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"Nur etwa 20 Prozent der KMU bringen aktuell von Haus aus das fachliche Know-how mit, um die Anforderungen der E-Bilanz mittelfristig erfüllen zu können. Es bleibt also noch viel zu tun." Peter Diestelhorst, E-Bilanz-Experte bei Diamant Software

Nur rund 20 Prozent der mittelständischen Unternehmen haben heute schon das fachliche Know-how, um mittelfristig die Anforderungen der E-Bilanz erfüllen zu können. Und nur wenige scheinen erkannt zu haben, welche Chancen die E-Bilanz für das Unternehmen bieten kann. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Umfrage des Rechnungswesen- und Controlling-Spezialisten Diamant Software.

Langsam aber sicher wird es ernst: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, ist die E-Bilanz Pflicht. Von den Unternehmen wird dabei unter anderem eine größere Informationstiefe verlangt, als dies bei den Meldungen an die Finanzbehörden bisher der Fall war. In einer Ende 2011 durchgeführten Umfrage hat Diamant Software untersucht, wie detailliert der Mittelstand (Unternehmen mit 30 bis 1200 Mitarbeiter) schon heute seine Abschlüsse erstellt - und ob er damit bereits von Haus aus in seinem Rechungswesen über die nötige Informationstiefe verfügt, um die Anforderungen der E-Bilanz mittelfristig erfüllen zu können.

Der erste Blick auf die Ergebnisse der Umfrage erscheint vielversprechend: Gut die Hälfte der Befragten gab an, sich sogar unterjährig mit Abschlüssen zu beschäftigen. Und immerhin 40 Prozent erstellen ihren Jahresabschluss weitgehend ohne Unterstützung durch Dritte. Diese Zahlen lassen vermuten, dass eine relativ große Gruppe schon heute offen für die E-Bilanz ist, weil sie sich selbst intensiv mit dem Jahresabschluss auseinandersetzen und nicht nur die Kontenabstimmung übernehmen und den Abschluss dem Steuerberater überlassen.

Parallele Rechnungslegung bietet sich an

Bei genauerem Hinsehen relativiert sich dieser Eindruck allerdings. Denn ein entscheidender Punkt bei der E-Bilanz wird die Abbildung der steuerrechtlichen Wertansätze sein, wozu sich eine parallele Rechnungslegung nach HGB bzw. IFRS und Steuerrecht anbietet. Im Rahmen einer "integrierten Steuerbuchführung" wird dabei das Steuerrecht innerhalb der Buchhaltung - als wichtige Basis für die Meldung der E-Bilanz - umgesetzt.

Dieses Thema scheint im Mittelstand aber noch nicht weit verbreitet zu sein. Laut der Umfrage beschäftigen sich derzeit nur 37 Prozent der Unternehmen aktiv mit den Unterschieden zwischen Handels- und Steuerrecht. Lediglich 16 Prozent der Befragten gaben an, Übergangsrechnungen von der Handels- in eine Steuerbilanz direkt in ihrem Rechnungswesen - und damit integriert - abzubilden. Eine separate Steuerbilanz neben dem HGB-Abschluss erstellen derzeit nur rund 17 Prozent der Unternehmen. Lediglich 18 Prozent der Umfrage-Teilnehmer ermitteln zudem auch latente Steuern komplett autark - ein wichtiger Gradmesser, ob das fachliche Know-how zur Übermittlung der E-Bilanz im Unternehmen vorhanden ist.

Steuerberater spielen nach wie vor wesentliche Rolle

Ein weiteres, erwartetes Ergebnis der Umfrage ist die nach wie vor wesentliche Rolle von Steuerberatern bei den Abschlussarbeiten. Satte 77 Prozent der befragten mittelständischen Unternehmen gaben an, sämtliche oder teilweise Buchungsdaten an ihren Steuerberater zu liefern.

"Einige vorausschauende Unternehmen sehen die E-Bilanz dabei aber als Chance für höhere Transparenz und nutzen die Gelegenheit, die Erstellung ihrer Abschlüsse generell auf den Prüfstand zu stellen. Das Ziel: Mehr Kompetenz und Eigenverantwortlichkeit im eigenen Haus, auch um damit mehr Unabhängigkeit von zusätzlichen Dienstleistern wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu erreichen", kommentiert Peter Diestelhorst, E-Bilanz-Experte bei Diamant Software.

Sein Fazit zur Umfrage: "Alle Ergebnisse zusammengefasst lässt sich sagen, dass aktuell nur etwa 20 Prozent der KMU von Haus aus das fachliche Know-how mitbringen, um die Anforderungen der E-Bilanz mittelfristig zu erfüllen. Es bleibt also noch viel zu tun."

