Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 14. März 2012
Aktenzeichen: III R 32/05

Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er der Gewährung von (Differenz-)Kindergeld durch einen Wohnmitgliedstaat in den Fällen entgegensteht, in denen ein Kindergeldberechtigter --ebenso wie der andere Elternteil-- in der Schweiz als Grenzgänger einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgeht und dort Familienleistungen für seine im Wohnmitgliedstaat lebenden Kinder bezieht, die geringer sind als das im Wohnmitgliedstaat vorgesehene Kindergeld?

Urteil vom 22. November 2011

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Veröffentlicht: 14. März 2012
Aktenzeichen: V R 16/09

  1. Überträgt ein Konzertveranstalter den Kartenvorverkauf einer als Vermittlerin tätigen "Vorverkaufsstelle", ist die "Vorverkaufsgebühr" Teil des vom Kunden für die Konzertkarte geschuldeten Entgelts und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.

  2. Die zwischen Konzertveranstalter und "Vorverkaufsstelle" vereinbarte "Refundierung" eines Teils der von den Kartenkäufern verlangten "Vorverkaufsgebühr" mindert die Bemessungsgrundlage für die vom Konzertveranstalter der Vorverkaufsstelle geschuldete Vermittlungsprovision, nicht dagegen die Bemessungsgrundlage für den Kartenverkauf.

Urteil vom 3. November 2011

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Veröffentlicht: 14. März 2012
Aktenzeichen: III R 42/07

Die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Urteil vom 27. Oktober 2011

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Veröffentlicht: 14. März 2012
Aktenzeichen: VIII R 8/09

  1. Weist der konkrete Einzelfall besondere tatsächliche Umstände auf, die darauf hindeuten, dass das Finanzamt bei Erlass einer Prüfungsanordnung sich möglicherweise von nicht zum Gegenstand der Begründung gewordenen sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten ist, kann in dem Übergehen eines hierzu gestellten Beweisantrags der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung liegen.

  2. Ein Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die angeordnete Außenprüfung i.S. von § 193 Abs. 1 AO ein in irgendeiner Weise umsetzbares Ergebnis haben könnte.

  3. Ein die Außenprüfung vorbereitendes Vorlage- und Auskunftsverlangen kann ein Verwaltungsakt und damit Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage sein.

Urteil vom 28. September 2011

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Unternehmer, Freiberufler, Landwirte und Forstwirte müssen ihre Steuererklärungen für 2011 in elektronischer Form abgeben. Dies gilt unabhängig davon, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft aus einer haupt- oder einer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit erzielt werden. Darauf hat der Sprecher des Finanzministeriums, Matthias Günther, hingewiesen. Die Abgabe in Papierform war letztmalig für das Jahr 2010 möglich. Nicht nur für die Einkommensteuer, auch für die Umsatz- und Gewerbesteuer müssen die Erklärungen nunmehr elektronisch abgegeben werden. „"Wer seine Steuererklärung dennoch in Papierform abgibt, muss damit rechnen, dass die Steuerschuld geschätzt und ein Verspätungszuschlag erhoben wird"“, sagte Günther. In Härtefällen könnten die Finanzämter davon absehen.

Quelle: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

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Erstmals müssen Bürger und Firmen am 10. März 2012 selbst an die Fälligkeit ihrer Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer denken. Bisher erhielten Bürger und Firmen vor der Fälligkeit Ihrer Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer immer einen Zahlungshinweis von ihrem Finanzamt. Diese Hinweise werden nun nicht mehr verschickt. Die Einstellung erfolgte aus Kostengründen. Durch diese Maßnahme spart das Land Rheinland-Pfalz jährlich rund 220.000 € allein an Porto- und Papierkosten.

Damit betroffene Bürger auch künftig ihre Steuern pünktlich bezahlen und keine Säumniszuschläge riskieren, empfiehlt die Finanzverwaltung, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen. Der Vorteil für den Bürger: Er spart sich das Ausfüllen von Überweisungsaufträgen, den Weg zur Bank und ggf. auch zusätzliche Buchungsgebühren. Das Verfahren selbst ist jederzeit widerruflich und völlig risikofrei.

Den entsprechenden Vordruck – Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren – gibt es im Internet unter www.fin-rlp.de/vordrucke und dann Rubrik "Sonstige" oder im Finanzamt vor Ort.

Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz

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Er entsteht nicht als Ergebnis der Wirkung von Marktmechanismen, sondern wird im Unternehmen selbst definiert. Seine besondere Bedeutung resultiert aus den ihm zugeordneten Funktionen, die vorwiegend in der Erfolgsermittlung und Lenkung von Unternehmensteilen, sowie der Minimierung von Steuerabgaben liegen.

Zum 1. Januar 2012 wurde nun vom russischen Gesetzgeber eine tiefgreifende Reform beschlossen, welche die russischen Regelungen über Verrechnungspreise weitgehend an die Rahmen der OECD anpasst.

Verrechnungspreise können nach der russischen Formulierung bei sogenannten „kontrollierbaren Geschäften“ anfallen, d.h. bei Geschäften miteinander verbundener Personen und in Ausnahme davon, einer Reihe abweichender Fälle. Das neue Gesetz fasst darunter:

  • Außenhandels- oder Binnenmarktgeschäfte miteinander verbundener Personen
  • Außenhandelsgeschäfte, die Waren des Weltbörsenhandels wie Erdöl, Rohstoffe etc. zum Gegenstand haben und deren Erlös innerhalb eines Kalenderjahres 60 Mio. Rubel übersteigt
  • Geschäfte mit Residenten von Ländern, die auf der „Schwarzen Liste“ des Finanzministeriums stehen
  • Transaktionen zwischen verbundenen Personen, unter Einschluss unabhängige Unternehmen, welche keine weitere Leistung erbringen

Von der Regelung nicht betroffen sind Geschäfte zwischen verbundenen Personen, die einen Ertrag von mehr als 1 Mrd. Rubel pro Kalenderjahr generieren und deren Akteure russische Organisationen sind, die in einer Gebietskörperschaft registriert, weder im Ausland noch in anderen Föderationssubjekten über weitere ständige Geschäftseinrichtungen verfügen und keine Verluste erwirtschaften. Diese fallen folglich auch nicht unter die Bezeichnung „kontrollierbare Geschäfte“.

Eine weitere Änderung, die sich aus der neuen Bestimmung ergibt, betrifft die Anhebung der Mindestbeteiligungshöhe die verbundene Personen kennzeichnet, von 20% auf 25%. Eine Unternehmensbeteiligung durch Organe der Russischen Föderation stellt jedoch keinen Indikator für eine Verbundenheit dar. Außerdem ist nach den neuen Prinzipien eine rein wirtschaftliche Verbindung zwischen den Personen noch kein hinreichendes Kriterium, diese als nahestehend / verbunden zu charakterisieren. Für alle Sachverhalte deren Einstufung sich nicht eindeutig aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt, obliegt die Beurteilung auch künftig den Gerichten.

Ermittlung der Verrechnungspreise in Russland

Die Verfahren zur Ermittlung des Verrechnungspreises sind in Russland auf fünf beschränkt. Allerdings ist deren Anwendung in Kombination miteinander erlaubt. Zu berücksichtigen bleibt, dass die Verfahren nicht frei wählbar sind, sondern eine gewisse Ordnung bezüglich ihres Einsatzes besteht.

Die Preisvergleichsmethode sieht eine Auswertung von Preisen aus vergleichbaren Transaktionen vor. Dabei wird nach innerem- und äußerem Preisvergleich differenziert. Der innere Preisvergleich zieht Geschäfte des eigenen Unternehmens mit unabhängigen Dritten als Vergleichswert heran. Beim äußeren Preisvergleich betrachtet man dagegen Geschäfte zwischen zwei unabhängigen Dritten. Als Voraussetzung der Zulässigkeit dieser Methode muss jedoch die Bedingung der„Vergleichbarkeit“ erfüllt sein, ohne eine völlige Übereinstimmung zu beinhalten. Das Prinzip der Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art und Qualität der Leistung, übernommene Funktionen und Risiken, allgemeine Marktgegebenheiten, Vertrags- und Lieferbedingungen, Marktstrategien und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen.

Bei der Wiederverkaufspreismethode wird der Wiederverkaufspreis des Leistung empfangenden Unternehmens um eine marktübliche Bruttogewinnmarge verringert. Der abgezogene Betrag muss dabei der Funktion und dem Risiko des Wiederverkäufers gerecht werden. Bei der restlichen Summe handelt es sich um den Verrechnungspreis.

Die Aufwandsmethode bemisst den Verrechnungspreis, indem sie den Selbstkosten des leistenden Unternehmens einen branchenüblichen Gewinnbetrag hinzuaddiert, bei dessen Veranschlagung wiederum ein Fremdvergleich herangezogen wird.

Im Rahmen der Rentabilitätsmethode wird ein Vergleich der zwischen den verbundenen Personen für Ihre untereinander ausgetauschten Leistungen angesetzten Rentabilitätssätze, mit der Rentabilität von Transaktionen des betrachteten Unternehmens, oder nicht verbundener anderer Personen mit fremden Dritten, gezogen. Als Bezugsgröße dienen Kosten, Umsätze oder Vermögen.

Die Gewinnaufteilungsmethode ordnet den am Geschäftserfolg beteiligten Unternehmen, einen ihrer wahrgenommenen Funktion und dem getragenen Risiko entsprechenden Anteil am Gewinn zu.

Durch das neue Gesetz eingeschränkt, wird die Verwendung von Vergleichsdaten ausländischer Unternehmen, deren Berücksichtigung nur noch zulässig ist, sofern die Buchhaltungsinformationen russischer Firmen keine sachgerechte Gegenüberstellung erlauben.

Dokumentation von Verrechnungspreis-Geschäften

Ein hoher Stellenwert wird durch die neue Regelung auch der Dokumentation der kontrollierbaren Geschäfte beigemessen. Diese schreibt eine ordnungsgemäße Erfassung, Aufbewahrung sowie die fristgemäße Weitergabe an die zuständige Finanzbehörde im Falle einer Anfrage vor, sollte der Gesamtbetrag dieser Geschäfte mit einer Person innerhalb eines Kalenderjahres über dem Wert von 100 Mio. Rubel liegen. Im Jahr 2013 wird die Grenze auf 80 Mio. Rubel herabgesenkt und von 2014 an, abgeschafft. Zur Vermeidung behördlicher Schwierigkeiten wird empfohlen, bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen und der Dokumentation der gewählten Bestimmungsverfahren, eng mit den zuständigen Steuerämtern zu kooperieren.

Für eine falsche Kalkulation der Verrechnungspreise führt das neue Gesetz eine Reihe von Sanktionsmechanismen ein, die zum 1. Januar 2014 wirksam werden und bis zum Jahr 2016 eine Strafe in Höhe von 20% des nicht entrichteten Steuerbetrags vorsehen und 2017 schließlich 40% ansetzen.

Eine Dokumentation muss nicht eingereicht werden, wenn die Geschäftspartner kein rechtliches Verhältnis zueinander besitzen, die Preise an den Vorgaben der Antimonopolbehörde ausgelegt sind, die Transaktionen durch Wertpapiere oder Finanzinstrumente auf dem organisierten Wertpapiermarkt erfolgen oder bei den Geschäften Preisabsprachen stattfanden.

Quelle: RUFIL CONSULTING

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Die Ergebnisse der Steuerfahndung der rheinland-pfälzischen Finanzämter des Jahres 2011 weisen ein deutlichen Plus zum Vorjahresvergleich auf.

Geprüfte Fälle:
3.132

Dies enstspricht einem Plus zum Vorjahresvergleich von rund 25% .

festgesetzte Mehrsteuern in Höhe von:
rund 145 Millionen Euro (ein Plus von fast 44 %)

Durchschnittlich ermittelte Mehrsteuern pro Fall:
Rund 59.500 Euro

In Rheinland-Pfalz gibt es Steuerfahndungsstellen an fünf Standorten: Finanzamt Koblenz, Finanzamt Mainz-Süd, Finanzamt Trier, Finanzamt Kaiserslautern, Finanzamt Neustadt an der Weinstraße. Die landesweite Anzahl der Steuerfahnder entsprach im Zeitraum (Stichtag 31.12.2011) rund 144 Vollzeitkräften.

Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz

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Die Klägerin hatte Steuerrückstände in Höhe von rd. 35.000,- € (Hauptforderung Einkommensteuer etc. rd. 8.000.- €, Säumniszuschläge rd. 27.000.- €), die Steuerforderungen waren in den Jahren 1995 bis 1999 fällig geworden. Zur Erörterung, wie die ausstehenden Rückstände getilgt werden könnten, sprach die Klägerin am 16. Mai 2001 am Finanzamt (FA) vor. In dem Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie weiterhin per Dauerauftrag monatlich 300.- € an das FA überweisen solle. In der Folgezeit leistete die Klägerin die auferlegten Ratenzahlungen regelmäßig. Im Jahre 2007 teilte sie jedoch dem FA mit, Ihrer Ansicht nach sei zum 31. Dezember 2006 Zahlungsverjährung eingetreten. Der im mündlichen Gespräch am 16. Mai 2001 zugesagte „Vollstreckungsaufschub“ könne nicht als verjährungsunterbrechende Handlung angesehen werden, da es sich hierbei nur um eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe. Das FA schloss sich dieser Sichtweise nicht an, weswegen es zu einem Klageverfahren vor dem FG Rheinland-Pfalz kam.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Zahlungsverjährung eines Steueranspruchs werde „durch Vollstreckungsaufschub“ unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung dauere fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen sei. Soweit die Klägerin meine, hinsichtlich der Besprechung vom 16. Mai 2001 liege eine verjährungsunterbrechende Handlung nicht vor, weil die Zusage nicht schriftlich erteilt worden sei, folgte dem der Senat nicht. Dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lasse sich ein solches Schriftformerfordernis nicht entnehmen. Zu beachten sei nur, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten müsse. An der mündlichen Mitteilung des Vollstreckungsaufschubs durch das FA beständen im Streitfall jedoch keine Zweifel. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Verwaltungsakt nur dann schriftlich, bzw. durch „Bescheid“ zu erlassen sei, wenn dies – wie beispielsweise für einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid – gesetzlich vorgeschrieben sei. Für die Verjährungsunterbrechung bedürfe es keines „schriftlichen“ Vollstreckungsaufschubes. Unzutreffend sei auch der Einwand der Klägerin, der Vollstreckungsaufschub sei nichtig, weil mit einer kurzfristigen Tilgung der Steuer-schuld nicht gerechnet werden könne. Entscheidend sei, dass der Vollstreckungsschuldner erkennen könne, dass das FA den Steueranspruch weiterhin durchsetzen wolle. Hieran hätte es für die Klägerin nach dem Gespräch vom 16. Mai 2001 keine ernsthaften Zweifel geben können. Sie sei daher in keinem Falle schutzwürdig.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

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In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Hierzu gehören Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union - insbesondere an die EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU) - sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens.

