Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 16. Mai 2012
Aktenzeichen: I R 13/11

  1. Bei Abspaltung eines Teilbetriebs kann jedes an der Spaltung beteiligte Unternehmen sowie auch ein Dritter allein oder zusammen mit den beteiligten Unternehmen das Fortführungserfordernis des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 erfüllen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).
  2. Der Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs setzt aber voraus, dass der verlustverursachende Betriebsteil am Stichtag der Verschmelzung oder Spaltung beim übertragenden Rechtsträger tatsächlich vorhanden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315).

Urteil vom 14. März 2012

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Veröffentlicht: 16. Mai 2012
Aktenzeichen: V R 30/09

  1. Zum Nachweis der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Berufsqualifikation aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger genügt es nicht, dass lediglich einzelne gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung eine Kostentragung für Leistungen der Heileurythmie vorsehen (Fortführung des BFH-Urteils vom 11. November 2004 V R 34/02, BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316).
  2. Der Befähigungsnachweis kann sich auch aus dem Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den gesetzlichen Krankenkassen ergeben. Dies setzt voraus, dass der Leistungserbringer Mitglied des Berufsverbands ist, der Integrierte Versorgungsvertrag Qualifikationsanforderungen für die Leistungserbringer aufstellt und der Leistungserbringer diese Anforderungen auch erfüllt.

Urteil vom 8. März 2012

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Veröffentlicht: 16. Mai 2012
Aktenzeichen: VI R 22/10

  1. In "Outsourcing-Fällen" sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern.
  2. Ein "Outsourcing-Fall" liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird.

Urteil vom 9. Februar 2012

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Veröffentlicht: 16. Mai 2012
Aktenzeichen: VI R 34/11

  1. Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abschlägig entschieden, kommt eine Veranlagung weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 noch gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 in Betracht.
  2. Die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 begründet kein weiteres eigenständiges Antragsrecht des Steuerpflichtigen.
  3. Kommt eine Veranlagung des Steuerpflichtigen weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 noch gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 in Betracht, können auch Grundlagenbescheide nicht über die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer solchen führen.

Urteil vom 9. Februar 2012

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Veröffentlicht: 9. Mai 2012
Aktenzeichen: X R 24/10

  1. Vergütungen, die ein Vermittler von Beteiligungen an Personengesellschaften (Publikums-KG) von einem Dritten (Emissionshaus) für die Zeichnung eigener Beteiligungen an diesen Gesellschaften erhält ("Eigenprovisionen"), sind regelmäßig Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit. Sie sind nicht in der Gewinnermittlung der KG (als Sonderbetriebseinnahmen oder Minderung der anteilig auf den Zeichner entfallenden Anschaffungskosten) zu berücksichtigen.

  2. Auch Vergütungen, die der Vermittler dafür erhält, dass er Dritten Anteile an solchen Publikums-KG vermittelt, an denen er auch selbst beteiligt ist ("Fremdprovisionen"), sind Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.

Urteil vom 14. März 2012

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Veröffentlicht: 9. Mai 2012
Aktenzeichen: I B 111/11

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG 2002 n.F. jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst und damit die entsprechenden Zinsaufwendungen der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke unterworfen werden.

Urteil vom 13. März 2012

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Veröffentlicht: 9. Mai 2012
Aktenzeichen: IV R 4/09

  1. Nach Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung ist die Reinvestition innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Bildung der Rücklage auszuführen. Bei der beabsichtigten Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes beträgt die Frist sechs Wirtschaftsjahre. Soweit das Ersatzwirtschaftsgut bis zum Ablauf der Frist nicht angeschafft oder hergestellt worden ist, ist die Rücklage bei Fristablauf gewinnerhöhend aufzulösen (Abweichung von R 35 EStR a.F.).

  2. Es wird widerleglich vermutet, dass die bei Bildung der Rücklage nachgewiesene Investitionsabsicht bis zum Fristablauf fortbesteht. Wird festgestellt, dass die Investitionsabsicht vor Ablauf der Reinvestitionsfrist aufgegeben worden ist, ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung im Zeitpunkt der Aufgabe der Absicht aufzulösen.

Urteil vom 12. Januar 2012

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Veröffentlicht: 9. Mai 2012
Aktenzeichen: I R 66/09

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 insoweit gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 sowie Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hierdurch für die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit die völkerrechtlich in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarte Freistellung der Einkünfte (hier: nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Türkei 1985 i.V.m. dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz vom 27. November 1989) bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.

Urteil vom 10. Januar 2012

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Veröffentlicht: 9. Mai 2012
Aktenzeichen: III R 69/09

  1. Erzielt ein Kind Gewinneinkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sind diese auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht nach dem Zuflussprinzip zu erfassen, soweit sich aus den Regeln über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ein abweichender Realisationszeitpunkt ergibt.

  2. Ein gewerblicher Veräußerungsgewinn, der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG aufgrund des Veräußerungszeitpunkts im laufenden Veranlagungszeitraum zu erfassen ist, muss nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes für das laufende Kalenderjahr auch dann berücksichtigt werden, wenn er dem Kind tatsächlich erst nach dem laufenden Kalenderjahr zufließt.

Urteil vom 22. Dezember 2011

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↯ Hinweis – aktuellere Artikel verfügbar

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Ansatz

Eine Pensionsrückstellung stellt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB dar, weshalb zunächst die dort genannten Ansatzvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Steuerrechtlich werden die Voraussetzungen durch § 6a EStG erweitert.

Im Steuerrecht wird, wie auch im Handelsrecht, zwischen den vorab beschriebenen Alt- und Neuzusagen sowie zwischen mittelbaren und unmittelbaren Verpflichtungen unterschieden. Grundsätzlich gilt auch nach Inkrafttreten des BilMoG weiterhin der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Da steuerrechtlich die Behandlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG gesondert geregelt ist, wird die Maßgeblichkeit diesbezüglich an einigen Stellen durchbrochen.

Bei unmittelbaren Neuzusagen besteht handelsrechtlich eine Passivierungspflicht, wonach sich durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz eine Pflicht zur Passivierung im Steuerrecht ergibt, vgl. R 6a Abs. 1 EStR. Zusätzlich müssen jedoch noch die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sein, was das BMF mit Schreiben vom 12. März 2010, in dem es auf die Grundsätze zur Maßgeblichkeit eingeht, klargestellt hat, vgl. H 6a Abs. 1 EStH.

Das Passivierungswahlrecht bei mittelbaren Zusagen im Handelsrecht hat ein steuerrechtliches Passivierungsverbot zur Folge. Unmittelbare Altzusagen unterliegen einem handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht, wodurch sich steuerrechtlich das Passivierungsverbot ergeben würde. Da im Steuerrecht aber ein selbstständiges Passivierungsrecht besteht, ist es nicht zu beanstanden, wenn handelsrechtlich gebildete Pensionsrückstellungen für Altzusagen auch in der Steuerbilanz angesetzt werden.*

Da steuerrechtlich die Rückstellungsbildung bei externen Durchführungswegen bzw. mittelbaren Pensionszusagen nicht zulässig ist, sind für die Anerkennung von Betriebsausgaben für jeden der vorab genannten externen Durchführungswege i.S.d. BetrAVG eigene Vorschriften normiert. Dabei gilt § 4 Abs. 4 EStG für Direktversicherungen, § 4c EStG für Pensionskassen, § 4d bei Unterstützungskassen und § 4e bei Pensionsfonds.

Sachliche Voraussetzungen

Grundsätzlich darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, sofern eine betriebliche Veranlassung besteht, was jedoch nicht bedeutet, dass dies auf die Arbeitnehmerschaft beschränkt ist. Nach § 6a Abs. 5 EStG ist auch die Rückstellungsbildung für Pensionszusagen an Personen möglich, die diese aufgrund ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen erhalten haben.

Zunächst muss ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf laufende oder einmalige Pensionsleistungen bestehen, vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG, und die Pensionsvereinbarung darf keine Widerrufsvorbehalte enthalten, vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Des Weiteren ist die schriftliche Form der Pensionsvereinbarung steuerrechtlich zwingend vorgegeben, vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Der Rechtsanspruch bildet einen Anspruch i.S.d. § 194 BGB, von einem anderen Tun oder Unterlassen zu verlangen. Darunter ist das einklagbare Recht zu verstehen, die Pensionsleistung im Eintrittsfall zu erhalten. Der steuerbilanzielle Ansatz der Pensionsrückstellung ist erst an dem Bilanzstichtag zulässig, an dem der Rechtsanspruch besteht bzw. die Vereinbarung getroffen wurde. Eine Rückdatierung ist im Steuerrecht unzulässig. Es ist unerheblich für die Rückstellungsbildung, dass die Pensionsanwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar oder insolvenzsicherungsfähig geworden ist.

Grundsätzlich darf die Pensionszusage keine Vorbehalte enthalten, nach der die Pensionsanwartschaft oder -leistung entzogen oder gemindert werden kann, es sei denn, dies ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und unter Beachtung billigen Ermessens zulässig. Es ist zwischen schädlichen und unschädlichen Vorbehalten zu unterscheiden.

Schädliche Vorbehalte liegen vor, wenn der Arbeitgeber eine Pensionszusage nach freiem Belieben und ohne Berücksichtigung der Interessen des Pensionsberechtigten widerrufen kann, vgl. R 6a Abs. 3 EStR.

Unschädlich ist ein Widerruf hingegen dann, wenn der Arbeitgeber den Widerruf aufgrund geänderter Verhältnisse und nur nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Pensionsberechtigten und des Unternehmens aussprechen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die künftige Entwicklung nicht absehbar ist oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eintritt.

Weiterhin unschädlich kann es sein, wenn eine Pensionsleistung gekürzt oder eingestellt wird, sobald bestimmte wirtschaftliche Tatbestände wie beispielweise ein definierter Umsatz, Gewinn oder ein bestimmtes Kapital unterschritten werden. Dies gilt aber nur, sofern die Aufrechterhaltung der Pensionszusage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wäre. Sofern die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht, ist eine Rückstellungsbildung jedoch nicht zulässig. Dies kann beispielweise bei Gewinntantiemen, die nach Erteilung der Pensionszusage entstehen, der Fall sein.*

Weitere wesentliche Voraussetzung für die Pensionsrückstellungsbildung in der Steuerbilanz ist das Erfordernis der Schriftform am Bilanzstichtag. Die Schriftform kann sich beispielsweise durch Einzelvertrag, Gesamtzusage, Betriebsvereinbarung, Tarifvereinbarung oder Gerichtsurteil ergeben.

Es sollte sich aus der Vereinbarung aber eindeutig ergeben, in welcher Art und Form die Pensionsleistung entsteht bzw. ob es sich um laufende Rentenzahlungen oder einmalige Kapitalzahlungen handelt und in welcher Höhe die Pensionsleistung entsteht.* Aufgrund betrieblicher Übung oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Rückstellungsbildung wegen fehlender Schriftform steuerrechtlich nicht zulässig, außer dem Arbeitnehmer ist bei vorzeitigem Ausscheiden eine gesetzlich oder vertraglich unverfallbare Anwartschaft schriftlich zugesagt worden.

Ein weiteres Ausschlusskriterium für den steuerrechtlichen Ansatz einer Pensionsrückstellung ergibt sich durch das sog. Verbot der Doppelfinanzierung. Demnach ist die Bildung einer Pensionsrückstellung unzulässig, wenn dieselbe Versorgungszusage sowohl über eine Pensions- oder Unterstützungskasse als auch über eine Pensionsrückstellung finanziert wird.*

Persönliche Voraussetzungen

Neben den sachlichen Voraussetzungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 6a Abs. 1 EStG werden in Abs. 2 noch persönliche Voraussetzungen an den Pensionsberechtigten vorgegeben, die zur Passivierung einer Rückstellung erfüllt sein müssen.

