Aktuelle BFH-Urteile

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Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele.

Dies sah der 10. Senat des Finanzgerichts Köln anders und ließ den Abzug als Krankheitskosten zu. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über “stark auffällige“ Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Vollständige Entscheidung 10 K 290/11

Quelle: Finanzgericht Köln

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Der vorliegende Entwurf hebelt zudem erneut die Rechtsprechung des BFH aus und reagiert auf ein Urteil vom 24.2.2010 (II R 57/08). Darin hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor vom Vorlagepflichtigen verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde.

Ohne ein vorheriges Auskunftsersuchen abwarten zu müssen, können Finanzbehörden nunmehr direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen. Die Einstufung von Auskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1 AO) und Vorlageverlangen (97 AO) als gleichwertige Ermittlungsinstrumente begründet der Gesetzgeber einmal mehr mit dem aus dem Urteil erwachsenden Verwaltungsaufwand. Die Neuregelung soll mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft treten.

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) sieht diese Entwicklung als äußerst bedenklich an. Schließlich greift das Herausgabeverlangen weitaus stärker in die Persönlichkeitssphäre eines Vorlagepflichtigen ein als ein bloßes Auskunftsersuchen. Die beabsichtigte Streichung des § 97 Abs. 2 AO bedeutet dabei einen massiven Eingriff in den Schutzbereich der Steuerpflichtigen. Angesichts der vielfachen Kritik gegenüber der gesetzlichen Neuerung sollte der Gesetzgeber sein Vorhaben aufgeben und vielmehr die Rechte der Steuerpflichtigen stärken.

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Veröffentlicht: 4. April 2012
Aktenzeichen: I R 19/11

Versicherungsbeiträge, die mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherung (sog. Fronter) an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft (sog. Rückversicherungs-Captive) geleistet werden, stellen keine vGA dar, wenn es sich bei dem Fronter nicht um eine eigenwirtschaftlich funktionslose Kapitalgesellschaft handelt und für die Zwischenschaltung beachtliche wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Urteil vom 15. Februar 2012

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Veröffentlicht: 4. April 2012
Aktenzeichen: I R 18/11

  1. Ist ein Antrag auf (befristetes) Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

  2. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn der Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns keine zeitlichen Vorgaben enthält. Ist die Finanzbehörde faktisch daran gehindert, den Prüfungsfall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Prüfungspläne aufzunehmen, endet die Festsetzungsfrist erst zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrundes.

Urteil vom 1. Februar 2012

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Veröffentlicht: 4. April 2012
Aktenzeichen: VI R 3/11

  1. Zur Klärung der beruflichen Veranlassung bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise sind auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mit der Teilnahme an der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird.

  2. Die Feststellung und Würdigung der beruflichen bzw. privaten Veranlassungsbeiträge obliegt den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz.

Urteil vom 19. Januar 2012

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Veröffentlicht: 4. April 2012
Aktenzeichen: VI R 23/11

Soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätigkeit aus.

Urteil vom 19. Januar 2012

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Veröffentlicht: 4. April 2012
Aktenzeichen: VI R 36/11

Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; gegen BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

Urteil vom 19. Januar 2012

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Veröffentlicht: 4. April 2012
Aktenzeichen: IX R 62/10

  1. Zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen und nicht lediglich der Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinns/Veräußerungsverlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung.

  2. Zur Auslegung von Vereinbarungen über die Lieferung von Gold (Goldunzen/Goldmünzen).

Urteil vom 24. Januar 2012

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Veröffentlicht: 02.04.2012

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7179/07/10006 - 2012/0262344

Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Vorschrift beruht auf Artikel 132 Abs. 1 Buchst. i der verbindlichen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006, sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Steuerfrei sind hiernach u. a. Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Auf-gaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

Mit Urteil vom 24. Januar 2008, V R 3/051, hat der BFH entschieden, dass für die Annahme eines „Schul- und Hochschulunterrichts“ i. S. von Artikel 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL entscheidend ist, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben. Die Bescheinigung der zuständigen Landes-behörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person desöffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2012, IV D 3 - S 7183/11/10001 (2012/0268550), BStBl I, S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 4.21.2 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

    „(8) 1Ballett- und Tanzschulen können als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden. 2Eine Steuerfreiheit der Umsätze von Ballett- und Tanzschulen nach § 4 Nr. 21 UStG kommt insoweit in Betracht, als vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und die Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen. 3Steuerfrei können demnach insbesondere Kurse der tänzerischen Früherziehung und Kindertanzen für Kinder ab 3 Jahren und klassischer Ballettunterricht sein. 4Unter Kurse, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, fallen zum Beispiel Kurse, die sich an Eltern von Schülern richten, um die Wartezeit während des Unterrichts der Kinder sinnvoll zu nutzen, Kurse für Senioren oder Kurse für allgemein am Tanz interessierte Menschen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 3/05, BStBl 2012 II S. XXX). 5Kurse für allgemein am Tanz interessierte Menschen können z. B. spezielle Hochzeits- und Crashkurse sein.“

  2. Abschnitt 4.21.4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die folgenden Sätze 7 und 8 angefügt:

      7Entscheidend sind vielmehr die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht. 8Deshalb ist es auch ohne Belang, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die den Unterricht tatsächlich im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchen oder später tatsächlich den entsprechenden Beruf ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 3/05, BStBl 2012 II S. XXX).“

    2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

      „(1a) 1Für die Annahme eines Schul- und Bildungszwecks ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen. 2Die Bescheinigung der zuständigen Landesbe-hörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Per-son des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, kann ein Indiz dafür sein, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen; vgl. Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 Satz 4. 3Solche gegenteiligen Anhaltspunkte, die zur Annahme reiner Freizeitgestaltungen führen, können sich zum Beispiel aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung der Unterrichtsleistung ergeben. 4Unterrichtsleistungen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 3/05, BStBl 2012 II S. XXX).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2012 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.21.2 Abs. 8 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Ferner wird es nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer seine bis zum 31. Dezember 2008 an einen Ballett- oder Tanzschulbetreiber erbrachten Vermietungsleistungen entgegen § 9 Abs. 2 UStG als umsatzsteuerpflichtig behandelt, wenn der Ballett- oder Tanzschulbetreiber bei Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde rückwirkend die Steuerfreiheit seiner Umsätze geltend macht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 03.04.2012

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100/07/10027 - 2012/0282652


Ein Unternehmer (Reiseunternehmer) erbringt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG Reiseleistungen, wenn diese nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Reiseunternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Reiseunter-nehmer die Leistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung erbringt (§ 3 Abs. 11 UStG). Diese Auffassung entspricht gefestigter BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 2006, V R 25/03, BStBl II S. 788). Die Tatsache, dass Leistungen Dritter an den Reiseunternehmer lediglich fingiert werden, steht ihrer Einordnung als Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht entgegen, soweit sie dem Reisenden unmittelbar zugute kommen. Für die Beurteilung, ob eine Leistung dem Reisenden unmittelbar zugute kommt, sind die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen auszublenden, vielmehr kommt es auf die tatsächliche Leistungserbringung an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 3.15 und 25.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. April 2012 - IV D 3 - S 7179/07/10006 (2012/0262344), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

  1. Abschnitt 3.15 wird wie folgt gefasst:
    1. Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.

    2. Absatz 6 Beispiel 3 wird wie folgt gefasst:

      1Der private Endverbraucher E beauftragt das im Inland ansässige Reisebüro R mit der Beschaffung der für die Reise notwendigen Betreuungsleistungen durch das Referenzunternehmen D mit Sitz im Drittland. 2R besorgt diese sonstige Leistung im eigenen Namen, für Rechnung des E.
      3Da R in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

      E <-- R <-- D

      4Die Leistungskette wird fingiert. 5Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. 6Die Leistungen der Leistungskette, d. h. die an R erbrachte und die von R ausgeführte Leistung, werden bezüglich des Leistungsinhalts gleich behandelt. 7Im Übrigen ist jede der beiden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsbeziehungen gesondert für sich nach den allgemeinen Regeln des UStG zu beurteilen (vgl. Absatz 2). 8Die von D an R erbrachte Betreuungsleistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). 9Sie stellt aber eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG dar, da sie dem Reisenden unmittelbar zugute kommt. 10Die Leistung wird nach § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG als im Drittland ausgeführt behandelt. 11R erbringt nach § 3 Abs. 11 UStG ebenfalls eine Betreuungsleistung. 12Es handelt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG um eine Reiseleistung. 13Diese Leistung wird nach § 25 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus R sein Unternehmen betreibt. 14Sie ist steuerbar, aber nach § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG steuerfrei, da die ihr zuzurechnende Reisevorleis-tung im Drittlandsgebiet bewirkt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 2006, V R 25/03, BStBl II S. 788).“

    3. Absatz 7 Beispiele 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

      „Kurzfristige Vermietung von Ferienhäusern

      Beispiel 1:

      1Der im Inland ansässige Eigentümer E eines in Belgien belegenen Ferienhauses be-auftragt G mit Sitz im Inland, im eigenen Namen und für Rechnung des E Mieter für kurzfristige Ferienaufenthalte in seinem Ferienhaus zu besorgen.

      2Da G in die Erbringung sonstiger Leistungen (kurzfristige - steuerpflichtige - Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gelten die Leistungen als an ihn und von ihm erbracht.

      E -- > G --> Mieter kurzfristige Vermietungsleistungen - Reiseleistungen

      3Die Leistungskette wird fingiert. 4Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.

      5Die Vermietungsleistungen des E an G sind im Inland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG).

      6G erbringt an die Mieter Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG. 7Die Leistungen sind nach § 25 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.

      Beispiel 2:

      1Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch befindet sich das Ferienhaus des E in der Schweiz.

      2Die Vermietungsleistungen des E an G sind im Inland nicht steuerbar. 3Die sonstigen Leistungen werden<7b> nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG in der Schweiz ausgeführt<7b> (Belegenheitsort). 4G erbringt an die Mieter steuerbare Reiseleistungen, die nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei sind, weil die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden.

      Beispiel 3:

      1Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch liegt das Ferienhaus des E im Inland.