Das Jahressteuergesetz 2013 dient der Umsetzung des fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarfs in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts.

Dieser Regelungsbedarf besteht insbesondere zur Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Download: Referentenentwurf - Jahressteuergesetz 2013 [PDF, 571 KB]

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gerade für Firmen, die als GmbH oder GmbH & Co. KG geführt werden und relativ geringen Umsatz haben und mit nur wenigen Mitarbeitern stellen die derzeitigen Anforderungen an die Bilanzierung eine große Belastung dar. Die Steuerberater, die letztendlich die Tätigkeit in der Regel ausführen, haben es schwer, diesen Bürokratismus ihren kleinen Mandanten verständlich zu machen.

Deshalb begrüßen auch Steuerberater sehr diese Richtlinie, die das Arbeiten mit den Mandanten endlich auch vereinfachen wird.

Die jetzt von Deutschland noch umzusetzende Richtlinie enthält u.a. folgende Erleichterungen:

  • die Befreiung von bestimmten Bilanzierungspflichten. Kleinstunternehmer dürfen beispielsweise auf den umfangreichen Anhang zur Bilanz verzichten.
  • die Einschränkung der Veröffentlichungspflicht. Die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kleinstunternehmen gegenüber der breiten Öffentlichkeit ist nicht mehr zwingend wie derzeit erforderlich. Vielmehr können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass es ausreicht, wenn Kleinstunternehmen ihre Jahresabschlüsse nur noch an ein spezielles Register zu übersenden, wo sie nur bei Nachfrage an Dritte zur Information herausgegeben werden. Auch das übernehmen in der Regel die Steuerbüros nunmehr in einer vernünftigeren Relation.

Die Befreiungen können Unternehmen in Anspruch nehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte unterschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Jahresumsatz und zehn Mitarbeiter. Ihr Steuerberater klärt Sie auf, ob Sie darunter fallen.

Das Bundesjustizministerium hatte sich wohl sogar für noch weitergehenden Bürokratieabbau ausgesprochen. Entgegnungen aus anderen Mitgliedsstaaten konnten gemeinsam mit Frankreich in dem vorliegenden Kompromiss entkräftet werden. Die Richtlinie wird dann nach Inkrafttreten für Erleichterungen sorgen und den Verwaltungsaufwand für diese Firmen senken.

Quelle: ArtevanaTax Steuerberatungsgesellschaft mbH

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„Beginnend mit den Erklärungen für 2011 sind Bürgerinnen und Bürger mit Gewinneinkünften verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln“, so Dr. Roland Jüptner, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Steuern. Dies betrifft die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, und aus freiberuflicher bzw. selbstständiger Tätigkeit.

In der Vergangenheit war es den jetzt Betroffenen freigestellt, ihre jährlichen Steuererklärungen elektronisch oder herkömmlich auf Papier beim Finanzamt einzureichen.

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Jahressteuererklärungen ist im Steuerbürokratieabbaugesetz bzw. im Jahressteuergesetz 2010 festgelegt. Unter diese Regelungen fallen die Erklärungen zur Einkommensteuer bei Gewinneinkünften, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer sowie Feststellungserklärungen und die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung).

Weitere Informationen zum Thema elektronische Steuererklärungen sind im Internet unter www.elster.de und www.esteuer.de zu finden.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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Die Deutsche Post AG und die DATEV eG arbeiten im Bereich der elektronischen Rechnungsverarbeitung für kleine und mittelständische Unternehmen zusammen. Dazu entwickeln beide Partner gemeinsam eine Lösung, mit der Unternehmen ihre Lieferantenrechnungen via E-Postbrief schnell und komfortabel dem DATEV-Rechenzentrum bereitstellen. Dort haben sowohl die Unternehmen als auch deren Steuerberater direkten, gesicherten Zugriff auf die Daten, um diese weiterzuverarbeiten.

Die Finanzbuchführungen von rund 2,5 Millionen Unternehmen werden - meist über den Steuerberater - mit einem DATEV-System erstellt. Fast 55.000 dieser Unternehmen nutzen zudem bereits die Online-Belegverwaltung der DATEV, um ihre Rechnungen digital abzulegen und dem Steuerberater elektronisch bereitzustellen. Diese ist auch ein Kernelement von Unternehmen online, einem browserbasierten Anwendungspaket, das kleine und mittlere Unternehmen bei ihren täglichen Geschäftsvorgängen unterstützt. Die Anwenderzahlen des Online-Archivs wachsen permanent; über 100 Millionen Belege sind dort bereits gespeichert.

Verlässliches Medium

Mit dem E-Postbrief steht Unternehmen, Verwaltungen und Verbrauchern seit Juli 2010 ein sicheres, bequemes und verlässliches Medium für die vertrauliche elektronische Schriftkommunikation zur Verfügung. Viele Vorteile des klassischen Briefs bietet der E-Postbrief jetzt auch im Online-Bereich: eindeutige Identitäten, sicheren Datentransport und eine sehr gute Erreichbarkeit aller Empfänger in Deutschland.

Mit der Kooperation wird nun auch der elektronische Rechnungsempfang über das E-Postbrief Portal www.epost.de in das DATEV-System Unternehmen Online eingebunden. Durch die direkte Anbindung des DATEV-Rechenzentrums ist die sichere und einfache Ablage der Belege möglich.

Der Ablauf ist schnell und einfach: Der Lieferant schickt seine Rechnung via E-Postbrief an das Unternehmen. Dieses legt die nicht veränderbare Rechnung im DATEV-Rechenzentrum ab. Mittels der Rechnungserkennung werden dort die Rechnungsdaten ausgelesen. Die Rechnung lässt sich dann durch den Unternehmer unkompliziert prüfen und bezahlen. Die Buchung erfolgt direkt durch die Steuerberatungskanzlei des Unternehmens, die ebenfalls Zugriff auf die Daten hat.

Klare Prozesse

"Gerade mittelständische Unternehmen brauchen einfache und klare Verwaltungsprozesse. Hier ist der E-Postbrief das passende Medium", erklärt Ralph Wiegand, CEO E-Postbrief der Deutschen Post. "Über die künftige Kooperationslösung mit DATEV erhalten Unternehmer eine Lösung, die ihre Buchführung spürbar beschleunigt und vereinfacht. Für die DATEV als Partner sprachen dabei insbesondere die revisionssichere Archivierung, die unkomplizierte Weiterverarbeitung in den Unternehmensprozessen und die Anbindung an die Steuerberater.

"Die DATEV sieht die Integration des E-Postbriefs als wichtigen Schritt, die verschiedenen technischen Verfahren zur elektronischen Rechnung über ein System abzuwickeln. "Wir wollen bestehende Lücken in den Abläufen schließen und Unternehmen eine durchgängig elektronische und sichere Lösung für ihren Rechnungsverkehr bieten", so Wolfgang Stegmann, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender, DATEV eG. "Der E-Postbrief ist in diesem Umfeld für eine große Anwendergruppe ausgelegt - er bietet als Plattform hohes Marktpotenzial für unsere Kunden."

Quelle: Deutsche Post AG

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Veröffentlicht: 7. März 2012
Aktenzeichen: V R 40/10

  1. Eine Holdinggesellschaft, die nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, ist wirtschaftlich tätig und insoweit Unternehmer.
  2. Verfügt die Holding über umfangreiche Beteiligungen, die sie ohne Bezug zu ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen hält, ist sie entsprechend § 15 Abs. 4 UStG nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als die Eingangsleistungen ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Urteil vom 9. Februar 2012

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Veröffentlicht: 7. März 2012
Aktenzeichen: V R 18/08

  1. Ein Unternehmer, der aufgrund der Vorgaben des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 737 zahlungsgestörte Forderungen unter "Vereinbarung" eines vom Kaufpreis abweichenden "wirtschaftlichen Werts" erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung.
  2. Liegt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt.
  3. Eine Rechnungsberichtigung lässt die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen.

Urteil vom 26. Januar 2012

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Veröffentlicht: 7. März 2012
Aktenzeichen: XI R 27/08

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Liegt eine "Übertragung" eines Gesamtvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn ein Unternehmer den Warenbestand und die Geschäftsausstattung seines Einzelhandelsgeschäfts an einen Erwerber übereignet und ihm das in seinem Eigentum stehende Ladenlokal lediglich vermietet?
  2. Kommt es dabei darauf an, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig kündbar ist?

Urteil vom 18. Januar 2012

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Veröffentlicht: 7. März 2012
Aktenzeichen: V R 29/10

  1. Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang
    • nach dem objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder
    • nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)?
  2. Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG?

Urteil vom 22. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 7. März 2012
Aktenzeichen: III R 8/08

Erhält das verheiratete Kind eines Kindergeldberechtigten von seinem getrennt lebenden Ehegatten keine Unterhaltszahlungen, so darf der Unterhaltsanspruch nicht als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt werden (entgegen Abschn. 31.2.2. Abs. 6 Satz 3 DA-FamEStG 2010).

Urteil vom 22. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 7. März 2012
Aktenzeichen: VII R 73/10

  1. Eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom kann nur dann gewährt werden, wenn die Verwendung des Stroms mit der Stromerzeugung in einem engen Zusammenhang steht und aufgrund der besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Stromerzeugungsanlage erforderlich ist, um den Betrieb der Anlage aufrechtzuerhalten.
  2. Für die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen kommt eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht in Betracht.

Urteil vom 13. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 7. März 2012
Aktenzeichen: I R 30/08

Die hälftige Hinzurechnung der Zinsen aus Darlehen der in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft zum Gewinn einer Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 2002 verstößt weder gegen die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABlEU 2003, Nr. L 157, 49) --Anschluss an das EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 C-397/09 "Scheuten Solar Technology" (IStR 2011, 590)-- noch gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheitund auch nicht gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 24 DBA-Niederlande.

Urteil vom 7. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 7. März 2012
Aktenzeichen: III R 76/09

Die als Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzenden Unterhaltsleistungen, die ein verheiratetes Kind von seinem Ehegatten erhält, sind nicht deshalb zu mindern, weil der Ehegatte Aufwendungen für die Versicherung eines PKW sowie für eine sog. Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung getragen hat.

Urteil vom 23. November 2011

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Veröffentlicht: 7. März 2012
Aktenzeichen: XI R 20/09

Von der Spielbankabgabe unbelastete Umsätze einer Spielbank aus Personalgestellung und Beratung sind nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG in der bis zum 5. Mai 2006 geltenden Fassung steuerfrei.

Urteil vom 19. Oktober 2011

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Veröffentlicht: 7. März 2012
Aktenzeichen: I R 15/11

Bei der Berechnung der Dauer des Aufenthalts nach der 183-Tage-Regelung gemäß Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich sind nur solche Tage zu berücksichtigen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich ("physisch") im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Soweit der von der deutschen und der französischen Finanzverwaltung getroffenen Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 (s. BMF-Schreiben vom 3. April 2006, BStBl I 2006, 304) Abweichendes zu entnehmen sein sollte, bindet dies die Rechtsprechung nicht (Anschluss an die ständige Spruchpraxis des Senats).

Urteil vom 12. Oktober 2011

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Im Streitfall wurde eine GmbH, die eine Spedition betrieb, nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73 g EStDV i. V. m § 191 AO als Haftende in Anspruch genommen. Die GmbH hatte für Mietzahlungen an eine Liechtensteiner Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen, die überwiegend im Ausland eingesetzt wurden, keinen Steuerabzug vorgenommen.

Der 6. Senat des Finanzgericht Düsseldorf bejahte die Haftungsinanspruchnahme der Spedition. Die Zahlungen an die Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen seien als Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland im Sinne des § 49 Abs. 1Nr. 9 EStG einzuordnen. Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung im Inland sei nicht nur erfüllt, soweit die Sattelzugmaschinen für Fahrten im Inland genutzt würden. Auch eine Weitervermietung der Sattelzugmaschinen an selbständige Frachtführer im Sinne des HGB sei eine Nutzung im Inland. Jegliche Verwendung der Sache, sei es in Form der Selbstnutzung oder einer anderen Nutzung im Sinne der Ausübung von Eigentümerbefugnissen, wie eine Weitervermietung, stelle eine Nutzung im Inland dar.

Die Entscheidung des 6. Senats im Volltext: 6 K 2147/10 H

Quelle: Internet-Newsletter des Finanzgerichts Düsseldorf Februar 2012

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Nach Auffassung des Senats können einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer Mitunternehmerschaft anlässlich einer Realteilung nicht zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden, an der ausschließlich die bisherigen Mitunternehmer der realgeteilten Personengesellschaft beteiligt sind.

Im Streitfall war eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Immobilienbesitz dergestalt aufgeteilt worden, dass die einzelnen Immobilien von den Kommanditisten übernommen worden waren, die zu diesem Zweck unmittelbar vor der Realteilung jeweils eine weitere GmbH & Co. KG gegründet hatten. Das Finanzamt versagte eine steuerneutrale Realteilung zu Buchwerten unter Berufung auf Abschnitt IV.1 des BMF-Schreibens vom 28.02.2006 IV B 2-S 2242-6/06, BStBl. I 2006, 228. Denn die einzelnen Wirtschaftsgüter seien nicht in das Betriebsvermögen der Mitunternehmer übertragen worden, sondern in das Gesamthandsvermögen einer jeweils neu gegründeten Personengesellschaft, an der die bisherigen Mitunternehmer beteiligt waren.