Steuerrechtlich werden die persönlichen Ansatzvoraussetzungen für den Zeitpunkt vor Eintritt des Versorgungsfalls, also bei Anwartschaften, und nach Eintritt des Versorgungsfalls bzw. laufenden Leistungen unterschieden.

  • vor Eintritt des Versorgungsfalls

    Vor Eintritt des Versorgungsfalls darf die Pensionsrückstellung erstmalig in dem Wirtschaftsjahr gebildet werden, in denen die Pensionszusage wirksam erteilt worden ist und der Arbeitnehmer bis zum 30. Juni dieses Geschäftsjahres das Mindestalter von 27 Jahren erreicht hat. Bis zum Jahr 2000 galt eine Altersgrenze von 30 Jahren und bis zum 31. Dezember 2008 eine Altersgrenze von 28 Jahren.

    Hintergrund dessen ist, dass bis zu diesem Alter eine stärkere Fluktuation in der Arbeitnehmerstruktur angenommen wird, die bei der Berechnung der Pensionsrückstellung zu Ungenauigkeiten führen kann.

    Unabhängig von der Mindestaltersgrenze darf die Pensionsrückstellung bei Anwartschaften erstmals auch gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft unverfallbar ist. Bei sog. Entgeltumwandlung, was dem Verzicht auf Lohnteile gegen wertgleiche Altersversorgungen entspricht, tritt die Unverfallbarkeit sofort ein, vgl. § 1b Abs. 5 Nr. 1 BetrAVG. Ansonsten tritt Unverfallbarkeit ein, wenn nach Vollendung des 30. Lebensjahres des Arbeitnehmers und mindestens fünfjähriger Dauer der Versorgungszusage das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass der Versorgungsfall eingetreten ist.

  • nach Eintritt des Versorgungsfalls

    Nach Eintritt des Versorgungsfalls kann der Ansatz der Pensionsrückstellung frühestens für das Wirtschaftsjahr erfolgen, in dem die Pensionszusage erteilt wird, vgl. § 6a Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Besonderheiten zum Ansatz einer Pensionsrückstellung können sich innerhalb eines Konzernverbundes (im Steuerrecht als Organschaft bezeichnet, beachte aber die Voraussetzungen) ergeben. Vergibt beispielsweise die Konzernmutter eine Pensionszusage an Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens und passiviert zudem die Verpflichtung bei sich, liegt steuerlich eine Einlage des Mutterunternehmens vor. Sofern der Aufwand vom Tochterunternehmen nicht ersetzt wird, ist eine Einlage in Höhe des Aufwands auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren.

Nur, sofern ein Organschaftsverhältnis mit einem Gewinnabführungsvertrag besteht, entfällt die Aktivierung. Wenn das Tochterunternehmen eine Pensionszusage an einen Arbeitnehmer des Mutterunternehmens vergibt, liegt im Gegenzug eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Davon ausgenommen sind wiederum Fälle in denen ein Organschaftsverhältnis mit einem Gewinnabführungsvertrag besteht.

Praxistipp:

Es wird daher empfohlen, den Pensionsaufwand bei Verflechtungen von Konzerngesellschaften erstatten zu lassen.

Bewertung

Für Pensionsrückstellungen gilt im Steuerecht der Grundsatz der Einzelbewertung. Daher ist jede Pensionszusage als einzelnes Wirtschaftsgut zu betrachten. Die steuerrechtliche Bewertung einer Pensionsrückstellung hat gemäß § 6a Abs. 3 EStG maximal in Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung zu erfolgen. Die bislang geltende Vorgabe, wonach der handelsrechtliche Ansatz der Pensionsrückstellung die Bewertungsobergrenze bildet, ist nach Inkrafttreten des BilMoG steuerrechtlich nicht mehr gültig.*

Bewertungsparameter

Die Bewertung hat durch Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze zu erfolgen, was die Berücksichtigung biometrischer Annahmen bzw. Wahrscheinlichkeiten bedingt. In die Berechnung gehen somit Statistiken über die Lebenserwartung sowie die Invalidisierungs- und Sterbewahrscheinlichkeit ein, wobei dem Unternehmen diverse Richttafeln zu Verfügung stehen.

Es sind gesetzlich keine bestimmten Statistiken zu verwenden. Dies erlaubt dem Arbeitgeber auch, bei einer größeren Mitarbeiterzahl eigene Statistiken zugrunde zu legen, sofern diese zu genaueren Ergebnissen führen. Dies sollte aber in Abstimmung mit der Finanzverwaltung erfolgen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 hat das BMF klargestellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und dass von den anerkannten Statistiken für unternehmensspezifische Zwecke abgewichen werden kann.*

Aus der Praxis:

In der Praxis werden fast ausschließlich die Richttafeln RT 2005 G von K. Heubeck verwendet.

Die Berücksichtigung künftiger Kosten- und Preissteigerungen ist steuerrechtlich jedoch nicht zulässig, womit auch die Erfassung von Renten- und Gehaltstrends bei der Teilwertermittlung unbeachtet bleibt, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3a.f EStG. Dies gilt jedoch nur, soweit diese am Stichtag nicht bereits bekannt sind.

Bewertungsverfahren

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen ist steuerrechtlich das Teilwertverfahren unter Berücksichtigung anerkannter Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Der Teilwert ist mit einem Diskontzinssatz von sechs Prozent abzuzinsen. Es wird zwischen aktiven Mitarbeitern und bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern unterschieden.

  • aktive Mitarbeiter

    Bei aktiven Pensionsanwärtern folgt die Berechnung der Annahme, dass sich ein Mitarbeiter die Pensionsanwartschaft durch seine Arbeitstätigkeit und während seiner Dienstzeit erdient.

    Infolgedessen ist der Aufwand über die gesamte Dienstzeit des Arbeitnehmers zu verteilen.

  • ausgeschiedene Mitarbeiter

    Ausgeschieden Mitarbeiter hingegen, haben ihre Gegenleistung bereits voll erbracht, weshalb die Höhe der Anwartschaft zum Bilanzstichtag bereits feststeht.

    Den Teilwert der Pensionsrückstellung bildet somit der Barwert des Rentenanspruchs am Bilanzstichtag.

Die Ermittlung des Teilwerts der Pensionsrückstellung bei aktiven Pensionsanwärtern orientiert sich am vorab dargestellten versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip. Die Summe der abgezinsten künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen entspricht der Summe der diskontierten künftig erwarteten fiktiven Jahresbeiträge zu Beginn des Jahres, an dem das Arbeitsverhältnis steuerlich begonnen hat. Bei Ermittlung der sich über die Anwartschaftszeit verteilten, gleichbleibenden und fiktiven Prämien sind der Beginn der Ermittlung der Jahresprämien, der Beginn der Versorgungsleistung und die Höhe der Versorgungsleistung relevant.

Als steuerrechtlicher Teilwert einer Pensionsanwartschaft gilt bei aktiven Anwärtern der Barwert der künftigen Pensionsleistungen abzüglich des Barwerts gleichbleibender Jahresbeträge bzw. fiktiver noch zu erdienender Nettoprämien.

Den Beginn der Prämienermittlung bildet steuerrechtlich der Beginn des Dienstverhältnisses. Dies gilt, sofern der Arbeitnehmer, wie vorab beschrieben, das Alter von 27 Jahren überschritten hat.

Dienstjahre vor dem Alter vor Vollendung des 27. Lebensjahres dürfen steuerrechtlich bei der Teilwertermittlung nicht berücksichtigt werden. Wird eine Zusage nach dem Jahr des Diensteintritts erteilt, müssen die auf die bereits zurückliegenden Dienstjahre rechnerisch entfallenden Zuführungen in einem Betrag nachgeholt werden. Dies gilt für spätere Erhöhungen gleichermaßen.

Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG ergibt sich die Anpassungsverpflichtung, sodass künftige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Pensionsanspruchs erst zu berücksichtigen sind, wenn diese zum jeweiligen Bilanzstichtag wirksam geworden sind.

Besonders relevant für die Höhe der Pensionsrückstellung ist der erwartete Beginn der Versorgungsleistung, da dieser Zeitpunkt über die Dauer der Pensionszahlungen entscheidet. Grundsätzlich ist der in der Versorgungszusage vereinbarte Rentenbeginn maßgebend. Es bestehen jedoch auch Wahlrechte, ein höheres oder niedrigeres Pensionsalter zugrundezulegen.

Ein höheres Pensionsalter kann angenommen werden, wenn mit der Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zu einem höheren Alter gerechnet werden kann. Als Eintritt des Versorgungsfalls kann jedoch auch der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden.*

Sofern Änderungen der biometrischen Berechnungsgrundlagen vorgenommen werden, was beispielsweise bei Verwendung anderer Richttafeln der Fall sein kann, sind sich ergebende Mehrzuführungsbeträge steuerrechtlich nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre planmäßig zu verteilen und der Pensionsrückstellung zuzuführen.

Bei erstmaliger Zuführung zur Pensionsrückstellung besteht das Wahlrecht, die Zuführung über drei Wirtschaftsjahre zu je einem Drittel zu verteilen, vgl. § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG. Gleiches Verteilungswahlrecht gilt, sofern sich der Leistungsbarwert als eine Komponente des Teilwerts gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25 Prozent erhöht. Dies kann sich beispielweise bei vorzeitigem Einritt des Versorgungsfalls durch Invalidität oder Tod oder bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses unter Aufrechterhaltung der vollen Pensionsanwartschaft ergeben.

Die regelmäßige Zuführung zur Pensionsrückstellung ist auf die Differenz zwischen den Teilwerten der Pensionsrückstellung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres begrenzt, vgl. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG. Daraus ergibt sich das sog. Nachholverbot. Demnach dürfen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren unterlassene Zuführungen bei inhaltlich unverändert gebliebener Versorgungsverpflichtung nicht nachgeholt werden. Die Nachholung nicht passivierter Beträge darf erst in dem Wirtschaftsjahr der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern die Anwartschaft aufrechterhalten wird, oder im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls nachgeholt werden. Dies gilt auch für aufgrund von Berechnungsfehlern zu niedrig gebildeten Pensionsrückstellungen.

Durch das steuerrechtliche Ansatzwahlrecht für Pensionsrückstellungen aus Altzusagen ergibt sich ebenso ein Wahlrecht bei der Zuführung zu Altzusagen. Das Unternehmen kann somit in jedem Wirtschaftsjahr im Rahmen des Höchstbetrags gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Zuführung erfolgen soll. Der Höchstbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Teilwert am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Teilwert am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres. Dabei besteht keine Verpflichtung zur Bilanzkontinuität. Bei Neuzusagen besteht eine Zuführungspflicht, was sich aus der Passivierungspflicht des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG ergibt. Aufgrund dieser Passivierungspflicht sollte die Zuführung bis zum Höchstbetrag stets ausgeschöpft werden.

Derzeit wird diskutiert, ob bei Vorliegen einer wertpapiergebundenen Pensionszusage als Bewertungseinheit i.S.d. § 254 HGB von der Bewertung nach § 6a Abs. 3 EStG abgewichen werden kann. Grund dafür ist, dass nach § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG Bewertungseinheiten, die der Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken dienen, für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind, was zur Folge hätte, dass ein Vermögensgegenstand, wie beispielsweise eine Rückdeckungsversicherung, auf der Aktiv- und Passivseite zu ihrem beizulegenden Zeitwert abzubilden wäre.