      2Die Vermietungsleistungen des E an G sind im Inland steuerbar (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG) und als kurzfristige Vermietungsleistungen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) steuerpflichtig. 3G erbringt an die Mieter steuerbare und steuerpflichtige Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG. 4G ist nach § 25 Abs. 4 UStG nicht berechtigt, die in den Rechnungen des E ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.“

  2. Abschnitt 25.1 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  3. 4Eine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt, z. B. die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung; dies gilt auch, wenn die Reiseleistung im eigenen Namen und für fremde Rechung ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 3.15 Abs. 6 Beispiel 3 und Abs. 7 Beispiele 1 bis 3).“

II. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2013 ausgeführte Umsätze im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer § 25 UStG unter Berufung auf Abschnitt 3.15 Absätze 4, 6 und 7 UStAE a. F. auf entsprechende Umsätze nicht anwendet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Rund 60 führende Geldhäuser haben sich an der zweiten Global IFRS Banking Survey „A changing Landscape“ von Deloitte beteiligt und sind der Ansicht, dass die Branche die Voraussetzungen zur Adaption von IFRS 9 Finanzinstrumente erfüllen wird. Doch ist die Meinung geteilt, ob das neue Rechnungslegungsregelwerk tatsächlich mehr wichtige und notwendige Information liefern kann. Laut der Mehrheit der Befragten wird IFRS 9 nicht zu einer besseren Darstellung der Vermögenslage oder der Ertragsentwicklung führen. Dafür erwarten diese eine deutlich erhöhte Ergebnisvolatilität. Generell rechnet ein Drittel mit einer weiteren Verschiebung des verbindlichen Erstanwendungstermins. Zu den maßgeblichsten Änderungen der IFRS-Themen zählt das Impairment – deutlich über die Hälfte der Banken will bis spätestens Ende des Jahres mit der Implementierung von IFRS 9 beginnen.

„Die Branche befindet sich im Wandel mit zahlreichen Herausforderungen für die einzelnen Player. Eine davon ist der Wechsel von IAS 39 zu IFRS 9, wobei die Regelungen im Entstehungsprozess begriffen und noch viele Fragen offen sind“, kommentiert Dr. Michael Göttgens, Partner und Leiter Financial Services bei Deloitte.

Impairment im Fokus

Laut Einschätzung der Teilnehmer werden die Einführung von Basel III und der IFRS-9-Regelungen den größten Einfluss auf die Branche haben. Entsprechend ist das Thema Bilanzierung/Rechnungslegung inzwischen in die Vorstandsetagen vorgedrungen. Dabei beschäftigt vor allem die Abbildung von Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte die Betroffenen. Nach dem aktuellen Impairment-Modell sollen Vermögenswerte prinzipiell einer von drei Kategorien zugeordnet werden. Über die Hälfte der Befragten hält dies für realistisch. Bei Unternehmensanleihen sowie bei Krediten für kleine und mittlere Unternehmen werden im Vergleich zu anderen Vermögensklassen die stärksten Änderungen bei der Risikovorsorge bedingt durch die neuen Wertminderungsvorschriften erwartet.

Änderungen beim Pricing erwartet

Umstritten ist, ob das Impairment-Modell das Pricing beeinflusst – eine im Vergleich zur letzten Befragung steigende Zahl geht aber davon aus. Zudem erwartet über die Hälfte, dass sich aus der Umsetzung von IFRS 9 erhöhte Kapitalanforderungen ableiten, was für mehr als zwei Drittel unmittelbar von den neuen Wertminderungsvorschriften abhängt.

Verschiebung der Erstanwendung

Etwa ein Drittel der Befragten rechnet mit einer weiteren Verschiebung der verbindlichen Erstanwendung über den bislang gültigen Termin, den 1. Januar 2015, hinaus. Gründe sind die Verzögerungen bei den Phasen Impairment und Macro Hedging. Auch das Thema Konvergenz spielt eine Rolle. Hier bevorzugen 46 Prozent eine konvergierende Lösung zwischen den Vorgaben des IASB (International Accounting Standards Board) und dem FASB (Financial Accounting Standards Board). Ebenfalls etwa die Hälfte will Vergleichszahlen für IFRS 9 auf beschränkter Basis angeben.

Fair-Value-Bilanzierung und Hedge Accounting

Nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Business-Modelle ist die Meinung, ob IFRS 9 zu einer vermehrten Fair-Value-Bilanzierung führt, geteilt – die Hälfte stimmt dem zu. In puncto Macro Hedge Accounting glauben 40 Prozent nicht an eine verpflichtende Anwendung zum 1. Januar 2015. Mit Blick auf Europa überwiegt die Meinung, dass die EU mit der Adaption bis zur Fertigstellung eines entsprechenden Macro Hedge Accounting Modells warten sollte, bevor sie IFRS 9 als Ganzes übernimmt.

IFRS 10 und IFRS 12

Viele Befragte zeigen sich trotz hoher Relevanz von IFRS 10 (Consolidated Financial Statements) und IFRS 12 (Disclosure of Interests in other Entities) zögerlich bei deren Implementierung: Nur 43 Prozent haben damit begonnen; etwa 40 Prozent sehen keine prinzipielle Veränderung des Konsolidierungskreises und 28 Prozent konstatieren eine Erweiterung. Überdies rechnen die Teilnehmer im Schnitt mit etwa 192 konsolidierten, nicht-strukturierten Einheiten pro Institut, die in den Anwendungsbereich von IFRS 12 fallen.

„Elementar für die Unternehmen ist die Zeit- und Budgetfrage: Zwei Drittel wollen nicht auf eventuelle Verzögerungen beim EU-Endorsement-Prozess warten, knapp 90 Prozent rechnen mit einem Implementierungszeitraum von mindestens zwei Jahren. Dabei warten viele Herausforderungen auf die Verantwortlichen – das Budget für die Implementierung von IFRS 9 liegt durchschnittlich bei 17,5 Millionen Euro“, ergänzt Dr. Michael Göttgens.

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Der Jahresbericht 2011 steht zum Download bereit. Eine gebundene Ausgabe kann beim DRSC e.V. angefordert werden.

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„Das Regulierungspaket Basel III hat unter anderem die quantitativen und qualitativen Anforderungen an das von den Banken für jeden ausgegebenen Kredit vorzuhaltende Eigenkapital verschärft. Die befürchtete Kreditklemme blieb bisher zwar aus, doch die Banken verhalten sich zunehmend vorsichtiger bei der Kreditvergabe“, sagt Dr. Ulrich Meyer, Leiter Financing and Core Banking bei Steria Mummert Consulting.

Das eröffnet den Assekuranz-Unternehmen auf der Suche nach höherverzinsten Anlageformen neue Möglichkeiten. Schon heute haben die deutschen Erstversicherer zusammen rund zehn Milliarden Euro an Unternehmen verliehen. Zusätzlich refinanzieren Versicherer bereits in großem Umfang Immobilienfinanzierer oder investieren selbst in Immobilien. Inzwischen bieten alle Versicherungen darüber hinaus Immobilienfinanzierungen und viele auch Bausparprodukte an. Diese setzen sie mit eigenen Mitteln oder einem Partner-Modell um.

Für den Aufbau des Deckungsstocks der Assekuranz-Unternehmen gelten strenge Regeln hinsichtlich Streuung, Sicherung und Rentabilität, die durch Immobilieninvestments meist erfüllt werden. Bei flacher Zinsstruktur, Unsicherheiten an den Anlage- und Aktienmärkten sowie Risiken bei Staatsanleihen bieten direkte Immobilienfinanzierungen im aktuellen Umfeld einen akzeptablen Weg zur Kapitalanlage. Sie bieten bei überschaubarem Risikoprofil und geringer Markteintrittsbarriere eine Möglichkeit, die hohen Passivüberhänge (niedrigeres Kreditvolumen als Einlagenbestand) der Banken abzubauen. Zudem müssen Versicherungen für Aktieninvestments nach Solvency II bis zu 49 Prozent Eigenkapital hinterlegen, für Immobilienengagements hingegen nur 25 Prozent.

„Banken sollten sich nicht zu sehr auf geübte Nachfragemuster verlassen“, warnt Dr. Ulrich Meyer von Steria Mummert Consulting, „Herr Kaiser hat zwar keinen Zutritt zur Private-Banking-Klientel von Banken, aber große Makler führen jahrzehntelange Kundenbeziehungen sowie eine internationale Präsenz ins Feld, die vielen regionalen Kreditinstituten unerreichbar ist.“ Zudem hat die Assekuranz teilweise einen deutlichen Vorteil auf der Konditionenseite, da Banken erhebliche Passivüberhänge haben. Langfristige Immobilienfinanzierungen sind für Banken eine der wenigen Möglichkeiten, die Lücke zwischen kurzfristigen Passiva und langfristigen Aktiva zu schließen, ohne Risiken bei der Meldepflicht zu generieren.

Für Versicherer sind private Baufinanzierungen generell ein gutes Cross-Selling-Produkt, ohne gleich einen kompletten Allfinanzansatz umsetzen zu müssen. Zudem treten Versicherungen seit Jahren mit dem kombinierten Versprechen „Sicherheit und Vermögen“ auf. „Das wirkt auf die Sicherheit der Bauprojekte bezogen sympathischer als der Ansatz der Banken, den Ausfall der Kreditbedienung abzusichern“, erklärt Dr. Ulrich Meyer von Steria Mummert Consulting. „Um ihren Marktanteil gegen die Versicherungen zu verteidigen, sollten Banken auf ein individualisiertes Angebot setzen.“

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Deutsche Unternehmen nutzen das anhaltend niedrige Zinsniveau verstärkt zur Finanzierung über Anleihen. Während Börsengänge und Kapitalerhöhungen am deutschen Aktienmarkt in den ersten drei Monaten des Jahres 2012 deutlich niedrigere Erlöse als im Schlussquartal 2011 erbrachten, stieg das Emissionsvolumen am Anleihemarkt deutlich. Wie aus dem erstmals veröffentlichten Bericht „Emissionsmarkt Deutschland“ der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC hervorgeht, sammelten in- und ausländische Unternehmen durch Bondemissionen im ersten Quartal rund 124 Milliarden Euro ein. Gegenüber dem Vorquartal entspricht dies einem Zuwachs von gut 83 Prozent. Gleichzeitig sank die durchschnittliche Verzinsung der Neuemissionen von 3,7 Prozent deutlich auf rund 2,8 Prozent.

„Unternehmen können am deutschen Anleihemarkt auch von der Euro-Krise profitieren. So ziehen die Investoren nicht nur das Kapital aus den Risikoländern ab, sondern legen es zudem wegen der Unsicherheit über die Konjunkturentwicklung auch verstärkt in Bonds an – obwohl die Rendite am Anleihemarkt weiter fällt“, kommentiert Christoph Gruss, Partner im Bereich Capital Markets & Accounting Advisory Services bei PwC.

Auf so genannte Medium Term Notes (MTN), also mittelfristige Schuldverschreibungen im Rahmen regelmäßiger Emissionsprogramme, entfielen im ersten Quartal 55,2 Milliarden Euro (viertes Quartal 2011: 16,9 Milliarden Euro) und damit gut 44 Prozent des gesamten Anleihevolumens.