Der 3. Senat bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Voraussetzung für eine steuerneutrale Realteilung sei nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, dass die Gegenstände der Personengesellschaft „in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen“ würden. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 EStG, wo genauestens zwischen dem „Betriebsvermögen des Mitunternehmers“, dem „Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft“ und dem „Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers“ unterschieden wird, sei dies bei § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht der Fall. Hätte der Gesetzgeber auch eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ermöglichen wollen, an der der oder die (ehemaligen) Mitunternehmer beteiligt sind, hätte er dies eindeutig im Wortlaut des Gesetzes niederlegen können. Dies hat er aber, ohne das Anzeichen für ein gesetzgeberisches Versehen ersichtlich sind, nicht getan. Das im Schrifttum vielfach verwendete Argument, im Fall der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf eine Schwesterpersonengesellschaft sei die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Gesetzgeber mache die Steuerneutralität der Realteilung nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG von mehreren Voraussetzungen gleichzeitig abhängig. Neben der Übertragung „in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer“ verlange § 16 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz EStG als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, dass „die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist“. Daraus lasse sich eindeutig entnehmen, dass eine Auslegung des ersten Tatbestandsmerkmals („Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer“) über seinen Wortlaut hinaus nicht mit der Erfüllung des zweiten Tatbestandsmerkmals („Besteuerung der stillen Reserven“) gerechtfertigt werden könne.

Gegen die Entscheidung ist mittlerweile Revision eingelegt worden, die beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 8/12 geführt wird.

Die Entscheidung des 3. Senats im Volltext: 3 K 1348/10 F

Quelle: Internet-Newsletter des Finanzgerichts Düsseldorf Februar 2012

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Oft genug zahlt der Schuldner nach Erhalt eines Mahnbescheids die offene Rechnung, verweigert aber die Zahlung von Inkasso-, Anwaltskosten oder Zinsen mit dem Argument, er habe angeblich keine Mahnung erhalten. Fehlt in diesem Fall ein bestimmter (Standard-)Satz auf der Rechnung, bleibt der Gläubiger oft auf den genannten Kosten “sitzen”. Gerade bei Kleinforderungen bis 100,00 Euro übersteigen die Rechtsverfolgungskosten in der Regel die Hauptforderungen - ein Minusgeschäft für den Unternehmer.

Möglichkeiten der Verzugsbegründung

Um diesen ärgerlichen Umstand zu vermeiden, sollten kumulativ einige Varianten des Gesetzes ausgeschöpft werden. § 286 BGB, der die Voraussetzungen des Verzugseintritts regelt, nennt nämlich für den Eintritt des Verzugs verschiedene Möglichkeiten. Die bekannteste und üblicherweise allein praktizierte ist das Versenden einer Mahnung (Abs. 1). Es sollte in jedem Fall zumindest eine Mahnung versandt werden, dies ist im normalen Geschäftsleben schlichtweg Usus. Viele der redlichen Schuldner vergessen einfach die Zahlung und überweisen unmittelbar nach Erhalt der Mahnung, andere warten leider aus Prinzip die erste Mahnung ab, sei es um die optimale Liquidität zu erhalten oder aus anderen Gründen. Weitere Maßnahmen wie das Einschalten eines Inkassobüros zerstören bei redlichen Schuldnern eigentlich intakte Kundenbeziehungen, was in diesem Stadium sicherlich den Interessen des Unternehmers nicht förderlich sein kann. Eine Mahnung ist daher trotz nachfolgender Ausführungen unternehmerische Pflicht.

Bereits bei Vertrag und Rechnungslegung die richtigen Voraussetzungen schaffen

Ansonsten gibt es einige Regelungen, die schon bei Vertragsschluss und Rechnungslegung unbedingt beachtet werden sollten. Der Schuldner kommt nach dem Gesetz schon dann automatisch bei Nichtzahlung in Verzug, wenn in der Rechnung eine “Zeit nach dem Kalender” (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), also einfach ein Datum als spätester Zahlungszeitpunkt genannt ist. Eine Formulierung könnte hierfür lauten: Die Rechnung ist zahlbar spätestens bis zum ….(Datum). Nach Ablauf des genannten Datums ist der Schuldner in Verzug. Aber: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07) ist hierfür Voraussetzung, dass bereits im Vertrag eine dementsprechende Vereinbarung geschlossen wurde. Wenn dies vergessen oder gleich aus welchen Gründen nicht explizit vereinbart wurde, ist die kalendarische Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung nicht geeignet, Verzug zu begründen.

Verzug tritt jedoch gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann ein, wenn ein Ereignis stattfinden soll, also beispielsweise die Lieferung einer Sache und anknüpfend an dieses Ereignis eine Zahlungsfrist bestimmt ist, also im Beispiel “10 Tage nach Lieferung”. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass die Lieferung durch Postversand in der Regel durch die Unterschrift des Empfängers beim Lieferanten nachweisbar ist. Doch auch hier dürfte oben Gesagtes gelten, also eine einseitige Bestimmung der Zahlungsfrist ohne vertragliche Grundlage nicht rechtssicher sein.

Grundsätzlich können Zahlungsziele vertraglich auch mittels AGB vereinbart werden. Stehen sich jedoch zwei Unternehmer gegenüber haben diese meist sich widersprechende AGB mit der Folge, dass keine Bestimmung wirksam vereinbart wurde. Steht auf der anderen Seite ein Verbraucher ist allein durch das Veröffentlichen der AGB auf der Webseite oder Ähnlichem noch nichts gewonnen. Die AGB müssen in den Vertrag rechtswirksam miteinbezogen werden - hierfür trägt im Übrigen der klagende Unternehmer die Beweislast, häufig ein unüberwindbares Hindernis.

Nach 30 Tagen automatisch Verzugseintritt - ohne vertragliche Grundlage

Keiner vertraglichen Grundlage bedarf jedoch der Verzugseintritt gemäß § 286 Abs. 3 BGB. Danach kommt der Schuldner 30 Tage nach Zugang (und Fälligkeit) der Rechnung automatisch in Verzug. Im B2C-Bereich ist jedoch hierbei Folgendes zu beachten: Der Kunde muss auf der Rechnung explizit und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass er nach 30 Tagen automatisch in Verzug kommt. Ohne diesen Hinweis tritt Verzug gegenüber Verbrauchern nicht ein, gegenüber Unternehmern ist dieser Hinweis im Übrigen nicht erforderlich.

Zugang beweisbar machen

Noch ein Tipp am Rande: Stellen Sie den Zugang der Rechnung oder unter Kostengesichtspunkten besser der ersten Mahnung (sicherheitshalber mit Zahlungsaufstellung) sicher! Dies ist oft in der Theorie leichter gesagt als in der Praxis getan. Bedenken Sie dabei, dass der Zugang einer Rechnung für die Gerichte nur dann zweifelsfrei bewiesen ist, wenn der Rückschein eines Einschreibens mit Rückschein vorgelegt werden kann. Hierbei besteht häufig das Problem, dass der Empfänger das Einschreiben nicht abholt. Selbst ein Einwurfeinschreiben reicht für den Nachweis nicht aus. Im Falle des Bestreitens des Erhalts wird jedoch ein verständiger Richter dem Schuldner vor Augen führen, dass er nun den Briefzusteller aus Zeugen vernehmen wird - und wenn dieser die Zustellung bestätigt, der Schuldner sich eines zumindest versuchten Prozessbetrugs strafbar gemacht haben könnte. Dieser Druck lässt so manchen Schuldner plötzlich den Erhalt einräumen.

Ist also in den Verträgen kein vertragliches Zahlungsziel vereinbart, so stellt sich der Hinweis des automatischen Verzugseintritts nach 30 Tagen auf der Rechnung und die Versendung von mindestens einer Mahnung als einzig probate Vorgehensweise dar. Der genannte Hinweis läßt sich einfach in eine Rechnung integrieren und fällt auch dem redlichen Vertragspartner nicht negativ auf. Jeder Unternehmer sollte prüfen, wie er die Möglichkeiten einer rechtssicheren Verzugsetzung des Schuldners standardmäßig in seine Geschäftsprozesse und Rechnungen/Mahnabläufe sinnvoll integrieren kann - jede Branche hat hier eigene Abläufe. Ignorieren des Problems kann auf die Dauer für den Unternehmer teuer werden - und bedenken Sie: es ist bereits verdientes Geld!

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte sich zu dieser Thematik bereits im April vergangenen Jahres in einem Frage-Antwort-Katalog zu verschiedenen Inhalten klar geäußert. Dieser steht jedoch auf der Webseite des Ministeriums nicht länger als Download zur Verfügung. Der nunmehr auf Grundlage dieses Katalogs verfasste Entwurf eines einführenden BMF-Schreibens lässt - ursprünglich bereits beantwortete - Fragen offen und erlaubt damit erneut großen Interpretationsspielraum.

Der DStV fordert daher dringend weitere Klarstellung, um Rechtsunsicherheiten sowohl auf Mandanten- als auch Beraterseite von vornherein entgegenzuwirken. Ein wesentliches Anliegen ist hierbei, bereits bestehende Unsicherheiten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Rechnungen, die per Email-Anhang empfangen werden, zu beseitigen. Zugleich weist der DStV in seiner Eingabe S 2/12 auf fehlende Klarstellungen zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen als Papierausdruck sowie auf überschreibbaren Medien hin. Die bislang im BMF-Schreiben formulierten Regelungen zur Aufbewahrung von Online-Fahrausweisen sind ebenfalls gegenwärtig nicht ausreichend und bedürfen weiterer Erläuterungen.

Dessen ungeachtet ist die technologieneutrale Auslegung der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf den fortwährend technologischen Fortschritt zu begrüßen. Demgemäß hatte der DStV bereits in seinen vorangegangenen Stellungnahmen zum Referenten- und Gesetzentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 die positiven Auswirkungen einer Gleichstellung von Papier- und Onlinerechnung betont.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München (www.grprainer.com) erklärt: Damit beginnt der Zinslauf für den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr ergibt, nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

Dies hat zur Folge, dass eine Vollverzinsung - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - faktisch entfällt. Auch zahlreiche Stimmen der Fachliteratur gehen davon aus, dass Steuerpflichtige nach derzeitigem Gesetzeswortlaut keine rückwirkende Verzinsung bei unterlassener Investition befürchten müssen. Diese Problematik muss mittelfristig noch höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin sollten Zinsfestsetzungen bei geänderten Steuerbescheiden wegen ausgebliebener Investition nicht bestandskräftig gelassen werden.

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Die Essener Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner hat in den vergangenen Monaten, seitdem das Bundesfinanzministerium die Anforderungen an Kassensysteme erheblich verschärft hat, festgestellt, dass die Betriebsprüfer der Finanzämter diese Verschärfung zum Anlass nehmen, “Haare in der Suppe” zu suchen, um in ihrer Konsequenz eine (eigentlich intakte) Buchführung anhand von Kleinigkeiten zu verwerfen bzw. es immerhin zu versuchen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, rät daher dringend:

  • Sämtliche elektronische Daten eines Kassensystems müssen unverdichtet gespeichert werden.
  • Es ist unzulässig, Einzelbons zu Gunsten des Tagessummenbons zu löschen.
  • Es ist unzulässig, aufbewahrungspflichtige Unterlagen ausschließlich in ausgedruckter Form vorzuhalten.
  • Sämtliche Organisationsunterlagen rund um die Kasse (z.B. Bedienungsanleitung, Programmieranleitung, Protokolle von Umprogrammierungen) sind aufzubewahren.
  • Es muss für jede Kasse protokolliert werden, in welchen Zeiträumen diese Kasse an welchem Ort eingesetzt wurde.
  • Geräte, die bauartbedingt die Speicherung (auch der Programm- und Stammdatenhistorie) nicht erfüllen, sind zwingend nachzurüsten.
  • Ihr Archivsystem muss dem Betriebsprüfer die gleichen Auswertungen wie Ihr laufendes System ermöglichen.
  • Bitte vergegenwärtigen Sie sich, dass die EDV-Daten denen eines geschriebenen Journals gleichzusetzen sind!

Es gibt zwar noch eine Übergangsregelung für “alte” Systeme, aber: Praktisch sind heute fast sämtliche installierte Kassensysteme Software-Update-fähig. Die Betriebsprüfer fragen immer häufiger direkt beim Hersteller an, ob für das konkrete System ein Update möglich ist.
Bei Kassensystemen, die nachweisbar (!!) nicht mehr aufrüstbar sind - und nur bei denen - gelten Übergangsregelungen, aber mit folgenden Auflagen:

  • Die Bedienungsanleitung und die Programmieranleitung sind aufzubewahren.
  • Programmabrufe nach jeder Änderung (u.a. der Artikelpreise, Protokolle über die Einrichtung von Verkäufern, Kellnern und Trainingsspeichern u.ä.) sind aufzubewahren.
  • Alle weiteren Anweisungen von Kassenprogrammierungen, z.B. Anweisungen zum maschinellen Ausdruck von Proforma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten, sind aufzubewahren.
  • Die mit Hilfe der Registrierkasse erstellten Rechnungen sind aufzubewahren. Dies bedeutet, dass neben dem reinen Tagesbericht alle Kundenrechnungen kopiert und abgeheftet bzw. elektronisch archiviert werden müssen.
  • Die Tagessummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. Z-Nummer zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte), der Stornobuchungen (sog. Managerstornos und Nachstornobuchungen), Retouren, Entnahmen sowie der Zahlungswege (Bar, Scheck, Kreditkarte) und alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abrufbaren Ausdrucke der Registrierkasse (wie z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) sind im Belegzusammenhang zusammen mit den Tagessummenbons aufzubewahren.
  • Die Vollständigkeit der Tagesendsummenbons ist durch organisatorische oder durch programmierte Kontrollen sicherzustellen.

“Wir sind uns bewusst, dass die oben dargestellten Anforderungen im hektischen Tagesgeschäft kaum vollständig umsetzbar sind. Aber je geringer die Fehlerquote, umso eher können wir als Steuerberater einer Verwerfung der Buchhaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung entgegenwirken. Wir können nur jedem Betroffenen in Handel und Gastronomie dringendst raten, diese formalen Erfordernisse zu erfüllen. Sollte etwas unklar sein, Fragen oder weiterer Klärungsbedarf bestehen, sollte man sich sofort an einen Steuerberater wenden”, rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz.