Inventur

Steuerrechtlich hat zu jedem Bilanzstichtag eine Inventur zur Erfassung der Versorgungszusagen sowie der Anzahl der Versorgungsberechtigten zu erfolgen. Gemäß R 6a Abs. 18 EStR kann die Erfassung der Daten auf einen Zeitraum bis zu drei Monate vor bzw. zwei Monate nach dem Stichtag verlegt werden.

Auflösung

Eine Pensionsrückstellung darf nur bei Wegfall oder Minderung der Pensionsverpflichtung aufgelöst werden. Nach Eintritt des Versorgungsfalls ist die Rückstellung in Höhe der jeweiligen Minderung des versicherungsmathematischen Barwerts der künftigen Pensionsleistung in dem Wirtschaftsjahr gegenüber dem Vorjahr ergebniswirksam aufzulösen.

Vermindert sich die Pensionsverpflichtung in der Anwartschaftsphase, ist die Rückstellung durch die sog. versicherungsmathematische Auflösung insoweit aufzulösen, als die im Vorjahr gebildete Rückstellung den Teilwert der geminderten Pensionsverpflichtung übersteigt.

Die erfolgsneutrale Verbuchung laufender Pensionszahlungen gegen die Rückstellung, bis diese verbraucht ist, entspricht der sog. buchhalterischen Auflösungsmethode. Diese ist steuerrechtlich, wie auch handelsrechtlich, nicht zulässig. Die laufenden Pensionszahlungen stellen vielmehr Betriebsausgaben dar.

Ausweis

Da im Einkommensteuergesetz keine eigenen Vorgaben zum bilanziellen Ausweis von Pensionsrückstellungen bestehen, gelten aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz für die Steuerbilanz die handelsrechtlichen Ausweisvorschriften.

Der Ausweis einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz erfolgt somit unter der Position „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“.

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Veröffentlicht: 30.04.2012

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7532/08/10005 - 2012/0292789


Durch Artikel 6 Nr. 3 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386, BStBl I S. 334) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2010 der Anwendungsbereich der Steuer-schuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b USG) erweitert und neu strukturiert. Durch Artikel 6 Nr. 8 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vor-gaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386, BStBl I S. 334) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2010 die Abgabefrist für die Zusammen-fassende Meldung (§ 18a UStG) geändert. Durch Artikel 4 Nummer 2 und 8 und Artikel 32 Absatz 5 des Jahressteuergesetzes 2010 - JStG 2010 - vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1768) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2011 die Regelungen zum innergemein-schaftlichen Erwerb in § 1a Absatz 4 UStG ergänzt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Das durch BMF-Schreiben vom 30. April 1981 - IV A 1 - S 7389 - 1/81 - / - IV A 3 - S 7340 - 14/81 - (BStBl I S. 312) eingeführte und zuletzt durch BMF-Schreiben vom 2. Februar 2009 - IV B 9 - S 7532/08/10005 (2009/0065245) - (BStBl I 2009 S. 370) geänderte Vordruckmuster Seite 2 USt 1 G - Umsatzsteuerheft - wird entsprechend der Neufassung der Regelung zum innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 4 Satz 2 UStG, der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG und der Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG angepasst.

  2. Die anderen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.

  3. Die Umsatzsteuerhefte sind ab sofort entsprechend dem beiliegenden Muster herzustellen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 30.04.2012

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7492/12/10001 - 2012/0389918


Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004) wenden die meisten Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. In den verein-fachten Beschaffungsverfahren waren bislang Abwicklungsscheine zu verwenden, die in Teil 2 von dem Mittelverwalter und dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben sein mussten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Tz. 60 zweiter Spiegelstrich des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 erhält folgende Fassung:

  • „einen Abwicklungsschein (Anlage 3). Der Abwicklungsschein muss bis auf den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Angaben zu den Leistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt und in Teil 2 von dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben sein. Der leistende Unternehmer prüft die Gültigkeit (Verfallsdatum) des Beschaffungsauftrags und setzt in beide Stücke des Auftrags seinen Namen und seine Anschrift, die Angaben zu den Leistungen sowie den Preis ein.“

Es wird nicht beanstandet, wenn in der Vergangenheit in den vereinfachten Beschaffungsverfahren der Abwicklungsschein in Teil 2 nur von dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben worden ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Die Nichteinhaltung des EU-Rechts resultiert aus der Anwendung einer staatlichen Maßnahme, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Deutschen Telekom an der Griechischen Telekommunikationsgesellschaft OTE erlassen wurde und dem griechischen Staat gewisse Sonderrechte („Golden Share“) einräumt. Die Aufforderung der Kommission an Griechenland ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort der griechischen Behörden, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Griechenland und die Deutsche Telekom hatten sich auf eine Aktienkaufvereinbarung (3,03 % der Aktien an der griechischen Telekommunikationsgesellschaft OTE) und auf eine Aktionärsvereinbarung geeinigt. Nach Abschluss der Aktienkaufvereinbarung hielten Griechenland und die Deutsche Telekom je 25 % plus eine Aktie der OTE. Am 11. Juli 2008 wurden die Vereinbarungen mit einem nationalen Gesetz ratifiziert (in dem ausdrücklich festgelegt wurde, dass sie Gesetzeskraft erhalten sollten).

Die Kommission wendet sich gegen jene Bestimmungen des betreffenden Gesetzes, die

  • dem Staat Sonderrechte einräumen, wie z.B. die Möglichkeit, selbst als Minderheitsaktionär die Hälfte der Leitungsorgan-Mitglieder zu benennen,
  • zahlreiche Vetorechte bei Unternehmens- und Geschäftsentscheidungen vorsehen, etwa bei Auflösung oder Fusion des Unternehmens, Übertragung oder Umwandlung strategischer Vermögenswerte des Unternehmens oder Veränderung seines Sitzlandes oder seines Kapitals,
  • für einen Transfer von OTE-Aktien durch die Deutsche Telekom und eine Änderung der Kontrollklausel (wonach Griechenland auf dem Rückkauf sämtlicher OTE-Aktien von der Deutschen Telekom bestehen kann, falls sich deren Kontrollverhältnisse ändern und die den beherrschenden Anteil übernehmende Person nicht die im griechischen Recht festgelegten Anforderungen erfüllt) die vorherige Zustimmung der griechischen Behörden vorschreiben.

Aus Sicht der Kommission gibt das nationale Gesetz dem griechischen Staat die Möglichkeit, sich weitaus stärker an den Leitungsorganen der OTE zu beteiligen, als es ihm aufgrund seines Aktionärsstatus normalerweise zustünde. Dadurch könnten andere Investoren als der Staat Griechenland und die Deutsche Telekom davon abgehalten werden, ihre Beteiligung an der OTE aufzustocken.

Die betreffenden Bestimmungen werden daher mit den in den Artikeln 63 bzw. 49 AEUV verankerten Grundfreiheiten des Kapitalverkehrs und der Niederlassung als unvereinbar angesehen.

Hintergrund

Was soll mit den Vorschriften zum freien Kapitalverkehr und zur Niederlassungsfreiheit erreicht werden?

Die im Vertrag verankerten Grundfreiheiten des Kapitalverkehrs und der Niederlassung bilden das Kernstück des Binnenmarkts. Sie ermöglichen integrierte, wettbewerbsfähige und effiziente Märkte und Dienstleistungen in Europa. Für die Bürger bedeutet das, dass sie in anderen Mitgliedstaaten z.B. Anteile an dortigen Unternehmen erwerben, Immobilien kaufen oder einen Betrieb gründen können. Den Unternehmen eröffnen sie die Möglichkeit, Anteile, Besitz oder Führung von Unternehmen in anderen europäischen Ländern zu übernehmen.

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Die Richtlinie soll den Markteintritt sowie die Aufnahme und Ausübung der Geschäftstätigkeit von E-Geld-Instituten (Ausgabe von E-Geld) erleichtern. Diese Vorschriften sowie ihre Beaufsichtigung sind auf die Besonderheiten der E-Geld-Tätigkeiten und -märkte zugeschnitten.

Elektronisches Geld ist ein digitales Äquivalent zu Bargeld, das auf einem elektronischen Gerät oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist. Ein weit verbreitetes E-Geld-Zahlungsmittel ist die „elektronische Geldbörse“ in Form einer Zahlungskarte oder einer anderen Chipkarte, die der Nutzer mit einer relativ geringen Menge an E-Geld auflädt, um damit Kleinbeträge zu begleichen. E-Geld kann aber auch in Mobiltelefonen (mit denen auch bezahlt werden kann) und auf Online-Zahlungskonten gespeichert werden.

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie endete am 30. April 2011. Die Aufforderung der Kommission erfolgt in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Wenn die nationalen Behörden die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen nicht innerhalb von zwei Monaten mitteilen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen und die Verhängung finanzieller Sanktionen beantragen.

Welches Ziel wird mit den betreffenden EU-Vorschriften verfolgt?

Die Richtlinie soll auf europäischer Ebene

  • den Weg für neue, innovative und sichere E-Geld-Dienstleistungen ebnen,
  • neuen Unternehmen Zugang zum Markt verschaffen sowie
  • einen echten und wirksamen Wettbewerb unter den Marktteilnehmern fördern.

Davon sollen Verbraucher, Unternehmen und die europäische Wirtschaft insgesamt profitieren.

Das Hauptziel der Richtlinie besteht darin, EU-Vorschriften über elektronisches Geld zu modernisieren und insbesondere die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten an die im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) geltenden Aufsichtsregelungen für Zahlungsinstitute anzupassen.

Inwiefern halten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen nicht ein?

Während die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig umgesetzt hat, steht die Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie in diesen sechs Mitgliedstaaten – Belgien, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und Zypern – noch aus, und das Umsetzungsverfahren kommt nur sehr langsam voran.

Welche Nachteile bringt dies für die Unternehmen?

Wenn die Richtlinie nicht in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wird, kommen Unternehmen nicht in den Genuss eines klaren Rechtsrahmens, der den Binnenmarkt stärkt und gleichzeitig eine angemessene Beaufsichtigung gewährleistet.

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„Viele Länder kennen seit jeher eine Insolvenzkultur, in der die Erhaltung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht. Bei uns bekannt ist zum Beispiel die amerikanische ´Chapter 11´ -Regelung, die dort zahlreichen Unternehmen einen Neustart ermöglicht hat“, sagt Diplom-Kaufmann Richard Hempe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Münchner Kanzlei SH+C. In Deutschland hat das Insolvenzverfahren dagegen bisher meistens einen Liquidationscharakter - aus den vorhandenen Resten sollen noch möglichst viele Gläubigerforderungen befriedigt werden.

„Einen großen Schritt zu einem erhaltenden Insolvenzverfahren, bei dem die Sanierung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht, soll nun das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gehen, das im Wesentlichen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist“, erläutert SH+C-Experte Hempe. Die darin enthaltenen Änderungen der Insolvenzordnung stärken sowohl die Gläubigerseite als auch den Schuldner. Vier wichtige Änderungen enthält das Gesetz:

  • Schutzschirmverfahren: Ein Schuldner hat nun bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur in der Regel den vom Schuldner vorgeschlagenen Verwalter als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder vorläufig einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.

  • Ausbau und Straffung des Planverfahrens: Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („Debt-Equity-Swap“). Die Einbindung dieses Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können. Durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung sollen einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.