Quelle: Diamant Software GmbH & Co. KG

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Der Hamburger Industrieversicherungsmakler Gossler Gobert & Wolters (GGW Gruppe) hat zwischen Juli und Dezember 2011 mittelständische Unternehmen zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer und Führungskräfte befragt. Im Fokus der Umfrage standen unter anderem Fragen zur Prüfung der bestehenden Verträge sowie die Gründe für die Kontrolle.

Rund 70 Prozent der Unternehmen lassen demnach ihre Verträge regelmäßig prüfen, davon nahezu die Hälfte alle ein bis zwei Jahre. Im Vordergrund steht für sie insbesondere der Check des Finanzierungsstatus, gefolgt von rechtlichen Aspekten sowie dem Insolvenzschutz.

In etwa der Hälfte aller Fälle erfolgt die Beurteilung über den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater des Unternehmens. „Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Prüfung über eine korrekte Ausweisung von Rückstellungen in der Bilanz oder die Bilanzberichtigungen nach dem BilMoG hinausgeht“, erläutert Martin Meiselbach, Geschäftsführer der GGW Tochtergesellschaft GGW Versorgungsmanagement GmbH, die sich auf das Thema der betrieblichen Altersvorsorge spezialisiert hat.

„Es sollten ergänzend ebenfalls versicherungsrelevante Aspekte in Augenschein genommen werden. So gilt es bei Direktzusagen regelmäßig zu überprüfen, ob die Rücklagen des Unternehmens für eine spätere Versorgung der Geschäftsführer oder Führungskräfte auch wirklich ausreichen, damit es für das Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung nicht zu Liquiditätsengpässen kommt. Auch die kontinuierliche Optimierung möglicher Finanzierungsinstrumente wird vermutlich in den wenigsten Fällen über den Steuerberater erfolgen. Es besteht daher die Gefahr einer Art Scheinsicherheit für das Unternehmen“, folgert der bAV-Spezialist. Nur 13 Prozent der Befragten ziehen ihre Versicherungsexperten zur Prüfung hinzu. „Dabei sind gerade wir als Berater und auf die bAV spezialisierter Versicherungsmakler bestens positioniert, um unsere Mandanten und ihre Versorgungskonzeption zu analysieren und zu begleiten. Die Einbeziehung des steuerlichen Beraters ist hierbei für uns eine Selbstverständlichkeit.“

Ein Blick in die bAV-Verträge ist auch in Bezug auf den Insolvenzschutz der angesparten Vermögenswerte ratsam. Im Rahmen der Befragung der GGW Gruppe landete dieser Aspekt jedoch nur auf Platz drei der Prüfungsgründe. „Das verwundert durchaus und zeigt, dass das Risiko Insolvenz und seine Auswirkung auf die betriebliche Altersversorgung möglicherweise unterschätzt wird“, erläutert Meiselbach. „Dabei gilt es sicherzustellen, dass die im Rahmen der bAV erzielten Vermögensbeträge im Ernstfall nicht durch einen Formfehler gänzlich in die Insolvenzmasse einfließen, sonst steht der Geschäftsführer am Ende nicht nur ohne Unternehmen, sondern auch ohne Auskommen im Alter da.“

Zur Studie

An der GGW Studie „Unternehmerversorgung 2012“ nahmen von insgesamt 800 angeschriebenen Unternehmen 98 teil. Die Firmen gehören unterschiedlichsten Branchen an. 50 % der Unternehmen haben weniger als 50 Mitarbeiter, bei 33,3 % sind zwischen 50 und 250 Personen angestellt. 10,3 % haben über 250 und 6,4 % über 1000 Mitarbeiter. Die von der GGW Gruppe in Kooperation mit ihren Tochtergesellschaften GGW Versorgungsmanagement und Gossler, Lübbers & Stahl durchgeführte Befragung richtete sich an Inhaber, Vorstände und Geschäftsführer und fand online im Zeitraum zwischen Juli und Dezember 2011 statt.

Quelle: Gossler, Gobert & Wolters Gruppe

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Veröffentlicht: 15. Februar 2012
Aktenzeichen: VIII B 190/11

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1770) der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.

Urteil vom 22. Dezember 2011

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Das EU-Parlament hat am Dienstag in Straßburg der neuen EU-Verordnung mehrheitlich zugestimmt. Zuvor hatten bereits Europaparlament, Kommission und Ministerrat grünes Licht für den 1. Februar 2014 als einheitlichen Termin für das Ende der nationalen Zahlungsverfahren (Überweisung und Lastschrift) geeinigt. Nun muss noch der EU-Ministerrat zustimmen. Dies gilt aber als Formalie.