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Veröffentlicht: 29. Februar 2012
Aktenzeichen: I R 72/10

Betriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer aufgrund steuerlicher Rückstellungsverbote (hier: für Jubiläumszuwendungen und für Beiträge an den Pensionssicherungsverein) in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden sind, sind bei demjenigen Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs übernommen hat, keinem Passivierungsverbot unterworfen, sondern als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 16. Dezember 2009 I R 102/08, BFHE 227, 478, BStBl II 2011, 566; entgegen BMF-Schreiben vom 24. Juni 2011, BStBl I 2011, 627).

Urteil vom 14. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 29. Februar 2012
Aktenzeichen: I R 100/10

Eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, kann mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden.

Urteil vom 30. November 2011

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Veröffentlicht: 29. Februar 2012
Aktenzeichen: I R 14/11

Erfolgt der das Verlustabzugsverbot des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. auslösende schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahres, kann ein bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Wirtschaftsjahr erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden (gegen BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 31 Satz 2).

Urteil vom 30. November 2011

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Veröffentlicht: 29. Februar 2012
Aktenzeichen: X R 24/09

  1. Schulgeldzahlungen an eine EU/EWR-Schule sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 abziehbar, wenn die Schule den Status einer genehmigten Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule bei Belegenheit im Inland hätte erhalten können.

  2. Schulgeldzahlungen an ausländische Hochschulen, Fachhochschulen oder staatliche Schulen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 52 Abs. 24b EStG i.d.F. des JStG 2009.

  3. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt nicht voraus, dass die Eltern selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrages sind.

Urteil vom 9. November 2011

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Veröffentlicht: 29. Februar 2012
Aktenzeichen: X R 11/10

  1. Kinderzuschüsse zu einer Rente, die von einem berufsständischen Versorgungswerk gezahlt werden, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig und nicht wie die Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerfrei.

  2. Die unterschiedliche Behandlung der Kinderzuschüsse verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG.

Urteil vom 31.08.2011

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Besonders anfällig für einen Ausfall der eingespielten Zulieferer zeigt sich das produzierende Gewerbe. Für diese Branche rechnen 70 Prozent der Experten damit, dass das Geschäft innerhalb von nur vier Wochen still steht. Das ist das Ergebnis der Studie "Krisensituationen in Unternehmen 2011" die vom IMWF Institut für Management- und Wirtschaftsforschung erstellt wurde (www.imwf.de).

Der krankheitsbedingte Ausfall großer Teile der Belegschaft wird von den Unternehmen(62 Prozent) als potenziell gefährlichste Situation für den wirtschaftlichen Fortbestand eingeschätzt. Gleichzeitig nimmt dieses Krisenszenario auch bei der Eintrittswahrscheinlichkeit einen vorderen Rang ein. Knapp jedes vierte Unternehmen geht davon aus, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem kritischen Personalausfall, beispielsweise im Zuge einer Pandemie, zu rechnen ist.

Trotz dieser Einschätzung gibt es nach Ansicht der Mehrheit der Risikoexperten noch deutlichen Verbesserungsbedarf in der Prävention. Nach Schulnoten bewertet sehen 62 Prozent der Fach- und Führungskräfte das eigene Unternehmen nur befriedigend oder noch schwächer aufgestellt. Nur 38 Prozent bewerten die getroffenen Krisenmaßnahmen für gut bis sehr gut. Dabei sind mittlere Unternehmen (500 bis 1.000 Mitarbeiter) mit einer Zustimmung von 42 Prozent um fünf Prozentpunkte optimistischer eingestellt als Sicherheitsverantwortliche in Großbetrieben (ab 1.000 Mitarbeiter).

Entscheidungen zum betrieblichen Risikomanagement werden von der großen Mehrheit der Unternehmen in einem eigens gegründeten Krisenstab erarbeitet. So verfügen 79 Prozent der Firmen über ein offizielles Fachgremium, das für die Katastrophenschutzplanung zuständig ist. Dabei zeigt sich, dass bei den Gründen, sich für die Bildung eines Krisenstabs zu entscheiden, die besonders sensible Gefahr des potenziellen Mitarbeiterausfalls eine wichtige Rolle spielt. 87 Prozent der Betriebe, die den krankheitsbedingten Ausfall großer Teile der Belegschaft als existenzbedrohlich einstufen, verfügen über einen Krisenstab.

Wann die eigene Geschäftstätigkeit zum Erliegen kommt, wenn beispielsweise Zulieferer krankheitsbedingt ausfallen:

weniger als eine Woche = 11 %;
1 bis 2 Wochen = 25 %;
3 bis 4 Wochen = 23 %;
2 bis 3 Wochen = 55 %;
mehr ale ein Vierteljahr = 6 %

(N = 100, Mehrfachnennungen möglich)

IMWF-Studie "Krisenmanagement - wie deutsche Unternehmen auf den Krisenfall vorbereit sind"

Als Untersuchungsmethode für die Krisenmanagement-Studie wurde eine computergestützte Telefonbefragung unter Entscheidern der deutschen Wirtschaft gewählt. Insgesamt wurden 100 Fach- und Führungskräfte ausden Bereichen Business Continuity Management, Risikomanagement, Pandemie- sowie Epidemie- oder Katastrophenplanung befragt.

Quelle: IMWF - Institut für Management- und Wirtschaftsforschung

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Steffen Saebisch, Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung sprach zum Thema Außenwirtschaftstrategie des Landes Hessen. Claus G. Schmalholz von der Financial Times Deutschland moderierte die Preisverleihung; den Gastvortrag hielt Karl-Heinz Streibich, Vorstandsvorsitzender der Software AG zum Thema "Digitales Unternehmen - Effizienz, Flexibilität, Agilität". Preisträger aus der Region sind die STI Group, ein Full-Service-Partner rund um Markenpräsentation am Point of Sale, der Kochgeschirrhersteller Fissler GmbH, die juwi Holding AG aus dem Erneuerbare-Energien-Sektor sowie HMG Hotel Management und Servicegesellschaft mbH & Co. KG, die Hotels und Boardinghäuser der Eigenmarken "Fleming's" und "LiV´in" sowie als Franchisenehmer Hotels der Marke InterCity führt. Prof. Dr. Michael-Jörg Oesterle von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz stellte die Studie "Fit für Morgen" vor. Die Verleihung in Frankfurt war die sechste und damit letzte des in sechs Regionen ausgelobten Axia-Awards.

"Der Mittelstand in Rhein-Main ist 'Fit für Morgen'. Daran lassen unsere Preisträger keine Zweifel. Alle vier Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen beweisen, dass sie eine klare Strategie verfolgen, vorausschauendes Personalmanagement und Controlling betreiben und somit für die kommenden Herausforderungen gerüstet sind", erklärte Jörg Wegner, Regionalleiter Region Mitte bei Deloitte.

Aufwendiges Bewerbungsverfahren

"Axia" ist altgriechisch und steht für "Wert", bedeutet aber auch "Fähigkeit" und "Erfolg". Diese drei Aspekte verbinden einen wichtigen Teil der Arbeit und Herausforderung mittelständischer Unternehmen. Ausgewählte Mitarbeiter von Deloitte untersuchten die Betriebe zunächst mithilfe eines Fragebogens, dann führten sie persönliche Gespräche mit den Bewerbern. Die Jury unter Vorsitz von Peter Steiner (Mitglied des Vorstands, Hessischer Kreis und Partner, One Equity Partners Europe GmbH) setzte sich zusammen aus Prof. Dr. Michael-Jörg Oesterle (Johannes Gutenberg-Universität Mainz), Norbert Kadau (Bürgschaftsbank Hessen), Claus G. Schmalholz (Financial Times Deutschland) sowie Sven Oberle und Jörg Wegner von Deloitte.

Preisträger: Fissler GmbH, Idar-Oberstein

Die 1865 gegründete Marke Fissler konzentriert sich auf die permanente Weiterentwicklung ihrer Produkte made in Germany. Die Innovationskraft des Unternehmens ist die Basis für nachhaltiges Wachstum im In- und Ausland. Eigenentwickelte Controlling-Instrumente sind ebenso wie die Kundenorientierung und das über 165 Jahre gesammelte Experten-Know-how zentrale Faktoren, die in allen Unternehmenssparten effektiv eingesetzt werden.

Preisträger: HMG Hotel Management und Servicegesellschaft mbH & Co. KG

Die Hotel Management und Servicegesellschaft setzt als Familienunternehmen auf die Kombination von Innovation und sozialverantwortlichem Handeln. Die Unternehmenskultur ist geprägt durch kurze Entscheidungswege und eine enge Einbindung der Mitarbeiter bei der Entscheidungsfindung. Mitarbeiter und soziale Verantwortung werden als zentrale Säulen des Unternehmenserfolges definiert - die Gesellschaft agiert dabei in allen Bereichen stets nach dem Motto "One Step Ahead". Die HMG ist so mit den Eigenmarken "Flemings" und "LiV´in", zu einem Innovationsführer im Hotelmarkt geworden."

Preisträger: juwi Holding GmbH, Wörrstadt

juwis strategische Entscheidungen richten sich nicht nach kurzfristigem Gewinn oder Wachstumszielen, sondern verfolgen die Vision der Energiewende. Aus der vor 15 Jahren geborenen Idee ist heute ein weltweit führender Projektentwickler für erneuerbare Energien geworden. Das Führungssystem basiert auf gemeinsamen Werten und einer Konsenskultur. juwi nutzt das kreative Potenzial aller Mitarbeiter, um den Veränderungen bei der Energiegewinnung Rechnung zu tragen.

Preisträger: STI Group, Lauterbach

Die STI Group kombiniert kreative und innovative Design-Dienstleistungen mit effizienter und termingerechter Bereitstellung von Verpackungs- und POS-Lösungen. Das Unternehmen generiert nachhaltigen Erfolg durch die Optimierung von Abpackprozessen, die Perfektionierung der Logistikkette und deren Vernetzung mit den Wertschöpfungsketten von Industrie und Handel. Das Familienunternehmen hat sich von einem lokalen Hersteller zu einem international tätigen Dienstleister entwickelt und hebt sich durch seine Komplettlösungen (vom Verpackungsdesign bis zur Durchführung von Verkaufsförderungsaktionen) vom Wettbewerb ab. Die STI Group setzt modernste Controlling-Instrumente zur effizienten und flexiblen Steuerung des Unternehmens ein und steht für eine vorbildliche Personalentwicklung.

"Wie die Ergebnisse der Axia-Studie verdeutlichen, sind mittelständische Unternehmen bestens dafür gerüstet, ihre Stärken auch im zukünftigen Wettbewerb mit den Großen gewinnbringend in Deutschland sowie international auszuspielen. Sie lassen erkennen, dass sie aufgrund ihrer vorausschauenden Unternehmenssteuerung, d. h. einer bewussten Auseinandersetzung mit Fragen des strategischen Managements, des begleitenden Controllings und des Personalmanagements 'Fit für Morgen' sind", erläutert Prof. Dr. Michael-Jörg Oesterle von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

Quelle: Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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Das Gesetz unterscheidet hierfür nach Unternehmensformen. Bei Kleinunternehmern ist die einfache Buchführung vorgesehen. Diese ist allerdings nur für Unternehmen zulässig, die nicht buchführungspflichtig sind. Über die Buchhaltungsführung für Kleinunternehmen informiert der Buchhaltungsservice Kaniber aus Germering.

Regelung für Kleinunternehmen

Nicht-Kaufleute und Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig, daher dürfen sie die Kleinunternehmerregelung der einfachen Buchführung anwenden. Voraussetzung ist, dass die Geschäftsprozesse sowie Geschäftsbeziehungen überschaubar sind. Außerdem gilt die Kleinunternehmerregelung nur dann, wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist und den Jahresumsatz von 500.000 Euro beziehungsweise einen Gewinn von 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr nicht überschreitet.

Vereinfachte Buchführung für ein kleines Unternehmen

Folgende Konteneinteilung kann vorgenommen werden:

  • Diese Form der einfachen Buchführung sieht mindestens ein Journal vor, in dem sämtliche Betriebseinnahmen und Ausgaben mit Angabe der Art der Einnahmen/Ausgaben eintragen sind.
  • Einnahmen aus Warenverkäufen, Honorare, Provisionen usw. müssen festgehalten werden.
  • Ausgaben wie Wareneinkäufe, Personalkosten, Büro- und Verwaltungskosten usw. müssen dokumentiert werden.
  • Ausgaben

Die Auswertung der einfachen Buchführung erfolgt durch die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das heißt, dass die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden und so der Gewinn des Unternehmens ermittelt wird.

Quelle: Buchhaltungsservice Kaniber

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Veröffentlicht: 30.01.2012

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0160/11/10001 - 2012/0081623


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder richtet sich die Ermittlung von Einkommensteuer-Erstattungsansprüchen nach § 37 Abs. 2 AO bzw. die Erstattungsberechtigung - einschließlich der Reihenfolge der Anrechnung - nach folgenden Grundsätzen:


Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
a. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
b. Einkommensteuer-Erstattungsanspruch
2. Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten
a. Wirkung einer Erstattung nach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG
b. Ausnahmen von § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG
c. Ermittlung des Erstattungsberechtigten
d. Tilgungsbestimmung
e. Bedeutung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen
3. Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten
a. Steuerabzugsbeträge
b. Vorauszahlungen mit Tilgungsbestimmung
c. Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung
d. Sonstige Zahlungen
e. Reihenfolge der Anrechnung bei Zusammenveranlagung
f. Reihenfolge der Anrechnung bei getrennter Veranlagung
4. Widerrufsvorbehalt



  1. Allgemeines

    1. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

      § 37 Abs. 2 AO enthält eine allgemeine Umschreibung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der einem Steuerpflichtigen dadurch erwächst, dass eine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis ohne rechtlichen Grund erfolgt ist oder der Grund hierfür später wegfällt (vgl. dazu AEAO zu § 37, Nr. 2).

    2. Einkommensteuer-Erstattungsanspruch

      Im Bereich der Einkommensteuer können sich Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO insbesondere ergeben

      • infolge der Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG),

      • infolge der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) sowie

      • im Falle der Aufhebung der Einkommensteuerfestsetzung oder der Durchführung von Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits entrichtet war.