  • Stärkere Gläubigerautonomie: Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl und der Jahresbilanzsumme), verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Dieser Ausschuss hat ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung. Befürwortet der Gläubigerausschuss einhellig die Anordnung einer Eigenverwaltung, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht den Vorgeschlagenen nur ablehnen können, wenn er offensichtlich ungeeignet ist.

  • Vollstreckungsschutz nach Verfahrensaufhebung: Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

„Das ESUG mit diesen vier Änderungen ist nur die erste Stufe eines dreistufigen Plans zur Reform des Insolvenzrechts“, erläutert SH+C-Wirtschaftsprüfer Hempe weiter. Das Bundesministerium der Justiz hat im Februar schon den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vorgelegt. Diese zweite Stufe bringt in erster Linie Verbesserungen im Verbraucherinsolvenzverfahren, betrifft in einem Punkt aber auch Unternehmen. Lizenznehmer sollen nämlich die Möglichkeit erhalten, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers weiter zu nutzen.

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Die jetzt von Deutschland noch umzusetzende Richtlinie enthält u.a. folgende Erleichterungen:

  • Befreiung von bestimmten Bilanzierungspflichten (Der umfangreiche Anhang zur Bilanz muss von Kleinstunternehmern z.B. nicht mehr erstellt werden)
  • Einschränkung der Veröffentlichungspflicht (Die Offenlegung von Kleinstunternehmen ist nicht mehr zwingend erforderlich; der Jahresabschluss muss nur noch an das Register übersandt werden)

Von den vorgesehenen Befreiungen profitieren Kleinstunternehmen. Dazu müssen mindestens zwei von den folgenden drei Schwellenwerten unterschritten werden: Bilanzsumme 350.000 EUR, Jahresumsatz 700.000 EUR und zehn Mitarbeiter, so Monika Walther, Inhaberin und Geschäftsführerin, MWS-Buchhaltungsservice, Tutzing.

Somit werden die Vorteile des Outsourcing der Finanzbuchhaltung an einen Buchhaltungsservice Unternehmen sehr deutlich. Effizientes Outsourcing der Lohn-, Gehalt- und Finanzbuchhaltung ist die wegweisende Option für korrekte, sichere, kostengünstigere und termingenaue Abrechnungen und Archivierung der Belege rund um Lohn, Gehalt und Steuern.

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Hintergrund: Das beklagte Finanzamt für Fahndung und Strafsachen hatte die Klägerin um Auskunft über Verkäufe niedersächsischer Unternehmen in den Jahren 2007 bis 2009 als Drittanbieter über eine Internethandelsplattform ersucht.

Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass die website mit der darauf eingerichteten Internethandelsplattform in den Jahren 2007 bis 2009 nicht von der Klägerin, sondern ihrer luxemburgischen Muttergesellschaft betrieben und das Drittanbietergeschäft über diesen Internetmarktplatz von einer luxemburgischen Schwestergesellschaft abgewickelt wurde. Die Klägerin, eine inländische Kapitalgesellschaft, erbrachte gegenüber Mutter- und Schwestergesellschaft eine Vielzahl von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internethandelsplattform.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage gegen das Auskunftsersuchen statt, weil es der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senates nicht möglich ist, die ersuchten Auskünfte zu erteilen.

Die Auskunftsrechte der Finanzbehörden unterliegen nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen: Die verlangte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Eine Auskunft über den Inhalt elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten - um die es im Streitfall ging - ist nach Auffassung des 5. Senates des NFG möglich, wenn der um Auskunft Ersuchte tatsächlich über die Speichermedien, auf denen die personenbezogenen Daten gespeichert sind, verfügen kann oder wenn er gegen den Verfügungsberechtigten einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten oder jedenfalls eine entsprechende Auskunft hat.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Klägerin die Erteilung der ersuchten Auskünfte nicht möglich.

In tatsächlicher Hinsicht ist die Auskunft unmöglich, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts mangels Zugriffsberechtigung über keinen eigenen Zugriff auf die im Ausland befindlichen Server verfügt, auf denen die zur Auskunftserteilung benötigten Daten gespeichert sind.

Einen rechtlichen Anspruch gegen die Schwestergesellschaft als Betreiberin des Drittanbietergeschäfts auf Herausgabe der Daten, Erteilung einer Auskunft oder auf Verschaffung einer Berechtigung zum Zugriff auf die elektronischen Speichermedien hat die Klägerin nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Gerichts weder aus dem zwischen ihnen geschlossen Datenverarbeitungsvertrag noch aus dem Umstand, dass es sich bei der Betreiberin des Drittanbietergeschäfts um eine ausländische Schwestergesellschaft der Klägerin handelt. Konkrete gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten der Klägerin konnte das Finanzgericht nicht feststellen. Allein der Umstand, dass die Klägerin und die luxemburgische Schwestergesellschaft Teil eines Konzerns sind, begründet keine solchen Einflussmöglichkeiten. Insofern bezog sich das NFG auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.5.2001 (Az. I S 3/01, BFH/NV 2001, 957).

Auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Finanzbehörde einen hinreichenden Anlass für das Ausbringen des Sammelauskunftsersuchens im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechung hatte (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2009 VII R 25/08, BStBl II 2009, 582), kam es für die Entscheidung nicht an.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.

Die Entscheidung finden Sie auf den Seiten des Landesjustizportals Niedersachsen - Rechtsprechung - unter Eingabe des Aktenzeichens.

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Hintergrund: Die Kläger sind Eigentümer einer 1997 erworbenen Ferienwohnung, die sie über eine Vermittlungsgesellschaft in den Streitjahren 1997 bis 2006 - abgesehen von einer jährlichen dreiwöchigen, im Vermittlungsvertrag vorbehaltenen Selbstnutzung - fremdvermieteten. Das beklagte Finanzamt (FA) hatte zunächst in den Jahren 1997 bis 2005 die erklärten Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung vorläufig nach § 165 der Abgabenordnung (AO) anerkannt. Nachdem in diesem Zeitraum nur Verluste in erheblicher Höhe erklärt wurden, überprüfte das FA die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren. Weil die Prognoseermittlung einen Totalverlust ergab, erkannte das FA in allen Streitjahren die Verluste mangels Überschusserzielungsabsicht rückwirkend nicht mehr an. Die Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, die grundsätzlich bei ausschließlicher Vermietung an fremde Dritte entbehrlich ist, hielt das FA dabei auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung für geboten.

Dieser Rechtsauffassung, die auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) basiert, ist der 9. Senat des Niedersächsischen FG entgegengetreten. Nach Auffassung des NFG besteht jedenfalls dann kein Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht eines Wohnungsvermieters zu zweifeln, der seine Ferienwohnung an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst nutzt, sich dies nur vorbehält oder die Selbstnutzung auf übliche Leerstandszeiten beschränkt, wenn die tatsächlichen Vermietungstage die ortsüblichen Vermietungstage - wie dies im Streitfall festgestellt werden konnte - erreichen oder sogar übertreffen. Nur auf diese Weise könne eine Gleichbehandlung zwischen den Fällen der Vermietung über einen Vermittler mit den Fällen der Vermietung in Eigenregie erreicht werden (vgl. hierzu bereits FG Köln, Urteil vom 30.06.2011, 10 K 4965/07, EFG 2011, 1882, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 26/11).

Der temporären Überlagerung der unterstellten Überschusserzielungsabsicht durch die vorbehaltene, steuerlich unbeachtliche Selbstnutzung trug das Gericht insoweit Rechnung, als die Gesamtaufwendungen der Kläger zeitanteilig im Verhältnis der vorbehaltenen Selbstnutzungstage zu den Gesamttagen des jeweiligen Streitjahres gekürzt wurden.

Das NFG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von der BFH-Rechtsprechung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.

Die Entscheidung finden Sie auf den Seiten des Landesjustizportals Niedersachsen - Rechtsprechung - unter Eingabe des Aktenzeichens.

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Veröffentlicht: 2. Mai 2012
Aktenzeichen: VII R 36/11

  1. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer begründete Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners unterliegen weiterhin dem Insolvenzbeschlag, falls mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Nachtragsverteilung vorbehalten worden ist.

  2. Für solche dem Insolvenzbeschlag weiterhin unterliegenden Ansprüche gelten die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote.

Urteil vom 28. Februar 2012

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Veröffentlicht: 2. Mai 2012
Aktenzeichen: XI R 24/09

Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts durch nachträglich ausgezahlte Gutschriften, ist dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in der bis zum 15. Dezember 2004 gültigen Fassung zu berichtigen.

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Veröffentlicht: 2. Mai 2012
Aktenzeichen: III R 45/10

Auch wenn ein Kindergeldantrag keine Angaben zu den Zeiträumen enthält, für die Kindergeld begehrt wird, kann er dennoch aufgrund seines objektiven Erklärungsinhalts dahin auszulegen sein, dass die Festsetzung ab dem Monat beantragt wird, in dem erstmals die für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erforderlichen ausländerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Urteil vom 9. Februar 2012

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Veröffentlicht: 2. Mai 2012
Aktenzeichen: III R 15/09

  1. Die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person "durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist", lässt sich bei einer bereits volljährigen Person nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen ganz besonderer Umstände begründen.

  2. Handelt es sich um eine geistig oder seelisch behinderte Person, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht.

  3. Die Wohn- und Lebensverhältnisse der behinderten Person müssen den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar sein und eine Zugehörigkeit der behinderten Person zur Familie widerspiegeln.

  4. Der Steuerpflichtige muss zu der behinderten Person in einem dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbaren Erziehungsverhältnis stehen, das sich auf eine durch den Steuerpflichtigen gegenüber der behinderten Person eingenommene Autoritätsstellung stützt.

  5. Damit die behinderte Person mit dem Steuerpflichtigen durch ein familienähnliches Band "verbunden ist", muss die ideelle Beziehung zwischen den beiden Personen bereits über einen längeren Zeitraum bestanden haben, bevor von einer ideellen Bindung ausgegangen werden kann.

  6. Ein "auf längere Dauer berechnetes Band" liegt vor, wenn aus Sicht des Steuerpflichtigen beabsichtigt ist, die bereits entstandene familiäre Bindung auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten. Insoweit ist eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren in der Regel als ausreichend anzusehen.

Urteil vom 9. Februar 2012

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Veröffentlicht: 2. Mai 2012
Aktenzeichen: VIII R 48/10

  1. Ob eine "künftige" Anschaffung i.S. des § 7g EStG gegeben ist, ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beurteilen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.

  2. Das Wahlrecht gemäß § 7g EStG kann noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden.

  3. Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Urteil vom 17. Januar 2012

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Veröffentlicht: 2. Mai 2012
Aktenzeichen: III R 37/09

  1. Die Prüfung der Frage, ob bei einer Gebäudesanierung tragende Teile und Fundamente des bisherigen Gebäudes verwendet werden, dient der Abgrenzung zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und den nachträglichen Herstellungsarbeiten. Deren Beantwortung entscheidet aber nicht über die Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und Erhaltungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999.

  2. Das Verhältnis zwischen der Höhe der Sanierungskosten und der Höhe des Gebäudewerts ist kein Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und Erhaltungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999.

  3. Werden für eine an einem Wohngebäude vorgenommene Sanierung erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen, schließt das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 die Gewährung einer Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten nur insoweit aus, als den beiden Förderinstrumenten dieselben Herstellungsarbeiten zugrunde liegen.

Urteil vom 22. Dezember

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Veröffentlicht: 2. Mai 2012
Aktenzeichen: VII R 46/10

Über die Wiederbestellung eines Steuerberaters ist auch dann eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn der Steuerberater auf seine Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet hatte.