Deutlich gestiegen ist im Quartalvergleich der Anteil der Fremdwährungsanleihen, insbesondere der US-Dollar-Bonds. Mit einem Emissionsvolumen von umgerechnet rund 30,2 Milliarden Euro machten Fremdwährungsanleihen knapp ein Viertel des gesamten Emissionsvolumens aus. Im vierten Quartal 2011 kamen Nicht-Euro-Anleihen mit umgerechnet rund 9,7 Milliarden Euro lediglich auf einen Anteil von knapp 14,4 Prozent. Das Volumen der US-Dollar-Anleihen stieg im Quartalsvergleich von umgerechnet 8,2 Milliarden Euro auf 20,7 Milliarden Euro.

Düsseldorf geht bei Bond-Emissionen in Führung

Das höchste Anleihe-Emissionsvolumen verzeichnete im ersten Quartal 2012 die Düsseldorfer Börse mit 62,9 Milliarden Euro. Damit verwies der rheinländische Handelsplatz die Börsen in Frankfurt (41,3 Milliarden Euro) und München (14,6 Milliarden Euro) auf die Plätze. Im vierten Quartal 2011 lag München mit 38,7 Milliarden Euro vor Düsseldorf (11,2 Milliarden Euro) und Frankfurt (5,9 Milliarden Euro). Gemeinsam kamen die drei Handelsplätze im ersten Quartal 2012 auf 84 Prozent des deutschlandweiten Anleihe-Emissionsvolumens.

IPO-Klima wird sich aufhellen

Anders als der Anleihemarkt entwickelte sich der Eigenkapitalmarkt zu Jahresbeginn schwach. Im ersten Quartal gab es in Deutschland nur einen – rein technischen – Börsengang, bei dem kein Kapital erlöst wurde. Im vierten Quartal 2011 standen noch drei IPOs zu Buche, die allerdings zusammen lediglich auf ein Emissionsvolumen von 5,4 Millionen Euro kamen.

„Am IPO-Emissionsmarkt dominierte im ersten Quartal noch immer die Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Finanz- und Schuldenkrise. Seit Ende letzten Jahres verbessern sich die Rahmenbedingungen jedoch kontinuierlich, so dass im zweiten Quartal mit einigen Börsengängen zu rechnen ist. Für das Gesamtjahr halten wir unsere Prognose von 12 bis 15 IPOs weiterhin für realistisch – sofern es nicht zu einem unerwarteten Einbruch am Kapitalmarkt kommt“, erwartet Gruss.

Zuversichtlich stimmt insbesondere die Entwicklung des Vdax, der die am Terminmarkt erwarteten Kursschwankungen des Deutschen Aktienindex (Dax) abbildet. Seit Anfang 2012 ist der Vdax um fast acht Punkte gefallen, seit Oktober 2011 sogar um über 25 Punkte bzw. gut 55 Prozent. Mit einer geringeren Volatilität ist auch das Umfeld für Börsengänge deutlich positiver.

Bei den „Secondary Listings“ hat die ruhigere Kursentwicklung allerdings bisher nicht zu einer Belebung geführt. Im ersten Quartal 2012 brachten 31 Kapitalerhöhungen rund 1,17 Milliarden Euro ein, gegenüber fast 2,08 Milliarden Euro aus 36 Kapitalerhöhungen im Schlussquartal 2011.

"Die Entwicklung dürfte hier jedoch ähnlich wie bei den IPOs verlaufen: die Unsicherheit löst sich im ersten Quartal langsam auf. Die Emittenten bereiten sich vor und warten auf ein Emissionsfenster, welches sich bald öffnen dürfte. Da insbesondere Finanzdienstleister in diesem Jahr einen hohen Eigenkapitalbedarf haben, rechne ich mit einem ansteigenden Volumen im zweiten Quartal", so Gruss.

Im „Emissionsmarkt Deutschland“ erfasst PwC vierteljährlich sämtliche Aktienneuemissionen sowie Kapitalerhöhungen an der Börse Frankfurt. Darüber hinaus werden Neuemissionen von Unternehmensanleihen an den Börsen Frankfurt, Stuttgart, Berlin, München und Düsseldorf erfasst. Auf dem Aktienmarkt bleiben Umplatzierungen zwischen verschiedenen Marktsegmenten eines Handelsplatzes ebenso unberücksichtigt wie Emissionen aus einer Mehrzuteilungsoption („Greenshoe“) im Rahmen eines IPO. Die Zahlenangaben der Eigenkapitalinstrumente beruhen ausschließlich auf von den Börsen übermittelten Daten. Die Zahlenangaben der Fremdkapitalinstrumente im “Emissionsmarkt Deutschland“ beruhen auf von den Börsen übermittelten Daten sowie auf Daten von Bloomberg.

Quelle: PricewaterhouseCoopers AG

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Das in Nordrhein-Westfalen durch Erlass des Finanzministers eingeführte so genannte Kontingentierungsverfahren bietet teilnehmenden Steuerberatern die Möglichkeit, bis zu 25 % der von ihnen abzugebenden Steuererklärungen ohne begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres abzugeben. Das Kontingentierungsverfahren sieht vor, dass der Steuerberater bis zum 30.09. des Folgejahres 40 %, bis zum 31.12. des Folgejahres 75 % und bis zum 28./29.02. des darauf folgenden Jahres 100 % der zu erstellenden Steuererklärungen einreicht. Für Berater, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, läuft die Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres und kann nur bei begründetem Einzelantrag bis zum 29.02. des Zweitfolgejahres verlängert werden.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 12 K 509/12 AO) hat mit Urteil vom 15.03.2012 entschieden, dass die für das Kontingentierungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen keinen Ermessensfehler erkennen lassen, insbesondere kein Datenmissbrauch droht.

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf

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Veröffentlicht: 28.03.2012

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7360/11/10001 - 2012/0233052


Die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Gegenstandes - ausgenommen Grundstücke im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG - ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar, wenn dieser Gegenstand dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und dessen unternehmerische Verwendung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In diesem Fall findet § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG keine Anwendung, so dass folglich bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe nicht hinzuzurechnen ist.

Sofern der Kleinunternehmer einen solchen teilunternehmerisch verwendeten Gegenstand in einem Besteuerungszeitraum erworben hat, in dem die Voraussetzungen des § 19 UStG noch nicht vorlagen bzw. er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, liegt im Geltungsbereich des § 19 Abs. 1 UStG eine Änderung der Verhältnisse vor (§ 15a Abs. 7 UStG), die im Berichtigungszeitraum unter Berücksichti-gung des § 44 UStDV zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führt. Auch in diesem Fall ist die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zu berücksichtigen.

Die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist in die Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG einzubeziehen, wenn ein der Regelbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Gesamtumsatz des vorangegangenen Jahres im Hinblick auf die Grenze von 17.500 € ermittelt und die unentgeltliche Wertabgabe im vorangegangenen Kalenderjahr steuerbar war.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 19.3 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. März 2012 - IV D 2 - S 7238/11/10001(2012/0244719), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt gefasst:

2Zum Gesamtumsatz gehören nicht die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist, und die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, ist zu beachten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 28.03.2012

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7183/11/10001 - 2012/0268550


Nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG sind die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind u. a. Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen (§ 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Betriebserlaubnis, die einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, auch für Unternehmer, die in deren Auftrag eine sonstige Wohnform betreiben, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten.

Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die sonstige Wohnform organisatorisch mit dieser Jugendhilfeeinrichtung verbunden ist und als Teil dieser Einrichtung gilt (§ 48a Abs. 2 SGB VIII). Zum anderen muss der Unternehmer, der die sonstige Wohnform betreibt, in der Betriebserlaubnis der Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII ausdrücklich aufgeführt sein. Das gilt auch bei einem Betreuerwechsel, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Betreiber einer sonstigen Wohnform die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt.

Ein Unternehmer der eine sonstige Wohnform i. S. d. § 48a Abs. 1 SGB VIII betreibt, ohne dass diese organisatorisch mit einer anderen Einrichtung verbunden ist, bedarf für die Erlangung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG einer eigenen Erlaubnis.

Dementsprechend werden in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. März 2012 - IV D 3 - S 7179/09/10003-04 - (2012/0262442), BStBl I, S. xxx, geändert worden ist, folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:

3Eine Betriebserlaubnis, die einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, gilt auch als Erlaubnis für eine sonstige Wohnform i. S. d. § 48a Abs. 2 SGB VIII, wenn sie in der Erlaubnis ausdrücklich aufgeführt ist. 4Das gilt auch bei einem Wechsel einer sonstigen Wohnform i. S. d. § 48a Abs. 2 SGB VIII, wenn die zuständige Behörde bestätigt hat, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Unternehmer die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2012 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Satz 3 und 4 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 14.03.2012

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2221/07/0012 :012 - 2012/0204082


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 Folgendes:

 

I. Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

1

Die mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2006 eingeführten und seit 2009 in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen zum Abzug von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbeding-ten Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind sind - unter Verringerung der Anspruchsvoraussetzungen - mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 in den neuen § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG übernommen worden. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z. B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an. Aus diesem Grund können Betreuungskosten für Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres berücksichtigt werden. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 52 Absatz 24a Satz 2 EStG).

2

Kinderbetreuungskosten sind ab Veranlagungszeitraum 2012 einheitlich als Sonderausgaben abziehbar. Der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist ab diesem Zeitraum entfallen. Soweit es sich um Kinderbetreuungskosten handelt, die unter den Voraussetzungen der bis einschließlich 2011 geltenden gesetzlichen Regelung des § 9c EStG wie Betriebs-ausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden konnten, kann die Neuregelung Auswirkungen haben, soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen, wie z. B. § 14 Absatz 1 Wohngeldgesetz. Diese Auswirkungen werden durch den mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügten § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG vermieden: Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Ein-künfte“ oder „Gesamtbetrag der Einkünfte“ an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Auch bei Anwendung dieser Regelung wird nicht danach unterschieden, ob die Kinderbetreuungs-kosten erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt angefallen sind.

 

II. Allgemeine Voraussetzungen

1. Dienstleistungen zur Betreuung

3

Betreuung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können danach z. B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (BFH-Urteil vom 17. November 1978, BStBl 1979 II Seite 142).

4

Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. So können z. B. Aufwendungen für eine Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 6. November 1997, BStBl 1998 II Seite 187). Auch bei einer ehe-ähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem Steuer-pflichtigen und der Betreuungsperson ist eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungs-kosten nicht möglich. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, können nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt werden.

 

2. Aufwendungen

5

Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 29. August 1986, BStBl 1987 II Seite 167). Eine Gehaltsreduzierung, die dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit zugunsten der Betreuung seines Kindes kürzt, stellt keinen Aufwand für Kinderbetreuung dar. Für Sachleistungen gilt § 8 Absatz 2 EStG entsprechend.