  2. Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten

    1. Wirkung einer Erstattung nach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG

      § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung des Erstattungsbetrags (Überschuss im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG) aus der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, lässt die materielle Rechtslage hinsichtlich der Erstattungsberechtigung zusammen veranlagter Ehegatten unberührt. In Bezug auf den Erstattungsanspruch sind zusammen veranlagte Ehegatten weder Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB noch Mitgläubiger i.S.d. § 432 BGB (BFH-Beschluss vom 17.2.2010 - VII R 37/08 - BFH/NV, S. 1078). Die Regelung, der die Annahme zugrunde liegt, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten vom anderen Ehegatten gebilligt wird, will dem Finanzamt für Fälle, in denen diese Annahme zutrifft, Nachforschungen zur Erstattungsberechtigung der Ehegatten ersparen (BFH-Urteil vom 5.4.1990 -VII R 2/89 - BStBl II, S. 719). Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass sich Ehegatten, die die Zusammenveranlagung beantragen, durch ihre beiderseitigen Unterschriften auf der Steuererklärung gegenseitig bevollmächtigen können, nicht nur den Steuerbescheid, sondern auch einen etwaigen Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen. Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG enthält demnach eine widerlegbare gesetzliche Vermutung hinsichtlich einer Einziehungsvollmacht.

    2. Ausnahmen von § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG

      Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann es trotz der Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, erforderlich werden, Entscheidungen zur Erstattungsberechtigung der beiden Ehegatten zu treffen und ggf. die Höhe des auf jeden entfallenden Erstattungsbetrags zu ermitteln. Soweit das Finanzamt nach Aktenlage erkennt oder erkennen musste, dass ein Ehegatte aus beachtlichen Gründen nicht mit der Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrags an den anderen Ehegatten einverstanden ist, darf es nicht mehr an den anderen Ehegatten auszahlen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Ehegatten inzwischen geschieden sind oder getrennt leben oder wenn dem Finanzamt aus sonstigen Umständen bekannt ist, dass ein Ehegatte die Erstattung an den anderen nicht billigt (BFH-Urteile vom 5.4.1990 - VII R 2/89 - BStBl II, S. 719, und vom 8.1.1991 - VII R 18/90 - BStBl II, S. 442).

      § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG ist aber auch dann nicht anzuwenden,

      • wenn das Finanzamt mit Abgabenrückständen eines der beiden Ehegatten aufrechnen will oder

      • wenn der Erstattungsanspruch nur eines der beiden Ehegatten abgetreten, gepfändet oder verpfändet worden ist.


      In solchen Fällen muss die materielle Anspruchsberechtigung nach § 37 Abs. 2 AO selbst dann geprüft werden, wenn die Ehegatten übereinstimmend davon ausgehen, dass der steuerliche Erstattungsanspruch ihnen gemeinsam zusteht (BFH-Beschluss vom 12.3.1991 - VII S 30/90 - BFH/NV 1992, S. 145). Zahlt das Finanzamt bei der Zusammenveranlagung aufgrund des gegenüber einem Ehegatten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehegatten entfallenden Erstattungsbetrag an den Pfändungsgläubiger aus, kann es von diesem jedoch die Rückzahlung dieses ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages verlangen (BFH-Urteil vom 13.2.1996 - VII R 89/95 - BStBl II, S. 436).

    3. Ermittlung des Erstattungsberechtigten

      Der Erstattungsanspruch steht demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.9.2008 - VII R 18/08 - BStBl 2009 II, S. 38 m.w.N.). Unerheblich ist dagegen, welcher der Ehegatten den Steuerermäßigungstatbestand verwirklicht hat, der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu der Steuererstattung geführt hat. Dies gilt auch in Fällen des Verlustabzugs nach § 10d EStG (BFH-Urteile vom 19.10.1982 - VII R 55/80 - BStBl II, S. 162, und vom 18.9.1990 - VII R 99/89 - BStBl 1991 II, S. 47). Unerheblich ist auch, auf wessen Einkünften die festgesetzten Steuern (Vorauszahlungen und Jahressteuer) beruhen.

    4. Tilgungsbestimmung

      Liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen für eine Tilgungsbestimmung vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft allerdings davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.2005 - VII R 16/05 - BStBl 2006 II, S. 453, m.w.N.); das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (BFH-Urteil vom 30.9.2008 - VII R 18/08 - BStBl 2009 II, S. 38). Ob die Ehegatten sich später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Zahlung darstellten (vgl. BFH-Urteil vom 26.6.2007 - VII R 35/06 - BStBl II, S. 742).

    5. Bedeutung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen

      Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind nach § 37 Abs. 1 EStG - unabhängig davon, wer sie zahlt oder von wessen Konto sie abgebucht werden - auf die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer zu entrichten. Bei Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung ist davon auszugehen, dass sich der Ehegatte, der auf einen an ihn und seinen Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheid leistet, nicht nur bewusst ist, dass seine Zahlungen in Höhe der später festgesetzten Einkommensteuer endgültig beim Fiskus verbleiben sollen, sondern dass er die - wenn auch unmittelbar zur Erfüllung der Gesamtschuld aus dem Vorauszahlungsbescheid entrichteten - Zahlungen auch leistet, um damit die zu erwartende Einkommensteuer beider Ehegatten zu tilgen. Ist die im Zeitpunkt der Vorauszahlungen nach Kenntnisstand des Finanzamts noch bestehende Wirtschaftsgemeinschaft hinreichender Anknüpfungspunkt dafür, die Vorauszahlungen als für Rechnung beider Ehegatten geleistet zu unterstellen, dann ist daraus auch der in diesem Zeitpunkt übereinstimmende Wille abzuleiten, dass diese Vorauszahlungen später dafür verwendet werden sollen, die auf beide Ehegatten später entfallenden Steuerschulden auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 22.3.2011 - VII R 42/10 - BStBl II, S. 607).

  3. Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten

    Übersteigen die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die geleisteten Vorauszahlungen und die sonstigen Zahlungen der Ehegatten die Summe der gegen die beiden Ehegatten insgesamt (im Wege der Zusammenveranlagung oder im Wege der getrennten Veranlagung) festgesetzten Steuern, ist wie folgt zu verfahren:

    Zunächst sind für jeden Ehegatten die bei ihm anzurechnenden Steuerabzugsbeträge sowie seine mit individueller Tilgungsbestimmung geleisteten Vorauszahlungen und sonstigen Zahlungen zu ermitteln. Daneben sind alle übrigen Zahlungen zu ermitteln, die beiden Ehegatten gemeinsam zuzurechnen sind. Die auf diese Weise ermittelten Zahlungen sind dem jeweiligen Ehegatten gemäß den Nrn. 3.1 bis 3.4 an Hand der materiellen Erstattungsberechtigung zuzuordnen.

    Bei der weiteren Bearbeitung ist zwischen der Zusammenveranlagung (Nr. 3.5) und der getrennten Veranlagung (Nr. 3.6) zu unterscheiden.

    1. Steuerabzugsbeträge

      Hinsichtlich einbehaltener Steuerabzugsbeträge (insbesondere Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) ist derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Einnahmen (z.B. Arbeitslohn oder Kapitaleinnahme) die Abzugssteuer einbehalten wurde (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1982 - VII R 55/80 - BStBl 1983 II, S. 162); denn diese Steuer ist für seine Rechnung an das Finanzamt abgeführt worden (BFH-Urteil vom 5.4.1990 - VII R 2/89 - BStBl II, S. 719). Wurden für beide Ehegatten Steuerabzugsbeträge einbehalten und wurden keine Vorauszahlungen geleistet, ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs im Verhältnis des jeweiligen Steuerabzugs des Ehegatten zum Gesamtabzug durchzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 1.3.1990 - VII R 103/88 - BStBl II, S. 520).

    2. Vorauszahlungen mit Tilgungsbestimmung

      Hat der zahlende Ehegatte im Zeitpunkt einer Vorauszahlung kenntlich gemacht, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen will, ist er im Falle der Erstattung dieses Betrags allein erstattungsberechtigt.

      Die Angabe einer Tilgungsbestimmung muss dabei nicht „ausdrücklich“ erfolgen, sondern kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (als Indiz z.B. Angabe des eigenen Namens im Feld „Verwendungszweck“ einer Überweisung; vgl. BFH-Urteil vom 25.7.1989 - VII R 118/87 - BStBl 1990 II, S. 41). Eine spätere „Interpretation“ (d.h. eine nachträglich geltend gemachte Tilgungsbestimmung) durch den zahlenden Ehegatten kann keine Berücksichtigung finden.

    3. Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung

      Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne individuelle Tilgungsbestimmung sind unabhängig davon, ob die Ehegatten später zusammen oder getrennt veranlagt werden, zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.3.2011 - VII R 42/10 - BStBl II, S. 607). Daher ist nur ein nach der Anrechnung der „gemeinsamen“ Vorauszahlungen verbleibender Überschuss nach Köpfen an die Ehegatten auszukehren.

      Vorauszahlungen ohne individuelle Tilgungsbestimmung aufgrund eines nur an einen Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids sind nur diesem Ehegatten zuzurechnen (zur Wirkung siehe Nr. 3.b.).

    4. Sonstige Zahlungen

      Für sonstige Zahlungen (z.B. Abschlusszahlungen) gelten Nrn. 3.b. und 3.c. entspre-chend.

    5. Reihenfolge der Anrechnung bei Zusammenveranlagung

      Übersteigt die Summe der im Rahmen einer Zusammenveranlagung anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (Nr. 3.1), geleisteten Vorauszahlungen (Nrn. 3.2 und 3.3) und sonstigen Zahlungen (Nr. 3.4) der Ehegatten die festgesetzte Steuer und ist die Aufteilung des Erstattungsbetrages erforderlich (vgl. Nr. 2.2), ist wie folgt zu verfahren:

      Zunächst sind für jeden Ehegatten die bei ihm anzurechnenden Steuerabzugsbeträge sowie seine mit individueller Tilgungsbestimmung geleisteten Vorauszahlungen und sonstigen Zahlungen zu ermitteln. Daneben sind alle übrigen Zahlungen zu ermitteln, die beiden Ehegatten gemeinsam zuzurechnen sind.

      Anschließend sind in Abhängigkeit von der Fallgestaltung folgende Ermittlungen und Berechnungen anzustellen:

      1. Wurden ausschließlich Steuerabzugsbeträge einbehalten und Zahlungen geleistet, die individuell zuzurechnen sind, ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs im Verhältnis der Summe der jeweiligen Steuerabzugsbeträge und Zahlungen jedes Ehegatten zur Summe der Steuerabzugsbeträge und Zahlungen beider Ehegatten durchzuführen.

      2. Wurden ausschließlich Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen geleistet, ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs nach Köpfen durchzuführen.

      3. Wurden für die Ehegatten sowohl Steuerabzugsbeträge einbehalten und/oder Zahlungen geleistet, die individuell zuzurechnen sind, als auch Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen geleistet, ist

        • zunächst für jeden Ehegatten die Summe der bei ihm anzurechnenden Zahlungen zu ermitteln (Steuerabzugsbeträge nach Nr. 3.1, direkt zuzuordnende Zahlungen nach Nrn. 3.2 und 3.4 und nach Köpfen ermittelter Anteil an Zahlungen im Sinne der Nrn. 3.3 und 3.4) und anschließend

        • der Erstattungsanspruch der Ehegatten im Verhältnis der Summe der bei dem einzelnen Ehegatten zuzurechnenden Zahlungen zur Summe aller Zahlungen aufzuteilen.



      Beispiel zu Fallgruppe c)
      Gegen die Ehegatten M und F hatte das Finanzamt gemeinsam Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 14.000€ festgesetzt. Hierauf wurden 8.000€ ohne Tilgungsbestimmung entrichtet. In Höhe von 5.000€ hat M Vorauszahlungen mit individueller Tilgungsbestimmung geleistet. F hat in Höhe von 1.000€ Vorauszahlungen mit individueller Tilgungsbestimmung geleistet.
      Vom Arbeitslohn des M wurden 10.000€ Lohnsteuer einbehalten. Vom Arbeitslohn der F wurden 5.000€ Lohnsteuer einbehalten.

      Im Rahmen einer Zusammenveranlagung wurde gegen die Ehegatten Einkommensteuer in Höhe von 20.000€ festgesetzt. Aufgrund der anzurechnenden Lohnsteuerbeträge (10.000€ + 5.000€ = 15.000€) und der geleisteten Vorauszahlungen (8.000€ + 5.000€ + 1.000€ = 14.000€) ergibt sich ein Erstattungsanspruch von insgesamt 9.000€.

      Lösung:
      Die individuellen Erstattungsansprüche der Ehegatten M und F sind wie folgt zu ermitteln:

      (1) individuelle Ermittlung der bei den Ehegatten nach Nr. 3.a. jeweils anzurechnenden Steuerabzugsbeträge:

      M: 10.000 €
      F: 5.000 €


      (2) individuelle Ermittlung der bei den Ehegatten nach Nr. 3.b. jeweils anzurechnenden Zahlungen mit individueller Tilgungsbestimmung:

      M: 5.000 €
      F: 1.000 €


      (3) hälftige Aufteilung der "gemeinsamen" Zahlungen i.S.d.Nr. 3.c. und Zurechnung des jeweiligen Anteils wie eine Zahlung i.S.d.Nr.3.b.:

      M: 1/2 von 8.000 €= 4.000 €
      F: 1/2 von 8.000 €= 4.000 €


      (4) für jeden Ehegatten sind die nach (1) bis (3) ermittelten Anrechnungsbeträge jeweils zu addieren:

      M: 10.000 € F: 5.000 €
      + 5.000 € + 1.000 €
      + 4.000 € + 4.000 €
      Summe: 19.000 € Summe: 10.000 €


      (5) Die Aufteilung des Erstattungsanspruchs (9.000€) auf die Ehegatten erfolgt im Verhältnis der Summe der dem einzelnen Ehegatten zuzurechnenden Zahlungen zur Summe aller Zahlungen:

      → M: 9.000€ x (19.000/29.000) = 5.896,55 €
      → F: 9.000€ x (10.000/29.000) = 3.103,45 €

    6. Reihenfolge der Anrechnung bei getrennter Veranlagung

      Erstattungsüberhang

      Übersteigen die im Rahmen getrennter Veranlagungen anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (Nr. 3.1), geleisteten Vorauszahlungen (Nrn. 3.2 und 3.3) und sonstigen Zahlungen (Nr. 3.4) der Ehegatten die Summe der gegen beide Ehegatten festgesetzten Steuern, ist wie folgt zu verfahren:

      1. Wurden ausschließlich Steuerabzugsbeträge einbehalten und Zahlungen geleistet, die individuell zuzurechnen sind, sind bei jedem Ehegatten die jeweiligen Steuerabzugsbeträge und Zahlungen anzurechnen.