Urteil vom 9. August 2011

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Die Umsatzsteuer war eine Steuerart, von der Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Heilpraktiker und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen in der Regel nicht betroffen waren, da Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Von der Umsatzsteuerbefreiung ist nicht nur die Heilbehandlung erfasst, sondern auch der Verkauf von Gegenständen, die zur Heilbehandlung verwendet werden, zum Beispiel Untersuchungsgeräte. Hier begünstigt den Arzt oder Zahnarzt die Ausnahmeregelung des §4 Nr. 28 UStG, wonach Lieferungen von Gegenständen, die der Unternehmer ausschließlich für seine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit verwendet hat, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Umsatzsteuerbefreit war aber bisher nicht nur der Verkauf von Gegenständen, sondern auch die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter, also im Fall von (Zahn-)Arztpraxen die Veräußerung des Patientenstamms, weil die Finanzverwaltung die Übertragung des Patientenstamms als eine „Lieferung“ im Sinne von § 4 Nr. 28 UStG einordnete. Aufgrund der EuGH-Entscheidung (Az. C-242/08 vom 22.10.2009) vertreten die Obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung, dass die Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern nicht mehr als „Lieferung“, sondern als „sonstige Leistung“ einzuordnen sei.

Dies hat zur Folge, dass die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 28 UStG für die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter nicht mehr gilt und nunmehr Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös für den Patientenstamm zu entrichten ist. Der Umsatzsteuersatz beträgt derzeit 19 Prozent und kann deshalb zu einer nicht unbeachtlichen Forderung des Finanzamts führen.

Vorsicht ist daher in folgenden Konstellationen geboten:

  • Teilpraxisveräußerung: Ein Arzt verzichtet auf seine halbe Zulassung, um mit einem weiteren Arzt eine Gemeinschaftspraxis zu gründen, und erhält hierfür eine Zahlung.
  • Übertragung des Patientenstamms ohne Veräußerung der materiellen Wirtschaftsgüter (Praxiseinrichtung):
  • Ein Arzt veräußert seinen vertragsärztlichen Patientenstamm, überträgt seine Zulassung auf einen Nachfolger und führt seine Praxis rein privatärztlich fort.
  • Ein niedergelassener Arzt verzichtet auf seine Zulassung, um bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder einem anderen Arzt als angestellter Arzt tätig zu werden.
  • Die Praxis nebst Einrichtung wird von dem MVZ bzw. anstellenden Arzt nicht mit übernommen.
  • Umwandlung (und Ausschreibung) einer Arztstelle, soweit mit der Übertragung der Zulassung nicht ein selbstständiger Praxisteil veräußert wird.

Nach wie vor unproblematisch sind Konstellationen, in denen die gesamte Praxis – also alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter – veräußert wird.

Fazit

Lassen Sie im Vorfeld überprüfen, ob Ihr geplantes Projekt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dies kann durch eine vorausschauende Planung vermieden werden. Ist eine abweichende Gestaltung im Einzelfall nicht möglich, sollte die Umsatzsteuer im Kaufpreis berücksichtigt werden, sodass nicht der Verkäufer allein damit belastet wird.“

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Veröffentlicht: 25. April 2012
Aktenzeichen: I R 57/10

  1. Bei einem Windpark stellt einerseits jede einzelne Windkraftanlage einschließlich des dazugehörigen Transformators sowie der verbindenden Verkabelung, andererseits die externe Verkabelung sowie die Zuwegung im Regelfall ein jeweils eigenständiges Wirtschaftsgut dar (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. April 2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696). Der Beginn der Abschreibung ist für jedes Wirtschaftsgut eigenständig zu prüfen.

  2. Die Abschreibung der Windkraftanlage kann zwar schon vor deren Inbetriebnahme beginnen. Im Falle ihrer Anschaffung ist jedoch erforderlich, dass (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergehen und dieser damit das wirtschaftliche Eigentum an der Windkraftanlage erlangt.

  3. Sind am Bilanzstichtag nicht alle Einzelkriterien erfüllt, bedarf es einer wertenden Beurteilung anhand der Verteilung von Chancen und Risiken, die aus dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand erwachsen. Danach setzt die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums aber jedenfalls dann den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs voraus, wenn der Verkäufer (Werklieferer) eine technische Anlage zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll.

Urteil vom 1. Februar 2012

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Veröffentlicht: 24.04.2012

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7300/11/10002 - 2012/0363470


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012 - IV D 2 - S 7300/11/10002 (2011/1014846) -, BStBl I Seite 60, verlängert und die Anwendung der Regelungen klarstellend ergänzt. Tz. VI des BMF-Schreibens wird wie folgt gefasst:

„VI. Anwendung

Die Regelungen (Nr. 1 bis 15) sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für Eingangsleistungen, die vor dem 31. Dezember 2012 bezogen werden, auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft. Dabei ist eine nur partielle, ausschließlich auf den ungekürzten Abzug der Vorsteuer beschränkte Berufung auf die bisherige Verwaltungsauffassung nicht zulässig. Soweit ein Unternehmer von der Übergangsregelung für den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen Gebrauch macht, hat er vielmehr über den gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung herzustellen. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 15a UStG.

Bei einer teilunternehmerischen Verwendung eines Grundstücks ist für Leistungsbezüge der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b UStG insoweit ausgeschlossen, als das Grundstück nicht für Zwecke des Unternehmens verwendet wird. Dies gilt nach bisheriger Verwaltungsauffassung in allen Fällen der nichtunternehmerischen Teilverwendung, d. h. sowohl für unternehmensfremde (private) Zwecke, als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. Wegen der bei Einführung des § 15 Absatz 1b UStG geschaffenen gesetzlichen Übergangsregelung des § 27 Absatz 16 UStG ist daher in allen Fällen der teilunternehmerischen Grundstücksnutzung eine Berufung auf die o. g. Nichtbeanstandungsregelung nicht zulässig, soweit § 27 Absatz 16 UStG zeitlich zur Anwendung des § 15 Absatz 1b UStG führt. Führt dagegen § 27 Absatz 16 UStG zur zeitlichen Nichtanwendbarkeit des § 15 Absatz 1b UStG für das Grundstück, ist es bei zeitlich gestreckten Herstellungsvorgängen nicht zu beanstanden, wenn sich der Unternehmer auch für solche die Herstellung des Grundstücks betreffenden Eingangsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2012 bezogen werden, noch auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Der Trend zur digitalen Kommunikation scheint grenzenlos - nicht nur im Lebens-, sondern vor allem im Arbeitsalltag lassen sich moderne Medien nicht mehr wegdenken. Diese Entwicklung bestätigt nun auch der Gesetzgeber: Die Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzamt wird digitalisiert, das Zeitalter analoger Verwaltungsstrukturen nähert sich im Zuge der Einführung von E-Bilanz und E-Steuererklärungen dem Ende. Das wirft Fragen auf: Ist mein Unternehmen überhaupt davon betroffen? Wie kann ich mich auf die Umstellung vorbereiten? Ab wann muss ich mit rechtlichen Konsequenzen rechnen?

"Ein Umgehen des Digitalisierungs-Trends ist kaum möglich", konstatiert Dr. Ansas Wittkowski. Wittkowski ist nicht nur Steuerberater für Konzernsteuer- und Bilanzsteuerrecht, sondern auch Verfasser zahlreicher Fachbeiträge auf diesem Themenfeld. Die E-Bilanz, also die elektronische Abgabe der unternehmerischen Jahresabschlussdaten, vor allem Daten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung an das zuständige Finanzamt, betrifft nahezu jedes Unternehmen. "Alle bilanzierenden Steuerpflichtigen, ob einkommens- oder körperschaftssteuerpflichtig, sind hier in die Pflicht genommen", erklärt der Steuerfachmann. Eine größenabhängige Erleichterung (z.B. für Kleinbetriebe) ist genauso wenig vorgesehen wie eine rechtsformabhängige Differenzierung; ein börsennotiertes Unternehmen wird hier folglich nicht vom kleinen Einzelunternehmer unterschieden.

"Obwohl die Bereitstellung von Daten auf digitalem Wege gegenwärtig nur einseitig die Unternehmen betrifft, stehen deren Steuerexperten daher vor nicht zu unterschätzenden Herausforderungen", ergänzt Wittkowski. Die elektronische Übermittlung der unternehmerischen Wirtschaftsdaten ist seit Jahresbeginn gesetzlich vorgeschrieben, ihre Nichtbefolgung wird sanktioniert. Die Abgabefristen unterscheiden zwar zwischen Steuererklärungen und bilanziellen Gewinnermittlungen, je nach Unternehmensgröße bleibt die Zeitspanne für Umstellungsprozesse und Abstimmungen mit den Steuerbevollmächtigten aber relativ kurz: Steuererklärungen müssen seit Jahresbeginn erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2011 elektronisch übermittelt werden. Die verpflichtende Übermittlung der E-Bilanz gilt ab 1. Januar 2013, rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2012. Einziger Puffer ist hier die so genannte "Nichtbeanstandungsregelung", die Steuerpflichtigen zugesteht, im Erstjahr der gesetzlichen Neuerung die relevanten Daten auf analogem Wege, in bewährter Papierform einzureichen. Eine weitere Verschiebung dürfte laut Wittkowski gegenwärtig nicht realistisch sein.

Die Zeit läuft also bereits! "Eine aktuelle Befragung hat dennoch ergeben, dass sich eine Vielzahl von Unternehmen erst im Laufe des Jahres 2012 mit der Notwendigkeit einer E-Bilanz auseinandersetzen wird", kommentiert Wittkowski. Dabei bedarf es für eine termingerechte Umsetzung gewisser Vorbereitungen: Zum einen geht es um die (E-)bilanzielle Aufbereitung des Buchhaltungsstoffs, zum anderen um die technische Aufberei-tung der Unternehmenssoftware zur Generierung und Versendung der Daten. "Ein zu langes Zögern kann sich im Nachhinein als nachteilig erweisen. Strafrechtlich in Form von Buß- und Zwangsgeldern, aber vor allem auch strategisch, wenn man den enormen Mehraufwand bedenkt, der im Unternehmen anfällt, sollten Workflows nicht rechtzeitig den neuen Gegebenheiten angepasst werden", gibt Wittkowski zu Bedenken. Das zu vermeiden, erfordert Handlungswillen: Setzen Sie sich jetzt mit der E-Bilanz auseinander, nicht später!

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Veröffentlicht: 18. April 2012
Aktenzeichen: III R 68/10

Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das GG (Anschluss an die Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07).

Urteil vom 9. Februar 2012

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Veröffentlicht: 18. April 2012
Aktenzeichen: IV R 16/09

  1. Eine GmbH & Co. KG kann keine Rücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 EStG a.F. bilden, wenn an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt ist, die kein Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F. ist.

  2. Eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist vorrangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres rückgängig zu machen, in dem die Rücklage gebildet wurde. Kann dieser Bescheid nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr geändert werden, liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Ansparrücklage vor, die gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 7g Abs. 5 EStG a.F. spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen ist.

Urteil vom 2. Februar 2012

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Veröffentlicht: 18. April 2012
Aktenzeichen: III R 41/07

  1. Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das GG.

  2. Das FG kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid ist der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich.

Urteil vom 22. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 18. April 2012
Aktenzeichen: III R 5/07

Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz.