6

Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, ist mit Ausnahme der in Randnummer 9 bezeichneten Fälle gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen. Von einer Aufteilung ist abzusehen, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind.

7

Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel sowohl Aufwendungen für die Betreuung der Kinder als auch für leichte Hausarbeiten an. Wird in einem solchen Fall der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (z. B. durch Festlegung der Tätigkeiten im Vertrag und entsprechende Aufteilung des Entgelts), kann ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.

8

Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) sind nicht zu berücksichtigen. Auch Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28. November 1986, BStBl 1987 II Seite 490).

9

Werden für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung, sind Entgeltanteile, die z. B. auf Nachhilfe oder bestimmte Kurse (z. B. Computerkurs) oder auf eine etwaige Verpflegung entfallen, nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur möglich, wenn eine entsprechende Aufschlüsselung der Beiträge vorliegt.

10

Die Zuordnung von Kinderbetreuungskosten zu einem Veranlagungszeitraum richtet sich nach § 11 EStG.

11

Bei beschränkter Steuerpflicht ist ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen (§ 50 Absatz 1 Satz 3 EStG).

 

3. Haushaltszugehörigkeit

12

Ein Kind gehört zum Haushalt des jeweiligen Elternteils, in dessen Wohnung es dauerhaft lebt oder mit dessen Einwilligung es vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Auch in Fällen, in denen dieser Elternteil mit dem Kind in der Wohnung seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt, ist die Haushalts-zugehörigkeit des Kindes als gegeben anzusehen. Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürf-nisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt dieses Elternteils regelmäßig aufhält (BFH-Urteil vom 14. November 2001, BStBl 2002 II Seite 244). Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend.

13

Ein Kind kann ausnahmsweise zum Haushalt des Elternteils gehören, bei dem es nicht gemeldet ist, wenn der Elternteil dies nachweist oder glaubhaft macht. Die Zahlung des Kindergeldes an einen Elternteil ist ein weiteres Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu dessen Haushalt. In Ausnahmefällen kann ein Kind auch zu den Haushalten beider getrennt lebender Elternteile gehören (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, BStBl 2008 II Seite 762; BFH-Urteil vom 28. April 2010, BStBl 2011 II Seite 30).

 

4. Berechtigter Personenkreis

14

Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat (BFH-Urteil vom 25. November 2010, BStBl 2011 II Seite 450) und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Zur Zuordnung der Aufwendungen siehe im Übrigen Randnummern 25 bis 29.

15

Aufwendungen zur Betreuung von Stiefkindern und Enkelkindern können nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit nicht um Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG handelt.

 

5. Höchstbetrag

16

Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr abziehbar.

17

Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, auf 4.000 Euro je Kind für das gesamte Kalenderjahr. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw. der getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind diese bei jedem Elternteil grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro zu berücksichtigen. Siehe im Übrigen Randnummern 25 bis 29.

18

Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Aufteilung findet auch dann nicht statt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind.

Beispiel:

Das Kind eines verheirateten Elternpaares geht von Januar bis Juni 2012 in den Kinder-garten. Die Sommermonate Juli bis zu seiner Einschulung Ende September 2012 verlebt es bei seinen Großeltern. Ab der Einschulung geht es nachmittags in den Kinderhort.

Den Eltern sind 2012 Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 3.600 Euro entstanden. Davon können sie zwei Drittel, also 2.400 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Es findet keine zeitanteilige Kürzung statt.

19

Ist das zu betreuende Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der Höchstbetrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Die für die einzelnen Staaten in Betracht kommenden Kürzungen ergeben sich aus der Ländergruppeneinteilung, die durch BMF-Schreiben bekannt gemacht wird, zuletzt durch BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2011 (BStBl 2011 I Seite 961).

 

III. Nachweis

1. Rechnung

20

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Rechnung sowie die Zahlungsnachweise sind nur auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Es muss sich nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln.

21

Einer Rechnung stehen gleich:

  • bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag,
  • bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt,
  • bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren,
  • eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind.

 

2. Zahlungsarten

22

Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder an elektronischen Lastschriftverfahren.

 

3. Keine Barzahlung

23

Barzahlungen einschließlich Baranzahlungen oder Barteilzahlungen sowie Barschecks können in keinem Fall anerkannt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der Betreuungsleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis über die ordnungsgemäße Buchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.

 

4. Konto eines Dritten

24

Der Sonderausgabenabzug durch den Steuerpflichtigen ist auch möglich, wenn die Betreuungsleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist (abgekürzter Zahlungsweg). Siehe auch Randnummer 29.

 

IV. Zuordnung der Aufwendungen

1. Verheiratete Eltern, welche die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG erfüllen
a) Zusammenveranlagung

25

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei verhei-rateten Eltern, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden.

 

b) Getrennte Veranlagung 2012

26

Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten im Veranlagungszeitraum 2012 sind die Sonderausgaben demjenigen Ehegatten zuzurechnen, der die Aufwendungen getragen hat. Trifft dies auf beide Ehegatten zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehegatten einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt eine anderweitige Aufteilung des Höchstbetrages wählen. Abweichend davon können die Kinderbetreuungskosten aus Billigkeitsgründen auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten von diesen jeweils zur Hälfte abgezogen werden. Der Abzug ist dabei bei jedem Ehegatten auf den hälftigen Abzugshöchstbetrag beschränkt.

 

c) Einzelveranlagung ab 2013

27

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die getrennte Veranlagung durch die Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG in der Fassung des Steuer-vereinfachungsgesetzes 2011 ersetzt (§ 52 Absatz 1, 68 Satz 1 EStG i. V. m. Artikel 18 Absatz 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011). Nach § 26a Absatz 2 Satz 1 EStG sind Sonderausgaben demjenigen Ehegatten zuzurechnen, der die Aufwendungen wirt-schaftlich getragen hat. Trifft dies auf beide Ehegatten zu, kann jeder seine tatsäch-lichen Aufwendungen grundsätzlich bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehegatten einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt eine anderweitige Aufteilung des Abzugshöchstbetrages wählen. Abweichend davon können die Kinderbetreuungskosten auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten von diesen jeweils zur Hälfte abgezogen werden (§ 26a Absatz 2 Satz 2 EStG). Der Abzug ist dabei bei jedem Ehegatten auf den hälftigen Abzugshöchstbetrag beschränkt. In begründeten Einzelfällen reicht der Antrag desjenigen Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, aus (§ 26a Absatz 2 Satz 3 EStG). Die Wahl des Abzugs wird durch Angabe in der Steuererklärung getroffen (§ 26a Absatz 2 Satz 4 i. V. m. § 26 Absatz 2 Satz 3 EStG).

 

2. Nicht verheiratete, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern

28

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat (BFH-Urteil vom 25. November 2010, BStBl 2011 II Seite 450) und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchst-betrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine abweichende Aufteilung des Abzugshöchstbetrages wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.

29

Wenn von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Eltern-teil den Kinderbetreuungsvertrag (z. B. mit der Kindertagesstätte) abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 25. November 2010, BStBl 2011 II Seite 450).

 

V. Ausschluss eines weiteren Abzugs

30

Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben, kommt für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Absatz 5 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Auf den tatsächlichen Abzug als Sonderausgaben kommt es dabei nicht an. Dies gilt sowohl für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen, als auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen.

 

VI. Abweichendes Wirtschaftsjahr

31

Für Steuerpflichtige mit abweichendem Wirtschaftsjahr, die Kinderbetreuungskosten bis einschließlich 31. Dezember 2011 wie Betriebsausgaben abziehen können, gilt Folgendes: Die auf die Zeit vom Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahrs 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entfallenden Kinderbetreuungskosten können bis zu dem zeitanteiligen Höchstbetrag wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Die ab 1. Januar 2012 anfallenden Kinderbetreuungskosten können nur als Sonderausgaben nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 geltend gemacht werden.

Beispiel:

Ein Ehepaar betreibt gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit ab-weichendem Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni. Die im Jahr 2011 anfallenden Kinder-betreuungskosten können beide wie Betriebsausgaben abziehen. Der auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 entfallende Höchstbetrag beträgt zeitanteilig zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 2.000 Euro.

 

VII. Anwendungsregelungen

32

Dieses BMF-Schreiben ist mit Ausnahme der Randnummern 27 und 31 ab dem Veran-lagungszeitraum 2012 anzuwenden.

33

Randnummer 27 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 und Randnummer 31 ist nur für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 anzuwenden.

34

34 Für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 ist das BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 (BStBl 2007 I Seite 184) weiter anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht für eine Übergangszeit zur Ansicht und zum Abruf unter www.bundesfinanzministerium.de zur Verfügung.

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Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: V R 24/11

  1. Beruht die Berichtigung nach § 15a UStG auf einer steuerfreien Veräußerung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Masse, ist der Berichtigungsanspruch eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

  2. Im Verhältnis zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist die im Festsetzungsverfahren vorgenommene Steuerfestsetzung für das Erhebungsverfahren vorgreiflich. Dies gilt auch für die Frage, ob Berichtigungen nach § 15a UStG zu Lasten oder zu Gunsten der Masse in einem an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid zu berücksichtigen sind.

Urteil vom 8. März 2012

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Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: VI R 42/11

  1. Eine Bildungseinrichtung ist nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird (Änderung der Rechtsprechung in BFH-Urteilen vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, und vom 22. Juli 2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BStBl II 2004, 886).

  2. Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme anfallen, sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Urteil vom 9. Februar 2012

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Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: VI R 44/10

  1. Eine Hochschule (Universität) ist nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird (Änderung der Rechtsprechung in BFH-Urteilen vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, und vom 22. Juli 2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BStBl II 2004, 886).

  2. Fahrtkosten von Studentinnen und Studenten zur Hochschule (Universität) sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Urteil vom 9. Februar 2012

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Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: I R 34/11

Ein im Ausland realisierter Verlust aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, der abkommensrechtlich in Deutschland nur bei der Festsetzung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen ist, unterfällt nicht der sog. Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte.

Urteil vom 1. Februar 2012

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Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: II R 25/10

Mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen bilden regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 BewG, wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind.

Urteil vom 25. Januar 2012

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Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: I R 27/11

Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (hier: des Piloten einer irischen Fluggesellschaft) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: DBA-Irland) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird nach § 50d Abs. 8 Satz 1 1. Alternative EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat. Ist der geforderte Nachweis aber erbracht, ist die Freistellung zu gewähren. Für ihre Versagung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) besteht dann regelmäßig kein Raum; Abs. 8 steht zu Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 vielmehr im Verhältnis der Spezialität.

