20.09.2024 Quelle:
Der grundlose Abbruch von Vertragsverhandlungen begründet regelmäßig auch dann keine Schadensersatzpflichten, wenn der Abbrechende weiß, dass der andere in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat.
Ein Schadensersatzanspruch kann hieraus nur dann entstehen, wenn der Abbrechende schuldhaft das Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat, wenn also z.B. der Arbeitgeber den Arbeitnehmer veranlasst hat, eine sichere Stelle zu kündigen, wenn über den [...]
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