Urteil vom 22. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 18. April 2012
Aktenzeichen: II R 33/10

  1. Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

  2. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

Urteil vom 23. November 2011

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Veröffentlicht: 18. April 2012
Aktenzeichen: IX R 46/09

Werden Vorauszahlungsmittel i.S. des § 43 Abs. 3 StBauFG, die nach den öffentlich-rechtlichen Subventionsvorgaben zunächst ausdrücklich als Darlehen gewährt werden, in einem späteren Veranlagungszeitraum in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt, so führt diese (endgültige) Subventionsentscheidung in diesem Veranlagungszeitraum, nicht aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung der Vorauszahlung zu einer Minderung der Herstellungskosten.

Urteil vom 7. Dezember 2010

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Veröffentlicht: 16.04.2012

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2750-a/07/10006 - 2012/0339638


In dem Urteil vom 22. Januar 2009 hat der EuGH in der Rs. C-377/07 STEKO entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapital-gesellschaft mit weniger als 10 Prozent beteiligt ist, Artikel 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Absatz 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

Das Urteil ist entgegen der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Absatz 3 KStG (aktuell § 34 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG) auf alle noch offenen Fällen anzuwenden, in denen im Jahr 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2001/2002, Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen von Anteilen an ausländischen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen, die nicht börsenkursbedingt sind.

Im Fall von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten gilt dies auch dann, wenn es sich um eine Beteiligung von 10 Prozent oder mehr handelt. Im Fall von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus Staaten, die kein EU-/EWR-Mitgliedstaat sind (Drittstaaten), gilt dies nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 Prozent beträgt.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. November 2010, BStBl 2011 I Seite 40; es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 13.04.2012

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2332/07/0001 - 2012/0322945


Im Einvernehmen mit den obersten Finnanzbehörden der Länder gilt zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Folgendes:

Grundsätzlich gehören nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt - vorbehaltlich der weiteren Ausführungen - auch für vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers.

1. Ausbildungsdienstverhältnis

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (vgl. R 9.2 LStR 2011 und H 9.2 „Ausbildungsdienstverhältnis“ LStH 2012 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des BFH). Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört.

Ein berufsbegleitendes Studium findet insbesondere nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn

  1. das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, auch wenn das Studium seitens des Arbeitgebers durch Hingabe von Mitteln, z. B. eines Stipendiums, gefördert wird oder
  2. Teilzeitbeschäftigte ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium absolvieren und das Teilzeitarbeitsverhältnis lediglich das Studium ermöglicht.

1.1. Arbeitgeber ist Schuldner der Studiengebühren

Ist der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. So sind auch Studiengebühren kein Arbeitslohn, die der Arbeitgeber bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner trägt.

1.2. Arbeitnehmer ist Schuldner der Studiengebühren

Ist der Arbeitnehmer im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren und übernimmt der Arbeitgeber die Studiengebühren, wird ein ganz über-wiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen, wenn

  1. sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und
  2. der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertrag-lich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nur zeitanteilig zurückfordern kann. Scheidet der Arbeitnehmer zwar auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen aus, fällt der Grund für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aber allein in die Verantwortungs- oder Risikosphäre des Arbeitgebers (Beispiele: Der vertraglich zugesagte Arbeitsort entfällt, Seite 3 weil der Arbeitgeber den Standort schließt. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot eines Ausweicharbeitsplatzes nicht an und kündigt.), kann eine vereinbarte Rückzahlungs-verpflichtung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen hinfällig sein. In diesen Fällen genügt die Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung für die Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses an der Übernahme der Studiengebühren.

Der Arbeitgeber hat auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Ablichtung der insoweit ergänzten Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung

Ein berufsbegleitendes Studium kann als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers im Sinne der Richtlinie R 19.7 LStR 2011 anzusehen sein, wenn es die Einsatz-fähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Ist dies der Fall, führt die Übernahme von Studiengebühren für dieses Studium durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn, denn sie wird im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt. Die lohnsteuerliche Beurteilung, ob das berufsbegleitende Studium als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers im Sinne der Richtlinie R 19.7 LStR 2011 anzusehen ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

2.1. Schuldner der Studiengebühren

Es kommt für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeit-gebers nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, ist nur insoweit die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers möglich, wie der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt hat (R 19.7 Absatz 1 Satz 3 und 4 LStR 2011). Der Arbeitgeber hat auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kosten-übernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Ablichtung der insoweit ergänzten Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

2.2. Rückforderungsmöglichkeit des Arbeitgebers

Für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann.

2.3. Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehenswege

Bei einer Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehenswege, bei der marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung getroffen werden, führt weder die Hingabe noch die Rückzahlung der Mittel zu lohnsteuerlichen Folgerungen.

Ist das Arbeitgeberdarlehen nach den getroffenen Vereinbarungen nur dann tatsächlich zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, vor Ablauf des vertraglich festgelegten Zeitraums (in der Regel zwei bis fünf Jahre) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder ist der marktübliche Zinssatz unterschritten, ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Einräumung des Arbeitgeberdarlehens die Voraussetzungen des R 19.7 LStR 2011 vorliegen. Wird dies bejaht, ist der Verzicht auf die Darlehensrückzahlung oder der Zinsvorteil eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.

Liegen die Voraussetzungen des R 19.7 LStR 2011 nicht vor, stellt der (Teil-)Erlass des Dar-lehens einen Vorteil mit Arbeitslohncharakter für den Arbeitnehmer dar. Gleiches gilt für einen Zinsvorteil nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2008 (BStBl I Seite 892). Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer bei einem Darlehens(teil-)erlass in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er auf die (Teil-)Rückzahlung des Darlehens verzichtet (BFH-Urteil vom 27. März 1992, BStBl II Seite 837).

2.4. Prüfschema

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die lohnsteuerliche Beurteilung nach folgendem Prüf-schema vorgenommen wird:

  1. Liegt eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses im Sinne von § 9 Absatz 6 und § 12 Nummer 5 EStG vor? ( vgl. auch BMF-Schreiben vom 22. September 2010 (BStBl I Seite 721))

Wenn ja:
Es liegen weder Werbungskosten des Arbeitnehmers noch ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.

Wenn nein:

  1. Ist eine berufliche Veranlassung gegeben?

Wenn nein:
Es liegen weder Werbungskosten des Arbeitnehmers noch ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.

Wenn ja:

  1. Sind die Voraussetzungen der Richtlinie R 19.7 LStR 2011 (vgl. auch Tz. 2.1. bis 2.3.) erfüllt?

Wenn nein:
Es liegen Werbungskosten des Arbeitnehmers, aber kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Die Übernahme von Studien- gebühren durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.

Wenn ja:
Es liegt eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vor. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn. Zur Übernahme von weiteren durch die Teilnahme des Arbeit- nehmers an dem berufsbegleitenden Studium veranlassten Kosten durch den Arbeitgeber vgl. R 19.7 Absatz 3 LStR 2011.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 12.04.2012

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2742/08/10001 - 2012/0274530


Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2008 - I R 8/06 - (BStBl 2012 II Seite XX1), vom 23. April 2009 - VI R 81/06 - (BStBl 2012 II Seite XX1) und vom 11. Februar 2010 - VI R 43/09 - (BStBl 2012 II Seite XX1) im Hinblick auf die Frage der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz) durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Folgendes:

I. Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG)

  1. Nach den BFH-Entscheidungen vom 23. Januar 2008 - I R 8/06 - (a. a. O.) und vom 17. Juli 2008 - I R 83/07 - (BFH/NV 2009 Seite 417) ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Sie führt sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG).

  2. Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine - ggf. vom chriftlichen Anstellungsvertrag abweichende - mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen, wenn entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich verfahren wird (BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 - I R 157/86 - BStBl II Seite 645). Für einen außen stehenden Dritten muss dabei zweifelsfrei zu erkennen sein, dass das Kfz durch die Kapitalgeselschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter überlassen wird.

  3. Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung - insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer (und ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) - durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen sein. Erfolgt die Überlassung nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss auch hier die Durchführung der Vereinbarung - etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers - dokumentiert sein.

II. Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung

  1. Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der privaten Kfz-Nutzung von der erzielbaren Vergütung auszugehen (H 37 KStH 2008 Stichwort „Nutzungsüberlassungen“). Dies steht in Einklang mit den BFH-Urteilen vom 23. Februar 2005 - I R 70/04 - (BStBl II Seite 882) und vom 23. Januar 2008 - I R 8/06 - (a. a. O.), wonach die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zu bemessen ist und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Aus Vereinfachungsgründen kann es die Finanzbehörde im Einzelfall zulassen, dass die verdeckte Gewinnausschüttung für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat bewertet wird; bei Nutzung des Kfz durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich dieser Wert um die in § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung um die in § 8 Absatz 2 Satz 5 EStG genannten Beiträge

  2. Auf der Ebene des Gesellschafters ist die verdeckte Gewinnausschüttung auch nach Inkrafttreten des § 32a KStG durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BStBl 2007 I Seite 28) nach § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG zu bewerten

III. Anwendung

  1. Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

    Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Körperschaftsteuer/Umwandlungssteuerrecht - zur Ansicht und zum Download bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 03.04.2012

Geschäftszeichen: IV B 5 - S 1301-USA/09/10001 - 2012/0136086


Auf der Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 DBA-USA ist mit der zuständigen amerikanischen Finanzbehörde am 19. März 2012 die anliegende Vereinbarung zur Beseitigung von Zweifeln bei der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 11 DBA-USA getroffen worden.

Nach Artikel 10 Absatz 11 DBA-USA umfasst der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Pensionsfonds“ auch Personen, die zugunsten einer oder mehrerer Pensionsfonds Einkünfte erzielen. Die Vereinbarung stellt klar, dass zu diesen Personen auf deutscher Seite sowohl Einrichtungen gehören, die Vermögen verwalten, die ausschließlich zur Erfüllung von Pensionsverpflichtungen verwendet werden dürfen, selbst wenn das Vermögen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung steuerlich einer anderen Person zuzurechnen ist, als auch Spezialsondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes, die ausschließlich zu dem Zweck errichtet worden sind, Vermögenswerte eines Pensionsfonds zu verwalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika schließen hiermit die folgende Vereinbarung (nachstehend „Ver-einbarung“ genannt) über die für bestimmte Pensionsfonds vorgesehenen Entlastungen nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b des am 29. August 1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern und dem dazugehörigen Protokoll in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (nachstehend „Abkommen“ genannt). Die Vereinbarung wird nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens (Verständigungsverfahren) geschlossen. Für die Zwecke der Vereinbarung bedeutet der Ausdruck „Artikel“ einen Artikel des Abkommens.

Nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b werden die Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Pensionsfonds ist, vorausgesetzt, die Dividenden stammen nicht unmittelbar oder mittelbar aus einer gewerblichen Tätigkeit dieses Pensionsfonds.

Nach Artikel 10 Absatz 11 bedeutet der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Pensionsfonds" eine Person, die a) nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet wurde; b) in diesem Vertragsstaat vorwiegend zu dem Zweck errichtet und unterhalten wird, Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, einschließlich Sozialversicherungsleis-tungen, Invaliditätsrenten und Witwenrente, zu verwalten oder zu gewähren oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Einkünfte zu erzielen; und c) entweder im Fall der Vereinigten Staaten dort hinsichtlich der unter Buchstabe b genannten Tätigkeiten von der Steuer befreit ist oder im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Vorsorgeplan ist, bei dem für geleistete Beiträge Vergünstigungen nach dem Einkom-mensteuergesetz gewährt werden.