Urteil vom 11. Januar 2012

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Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: VII R 49/10

Wickelt ein ehemals Verfügungsberechtigter eines fremden Bankkontos darüber Zahlungsvorgänge aus eigenen Geschäftsvorfällen für eigene Rechnung ab, so haftet die Bank für den Steuerschaden, der dadurch eintritt, dass sie das Konto nicht sperrt, sondern Guthaben ohne Zustimmung des Finanzamts ausbezahlt, obwohl sie weiß, dass der ursprüngliche Kontoinhaber nicht mehr existiert.

Urteil vom 13. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: X R 60/09

  1. Der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG steht weder § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans entgegen, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist.

  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs im Rahmen des § 24 Abs. 1 UmwStG darstellt, ist in Fällen der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung.

Urteil vom 9. November 2011

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Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: V R 32/10

  1. Wird eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkt, während eines Einspruchsverfahrens gegen die abgelehnte Änderung der Herabsetzung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids abgegeben, wird gemäß § 365 Abs. 3 AO der Umsatzsteuer-Jahresbescheid zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

  2. "Wirtschaftsgut" i.S. des § 15a Abs. 1 und 2 UStG und des § 44 Abs. 1 UStDV ist bei Mastschweinen (Ferkeln), die für das Unternehmen bezogen worden sind, das einzelne Ferkel.

Urteil vom 3. November 2011

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Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: I R 26/11

  1. Bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.

  2. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fällt nach dem DBA-Spanien nicht unter den Begriff des Unternehmens und kann damit keine Betriebstätte begründen.

Urteil vom 27. Oktober 2011

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Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: XI R 18/09

  1. Eine von einem Reiseunternehmer angebotene Kreuzfahrtschiffsreise einschließlich des Bustransfers des Reisenden zum Abfahrtshafen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG eine einheitliche Reiseleistung.

  2. Wird der Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und wird die Kreuzfahrtschiffsreise im Drittlandsgebiet erbracht, unterliegt (nur) der Bustransfer der Margenbesteuerung nach § 25 UStG.

  3. Der Abzug von Vorsteuerbeträgen hinsichtlich des Bustransfers ist ausgeschlossen.

Urteil vom 19. Oktober 2011

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Das ist das Ergebnis einer Studie, welche die Stiftung Familienunternehmen heute in Berlin veröffentlicht hat. Erarbeitet wurde sie vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim in Kooperation mit der Universität Mannheim.

Um die Auswirkungen von Veränderungen im Steuersystem auf die Unternehmen zu ermitteln, hat das ZEW ein Simulationsmodell eingesetzt, den "European Tax Analyzer". Kern des einzigartigen Instruments ist ein Unternehmensmodell, mit dessen Hilfe die effektiven Steuerbelastungen von Unternehmen und ihren Beteiligten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Steuerarten berechnet werden. Dies geschieht im Wege einer Veranlagungssimulation über einen Zeitraum von zehn Jahren.

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Damit erlaubt es das Modell, im Detail die Folgen abzuschätzen, die die Steuerreformpläne der verschiedenen Parteien nach sich ziehen würden. "Nicht nur die Regierung - auch die Oppositionsparteien, speziell die linken Parteien, wollen das Rad der Steuergeschichte zurückdrehen, indem sie die Einkommen- und Körperschaftsteuersätze wieder erhöhen und mit der Vermögensteuer eine kapitalvernichtende Abgabe wieder einführen. Dabei müssten sie spätestens im Lichte der Weltfinanzkrise wissen, dass ihr ideologischer Feind nicht in Flensburg, Osnabrück oder Biberach sitzt, sondern an der Achse zwischen Themse und Hudson-River", so Prof. Dr. Dr. h.c. Brun-Hagen Hennerkes, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen.

Die Studie konstatiert zudem, dass die gegenwärtige Steuerpolitik die zentralen Anforderungen an die Unternehmensbesteuerung nicht erfüllt. Dazu zählen Entscheidungsneutralität und Einfachheit der Besteuerung sowie die Stärkung der Standortattraktivität.

"Die Probleme der Unternehmenssteuerreform 2008 bestehen damit nach wie vor", so Prof. Dr. Christoph Spengel, Projektleiter der Studie beim ZEW, und weist auf einige Punkte hin, die die Familienunternehmen besonders belasten:

  • Überproportionale Steuererhöhungen beschweren gerade die standorttreuen Familienunternehmen stärker als internationale Konzerne, die relativ schnell auf steuerliche Veränderungen reagieren können.

  • Die indirekte Substanzbesteuerung wurde durch die Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten (in erster Linie Zinsen) zum Gewinn im Zuge der Gewerbesteuerermittlung ausgeweitet.

  • Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde die Eigenkapitalfinanzierung noch stärker als zuvor diskriminiert. Hinzu kommt die Benachteiligung bei der Besteuerung von Zinsen für Gesellschafterdarlehen im Vergleich zu Bankzinsen. Dabei hat die Finanzkrise gezeigt, wie wichtig eine Stärkung des Eigenkapitals ist.

  • Die Familienunternehmer sind steuerlich weiterhin benachteiligt, wenn sie ihre Gewinne im Unternehmen belassen, also thesaurieren wollen.

  • Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Unternehmenssteuerreform für Personengesellschaften in erster Linie Mehrbelastungen bewirkt, während von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes allein die Kapitalgesellschaften profitieren und zudem auch die Thesaurierungsbegünstigung nicht zu der proklamierten Entlastung führt.

"Das ist auch ein Grund, warum die Thesaurierungsbegünstigung im Bereich der Einkommensteuer nur von wenigen Familienunternehmen genutzt wird. Diese Regelung wird den Besonderheiten dieser Unternehmen nicht gerecht und trägt auch den wirtschaftlichen Realitäten kaum Rechnung", bestätigt Brigitte Fischer, Leiterin der Konzernfunktion Steuern der Freudenberg-Gruppe, die als Familienunternehmen mit ihren 16 Geschäftsgruppen weltweit in verschiedenen Branchen und Märkten aktiv ist.

Potenziale zur Steuervereinfachung

Im Rahmen der Studie wurden auch Unternehmensvertreter, Steuerberater und Vertreter der Finanzverwaltung befragt, um die zentralen Problemfelder des deutschen Unternehmenssteuersystems zu identifizieren. Das Ergebnis: Besonders kompliziert und damit reformbedürftig sind die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Geschäfte, die Besteuerung von Personengesellschaften, die so genannte Zinsschranke (die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach sehr komplexen Regeln), und die Erbschaftsteuer. "Dass es der Staat den Unternehmen dort besonders schwer macht, wo sie stark sind und auch Deutschland stark machen, nämlich im Export, das ist widersinnig", kommentiert Hennerkes.

Sein Fazit: "So sehr wir auch jede einzelne Verbesserung, wenn sie denn kommt, begrüßen. Die Familienunternehmen vermissen nach wie vor den großen Wurf einer umfassenden Steuerreform, die das Übel bei der Wurzel packt. Offenbar fehlt es der Politik quer über alle Parteien an Mut, vielleicht auch an Kraft, den gordischen Knoten des heutigen Steuerwirrwarrs zu durchschlagen. Dabei liegen Ansätze auf dem Tisch wie z.B. das Kirchhof-Modell oder das der Dualen Einkommensteuer."

Quelle: Stiftung Familienunternehmen

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Die wichtigsten Fakten zur neuen „E-Bilanz“ nachstehend in Kürze:

  • § 5b EStG legt die elektronische Übermittlung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überleitungsrechnung auf Basis des XBRL-Standards fest.
  • Erstmals verpflichtend anzuwenden ist die Neuregelung auf Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Eine Nichtbeanstandungsregelung erlaubt es, dass die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2012 noch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden. Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2013 werden dann aber nur noch in elektronischer Form angenommen.
  • Die Finanzverwaltung hat bereits Vorgaben über den Aufbau (Taxonomie) des elektronisch zu übermittelnden Jahresabschlusses sowie Mindestpositionen (Muss-Felder), die übermittelt werden müssen, bekannt gegeben.
  • Sofern Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2013 nicht elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden, hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld den Verstoß zu ahnden.
  • Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung in begründeten Einzelfällen verzichtet werden. Hiervon kann aber nur eine sehr kleine Gruppe von Unternehmen betroffen sein (= z. B. der 85-jährige Einzelhändler, der im darauffolgenden Jahr seinen Betrieb einstellt und dessen 83-jährige Ehefrau noch die Buchhaltung erstellt).

Welche Auswirkungen ergeben sich für Ihr Unternehmen?

Datenübertrag im XBRL-Standard

Üblicherweise erstellt und übermittelt der Steuerberater den erstellten Jahresabschluss an das Finanzamt, womit sich Unternehmen meist keine Gedanken über die EDV-mäßigen Voraussetzungen für eine Übermittlung im XBRL-Standard machen müssen. So setzt SH+C beispielsweise die Software des Marktführers DATEV für die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung ein.

Buchungssystematik / Beachten des neuen Kontenplans

Um Steuerprüfungen aufgrund von Abweichungen bei der Plausibilitätsbeurteilung durch das Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass die von der Finanzverwaltung vorgegebenen Konten im Wesentlichen auch systematisch bebucht werden.

Insbesondere sollte die Bildung von zu großen Auffangpositionen vermieden und individuelle Konten nur in den dafür vorgesehenen Bereichen angelegt werden. Bei einer größeren Anzahl von individuellen Konten ist eine Umstellung von vierstelligen auf sechsstellige Kontennummern möglich.

Spätere Jahresabschlusserstellung durch den Steuerberater

Eine optimale Jahresabschlusserstellung nach Maßgabe der Vorgaben der Finanzverwaltung zur „E-Bilanz“ wird künftig durch den Steuerberater nur dann möglich sein, wenn Unternehmen schon unterjährig den neuen Kontenplan verwenden.

Insofern sollte im Unternehmen schon im Jahr 2012 eine Angleichung an den aktualisierten Kontenplan bei der laufenden Verbuchung der Geschäftsvorfälle erfolgen. Spätestens ab dem 1. Januar 2013 sollte der aktualisierte Kontenplan genauestes eingehalten werden.

Eine Umbuchung im Rahmen der Jahresabschlusserstellung nach Maßgabe der Vorgaben der Finanzverwaltung ist faktisch nicht mehr möglich. Nur derjenige, der die laufenden Geschäftsvorfälle verbucht, kann die Weichen für die spätere Zuordnung nach Maßgabe der Kontenpläne der Finanzverwaltung treffen.

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Fragen rund um den Themenkomplex „E-Bilanz“

Was passiert, wenn ein Unternehmen gar nichts macht?

Wenn die von der Finanzverwaltung neu vorgegebene Gliederungstiefe nicht eingehalten wird, kann es passieren, dass bei späteren Plausibilitätsprüfungen im Finanzamt sogenannte „Hinweisfälle“ generiert werden.