      2. Wurden ausschließlich Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmung geleistet und übersteigt deren Summe die Summe der in den getrennten Veranlagungen festgesetzten Einkommensteuerbeträge, ist der die Summe der in getrennten Veranlagungen festgesetzten Einkommensteuerbeträge übersteigende Erstattungsbetrag nach Köpfen aufzuteilen.

      3. Wurden für die Ehegatten sowohl Steuerabzugsbeträge einbehalten und/oder Zahlungen geleistet, die individuell zuzurechnen sind, als auch Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen geleistet, ist wie folgt zu verfahren:

        • Zuerst sind von den gegen die Ehegatten getrennt festgesetzten Einkommensteuerbeträgen jeweils die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (Nr. 3.1) ab-zuziehen (Zwischensumme I = Soll);

        • danach sind von diesen Sollbeträgen (Zwischensumme I) jeweils die (Voraus-)Zahlungen abzuziehen, die der einzelne Ehegatte mit individueller Tilgungsbestimmung geleistet hat (Nr. 3.2), und die für jeden Ehegatten danach individuell verbleibenden Beträge zu ermitteln (Zwischensumme II);

        • die (aufgrund eines gegen beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids) geleisteten „gemeinsamen“ Vorauszahlungen ohne individuelle Tilgungsbestimmung (Nr. 3.3) werden nun zunächst auf die Steuern beider Ehegatten maximal bis zum vollständigen „Verbrauch“ der jeweiligen (positiven) Zwischensumme II aufgeteilt, der danach verbleibende Restbetrag ist nach Köpfen auszukehren.



        Beispiel:
        Die Ehegatten M und F haben die gegen sie gemeinsam festgesetzten Vorauszahlungen (4 x 4.000€ = 16.000€) ohne individuelle Tilgungsbestimmung entrichtet. Vom Arbeitslohn wurden jeweils folgende Lohnsteuerbeträge einbehalten:

        M: 5.000 €
        F: 1.000 €


        Es werden getrennte Veranlagungen durchgeführt:

        M: festgesetzte Einkommensteuer = 15.000 €
        F: festgesetzte Einkommensteuer = 5.000 €
        Summe der getrennt festgesetzten Steuerbeträge= 20.000 €
        Summe der hierauf anzurechnenden Beträge= ./. 22.000 €
        Erstattungsüberhang ./. 2.000 €


        Lösung:
        Der Betrag von 2.000€ ist nach Köpfen auszukehren.

        Die Zurechnung erfolgt wie folgt:
        (1) Bei jedem Ehegatten sind von den festgesetzten Einkommensteuerbeträgen zunächst jeweils die anzurechnenden Lohnsteuerbeträge abzuziehen (= Sollbeträge):

        M: 15.000€ ./. 5.000€ = 10.000 €
        F: 5.000€ ./. 1.000€ = 4.000 €


        (2) Im zweiten Schritt werden - mangels Zahlungen mit individueller Tilgungsbestimmung i.S.d. Nr. 3.2 - die gemeinsamen Vorauszahlungen nun jeweils bis zur Höhe der Sollbeträge (hier identisch mit Zwischensumme II) bei M und F aufgeteilt, der danach verbleibende Restbetrag (2.000€) ist jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen:

        "gemeinsame" Vorauszahlungen 16.000 €
        → M:
        Sollbetrag: 10.000 €
        "vorab" anzurechnen ./. 10.000 € ./. 10.000€
        vorläufiger Restbetrag 0 €
        → F:
        Sollbetrag: 4.000 €
        "vorab" anzurechnen ./. 4.000 € ./. 4.000 €
        vorläufiger Restbetrag 0 €
        nicht verbrauchte, gemeinsame Vorauszahlungen 2.000 €


        (3) Im dritten Schritt werden die nicht verbrauchten gemeinsamen Vorauszahlungen nach Köpfen zugerechnet:

        → M: ½ von 2.000 € = 1.000 €
        → F: ½ von 2.000 € = 1.000 €


        (4) Die Abrechnungsverfügungen der Steuerbescheide sehen wie folgt aus:

        M:
        15.000 € festgesetzte Einkommensteuer
        ./. 5.000 € anzurechnende Lohnsteuer
        ./. 11.000 € anzurechnende Vorauszahlungen
        = ./. 1.000 € Erstattung
        F:
        5.000 € festgesetzte Einkommenssteuer
        ./. 1.000 € anzurechnende Lohnsteuer
        ./. 5.000 € anzurechnende Vorauszahlungen
        = ./. 1.000 € Erstattung


        Nachzahlungsüberhang

        Werden Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt und ist die Summe der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und (Voraus-)Zahlungen geringer als die Summe der festgesetzten Steuern, sind aufgrund eines gegen beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids geleistete Vorauszahlungen ohne individuelle Tilgungsbestimmung (Nr. 3.3) wie folgt aufzuteilen und zuzuordnen:

        • Zuerst sind von den gegen die Ehegatten getrennt festgesetzten Einkommensteuerbeträgen jeweils die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (Nr. 3.1) abzuziehen (Zwischensumme I = Soll);

        • danach sind von diesen Sollbeträgen (Zwischensumme I) jeweils die (Voraus)Zahlungen abzuziehen, die der einzelne Ehegatte mit individueller Tilgungsbestimmung geleistet hat (Nr. 3.2), und die für jeden Ehegatten danach individuell verbleibenden Beträge zu ermitteln (Zwischensumme II);

        • die (aufgrund eines gegen beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids) geleisteten „gemeinsamen“ Vorauszahlungen ohne individuelle Tilgungsbestimmung (Nr. 3.3) werden nun nach Köpfen - allerdings maximal bis zum vollständigen „Verbrauch“ der jeweiligen (positiven) Zwischensumme II - aufgeteilt, ein danach verbleibender Restbetrag ist dem Ehegatten mit der höheren Zwischensumme II allein zuzurechnen.



        Beispiel:
        Die Ehegatten M und F haben die gegen sie gemeinsam festgesetzten Vorauszahlungen (4 x 2.500 € = 10.000 €) ohne individuelle Tilgungsbestimmung entrichtet.

        Vom Arbeitslohn wurden jeweils folgende Lohnsteuerbeträge einbehalten:

        M: 5.000 €
        F: 1.000 €


        Es werden getrennte Veranlagungen durchgeführt:

        M: festgesetzte Einkommensteuer= 15.000 €
        F: festgesetzte Einkommensteuer = 5.000 €
        Summe der getrennt festgesetzten Steuerbeträge= 20.000 €
        Summe der hierauf anzurechnenden Beträge= ./. 16.000 €
        Nachzahlungsüberhang 4.000 €


        Lösung:
        (1) Von den gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuerbeträgen sind zunächst jeweils die anzurechnenden Lohnsteuerbeträge abzuziehen (= Sollbeträge):

        M: 15.000 € ./. 5.000 € = 10.000 €
        F: 5.000 € ./. 1.000 € = 4.000 €


        (2) Im zweiten Schritt werden - mangels Zahlungen mit individueller Tilgungsbestimmung i.S.d. Nr. 3.b. - die gemeinsamen Vorauszahlungen nun nach Köpfen - allerdings maximal bis zur Höhe des jeweiligen Sollbetrags (hier identisch mit Zwischensumme II) - aufgeteilt, der danach verbleibende Restbetrag ist dem Ehegatten mit dem höheren Soll allein zuzurechnen:

        → F: ½ von 10.000 €, maximal aber 4.000 € = 4.000 €
        → M: ½ von 10.000 €, maximal aber 10.000 € = 5.000 €
        zuzüglich Restbetrag 1.000 €
        Summe der bei M anzurechnenden Beträge: 6.000 €


        (3) Die Abrechnungsverfügungen der Steuerbescheide sehen wie folgt aus:

        M:
        15.000 € festgesetzte Einkommensteuer
        ./. 5.000 € anzurechnende Lohnsteuer
        ./. 6.000 € anzurechnende Vorauszahlungen
        = 4.000 € Abschlusszahlung
        F:
        5.000 € festgesetzte Einkommensteuer
        ./. 1.000 € anzurechnende Lohnsteuer
        ./. 4.000 € anzurechnende Vorauszahlungen
        = 0 € Abschlusszahlung

    7. Widerrufsvorbehalt

      Anrechnungsverfügungen gegenüber Ehegatten sind unter dem Vorbehalt des Wider-rufs zu erteilen. Solange die Beistellung dieses Widerrufsvorbehalts noch nicht automationsgestützt erfolgt, ist ein Widerrufsvorbehalt in folgenden Fällen personell anzuordnen:

      • der Erstattungsanspruch (mindestens) eines Ehegatten wurde abgetreten, verpfändet oder gepfändet,

      • das Finanzamt rechnet mit Abgabenrückständen (mindestens) eines Ehegatten auf oder nimmt eine Verrechnung vor,

      • es ist bekannt oder zu erwarten, dass die Ehegatten über die Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen unterschiedlicher Auffassung sind, oder

      • das Finanzamt sieht anderweitige Risiken für Steuerausfälle aufgrund von Streitigkeiten über die Zurechnung oder Anrechnung von Steuerzahlungen.


      Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung - zum Download bereit.

      Im Auftrag

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Veröffentlicht: 22. Februar 2012
Aktenzeichen: VI R 26/11

  1. Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar.

  2. Solche Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge i.S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, so dass sie nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen sind.

Urteil vom 15. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 22. Februar 2012
Aktenzeichen: X R 15/09

  1. Die durch das BVerfG (Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter E.II.2.) mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2009 ausgesprochene Anordnung der Weitergeltung der für mit dem GG unvereinbar erklärten Regelungen über die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung ist weder verfassungswidrig noch liegt darin ein Verstoß gegen die EMRK.

  2. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einkommensteuerlich in voller Höhe oder zumindest im Wege eines negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Urteil vom 16. November 2011

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Veröffentlicht: 22. Februar 2012
Aktenzeichen: I R 108/09

  1. Die Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft. Dies gilt auch für Gewinne des BgA, die im ersten Jahr der Geltung des KStG i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 erwirtschaftet wurden. Die Annahme, der Gewinn des BgA und die Einkünfte aus Kapitalvermögen würden gleichzeitig erzielt, gilt nicht für einen nach den Eigenbetriebsgesetzen der Länder geführten BgA (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11. Juli 2007 I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841).

  2. Gewinne eines als Eigenbetrieb geführten BgA, deren Überführung in den allgemeinen Haushalt noch nicht beschlossen wurde und die auch nicht ohne einen entsprechenden Beschluss tatsächlich an die Trägerkörperschaft zur allgemeinen Verwendung geleistet wurden (vGA), führen noch nicht zu Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002, sondern gelten als den Rücklagen zugeführt.

  3. In die Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 sind --von Kapitalherabsetzungen abgesehen-- sämtliche Transferleistungen des Eigenbetriebs an seine Trägerkörperschaft, die nicht auf der Grundlage eines steuerlich anzuerkennenden (fiktiven) gegenseitigen Vertrages erbracht werden, einzubeziehen. Allein der Ausschüttungsbeschluss führt zu einem Abfluss der entsprechenden Leistung beim BgA und damit zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos.

  4. Der Kapitalertragsteuer werden sachverhaltsbezogen nur einzelne Einkünfte unterworfen. Das FG kann daher nicht im Wege der Saldierung einen in einem Kapitalertragsteuerbescheid nicht enthaltenen Sachverhalt erfassen.

Urteil vom 16. November 2011

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Veröffentlicht: 22. Februar 2012
Aktenzeichen: V R 43/10

Dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i.S. von § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UStG steht nicht entgegen, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern.

Urteil vom 8. September 2011

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Veröffentlicht: 22. Februar 2012
Aktenzeichen: VIII R 3/09

Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital und damit Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Fordert ein Schuldner den in Erfüllung einer vermeintlichen privaten Schuld geleisteten Geldbetrag erfolgreich zurück, so sind die vom Gläubiger neben der Rückzahlung geleisteten Verzugszinsen nicht der Besteuerung beim Empfänger zu Grunde zu legen, wenn ihnen Zinsen in übersteigender Höhe gegenüberstehen, die durch die Refinanzierung der ursprünglichen Zahlung auf die vermeintliche Schuld veranlasst waren.

Urteil vom 24. Mai 2011

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Veröffentlicht: 30.01.2012

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/08/10007-13 - 2012/0081070


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Regelung zu § 37 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2012 (BStBl I S. __) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Zu § 37 - Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


Inhaltsverzeichnis
1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1)
2. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2
a. Rückforderungsanspruch des Finanzamts
b. Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen
- Allgemeines
- Erstattungsanspruch bei Gesamtschuldnern
c. Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer


  1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1)

    § 37 Abs. 1 enthält eine abschließende Aufzählung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Ansprüche aus Strafen und Geldbußen gehören nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.

  2. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2

    § 37 Abs. 2 enthält eine allgemeine Umschreibung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der einem Steuerpflichtigen oder Steuergläubiger dadurch erwächst, dass eine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis ohne rechtlichen Grund erfolgt ist oder der Grund hierfür später wegfällt. Eine Zahlung ist ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt (BFH-Urteile vom 6.2.1996 - VII R 50/95 - BStBl 1997 II, S. 112, und vom 15.10.1997 - II R 56/94 - BStBl II, S. 796). § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen das Finanzamt als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer an den Steuerpflichtigen oder einen Dritten rechtsgrundlos geleisteten Steuererstattung durch das Finanzamt (vgl. BFH-Urteil vom 22.3.2011 - VII R 42/10 - BStBl II, S. 607). Ein nach materiellem Recht bestehender Erstattungsanspruch kann allerdings nur durchgesetzt werden, wenn ein entgegenstehender Verwaltungsakt i.S.d. § 218 Abs. 1 aufgehoben oder geändert worden ist; maßgebend ist bei mehrfacher Änderung der letzte Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 6.2.1996, a.a.O.). Im Übrigen siehe zu § 218.