Nach Absatz 8 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen in der am 1. Juni 2006 unterzeichneten geänderten Fassung ist im Fall der Bundesrepublik Deutschland Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b auf die Person anzuwenden, die nach § 39 der Abgaben-ordnung als Eigentümer des Vermögens des Pensionsfonds gilt, sofern die Dividenden ausschließlich zur Gewährung von Ruhegehältern durch einen solchen Fonds genutzt werden können.

Um den Steuerzahlern Rechtssicherheit zu geben, klären die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten die Behandlung eines von einem Arbeitgeber errichteten Contractual Trust Arrangement (CTA) zur Haltung von Vermögenswerten, die für die Finanzierung eines betrieblichen Altersvorsorgeplans (SESP) bestimmt sind. Vorausgesetzt, dass der SESP alle in § 6a des deutschen Einkommensteuergesetzes festgelegten Voraussetzungen erfüllt und die Vermögenswerte des CTA als Eigentum des Arbeitgebers nach § 39 der deutschen Abgabenordnung gelten, ist auf die von dem CTA bezogenen Dividenden Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar, sofern alle anderen Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind. In diesem Fall macht der Arbeitgeber, der den CTA errichtet, den Anspruch auf Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b geltend.

Ferner klären die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten, dass der Ausdruck „Pensionsfonds“ im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 die nachstehend bezeichneten Einrichtungen umfasst und auf Dividenden, die solche Einrichtungen als Nutzungsberechtigte beziehen, eine Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b gewährt wird, sofern alle anderen Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind:

  1. Ein Spezial-Sondervermögen, auf das die Bestimmungen des deutschen Investmentgesetzes Anwendung finden, vorausgesetzt, ein solches Vermögen wurde ausschließlich zu dem Zweck errichtet, die Vermögenswerte einer oder mehrerer der folgenden Einrichtungen zu halten:
    1. Ein in Deutschland errichteter Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11, oder

    2. Ein CTA, der von einem Arbeitgeber zum Halten von Vermögenswerten errichtet wird, die für die Finanzierung eines betrieblichen Altersvorsorgeplans (SESP) bestimmt sind, sofern der Arbeitgeber nach § 39 der Abgabenordnung als Eigentümer der im CTA gehaltenen Vermögenswerte gilt.

  2. Ein „Group Trust“ im Sinne des Revenue Ruling 81-100 in der durch Revenue Ruling 2004-67 und 2011-1 geänderten Fassung, sofern es sich bei allen Beteiligten um in den Vereinigten Staaten ansässige Pensionsfonds nach Artikel 10 Absatz 11 handelt.

  3. Ein „Common Trust Fund“ (im Sinne der Sec. 584 des Internal Revenue Code), sofern es sich bei allen Beteiligten um in den Vereinigten Staaten ansässige Pensionsfonds nach Artikel 10 Absatz 11 handelt.

Bei den in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen macht die Kapitalanlagegesellschaft den Anspruch auf Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b geltend. Bei den in Absatz 2 oder 3 erwähnten Einrichtungen macht der Treuhänder des „Group Trust“ bzw. des „Common Trust Fund“ den Anspruch auf Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b für den „Group Trust“ bzw. den „Common Trust Fund“ geltend.

Die unterzeichneten zuständigen Behörden stimmen der Vereinbarung zu:

Michael Danilack
Zuständige US-amerikanische Behörde
Dieter Eimermann
Zuständige deutsche Behörde
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Seit dem Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes am 1. Juli 2011 planen viele Unternehmen, ihre Fakturierungsprozesse nachhaltig zu verschlanken und gleichzeitig die Prozesskosten signifikant zu senken. Zu verdanken ist dies einem Aspekt des Gesetzes, der in der öffentlichen Diskussion seinerzeit nur wenig Beachtung fand: Rechnungen, die auf elektronischem Wege übermittelt werden, sind denen, die per klassischer Briefpost zugestellt werden, gleichgestellt.

Spürbare Kostensenkung beim Rechnungsversand

Konkret bedeutet dies, dass Rechnungen nun auch per Telefax oder als PDF-Anhang einer E-Mail verschickt werden können. Eine qualifizierte elektronische Signatur, die die Nachvollziehbarkeit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet, ist nicht mehr erforderlich. Damit können nun auch kleine und mittlere Unternehmen, die sich das bislang geforderte Verfahren nicht leisten konnten oder wollten, ihre Faktura optimieren.

Zugleich bietet der vereinfachte elektronische Rechnungsversand auch Vorteile gegenüber der traditionellen Papier-Rechnung, denn die Zustellung ist nicht nur deutlich schneller, sondern auch transparenter: Das Versandprotokoll einer Fax-Übermittlung verleiht der Sendung den juristischen Status einer per Einschreiben verschickten Rechnung.

Schnelle und transparente Prozesse im Rechnungseingang

Auch beim Rechnungsempfänger können die anfallenden Prozesse deutlich vereinfacht werden. Zwar ist dieser nach wie vor verpflichtet zu überprüfen, ob der Absender bekannt ist, ob die berechneten Waren und Dienstleistungen tatsächlich bestellt und geliefert wurden und ob die Rechnung sachlich, formell und rechnerisch korrekt gestellt wurde. Weiterhin bleibt auch die Pflicht bestehen, elektronisch übermittelte Rechnungen auch elektronisch zu archivieren.

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Der Einsatz geeigneter Mail- und Fax-Services bietet aber an anderer Stelle dem Empfänger die Möglichkeit, eine spürbare Prozess- und Kostenoptimierung zu erzielen. So kann zum Beispiel eine dedizierte Mail-Adresse oder Fax-Nummer für den Rechnungsempfang bereitgestellt werden. Eingehende Rechnungen erhalten hierbei automatisch sprechende Dateinamen, werden nach den gesetzlichen Vorgaben archiviert und direkt an eine Applikation zur automatisierten Rechnungsverarbeitung weitergeleitet. So lassen sich viele manuelle Prozessstufen einsparen und Kosten nachhaltig senken. Laut Deutsche Bank Research/Billentis liegt das Einsparpotenzial auf Empfängerseite bei 11,60 EUR pro Rechnung.

Signatur in Europa unerlässlich

Zu beachten ist, dass der vereinfachte elektronische Rechnungsdatenaustausch nur in Deutschland gilt. Für den Rechnungsversand im europäischen Ausland sind weiterhin die Anforderungen der beim Empfänger geltenden Gesetzgebung zu beachten. Beim Rechnungsversand in fast alle anderen europäischen Länder ist eine qualifizierte digitale Signatur nach wie vor unerlässlich.

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Der im Auftrag der Finanz-Nachrichtenagentur dpa-AFX erstellte D&B-Zahlungsindex fiel im März auf 87,68 (Februar: 87,79) Punkte, wie der Wirtschaftsinformationsdienstleister D&B am Dienstag in Darmstadt mitteilte. Der Index hatte erst im Januar seinen bisher höchsten Stand erreicht und ging jetzt zum zweiten Mal in Folge leicht zurück.

„Die leichte Schwächephase der Konjunktur macht sich jetzt auch in der Zahlungsmoral bemerkbar“, sagte D&B-Geschäftsführer Thomas Dold. „Unternehmen achten an der einen oder anderen Stelle strikter auf ihre Ausgaben und halten daher manche Zahlungen auch ein wenig länger zurück.“ Er sieht in dem Rückgang allerdings keinen großen Grund zur Sorge.

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Die finanzielle Lage der Unternehmen sei weiter sehr solide. „Sie haben zudem aus der letzten Krise gelernt und sind heute um ein Vielfaches besser aufgestellt als 2008 – sowohl wirtschaftlich gesehen als auch beim Risiko- und Krisenmanagement“, sagte Dold. So würden die meisten Unternehmen weiter kräftig in neues Personal investieren, um so für eine höhere Nachfrage gerüstet zu sein.

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Zu Änderungen kommt es bei der Nachversteuerung bisher unversteuerter Kapitalanlagen, der Behandlung von Erbfällen und beim erweiterten Informationsaustausch. Das Protokoll enthält zudem ergänzende Klarstellungen zur Abgrenzung der künftigen Besteuerung von Kapitalerträgen von der Durchführung des zwischen der Schweiz und der EU bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens. Die Ergänzungen berücksichtigen Bedenken und Anliegen, die von Seiten der Europäischen Kommission und einiger Bundesländer nach der Unterzeichnung des Steuerabkommens im vergangenen September geäußert worden waren.

Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt bestehen.

Nach der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble zu den Verhandlungen mit seiner schweizerischen Amtskollegin: „Dr. Eveline Widmer-Schlumpf und ich haben uns noch einmal intensiv ausgetauscht und das Abkommen in einigen für uns wichtigen Details ergänzen können.

Das Abkommen ist eine ausgewogene Lösung für die Problematik von in der Schweiz angelegtem Kapital von Deutschen, die bisher ihren steuerlichen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind. Mit dem Abkommen werden wir in die Lage versetzt, für die Vergangenheit und für die Zukunft Kapitalanlagen deutscher Steuerbürger in der Schweiz zu besteuern. Das sind Steuereinnahmen, die ohne Abkommen laufend verjähren würden.

So wird Gerechtigkeit hergestellt - eine Gleichbehandlung deutscher Steuerpflichtiger, egal ob sie ihr Vermögen in der Schweiz oder in Deutschland haben. Zudem wird das Problem der unterschiedlichen rechtlichen Bewertung bestimmter Sachverhalte in diesem Zusammenhang in der Schweiz und in Deutschland gelöst.“

Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  • Die Erhöhung der im Rahmen der pauschalen Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen anzuwendenden Bandbreite der Steuersätze von 19 bis 34 Prozent auf 21 bis 41 Prozent, abhängig vom Umfang des betroffenen Kapitalvermögens.

  • Die Einbeziehung von nach dem Inkrafttreten des Abkommens auftretenden Erbfällen. Sofern die Erben nicht einer Offenlegung gegenüber den deutschen Steuerbehörden zustimmen, wird eine Steuer in Höhe von 50 Prozent erhoben und an Deutschland abgeführt.

  • Die Erhöhung der Zahl der möglichen Auskunftsersuchen im Rahmen des erweiterten Informationsaustauschs nach dem Steuerabkommen von maximal 999 auf maximal 1.300 Fälle innerhalb eines Zweijahreszeitraums. (Der dem OECD-Standard entsprechende Informationsaustausch auf der Grundlage der Vorschriften des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens wird von diesen Obergrenzen nicht berührt.)

  • Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in Drittstaaten wird bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung möglich sein. Der relevante Stichtag wurde vom 31. Mai 2013 auf den 1. Januar 2013 vorgezogen.

  • Die deutlichere Klarstellung, dass Zinszahlungen, die unter das zwischen der EU und der Schweiz geltende Zinsbesteuerungsabkommen fallen, vom Anwendungsbereich des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens ausgenommen sind. Dies gilt auch bei künftigen Erweiterungen des EU Zinsbesteuerungsabkommens mit der Schweiz ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Erweiterungen. Die verfahrensrechtlichen Aspekte der bestehenden Rechtslage in Deutschland hinsichtlich der Wirkung des gegenüber dem innerstaatlichen Kapitalertragsteuersatz erhöhten EU-Steuerrückbehalts nach dem Zinsbesteuerungsabkommen der EU mit der Schweiz werden im Rahmen eines Memorandums erläutert.

Das Steuerabkommen und das Ergänzungsprotokoll bedürfen noch in beiden Vertragsstaaten der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften - in Deutschland also von Deutschem Bundestag und Bundesrat -, damit das Steuerabkommen in seiner geänderten Fassung in Kraft treten und ab 1. Januar 2013 angewendet werden kann.