Dies beruht darauf, dass in der Buchhaltung des betreffenden Unternehmens Einzelkonten dann ggf. über dem Branchenschnitt liegende Beträge aufweisen können, da andere Steuerpflichtige dieselben Aufwendungen auf mehrere Buchhaltungskonten verteilt haben.

Generierte „Hinweisfälle“ können gegebenenfalls zur Anordnung von steuerlichen Betriebsprüfungen führen.

Auf welche Konten sollten Unternehmen besonders achten?

Es empfiehlt sich, dass Unternehmen vor allem die neue Gliederungstiefe des Kontenplans im Bereich der Umsatzerlöse, der Waren- und Materialaufwandskonten sowie der Personalkosten beachten.

Insbesondere im Bereich der Waren- und Materialaufwandskonten wurden neue Konten eingefügt, welche künftig bebucht werden sollten.

Wie sollen Unternehmen künftig mit Umsatzsteuerschlüssel buchen?

In der Vergangenheit wurde häufig mit unterschiedlichen Umsatzsteuerschlüsseln auf ein und dem selben Konto gebucht (z. B. bei Wareneinkauf wurden Rechnungen mit 0 %, 7 % und 19 % Vorsteuer verbucht). Aufgrund der neuen Gliederungstiefe des Kontenplans werden neue Konten mit automatischer Vorsteuerfunktion vorgegeben, welche künftig bebucht werden sollten.

Wenn künftig nur ein Wareneinsatzkonto mit verschiedenen Umsatzsteuerschlüsseln bebucht wird, kann dies dazu führen, dass im Finanzamt ein „Hinweisfall“ generiert und eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeordnet wird.

Wird die Finanzverwaltung die „E-Bilanz“ wirklich umsetzen?

Tatsächlich plant die Finanzverwaltung die Einführung der „E-Bilanz“ schon seit mehreren Jahren. Die Einführung wurde aufgrund technischer Schwierigkeiten immer wieder verschoben. Auch 2012 wird noch als Übergangsjahr eingestuft und nach den aktuellen Auskünften der Finanzverwaltung, wird diese übermittelte Daten für das Jahr 2012 wohl 2013 noch nicht EDV-technisch verarbeiten können.

Dennoch ist es unseres Erachtens sicher, dass die „E-Bilanz“ verpflichtend für alle Unternehmen eingeführt wird.

Schon vor Jahren wurde die „Anlage EÜR“ für Betriebe und Freiberufler, welche ihren Gewinn zur Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, eingeführt. Mit der „Anlage EÜR“ werden die Buchhaltungsdaten dieser Gruppe von Steuerpflichtigen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und von dieser maschinell ausgewertet. Mit der Einführung der „E-Bilanz“ werden sodann auch bilanzierende Steuerpflichtige mit in den Anwendungsbereich der elektronischen Datenübertragung einbezogen.

Auch sämtliche Steuererklärungen und Steueranmeldungen werden seit Jahren bzw. werden künftig nur noch in elektronischer Form angenommen. Die „E-Bilanz“ stellt hier nur noch den letzten Lückenschluss innerhalb der Übermittlung von Steuerdaten an die Finanzverwaltung dar.

Schlussfolgerungen

Die beste Vorbereitung auf die „E-Bilanz“ sieht wie folgt aus:

  • Neuen Kontenplan prüfen
  • Neue Gliederungstiefe der Konten bei der Verbuchung berücksichtigen
  • Individuelle Konten nur noch im vorgesehenen Bereich einrichten (ggf. Umstellung von vier- auf sechsstellige Kontennummern)
  • Vorgegebene Konten mit automatischer Umsatzsteuerbuchung nutzen

Quelle: SH+C Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

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Nach deutschem Recht kann eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland nicht Teil einer steuerlichen Organschaft sein, auch wenn sich der Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland befindet. Das bedeutet in der Praxis, dass eine solche Gesellschaft, selbst wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre, die steuerlichen Vorteile der Organschaftsregelung nicht in Anspruch nehmen könnte. Einer dieser Vorteile ist der inländische Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb der steuerlichen Organschaft in Deutschland. Hier liegt ein Verstoß gegen die EU-Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit vor. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die deutschen Bestimmungen ausländische Gesellschaften gegenüber inländischen Wettbewerbern benachteiligen und dass diese Gesellschaften davon abgehalten werden könnten, in Deutschland Tätigkeiten anzusiedeln.

Hintergrund

Die beanstandeten Bestimmungen betreffen den doppelten Inlandsbezug, wonach sich sowohl der Sitz des Unternehmens als auch der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland befinden müssen. Nachdem die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme (siehe IP/10/662) abgegeben hatte, veröffentlichte Deutschland 2011 ein Verwaltungsrundschreiben, um die Vertragsverletzung abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann jedoch eine durch eine Rechtsvorschrift verursachte Vertragsverletzung nur durch eine Änderung des betreffenden Gesetzes und nicht allein durch ein Rundschreiben abgestellt werden. Da Deutschland das Gesetz binnen eines Jahres nicht geändert hat, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren weiterzuverfolgen.

Die Befassung des Gerichtshofs ist die letzte Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach dem Aufforderungsschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme.

Quelle: Europäische Kommission

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Veröffentlicht: 21.03.2012

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7185/09/10001-02 - 2012/0234328


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012 - IV D 3 - S 7185/09/10001 (2011/1016375) - (BStBl I S. 64), mit dem Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert worden ist, auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungs-erlass zum Herunterladen bereit.

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Veröffentlicht: 21.03.2012

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7238/11/10001 - 2012/0244719


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 12.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 - IV D 3 - S 7134/12/10001 (2012/0111178) (BStBl I S. xxx) geändert worden ist, Absatz 4 wie folgt gefasst:

„(4) Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann nur der Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft. Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen ebenfalls die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen. Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung hingegen nicht anzuwenden.“

Dieses Schreiben ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. Für vor dem 1. Januar 2013 ausgeführte Leistungen der Tournee-Veranstalter wird es nicht beanstandet, wenn diese den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden bzw. angewandt haben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichung zu Steuerarten - Umsatzsteuer - zum Herunterladen bereit.

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Hintergrund: Das beklagte Finanzamt für Fahndung und Strafsachen hatte die Klägerin um Auskunft über Verkäufe niedersächsischer Unternehmen in den Jahren 2007 bis 2009 als Drittanbieter über eine Internethandelsplattform ersucht.

Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass die website mit der darauf eingerichteten Internethandelsplattform in den Jahren 2007 bis 2009 nicht von der Klägerin, sondern ihrer luxemburgischen Muttergesellschaft betrieben und das Drittanbietergeschäft über diesen Internetmarktplatz von einer luxemburgischen Schwestergesellschaft abgewickelt wurde. Die Klägerin, eine inländische Kapitalgesellschaft, erbrachte gegenüber Mutter- und Schwestergesellschaft eine Vielzahl von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internethandelsplattform.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage gegen das Auskunftsersuchen statt, weil es der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senates nicht möglich ist, die ersuchten Auskünfte zu erteilen.

Die Auskunftsrechte der Finanzbehörden unterliegen nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen: Die verlangte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Eine Auskunft über den Inhalt elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten - um die es im Streitfall ging - ist nach Auffassung des 5. Senates des NFG möglich, wenn der um Auskunft Ersuchte tatsächlich über die Speichermedien, auf denen die personenbezogenen Daten gespeichert sind, verfügen kann oder wenn er gegen den Verfügungsberechtigten einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten oder jedenfalls eine entsprechende Auskunft hat.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Klägerin die Erteilung der ersuchten Auskünfte nicht möglich.

In tatsächlicher Hinsicht ist die Auskunft unmöglich, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts mangels Zugriffsberechtigung über keinen eigenen Zugriff auf die im Ausland befindlichen Server verfügt, auf denen die zur Auskunftserteilung benötigten Daten gespeichert sind.

Einen rechtlichen Anspruch gegen die Schwestergesellschaft als Betreiberin des Drittanbietergeschäfts auf Herausgabe der Daten, Erteilung einer Auskunft oder auf Verschaffung einer Berechtigung zum Zugriff auf die elektronischen Speichermedien hat die Klägerin nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Gerichts weder aus dem zwischen ihnen geschlossen Datenverarbeitungsvertrag noch aus dem Umstand, dass es sich bei der Betreiberin des Drittanbietergeschäfts um eine ausländische Schwestergesellschaft der Klägerin handelt. Konkrete gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten der Klägerin konnte das Finanzgericht nicht feststellen. Allein der Umstand, dass die Klägerin und die luxemburgische Schwestergesellschaft Teil eines Konzerns sind, begründet keine solchen Einflussmöglichkeiten. Insofern bezog sich das NFG auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.5.2001 (Az. I S 3/01, BFH/NV 2001, 957).

Auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Finanzbehörde einen hinreichenden Anlass für das Ausbringen des Sammelauskunftsersuchens im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechung hatte (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2009 VII R 25/08, BStBl II 2009, 582), kam es für die Entscheidung nicht an.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.

Quelle: Niedersächsische Finanzgericht

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Die Studie wird ergänzend zu, jedoch separat von, EFRAG´s Endorsement Advice durchgeführt und soll der Europäischen Kommission zur Beurteilung der Auswirkungen von IFRS 10 Konzernabschlüsse dienen. Sie zielt darauf ab, Änderungen im Konsolidierungskreis in Bezug auf Zweckgesellschaften zu illustrieren und dabei insbesondere Gründe für eine möglicherweise gegenüber IAS 27 / SIC-12 abweichende Konsolidierungsentscheidung darstellen.

Zur Unterstützung der Teilnehmer hat EFRAG einen Fragebogen entwickelt. Dieser kann auf Basis vorläufiger Konsolidierungsentscheidungen durch die Teilnehmer bis zum 16. April 2012 beantwortet werden. Die Ergebnisse werden vertraulich behandelt.

Weitere Details und Möglichkeiten der Anmeldung in der Einladung der EFRAG.

Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

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Oberstes Ziel muss es sein, die Einhaltung der Regelungen zu prüfen und sicherzustellen. Unternehmen, die beim Thema Compliance auf der sicheren Seite sein wollen, sollten über ihre Compliance Risiken, die diesbezüglich bereits bestehenden internen Vorkehrungen und Prozesse sowie über die Einrichtung eines Compliance-Managements (CMS) nachdenken.

Mit dem vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Standard IDW PS 980 gibt es ein Sollsystem, aus dem sich die Grundelemente für den Aufbau und die Implementierung eines CMS ableiten lassen. Wir nennen zehn gute Gründe, die Sie zum Anlass nehmen sollten, sich mit der Einrichtung eines CMS in Ihrem Unternehmen zu befassen.