    1. Rückforderungsanspruch des Finanzamts

      Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs (Erstattungsverpflichteter) ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde (Leistungsempfänger), die zurückverlangt wird. In der Regel ist dies derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre - vermeintliche oder tatsächlich bestehende - abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will.

      Der Empfänger der Steuererstattung oder Steuervergütung (Zahlungsempfänger) ist aber nicht in allen Fällen auch der Leistungsempfänger.

      War ein Dritter tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, ist er dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten (siehe dazu Nummer 2.2) aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder das Finanzamt an ihn aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteil vom 6.12.1988 - VII R 206/83 - BStBl 1989 II, S. 223). Denn in einem solchen Fall will das Finanzamt erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung des steuerlichen Rechtsinhabers zu erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.1980 - VI R 102/77 - BStBl 1981 II, S. 44). Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 anzusehen (BFH-Beschluss vom 8.4.1986 - VII B 128/85 - BStBl II, S. 511).

      Ungeachtet des Willens des Finanzamts, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, ist aber der tatsächliche Empfänger der Zahlung des Finanzamts in folgenden Fällen Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs, weil insoweit keine Leistung mit befreiender Wirkung gegenüber dem Erstattungsberechtigten erfolgt ist:

      • Ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter nimmt Erstattungszahlungen des Finanzamts entgegen, obwohl keine Weisung oder Vollmacht des Erstattungsberechtigten besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 27.4.1998 - VII B 296/97 - BStBl II, S. 499).

      • Das Finanzamt nimmt an einen am Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten eine Zahlung in der irrigen Annahme vor, er sei von dem Erstattungsberechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit besteht jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht.

      • Das Finanzamt leistet ohne rechtlichen Grund an einen Dritten, weil es sich beispielsweise über die Person des Erstattungsberechtigten irrt oder den Erstattungsbetrag auf ein Bankkonto überweist, dessen Inhaber nicht der Erstattungsberechtigte, sondern der Dritte ist.

    2. Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen

      • Allgemeines

        Erstattungsberechtigter ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist, auch wenn tatsächlich ein Dritter die Zahlung geleistet hat. Es kommt nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH-Urteil vom 30.9.2008 - VII R 18/08 - BStBl 2009 II, S. 38 m.w.N.). Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (BFH-Urteil vom 25.7.1989 - VII R 118/87 - BStBl 1990 II, S. 41).

      • Erstattungsanspruch bei Gesamtschuldnern

        Personen, die gemäß § 44 Gesamtschuldner sind, sind nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 (BFH-Urteil vom 19.10.1982 - VII R 55/80 - BStBl 1983 II, S. 162). Erstattungsberechtigter ist der Gesamtschuldner, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist.

        Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 18.2.1997 - VII R 117/95 - BFH/NV S. 482, m.w.N.). Ist eine Zahlung aber erkennbar für gemeinsame Rechnung der Gesamt-schuldner geleistet worden, so sind diese grundsätzlich nach Köpfen erstattungsberechtigt.

    3. Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer

      Zu Besonderheiten bei Bestimmung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs - insbesondere bei Ehegatten - vgl. BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 - IV A 3 - S 0160/11/10001 - (BStBl I S. __).“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung - zum Download bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 09.02.2012

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706/09/10005 - 2012/0117508


Nach § 4 Absatz 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) bei ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik vom Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG Gebrauch machen kann oder ob die jPöR den Gewinn zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG zu ermitteln hat, Folgendes:

1. Kein Ausschluss des Wahlrechts nach § 4 Absatz 3 EStG aufgrund Doppik

Steuerpflichtiger nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG ist die jPöR nur mit ihrem jeweiligen BgA. Der Anwendungsbereich der Doppik erstreckt sich dagegen auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der jPöR, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken dient. Die umfassenden Aufzeichnungspflichten stellen damit keine Pflichten zum Führen von Büchern oder zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen BgA im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG dar, die das Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG ausschließen.

Dies gilt entsprechend für Sachverhalte, in denen eine jPöR für ihren Gesamthaushalt aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung (z. B. Hochschulgesetze der Länder) oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht.

Außersteuerliche Vorschriften, die eine Buchführungspflicht bei den einzelnen BgA vorsehen (z. B. Eigenbetriebsverordnungen der Länder), führen dagegen weiterhin zu einer steuerlichen Buchführungspflicht nach § 140 AO.

2. Dauerverlustbetriebe

Bei einem Dauerverlustbetrieb einer jPöR führt allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO nicht zu einer Buchführungspflicht, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht kein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieser Norm darstellt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bmf-schreiben.de) zum Download bereit.

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Veröffentlicht: 06.02.2012

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7141/11/10003 - 2012/0083517


Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) wurden u. a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Für bis zum 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Dadurch wird die mit BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 - IV D 3 - S 7141/11/10003 (2011/0995084) -, BStBl I S. 1287, für innergemeinschaftliche Lieferungen getroffene Nichtbeanstandungsregelung um drei Monate verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines - zum Herunterladen bereit.

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Veröffentlicht: 26.01.2012

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/09/10013 :001 - 2012/0061220


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:1


Vorsorgeaufwendungen nach Belgien Irland Lettland Malta Norwegen
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 50,51% 77,95% 81,45% 48,06% 55,62%
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) 40,31% 7,88% - 43,20% 44,38%
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) 9,18%
(1,53%)
14,17%
(2,36%)
14,65%
(6,47%)
8,74%
(1,46%)
-
Gesamtaufwand 100,00% 100,00% 96,10%
(3,9%
sonstige nicht Abziehbare)
100,00% 100,00%
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2012 95,73% 165,64% 178,38% 48,06% 100,54%
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2011 100,31% 167,15% 211,40% 50,25% 105,19%


Vorsorgeaufwendungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 84,62% 97,06% 84,62% 80,65%
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) - - - -
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
15,38%
(2,56%)
2,94%
(2,94%)
15,38%
(2,56%)
19,35%
(2,44%)
Gesamtaufwand 100,00% 100,00% 100,00% 100,00%
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2012 178,86% 487,37% 98,47% 80,65%
Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2011 180,53% 487,42% 99,39% 91,25%


Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2012 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 505,10 Euro (= 50,51 % von 1.000 Euro),

  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 403,10 Euro (= 40,31 % von 1.000 Euro),

  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 91,80 Euro (= 9,18 % von 1.000 Euro, darin enthalten 15,30 Euro = 1,53 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 76,50 Euro = 7,65 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeit-geberanteil i. H. v. 957,30 Euro (= 95,73 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2012 vorzunehmen (s. BMF-Schreiben vom 22. August 2011, BStBl I Seite 813, Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen und Buchstabe b hinsichtlich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2012 abweichend hiervon eine Aufteilung nach dem BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 (BStBl I Seite 711) vorgenommen wird (Prozentsätze für den Veranlagungszeitraum 2011 und die vorangegangenen Veranlagungszeiträume).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum. Für Zwecke der Ermittlung des Arbeitgeberanteils im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG sind die Tabellen auch für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19.01.2012

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7155-a/11/10002 - 2012/0039097


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2012. Die Liste tritt an die Stelle der Liste, die meinem Schreiben vom 14. Januar 2011 - IV D 3 - S 7155-a/10/10001 (2011/0024245) - (BStBl I 2011 S. 90) beigefügt war.

Neu aufgenommen wurden die Firmen

  • European Air Transport Leipzig GmbH, 04435 Schkeuditz,

  • FLAIR JET Luftverkehrsgesellschaft mbH, 90607 Rückersdorf,

  • German Sky Airlines GmbH, 40231 Düsseldorf,

  • HHA Hamburg Airways Luftverkehrsgesellschaft mbH, 22297 Hamburg,

  • Mach Operation GmbH, 61440 Oberursel,

  • MHS Aviation GmbH, 82031 Grünwald,

  • PrivateJet International GmbH, 28199 Bremen,

  • Sun Express Deutschland GmbH, 65451 Kelsterbach.


Gestrichen wurden die Firmen

  • B.F.D. Charter und Travel Service GmbH, 15344 Strausberg,

  • Bluebird Aviation GmbH, 68219 Mannheim,

  • BREMENFLY GmbH, 12529 Schönefeld,

  • Comfort Air Luftfahrtunternehmen GmbH & Co. KG, 85356 München,

  • ExecuJet Europe GmbH, 12529 Schönefeld,

  • LTU Luftransport-Unternehmen GmbH, 40474 Düsseldorf,

  • TRIPLE ALPHA Luftfahrtgesellschaft mbH, 40468 Düsseldorf.

Außerdem wurden die Umfirmierung der Eurowings Luftverkehrs AG, 44319 Dortmund, in die Eurowings GmbH, 40472 Düsseldorf, sowie die Adressenänderung der Air Executive Charter GmbH (jetzt: 90411 Nürnberg), der Eurolink GmbH (jetzt: 85356 München- Flughafen) und der RUSLAN SALIS GmbH (jetzt: 04435 Schkeuditz) berücksichtigt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

Im Auftrag



Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG), (Stand: 1. Januar 2012)
ACD Aviation Services Ltd., 44319 Dortmund
ACG Air Cargo Germany GmbH, 55483 Hahn-Flughafen
ACM AIR CHARTER Luftfahrtgesellschaft mbH, 77836 Rheinmünster
Aerologic GmbH, 04435 Schkeuditz
Aero Dienst GmbH & Co KG, 90411 Nürnberg
Aerotours GmbH, 15344 Strausberg
Aerowest GmbH, 30669 Hannover
AIR BERLIN PLC & Co. Luftverkehrs KG, 13627 Berlin
Air Executive Charter GmbH, 90411 Nürnberg
AirGo Flugservice GmbH & Co KG, 55126 Mainz
AIR HAMBURG Luftverkehrsgesellschaft mbH, 22525 Hamburg
Air Independence GmbH, 85356 München
Air Traffic Gesellschaft mit beschränkter Haftung Executive Jet Service, 40474 Düsseldorf
Arcas Aviation GmbH & Co KG, 20355 Hamburg
Arcus-Air GmbH & Co. KG, 66482 Zweibrücken
Atlas Air Service AG, 27777 Ganderkesee
AUGUSTA AIR Luftfahrtunternehmen, Yachtcharter- und Videogeräteverleih Hans Schneider e. K., 86169 Augsburg
Avanti Air GmbH & Co. KG, 57299 Burbach
BinAir Aero Service GmbH, 80939 München
Businesswings Luftfahrtunternehmen GmbH, 34292 Ahnatal
CCF manager airline GmbH, 51147 Köln
Challenge Air Luftverkehrsgesellschaft mbH, 53844 Troisdorf
ChallengeLine LS GmbH, 86169 Augsburg
Condor Berlin GmbH, 12527 Schönefeld
Condor Flugdienst GmbH, 65451 Kelsterbach
DC Aviation GmbH, 70629 Stuttgart
Deutsche Lufthansa AG, 50679 Köln
Eisele Flugdienst GmbH 70629 Stuttgart
Elytra Charter GmbH & Co. KG, 63329 Egelsbach
Eurolink GmbH, 85356 München-Flughafen
European Air Transport Leipzig GmbH, 04435 Schkeuditz
Eurowings GmbH, 40472 Düsseldorf
FAI rent-a-jet AG, 90411 Nürnberg
Fairjets GmbH, 33142 Büren
Flair Jet Luftverkehrsgesellschaft mbH 90607 Rückersdorf
FLM Aviation Luftverkehrsgesellschaft Mohrdieck mbH & Co KG, 24159 Kiel
FSH Luftfahrtunternehmen GmbH, 04435 Schkeuditz
GERMANIA Fluggesellschaft mbH, 13627 Berlin
German Sky Airlines GmbH, 40231 Düsseldorf
Germanwings GmbH, 51147 Köln
Hahn Air Lines GmbH, 63303 Dreieich
Hapag-Lloyd Executive GmbH, 30855 Langenhagen
Helog Lufttransporte KG, 83404 Ainring
HHA Hamburg Airways Luftverkehrsgesellschaft mbH, 22297 Hamburg
HTM Jet Service GmbH Co KG, 85521 Ottobrunn
JetAir Flug GmbH, 85399 Halbergmoos
Jet Aviation Business Deutschland GmbH, 51147 Köln
JET EXECUTIVE INTERNATIONAL CHARTER GmbH & Co. KG, 40472 Düsseldorf
JK Jetkontor AG, 25488 Holm
Lufthansa Cargo AG, 65451 Kelsterbach
Lufthansa Cityline GmbH, 51147 Köln
Mach Operation GmbH, 61440 Oberursel
MHS Aviation GmbH, 82031 Grünwald
Nightexpress Luftverkehrsgesellschaft mbH,. 60549 Frankfurt a.M.
Nordjets GmbH & Co. KG, 20457 Hamburg
OLT Ostfriesische Lufttransport GmbH, 26721 Emden
Private Air GmbH, 40474 Düsseldorf
PrivateJet International GmbH 28199 Bremen
Private Wings Flugcharter GmbH, 12529 Schönefeld
Pro Air Aviation GmbH, 70794 Filderstadt
Quick Air Jet Charter GmbH, 51147 Köln
RUSLAN SALIS GmbH, 04435 Schkeuditz
SENATOR Aviation Charter GmbH, 22335 Hamburg
Silver Cloud Air GmbH, 67346 Speyer
Stuttgarter Flugdienst GmbH, 70629 Stuttgart
Sun Express Deutschland GmbH, 65451 Kelsterbach
transavia Flugbetriebsgesellschaft mbH, 67346 Speyer
TUIfly GmbH, 30855 Langenhagen
Vibro-Air Flugservice GmbH & Co. KG, 41061 Mönchengladbach
VIP-Flights GmbH, 82152 Planegg
WDL Aviation (Köln) GmbH & Co. KG, 51147 Köln
Windrose Air Jetcharter GmbH, 12529 Schönefeld
XL Airways Germany GmbH 64546 Mörfelden-Walldorf

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Veröffentlicht: 17.01.2012

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-03 - 2012/0032829


Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) und der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),
Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961),
Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748) und
Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit:

Republik Armenien (BGBl. 1993 II S. 169),
Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768), und
Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11. August 1999 - Nr. 377/99).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10. Juni 1985 in Hongkong nicht anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde im Dezember 2011 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unter-zeichnet. Das besondere Gesetzgebungsverfahren zum Abkommen und der anschließende Notifikationsaustausch werden voraussichtlich in 2012 abgeschlossen sein.