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Der griechische Philosoph Heraklit hat es mit den Worten „Panta rhei“ schon vor mehr als zwei Jahrtausenden formuliert: Alles fließt und bleibt in Bewegung. So wie sich der Mensch im Lauf seines Lebens immer wieder einmal verändert, können sich auch Unternehmen einem gewissen Wandel nicht entziehen. Firmenchefs haben jedoch die Möglichkeit, diesen Wandel zu gestalten: sei es durch andere Produkte oder durch eine neue Strategie, sei es per Gesellschafterwechsel oder über die Nachfolgeregelung. Das aber ist nicht selten auch mit weitreichenden rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Konsequenzen verbunden. Unternehmensbereiche müssen vielleicht zusammengelegt oder aufgeteilt werden, und nicht selten ist zumindest ein Wechsel der Gesellschaftsform von Vorteil.

Neue, aber vermeidbare Fallstricke

Angesichts solcher und vieler anderer gestalterischer Herausforderungen war es höchste Zeit, dass die Finanzverwaltung mit ihrem jüngsten Umwandlungssteuererlass nun für mehr Klarheit bei den rechtlichen Rahmenbedingungen sorgt. Lang genug hat es gedauert. Schon vor fünf Jahren nämlich hat der Gesetzgeber mit einer umfassenden Europäisierung neue steuerrechtliche Grundlagen für das Thema Umwandlung geschaffen. Wie die Verwaltung zu etlichen praxisrelevanten Fragen steht, war bislang aber offen. „Erst jetzt herrscht Rechtssicherheit, und damit wissen Unternehmer endlich, was bei anstehenden Gestaltungsvorhaben zu beachten ist“, sagt Silke Grieger, Steuerberaterin bei Ecovis.

Wer geplante Maßnahmen jetzt angeht, muss allerdings ein komplexes Geflecht aus unterschiedlichsten Vorgaben vom Zivilrecht bis zum Steuerrecht sowie zahlreiche formale Anforderungen berücksichtigen. Die neue Rechtslage hat zum Teil sogar zu steuerlichen Verschärfungen geführt. Bei rechtzeitiger umfassender Planung aber kann man Fallstricke und damit steuerliche Nachteile vermeiden. So sind Wirtschaftsgüter oder Betriebsvermögen nach einer Umwandlung grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen, was wiederum – resultierend aus der Differenz zum Buchwert – zu einer Aufdeckung stiller Reserven führt.

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Das ist nicht eben im Sinne des Unternehmers. Denn er müsste in einem solchen Fall zusätzlich Steuern zahlen, obwohl dem Betrieb de facto gar kein Geld zugeflossen ist. Bei geschickter Nutzung von Sonderregelungen des Umwandlungssteuergesetzes allerdings lassen sich solche Hindernisse überwinden. „Auf Antrag und unter Berücksichtigung bestimmter Formalitäten kann man ein Wahlrecht auf den Ansatz von Buch- oder Zwischenrechten durchsetzen und so das Aufdecken stiller Reserven vermeiden“, erklärt Doreen Sorge, Steuerberaterin bei Ecovis.

Steuersparende Gestaltungsoptionen

An Anlässen für eine möglichst steuerneutrale Umwandlung mangelt es nicht. Nimmt beispielsweise ein Einzelunternehmen aufgrund einer neuen Geschäftsstrategie ein mit höheren Risiken behaftetes Produktsortiment in sein Angebot, könnte der Wechsel in die beschränkte Haftung einer GmbH attraktiv erscheinen. Auch für Unternehmer, die einen späteren Verkauf ihres Betriebs planen, ist ein solcher Schritt möglicherweise interessant. Denn der Verkauf der GmbH-Anteile unterliegt nur mit einem Anteil von 60 Prozent der Körperschaftsteuer, wobei zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung in die neue Gesellschaftsform und dem Verkauf allerdings mindestens sieben Jahre liegen müssen. Andernfalls wird der Steuervorteil für jedes vor diesem Zeitpunkt liegende Jahr um ein Siebtel gekürzt.

Das Umwandlungssteuergesetz jedenfalls ermöglicht hier bei cleverer Gestaltung eine steuersparende Übertragung zu Buchwerten ebenso wie in die umgekehrte Richtung. So kann in bestimmten Situationen auch der Wechsel von der Rechtsform einer Kapital- in eine Personengesellschaft interessant sein, weil sich so beispielsweise Verluste der Gesellschaft auf Ebene der Gesellschafter steuerlich nutzen lassen. Möglicherweise will man sich auf diesem Weg auch generell vom engen Korsett der gesetzlichen Vorgaben für die GmbH befreien oder die Vorteile der Personengesellschaft bei der Aufnahme neuer Gesellschafter nutzen.

Doch der Rechtsformwechsel ist nur eine von zahlreichen möglichen Optionen. Das Umwandlungssteuergesetz gestattet es auch, das Unternehmen in eine übergeordnete Gesellschaft einzubringen und davon bei einem später geplanten Verkauf zu profitieren. Schlüpft zum Beispiel die betriebliche GmbH unter das Dach einer Holding GmbH, darf diese die Unternehmensanteile später nahezu steuerfrei veräußern. Konsequenz: Solange sich die Gesellschafter den Verkaufserlös nicht auszahlen lassen, wird die Holding regelrecht zur Schatzkiste. Denn die Gesellschafter müssen 60 Prozent der Erlöse erst versteuern, wenn das Geld aus der Holding abfließt. „Unternehmer schätzen diese Lösung, weil sie Zeitpunkt und Höhe der Ausschüttung selbst bestimmen können“, kommentiert Ecovis-Expertin Doreen Sorge. Eine Beteiligung der Kinder an der Holding biete zudem die Möglichkeit, diese ohne ein allzu frühes Einräumen von Mitspracherechten langsam an das Unternehmen heranzuführen.

Mit Blick auf die Nachfolge will ein Firmenchef sein Unternehmen vielleicht aber auch einmal aufspalten – beispielsweise um einen Teil des Betriebs der Tochter anzuvertrauen und den anderen dem Sohn zu übergeben. Hier lohnen sich dann ebenfalls frühzeitige Vorüberlegungen zum Prozedere. Zu beachten sind bei einer Umwandlung unter anderem die strengeren Regeln des Umwandlungssteuerrechts hinsichtlich der rückwirkenden Gestaltung. Grundsätzlich möglich ist eine Zeitspanne von bis zu acht Monaten, dabei war es bislang unerheblich, ob es den Teilbetrieb zu diesem Zeitpunkt tatsächlich schon gab. „Heute hingegen gehört das zu den Voraussetzungen für eine Buchwertfortschreibung, die eine steuererhöhende Aufdeckung der stillen Reserven vermeidet“, warnt Doreen Sorge.

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Veröffentlicht: 11. April 2012
Aktenzeichen: XI R 33/09

  1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.

  2. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

  3. Liegt eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, verbleibt es bei dem Anspruch des Unternehmers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamts über diesen Antrag.

  4. Der Unternehmer darf vom Finanzamt hinsichtlich der zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Weg erforderlichen Hard- und Software grundsätzlich nicht auf den Internetzugang anderer "Konzerngesellschaften" verwiesen werden.

Urteil vom 14. März 2012

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Veröffentlicht: 11. April 2012
Aktenzeichen: X R 14/10

  1. Ein Fußball-Nationalspieler, dem der DFB Anteile an den durch die zentrale Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen überlässt, erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er mit Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative handelt.

  2. Die nach dem DFB-Musterarbeitsvertrag für Spieler der Fußball-Bundesliga geltende arbeitsrechtliche Pflicht zur Teilnahme an Spielen der Nationalmannschaft umfasst nicht die Teilnahme an Werbeleistungen.

Urteil vom 22. Februar 2012

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Veröffentlicht: 11. April 2012
Aktenzeichen: III R 5/08

Werden die zur Beseitigung oder Linderung von Unfallfolgen entstandenen Aufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann die infolge des Unfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Verletztenrente (§ 56 SGB VII) aus Vereinfachungsgründen um den dem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrag gemindert werden. Nur der verbleibende Teil der Rente ist zur Bestreitung des Unterhalts i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmt oder geeignet (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 III R 74/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552).

Urteil vom 9. Februar 2012

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Veröffentlicht: 11. April 2012
Aktenzeichen: III R 53/10

  1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein behindertes Kind mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) bestreiten kann, ist die Eingliederungshilfe als Leistung eines Dritten sowohl auf der Mittel- als auch auf der Bedarfsseite anzusetzen. Sie wirkt sich im Ergebnis deshalb nur in Höhe eines als Sachbezug zu erfassenden Verpflegungswerts aus.

  2. Im Fall einer teilstationären Unterbringung kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden (Bestätigung der BFH-Urteile vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, und VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332).

  3. Bei einem behinderten Kind mit dem Merkzeichen "H" ist es offensichtlich, dass für die Zeit außerhalb der teilstationären Unterbringung ein weiterer behinderungsbedingter und ggf. zu schätzender Mehrbedarf anfällt. Dies gilt nicht nur, wenn das Kind noch im elterlichen Haushalt untergebracht ist, sondern gleichermaßen, wenn es in einem eigenen Haushalt lebt und dort versorgt, betreut und unterstützt wird.

Urteil vom 9. Februar 2012

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Veröffentlicht: 11. April 2012
Aktenzeichen: I R 1/11

Leistet eine GmbH an ihre Gesellschafterin (Gemeinde) Konzessionsabgaben, die preisrechtliche Höchstsätze überschreiten, liegen insoweit vGA vor. Die Größe der Gemeinden, die für die Bestimmung der zulässigen Konzessionsabgabe "Wasser" maßgeblich ist, kann anhand der vom Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahl bestimmt werden.

Urteil vom 31. Januar 2012

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Veröffentlicht: 11. April 2012
Aktenzeichen: I R 25/10

  1. 1. Eine französische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer "societe par actions simplifiee" (S.A.S.) war bis zum 15. Dezember 2004 nicht als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" i.S. von Art. 2 Buchst. a i.V.m. Buchst. f des Anhangs der Richtlinie 90/435/EWG anzusehen. Dividendenzahlungen an eine solche Gesellschaft durch ihre deutsche Tochtergesellschaft erfüllten damit weder unmittelbar noch analog die Voraussetzungen des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zu § 43b EStG 2002 (Anschluss an EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2009 C-247/08, Slg. 2009, I-9225).

  2. Die Körperschaftsteuer für Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, werden infolgedessen wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden. Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (Anschluss an EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284/09 "Kommission ./. Deutschland", DStR 2011, 2038, sowie an Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 53/07, BFHE 224, 556).

  3. Die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kann, wenn die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht erfüllt sind, die Einbehaltung und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig für die Entscheidung über ein solches Erstattungsbegehren ist das FA, nicht das BZSt (Bestätigung und Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung). Eine vorherige Freistellung von der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 2 EStG 2002 ist unter diesen Umständen hingegen ausgeschlossen.

Urteil vom 11. Januar 2012

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  1. Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen.

  2. Inwieweit ein Steuerberater Hinweise auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken haftungsvermeidend an Angestellte seiner Auftraggeberin erteilen kann oder ob er sie der Geschäftsleitung unmittelbar vortragen muss, hängt sowohl von der betrieblichen als auch von der persönlichen Stellung der angesprochenen Angestellten (hier: Ehefrau eines Familiengesellschafters) ab.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - IX ZR 92/08 -
OLG Hamburg
LG Hamburg

Quelle: Bundesgerichtshof

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