Ein CMS

  • sichert nachhaltig Ihren Geschäftserfolg Die Vorteile von Compliance werden deutlich, wenn man einen Blick auf die Folgen von Noncompliance wirft. So drohen als Konsequenzen von Noncompliance Reputationsverluste für das Unternehmen, Bußgelder und Geldstrafen, Gewinnabschöpfungen bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und schlechtere Bewertungen durch den Kapitalmarkt. Ein wirksames CMS ermöglicht über die Überwachung hinaus die Steuerung der Compliance-Risiken und ermöglicht dem Unternehmen eine erfolgreiche und nachhaltige Geschäftstätigkeit.

  • verringert Haftungsrisiken
    Ein CMS schützt Unternehmen, Unternehmer und Mitarbeiter vor der Gefahr der persönlichen Haftung im zivil- und strafrechtlichen Bereich. Ob Steuerhinterziehung, Bestechung oder Betrug - gerade bei strafbaren Handlungen hat in den vergangenen Jahren eine enorme Verschärfung stattgefunden. Tritt heute ein Schaden auf, der mit dem Unternehmen in Zusammenhang gebracht werden kann, lässt sich schnell der Vorwurf erheben, es liege ein Organisationsverschulden der Firma vor, da bei ordentlicher Geschäftsführung keine Fehler passiert wären. Ein CMS kann solch drastische Rechtsfolgen abwenden.

  • schafft Vertrauen
    Rechtmäßiges Handeln ist die Grundlage für Glaubwürdigkeit, und diese wiederum schafft Vertrauen. Firmen, die als gesetzestreuer Partner gelten, sind im Vorteil. Denn jeder möchte mit einem Unternehmen Geschäfte machen, das sich an Regeln und Verträge hält und nicht ständig durch Negativschlagzeilen in der Öffentlichkeit auffällt.

  • bringt Vorteile bei Auftragsvergabe
    Die Vergabe von Aufträgen sowie die Aufnahme in das Listing zugelassener Lieferanten erfolgen heute immer häufiger, wenn das Unternehmen funktionierende Compliance-Strukturen vorweisen kann. Beispiel: Waren es in der Vergangenheit vorwiegend Unternehmen angelsächsischer Prägung, werden heute auch hierzulande oft Compliance-Erklärungen von Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern angefordert. Damit stellt das jeweilige Unternehmen sicher, in seinem Umfeld die Einhaltung von Compliance-Maßnahmen zu beachten. Wer auf Anfrage derartige Compliance-Regularien nicht vorweisen kann, hat im Wettbewerb schlechte Karten.

  • reduziert Fremdkapitalkosten
    Viele Versicherungen reduzieren beispielsweise bei Vorhandensein einer Compliance-Organisation die Prämien von D&O-Versicherungen, mit denen die Haftungsrisiken bei vom Unternehmen verschuldeten Schäden abgesichert werden.

  • bringt Reputationsgewinn
    Ein rechtssicheres Unternehmen kann sich in der Öffentlichkeit positiv als "Organisation der Legalität" vermarkten. Die Reputationssteigerung von einer "Trade Mark" zu einer "Trust Mark" ist eine weitere positive Folge einer funktionierenden Compliance im Unternehmen.

  • optimiert Ressourcen im Unternehmen
    Durch Bündelung der Compliance-Aktivitäten können Ressourcen effizient eingesetzt werden. Es eröffnen sich neue Möglichkeiten, die unternehmensinternen Organisationsstrukturen zu verbessern und damit auch eine Qualitätssteigerung für das Unternehmen zu erzielen.

  • sensibilisiert Mitarbeiter
    Ein Compliance Management System wirkt darauf hin, dass sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem rechtmäßigen Verhalten bekennen und sich entsprechend verhalten.

  • erleichtert den Überblick
    Ein dynamisches CMS passt sich den Anforderungen des Unternehmens an. Vorstände und Geschäftsführer werden rechtzeitig über jede relevante Änderung informiert und haben alle Compliance-Stolpersteine im Auge. Damit schützen Sie aktiv Ihre Investitionen und minimieren Ihr Risiko.

  • schafft Synergien
    Ein CMS ist wichtig, aber nicht alles. Die Unternehmen sind gefordert, Abteilungsgrenzen zu überwinden und die Prozesse von Interner Revision und CMS sinnvoll zu verzahnen. So werden Lücken und Doppelarbeit in der Überwachung vermieden.

Quelle: Warth & Klein Grant Thornton

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

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Veröffentlicht: 21. März 2012
Aktenzeichen: IX R 57/10

Werden im Rahmen mehrerer zeitgleich abgeschlossener, korrespondierender Verträge GmbH-Anteile übertragen und deren Höhe durch eine Kapitalerhöhung auf genau 25 % reduziert, so vermittelt die der Kapitalerhöhung vorgreifliche Anteilsübertragung kein wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung, wenn nach dem Gesamtvertragskonzept die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Rechte von vorneherein nur für eine Beteiligung von genau 25 % übergehen sollten.

Urteil vom 5. Oktober 2011

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Veröffentlicht: 21. März 2012
Aktenzeichen: IX R 51/10

Wem Gesellschaftsanteile im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen werden, erwirbt sie nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG, wenn sie weiterhin dem Nießbraucher nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen sind, weil dieser nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

Urteil vom 24. Januar 2012

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Veröffentlicht: 21. März 2012
Aktenzeichen: IX B 146/11

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich die Beteiligungsgrenze nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 richtet --und damit zurückwirkt-- oder ob der Beteiligungsbegriff veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Urteil vom 24. Februar 2012

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Veröffentlicht: 14.03.2012

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2257-b/11/10003


In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 11. November 2004 (IV C 3 - S 2257b - 47/04; BStBl I Seite 1061) unter Tz. 3 um folgenden Satz ergänzt:

„Führt die Aufteilung nach dem beitragsproportionalen Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, hat die Versorgungseinrichtung auf Verlangen des Leistungsempfängers die Aufteilung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durchzuführen.“

Die Ergänzung des BMF-Schreibens ist von den betrieblichen Versorgungseinrichtungen für Mitteilungen anzuwenden, die erstmals nach dem 31. Dezember 2012 ausgestellt werden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht für eine Über-gangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

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Wird Ärzten durch die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt, dass sie die Richtgrößen für ihr Verordnungsvolumen überschritten haben, berechtigt dies ebenso wenig wie die Einleitung eines Überprüfungsverfahren durch die Prüfgremien zur steuerlichen Rückstellungsbildung. Dies folgt aus dem Urteil des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom 8. Februar 2012 (1 K 32/10 <5>).

Eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten hatte die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten. Dies hatte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung beanstandet. Schließlich waren Überprüfungsverfahren eingeleitet worden. In ihren Bilanzen hatten die Ärzte deshalb gewinnmindernde Rückstellungen wegen der befürchteten Festsetzung von Regressen gebildet. Die Überprüfungsverfahren wurden sämtlich abgeschlossen, ohne dass es zu einer Inanspruchnahme kam.

Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Dies kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften geschehen, aber auch eine behördliche Entscheidung erfordern. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten in der kassenärztlichen Versorgung wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht, die von den Landesverbänden der Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen gebildet werden. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist. Das Finanzgericht entschied, dass erst dann eine Rückstellung in der Bilanz wegen der drohenden Inanspruchnahme gebildet werden darf, wenn am Bilanzstichtag ein von den Prüfgremien erlassener Regressbescheid vorliegt.

Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Bremen

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Damit möchte der Gesetzgeber die elektronische Rechnung der Papierrechnung gleichstellen und diese nicht komplizierter gestalten als eine Papierrechnung. Der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg erklärt, wie die Übermittlung von elektronischen Rechnungen an das Finanzamt vereinfacht wird.

Elektronischer Datenversand

Unter einer elektronischen Rechnung wird jede Datenübermittlung zusammengefasst, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Die Rechnungen können per E-Mail, als Text- oder PDF-Anhang, als Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) verschickt werden. Eine wichtige Anforderung ist, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung ohne spezielle Hilfsmittel lesen können muss.

Singnaturpflicht entfällt

Die bisher verbindliche Vorschrift, die Rechnungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu unterzeichnen, entfällt. Hier hat der Gesetzgeber eine technische Hürde aus dem Weg geräumt, denn das Signaturverfahren war mit Aufwand verbunden. Nach dem neuen Gesetz ist es nun möglich Rechnungen elektronisch beispielsweise als PDF Datei oder als E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur auszutauschen, sofern der Empfänger zustimmt. Durch geeignete innerbetriebliche Maßnahmen muss jedoch die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnungen sicher gewährleistet sein und ein gesicherter Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung hergestellt werden. Für die Einhaltung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens muss keine neue Verfahrensweise innerhalb eines Unternehmens geschaffen werden. Ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen, das die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen Leistung ermöglicht, ist ausreichend. Weiterhin müssen Rechnungen die üblichen Merkmale enthalten, die zur Anerkennung beim Finanzamt notwendig sind. Zudem sind auch bei elektronischen Rechnungen die Aufbewahrungsfristen zu beachten.

Qulle: Günter Zielinski

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Dabei erwartet ein Viertel Mehrkosten von 100.000 Euro, wohingegen 38 Prozent mit zusätzlichen Aufwendungen von höchstens 20.000 Euro und 13 Prozent sogar mit 250.000 Euro rechnen. Auch in der technologischen Umsetzung und den vermuteten Folgen für die Mitarbeiter gehen die Einschätzungen teilweise weit auseinander.

„Nur ein sehr kleiner Teil der Unternehmen ist schon auf die Einführung der E-Bilanz vorbereitet“, erklärt Klaus Beck-Dede, Vorstand der adept consult AG. „Die Mehrheit geht jedoch davon aus, die Herausforderungen, die insbesondere in der Erstellung der Steuerbilanz, der steuerlichen Gewinnermittlung und der Steuerberechnung liegen, lediglich mit den eigenen Mitarbeitern und der Hilfe von Wirtschaftsprüfern bewältigen zu können. Wie unsere Studie zeigt, versuchen die Unternehmen dabei lediglich, die Minimalanforderungen der neuen Regelung zu erfüllen, ohne die dahinterliegenden Chancen für mehr Transparenz und straffere Prozesse zu nutzen.“

Befragt nach dem Stand der E-Bilanz-Projekte geben 50 Prozent der Unternehmen an, aktuell in ersten Vorbereitungen zu stecken. Immerhin 16 Prozent haben mit der Vorbereitung noch gar nicht begonnen und 24 Prozent haben erste Vorstudien gestartet. Nur 14 Prozent entwickeln bereits ein Fachkonzept.