Hinsichtlich der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer ist zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion auf Folgendes hinzuweisen:

Das Abkommen mit der UdSSR vom 21. Februar 1980 ist im Verhältnis zu den Nachfolge-staaten der UdSSR sowie zu Estland, Lettland und Litauen anzuwenden, bis mit diesen Staaten eine Neuregelung vereinbart wird. Voraussetzung ist, dass die genannten Staaten die im Abkommen vereinbarte Befreiung für deutsche Fahrzeuge gewähren. Diese Gegenseitig-keit muss auch hinsichtlich neuer Abgaben gewährleistet sein, die anstelle der UdSSR-Straßengebühr oder daneben eingeführt worden sind oder eingeführt werden, sofern sie mit der Kraftfahrzeugsteuer vergleichbar sind (siehe Ländererlasse).

Im Auftrag



Abkommen siehe:
www.bundesfinanzministerium.de

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Veröffentlicht: 17.01.2012

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0550/10/10020-05 - 2012/0042691


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:


I. Allgemeines

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde § 55 InsO um folgenden Absatz 4 erweitert:

„(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.“

Die neue Regelung ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem 1. Januar 2011 beantragt wird.


II. Anwendung

II.1 Betroffene Personen


§ 55 Abs. 4 InsO findet Anwendung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht nach § 22 Abs. 1 InsO übergegangen ist (so genannter „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter). Hierbei ist es unbeachtlich, ob der schwache vorläufige Insolvenzverwalter vom Gericht mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde oder nicht. Auch ohne einen Zustimmungsvorbehalt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO können entsprechende Steuerverbindlichkeiten durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter begründet werden, insbesondere wenn ihm zahlreiche Rechte durch das Insolvenzgericht eingeräumt oder Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO werden begründet

  • durch Handlungen des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters (z. B. Verwertung von Anlagevermögen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Einzelermächtigung, Einziehung von Forderungen).

  • durch Handlungen des Insolvenzschuldners, die mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters (z. B. Zustimmung zu Umsatzgeschäften) erfolgen. Die Zustimmung kann aktiv oder durch konkludentes Handeln erfolgen (z. B. Tun, Dulden, Unterlassen).


Soweit der schwache vorläufige Insolvenzverwalter ausdrücklich der Handlung des Insolvenzschuldners widersprochen hat, entstehen keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO.

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO übergegangen ist (so genannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter), ist § 55 Abs. 4 InsO nicht anwendbar, da insoweit sonstige Masseverbindlichkeiten bereits nach § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.



II.2 Steuerrechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Die steuerrechtliche Stellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters wird durch die Regelung des § 55 Abs. 4 InsO nicht berührt. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter ist kein Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO, so dass er während des Insolvenzeröffnungsverfahrens weder die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen hat noch diese erfüllen darf.


II.3 Verbindlichkeiten / Forderungen

Die Vorschrift ist lediglich auf Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis anwendbar. Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche werden von der Vorschrift nicht erfasst.


II.4 Betroffene Steuerarten und steuerliche Nebenleistungen

Der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO erstreckt sich auf alle Steuerarten.

Steuerliche Nebenleistungen zu den von § 55 Abs. 4 InsO erfassten Steuerarten teilen das Schicksal der Hauptforderung (z. B. Säumniszuschläge auf als Masseverbindlichkeiten zu qualifizierende Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren).

Verspätungszuschläge, die gegen den Insolvenzschuldner wegen Fristversäumnissen im Insolvenzeröffnungsverfahren festgesetzt worden sind, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO, da diese nicht vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. durch seine Zustimmung begründet worden sind.


II.4.1 Umsatzsteuer

II.4.1.1 Umsatzsteuerverbindlichkeiten aufgrund ausgeführter Lieferungen und sonstiger Leistungen

Grundsätzlich fallen sämtliche Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Insolvenzschuldner nach § 13b UStG, die nach der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters begründet werden, in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO. Die Umsatzsteuerverbindlichkeit kann sowohl auf Umsätzen aus Lieferungen (z. B. Warenverkäufe) als auch auf sonstigen Leistungen des Unternehmers (z. B. aktives Tun, aber auch Duldung oder Unterlassung) beruhen. Ausgenommen sind Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die auf Umsätzen beruhen, denen der schwache vorläufige Insolvenzverwalter ausdrücklich widersprochen hat (vgl. Punkt II.1).


II.4.1.2 Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 UStG

Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit der Forderungen gegen den Insolvenzschuldner erfüllen regelmäßig nicht den Tatbestand des § 55 Abs. 4 InsO, weil sie unabhängig von der Tätigkeit (der Zustimmung) des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters entstehen. Entsprechende Vorsteuerrückforderungsansprüche stellen damit Insolvenzforderungen dar.


II.4.1.3 Umsatzkorrektur wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 - V R 22/10 -)

Mit Urteil vom 9. Dezember 2010 (V R 22/10, BStBl 2011 II S. 996) hat der BFH entschieden, dass das Entgelt für eine vor Eröffnung des Verfahrens ausgeführte Leistung, dass durch den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung vereinnahmt wird, nicht nur bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Istversteuerung nach § 20 UStG), sondern auch bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (so genannte Sollversteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet. Denn mit der Insolvenzeröffnung entstehen die selbständigen umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensteile „Insolvenzmasse“ und „vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil“. Die Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen des Insolvenzschuldners, bei denen das Entgelt zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht vereinnahmt wurde, werden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil aus Rechtsgründen uneinbringlich, so dass in den Fällen der Sollversteuerung eine Umsatzkorrektur im vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 UStG zu erfolgen hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 - V R 22/10 - a. a. O. und BMF-Schreiben zur Änderung des Abschnitts 17.1 UStAE vom 9. Dezember 2011, BStBl I S. 1273).

Umsatzsteuerverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO, bei denen das Entgelt im Falle der Sollversteuerung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht vereinnahmt wurde, sind hingegen nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Diese Umsatzsteuerbeträge sind durch den Unternehmensteil „Insolvenzmasse“ begründet und sind daher auch aus der Insolvenzmasse zu entrichten. Da kein Wechsel des leistenden Unternehmensteils („Insolvenzmasse“) vorliegt, ist auch keine Berichtigung durchzuführen (vgl. BMF-Schreiben zur Änderung des Abschnitts 17.1 UStAE vom 9. Dezember 2011 a. a. O.).


II.4.1.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

Ist während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchzuführen, fällt diese in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 - XI R 35/09 - BStBl II S. 1000).


II.4.1.5 Verwertung von Sicherungsgut

Die Verwertung von Sicherungsgut begründet keine Umsatzsteuerverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO. Derartige Umsätze unterliegen weiterhin der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG. Durch die Fiktion in § 55 Abs. 4 InsO werden diese Umsätze nicht zu Umsätzen „innerhalb“ des Insolvenzverfahrens.


II.4.1.6 Forderungseinzug bei der Besteuerung nach vereinnahmten und nach vereinbarten Entgelten im vorläufigen Insolvenzverfahren

Im Fall der Istversteuerung führt die Vereinnahmung der Entgelte durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter im vorläufigen Insolvenzverfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Entstehung von Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 - V R 64/07 - BStBl II, S. 682).
Bei der Sollversteuerung führt die bloße Vereinnahmung der Entgelte aus Umsätzen, die vor dem Insolvenzeröffnungsverfahren getätigt wurden, durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht zu Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs.4 InsO.


II.4.1.7 Nach § 55 Abs. 4 InsO begründete abziehbare Vorsteuerbeträge

Vorsteuerbeträge für nach Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen fallen in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO, sofern der schwache vorläufige Insolvenzverwalter dem zu Grunde liegenden Umsatzgeschäft zugestimmt hat.


II.4.2 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

Werden durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter oder durch den Insolvenzschuldner mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters Ertragsteuern begründet, stellen diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO dar (z. B. Veräußerung von Anlagevermögen mit Aufdeckung stiller Reserven).
Insoweit erfolgt die Zuordnung in Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten durch eine zeitliche Vorverlagerung der Wirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens auf den Zeitpunkt der Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters. In der Folge kann aber nur eine Aufteilung des einheitlichen Jahresergebnisses erfolgen.


II.4.3 Lohnsteuer

Werden Löhne während des vorläufigen Insolvenzverfahrens an die Arbeitnehmer ausgezahlt, stellt die hierbei entstandene Lohnsteuer mit Verfahrenseröffnung eine Masseverbindlichkeit dar. Dies gilt nicht für Insolvenzgeldzahlungen, diese unterliegen als steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 2 EStG nicht dem Lohnsteuerabzug.


II.4.4 Kraftfahrzeugsteuer

Das bloße (Weiter-)Halten eines bereits vor Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Insolvenzschuldner zugelassenen Fahrzeuges fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO.
Lässt der Insolvenzschuldner mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters ein Fahrzeug neu zu, fällt die entstehende Kraftfahrzeugsteuer in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO und stellt eine Masseverbindlichkeit dar, wenn das Fahrzeug zur späteren Insolvenzmasse gehört.


III. Verfahrensrechtliche Fragen

III.1 Steuererklärungspflichten


§ 55 Abs. 4 InsO ändert nicht den rechtlichen Status des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters und lässt das Steuerrechtsverhältnis unberührt.
Da der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nicht Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO ist, hat er keine Steuererklärungspflichten für den Insolvenzschuldner zu erfüllen.
§ 55 Abs. 4 InsO verlagert lediglich den Zeitpunkt der Zuordnung von Steuerverbindlichkeiten in Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Zeitpunkt der Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters vor.


III.2 Entstehung der Masseverbindlichkeiten

Erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die nach Maßgabe des § 55 Abs. 4 InsO in der vorläufigen Insolvenzverwaltung begründeten und noch bestehenden Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten.


III.3 Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Steuerforderungen und Steuererstattungen ohne Einschränkungen aufrechenbar, soweit die Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen. Der Umstand, dass bestimmte Steuerforderungen später (nach Insolvenzeröffnung) gem. § 55 Abs. 4 InsO zu Masseverbindlichkeiten werden, hindert die Aufrechnung nicht.


III.4 Zuordnung und Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO bei der Umsatzsteuer

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die im vorläufigen Insolvenzverfahren abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen, bei denen die Umsatzsteuer noch nicht bzw. nicht vollständig beglichen wurde, in Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO und Insolvenzforderungen aufzuteilen. Für Zwecke der Zuordnung gilt Folgendes:

Die in den betreffenden Voranmeldungszeiträumen mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Steuern aus Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO (vgl. Punkt II.4.1.4, II.4.1.5, II.4.1.6) sind um die mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Vorsteuerbeträge (vgl. Punkt II.4.1.7) zu mindern. Nur soweit sich hiernach eine Zahllast ergibt, liegt eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO vor (vgl. Punkt II.3).

Die als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO geltenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten (vgl. Punkt III.4) sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Besteuerungszeiträume des Insolvenzeröffnungsverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter durchzusetzen (vgl. Punkt III.5.1 ff.). Einwendungen hiergegen können nach den allgemeinen Grundsätzen, insbesondere im Wege des Einspruchs nach § 347 AO, geltend gemacht werden.
Nicht als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO geltend zu machende Umsatzsteuerverbindlichkeiten sind als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden.


III.5 Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO

III.5.1 Bekanntgabe


Es gelten die allgemeinen Grundsätze zu § 122 AO und Nr. 2.9 des AEAO zu § 122. Der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nicht Bekanntgabeadressat für Verwaltungsakte.

Soweit bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Steuerfestsetzung (Steueranmeldung) der nach Verfahrenseröffnung nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten geltenden Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenzschuldner erfolgt ist, wirkt diese gegenüber der Insolvenzmasse fort. Es ist keine erneute Bekanntgabe gegenüber dem Insolvenzverwalter vorzunehmen (zum Leistungsgebot vgl. Punkt III.5.2 ff.).
Soweit noch keine Steuerfestsetzung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeit geltenden Steuerverbindlichkeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzschuldner erfolgt ist, ist gegenüber dem Insolvenzverwalter die Steuer erstmalig festzusetzen.


III.5.2 Leistungsgebot

Die Geltendmachung der noch nicht beglichenen Masseverbindlichkeiten erfolgt mittels Leistungsgebot.
Da § 55 Abs. 4 InsO für die tatbestandlichen Steuerverbindlichkeiten die Insolvenzmasse als „haftenden“ insolvenzrechtlichen Vermögensbereich bestimmt und gegenüber diesem Vermögensbereich noch kein Leistungsgebot erfolgt ist, ist insoweit an den Insolvenzverwalter ein Leistungsgebot mit der ursprünglichen Fälligkeit und unter Aufführung der bereits entstandenen Nebenleistungen zu erlassen.


III.5.3 Einwendungen gegen die Zuordnung als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO

Bei Streit über die Zuordnung anteiliger Beträge zur Insolvenzmasse kann der Insolvenzverwalter mit Verfahrenseröffnung die Rechte wahrnehmen, die dem Insolvenzschuldner zu diesem Zeitpunkt auch zugestanden hätten. Einwendungen gegen die Zuordnung können nach den allgemeinen Grundsätzen, insbesondere im Wege des Einspruchs gegen das Leistungsgebot geltend gemacht werden.


IV. Anfechtung

Tatbestandlich ist § 55 Abs. 4 InsO im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im Falle einer anfechtbar geleisteten Zahlung mangels bestehender Steuerverbindlichkeiten nicht erfüllt. Würde der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzeröffnung die Anfechtung der Steuerzahlung erklären und das Finanzamt auf die Anfechtung hin zahlen, würde die ursprüngliche Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO unmittelbar, aber nunmehr als Masseforderung wieder aufleben. Das Finanzamt würde eine Zahlung leisten, die es sofort wieder zurückfordern könnte. Eine Zahlung auf den Anfechtungsanspruch kann daher wegen Rechtsmissbräuchlichkeit verweigert werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung - zum Download bereit.

Im Auftrag

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