2008 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrens verabschiedet, mit dem der Gesetzgeber die elektronische Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen ausbaut. Entsprechend muss künftig zu den elektronischen Steuererklärungen auch die elektronische Übermittlung des Inhalts von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gemäß § 5b EStG erfolgen. Die elektronische Datenübertragung wird somit also zur Pflicht, auch wenn Unternehmen noch maximal ein Jahr lang von einer Nichtbeanstandungsregelung profitieren können.

„Ganze 68 Prozent wollen nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und verzichten dabei darauf, die positiven Aspekte der E-Bilanz für sich zu nutzen. Nur 28 Prozent geben an, dass sie mit den Möglichkeiten der E-Bilanz ihre Prozesse optimieren und wirtschaftlicher gestalten wollen. Hier muss noch ganz massiv aufgeklärt werden, denn sonst bleiben viele große Chancen ungenutzt“, fordert Klaus Beck-Dede. „Ebenso wollen fast zwei Drittel personell nicht auf die E-Bilanz reagieren. Dass durch die E-Bilanz die Mitarbeiter in steuerlichen Aspekten verstärkt qualifiziert werden müssen, ist die Meinung von 30 Prozent der Befragten. Nur fünf Prozent planen ihr Personal wegen der gestiegenen Anforderungen aufzustocken.“

Neben der personellen sind auch die Bewertungen der technologischen Auswirkungen der E-Bilanz sehr unterschiedlich. Ein Drittel der befragten Unternehmen hofft, alle Anforderungen mit dem existierenden ERP-System zu bewältigen. Knapp 30 Prozent setzen auf ein System, das den Gesamtprozess der Bilanzierung unterstützt und so das ERP-System ergänzt. 37 Prozent wollen sämtliche Buchungen zukünftig im ERP-System abwickeln und parallel eine spezielle E-Bilanz-Lösung für die Aufbereitung, die Verwendung der Taxonomie und das Versenden der E-Bilanz zu den Steuerbehörden einsetzen.

Quelle: adept consult AG

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Veröffentlicht: 09.03.2012

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/0 :016 - 2012/0222645


Die Republik Griechenland hat den Gläubigern der in Annex I des „Invitation Memorandums“ vom 24. Februar 2012 aufgeführten Anleihen ein Umtauschan gebot unterbreitet. Das Umtauschangebot setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen. Die Anleger erhalten für Altanleihen im Nennwert von 1000 Euro neue Anleihen der Republik Griechenland im Gesamtnennbetrag von nominal 315 Euro (Bestandteil 1), neue A nleihen in Form von PSI Payment Notes des EFSF im Gesamtnennbetrag von 150 Euro (Bestandteil 2), so genannte GDP linked Securities im Gesamtnennbetrag von 315 Euro (Bestandteil 3) und für aufgelaufene Stückzinsen eine Nullkuponanleihe des EFSF (Bestandteil 4).

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Tausch der von dem Umtauschangebot der Republik Griechenland betroffenen Anleihen Folgendes:

  1. Für die hingegebenen Anleihen ist als Veräußerungserlös in sinngemäßer Anwendung der Rz. 65 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) der Börsenkurs aller neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der Republik Griechenlan d und den PSI des EFSF - Bestandteile 1 und 2) am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen. Sofern zu diesem Zeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt ist, ist der niedrigste Kurs am ersten Handelstag maßgebend. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den zu tauschen den Anleihen um Finanzinnovationen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 a bis d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltend en Fassung handeln kann. Der Veräußerungserlös der hingegebenen Anleihen setzt sich zusammen aus der Summe der Kurswerte der durch den Tausch erworbenen Anleihen (Bestandteile 1 und 2).

  2. Als Anschaffungskosten der neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der Republik Griechenland und den PSI des EFSF - Bestandteile 1 und 2) ist in sinngemä ßer Anwendung der Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) der Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung angesetzt werden. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Börsenkurs besteht, ist der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag anzusetzen.

    Werden die neuen Wertpapiere bereits vor der ersten Börsennotierung veräußert, ist die Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG anzuwenden. Sobald eine Börsennotierung vorliegt, ist eine Korrektur des Steuerabzugs insoweit v orzunehmen, als nunmehr die tatsächliche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.

  3. Die an die Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsproduktes gekoppelten Anleihen (GDP linked Securities - Bestandteil 3) sind aus Vereinfachungsgründen in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG mit Anschaffungskosten von 0 Euro anzusetzen. Die Papiere enthalten einen Anspruch auf eine an die Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsproduktes gekoppelte Zinszahlung. Bei Veräußerun g wird ein gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) EStG steuerpflichtiger Kapitalertrag realisiert.

  4. Für die als Gegenleistung für aufgelaufene Stückzinsen gewährten Wertpapiere (Bestandteil 4) gilt Tz. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Veräußerung ein gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG steuerpflichtiger Kapitalertrag erzielt wird.

Im Auftrag

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Wie Controller als Business Partner des Managements zum nachhaltigen Wirtschaften der Unternehmen beitragen können, ist die zentrale Frage auf dem 37. Congress der Controller am 7./8. Mai in München. Geschäftsmodelle und -prozesse sind nachhaltig auszurichten, um die immer wichtigere ökologische und soziale Performance zu steigern. Bei Erarbeitung wie Umsetzung von Nachhaltigkeitsstrategien sind Controller gefragt, die ihr Methoden- und Prozesswissen entsprechend erweitern müssen. Zur größten europäischen Controlling-Tagung des Jahres 2012 erwartet der Internationale Controller Verein (ICV) wieder über 600 Gäste aus dem In- und Ausland.

Den Congress eröffnet Dr. Maria Fekter, Bundesministerin für Finanzen der Republik Österreich, mit der Keynote „Starke Wirtschaft. Solide Finanzen. Sichere Zukunft.“ Unter anderem referieren: Martina Koederitz, Vorsitzende der Geschäftsführung, IBM Deutschland GmbH; Carsten Knobel, Corporate Senior Vice President, Cosmetics & Toiletries - Financial Director, Finance - Corporate Controlling, Henkel AG & Co. KGaA.

Am Eröffnungstag wird der mit 5.000 EUR dotierte „ControllerPreis“ des ICV für „mustergültige Controlling-Lösungen“ verliehen (7. Mai/9.50 Uhr). Die Laudatio hält der Jury-Vorsitzende, Prof. Dr. Dr. h.c. Jürgen Weber, Direktor Institut für Management und Controlling (IMC) an der WHU – Otto Beisheim School of Management, Vorsitzender des ICV-Kuratoriums. Traditionell widmet der Congress ausgewählten Themen mit besonderer Aktualität und Bedeutung vier spezifische Themenzentren. 2012 liegen die Schwerpunkte auf der Steuerung von „Beschaffungsprozessen“, „Organisation und Abläufen“, „Wettbewerbsfähigkeit“ sowie von „Finanzen und Kapital“.

Wachsende Nachhaltigkeitsorientierung verlangt erweitertes Know-how

„Das nachhaltige Handeln eines Unternehmens ist heute ebenso sehr von Bedeutung für dessen Erfolg wie seine Innovationsstärke. Tatsächlich spielt die ökologische und soziale Performance inzwischen eine zunehmend wichtigere Rolle für die Geschäftsentwicklung: Bestehen wird aus Kundensicht mittelfristig nur, wer glaubwürdig nachhaltig wirtschaftet. Die nachhaltige Ausrichtung von Geschäftsmodellen und -prozessen als Reflex sich wandelnder Unternehmensstrategien wird ohne Zweifel auch die Controller-Praxis verändern“, erklärt Siegfried Gänßlen, ICV-Vorstandsvorsitzender und CEO der Hansgrohe AG. Der Controller als aktiver Berater und Business Partner des Managements ist hier sowohl bei der Erarbeitung von Nachhaltigkeitsstrategien – einschließlich der Formulierung strategischer Nachhaltigkeitsziele und entsprechender Kennzahlen – als auch bei deren Umsetzung gefragt. „So sehr auch hier das Methoden- und Prozesswissen des modernen Controllings von Nutzen ist, so sehr werden wir zugleich unser Know-how erweitern müssen, um die Chancen und Risiken der wachsenden Nachhaltigkeitsorientierung von Unternehmen bewerten und entsprechende Managemententscheidungen herbeiführen zu können.“ Controller fit zu machen für die kommenden Herausforderungen, sei ein zentrales Ziel des 37. Congress der Controller. In München werden am 7./8. Mai wieder Best Practice-Beispiele aus unterschiedlichen Branchen diskutiert und Erfahrungen aus der Controller-Praxis ausgetauscht.

Weitere Informationen unter www.controllerverein.com

Quelle: Internationaler Controller Verein

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Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards herausgegeben. Die Änderungen, die sich auf Darlehen der öffentlichen Hand zu Zinssätzen, die nicht den marktüblichen Zinssätzen entsprechen, beziehen, gewähren Erstanwendern der IFRS eine Ausnahme von der vollen retrospektiven Anwendung der IFRS bei der Bilanzierung dieser Darlehen beim Übergang auf IFRS. Diese Erleichterung ist die gleiche, die auch bestehenden IFRS-Anwendern gewährt wurde. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet.

Die Standardergänzung Government Loans - Amendments to IFRS 1 kann nur über den IASB bezogen werden (www.ifrs.org).

Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

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Veröffentlicht: 14. März 2012
Aktenzeichen: I B 97/11

Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht.

Urteil vom 9. März 2012

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Veröffentlicht: 14. März 2012
Aktenzeichen: I B 97/11

  1. Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.

  2. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503), nach der --für die Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768)-- auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.

  3. Aus dem Folgerichtigkeitsgrundsatz ist kein verfassungsrechtliches Gebot der symmetrischen steuerlichen Behandlung der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen einerseits und des Verbots der Besteuerung von Erstattungszinsen andererseits abzuleiten.

Urteil vom 15. Februar 2012

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Veröffentlicht: 14. März 2012
Aktenzeichen: I B 7/11

Wurde in Fällen der sog. Mehrmütterorganschaft der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21. November 2002 abgeschlossen, so ist § 34 Abs. 1 KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass die Voraussetzung der verschärfenden Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG, nach der die Organträger-Personengesellschaft selbst mehrheitlich an der Organgesellschaft vom Beginn deren Wirtschaftsjahres an beteiligt sein muss (sog. finanzielle Eingliederung), jedenfalls dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die bisher im Sonderbetriebsvermögen bei der Organträger-Personengesellschaft gehaltenen Anteile (ganz oder anteilig) vor Ablauf des ersten nach Verkündung des StVergAbG endenden Wirtschaftsjahres in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft mit der Folge einer mehrheitlichen Beteiligung i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG übertragen werden.

Urteil vom 15. Februar 2012

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