Die Anwendung von SEPA für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in Euro wird damit in zwei Jahren für alle Marktteilnehmer in der Europäischen Union verpflichtend. Entgegen den ersten ursprünglichen Planungen sieht die EU-Verordnung einen gemeinsamen Endtermin für die nationalen Überweisungen und Lastschriften vor. Neben den neuen SEPA-Zahlungstransaktionen für Überweisung und Lastschrift wird die bisherige deutsche Kontonummer durch eine 22-stellige Kontonummer (IBAN) ersetzt. In Anlehnung an Bankleitzahl (BLZ) und Kontonummer besteht im aktuellen SEPA-Standard eine Bankverbindung aus einer Bank-Identifikation (BIC) und der IBAN. Die IBAN stellt aber bereits eine eindeutige Kontoidentifikation dar und dies gilt laut EU-Verordnung als ausreichend. Steria Mummert Consulting erwartet daher, dass eine Änderung am bestehenden SEPA-Standard bis Ende 2013 erfolgt, sodass künftig der BIC allenfalls noch im Interbanken-Zahlungsverkehr Anwendung finden wird.

„Wirtschaft und Verwaltung in Deutschland müssen die verbleibende Zeit nutzen, sich jetzt zügig auf fachliche und technische Anpassungen in den Prozessen und Softwaresystemen einzustellen“, sagt Jens Lüneberg, SEPA-Experte bei Steria Mummert Consulting. „Dabei müssen gegebenenfalls auch Prozesse und Systeme betrachtet werden, die vordergründig nichts mit dem Zahlungsverkehr zu tun haben. Außerdem sind sämtliche Formulare, Dokumente und Briefe auf Anpassungsbedarf zu prüfen.“

„Bei der Umsetzung von SEPA bieten sich den Unternehmen verschiedene Strategien an. Insbesondere bei selbstentwickelten Altsystemen empfiehlt es sich, kritisch zu prüfen, inwiefern eine Umsetzung von SEPA im Altsystem zielführend ist oder ob am Markt verfügbare Lösungen für Konvertierungen und Mandatsverwaltungen präferiert werden sollten“, so Lüneberg.

Alle bestehenden schriftlich erteilten Einzugsermächtigungen behalten ihre Gültigkeit und können nach der EU-Vorlage de facto in SEPA-Mandate überführt werden. „Das befürchtete Chaos dürfte damit ausbleiben. Jetzt besteht Planungssicherheit für die Unternehmen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vergleich zu den heutigen Einzugsermächtigungen deutlich mehr Informationen und Zustände zu hinterlegen und zu verwalten sind“, so Lüneberg.

Quelle: Steria Mummert Consulting

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Veröffentlicht: 15. Februar 2012
Aktenzeichen: X R 65/09

  1. Das FG darf im Allgemeinen erst dann eine Verletzung von Mitwirkungspflichten annehmen, wenn es den Beteiligten zuvor ausdrücklich und konkret zur Mitwirkung aufgefordert hat.
  2. Ein zulässiger Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises setzt nicht stets die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge individualisierbar ist; hierfür kann es genügen, wenn der Name des Zeugen sowie dessen Arbeitgeber angegeben wird.
  3. Das prozessrechtliche Leitbild, den Rechtsstreit möglichst in einer einzigen mündlichen Verhandlung zu erledigen, rechtfertigt es nicht, erhebliche Beweisanträge abzulehnen, die erst in der mündlichen Verhandlung und nach einer Umstellung der Prozessstrategie eines Beteiligten gestellt werden.

Urteil vom 19. Oktober

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Veröffentlicht: 15. Februar 2012
Aktenzeichen: VI R 18/11

  1. Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gemäß § 41b EStG geleistet werden.
  2. Diese Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos ist grundsätzlich unverzichtbar.
  3. Auf sie kann im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten --aufs Jahr bezogen-- die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.

Urteil vom 8. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 15. Februar 2012
Aktenzeichen: V R 41/10

  1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt.
  2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig.

Urteil vom 10. November 2011

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„Aus dieser Lockerung zu folgern, dass die Finanzämter über eine Missachtung der Meldepflichten nach § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung hinwegsehen würden, ist in der Praxis ein weit verbreiteter Irrtum“, warnt Brigitte Jakoby, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. „Ganz im Gegenteil. Die Finanzämter sind angewiesen, auf Verstöße zu achten und sie der Bußgeld- und Strafsachenstelle mitzuteilen.“

Bis 5.000 Euro Buße kann diese Steuerordnungswidrigkeit kosten. „Dabei reicht ein leichtfertiger Verstoß wie die Abgabe einer unvollständigen Mitteilung“, erläutert Jakoby, deren Kanzlei Mitglied in der internationalen Beratungsallianz Geneva Group International (GGI) ist. Ist das Ganze gar mit einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 Abgabenordnung verbunden, können bis zu 50.000 Euro fällig werden. Dabei ist die Meldepflicht relativ leicht mit dem entsprechenden Formular (BZSt 2) der Finanzbehörden zu erfüllen.

Meldepflichtig ist jede Gründung oder der Erwerb einer Betriebsstätte im Ausland. Gleiches gilt für eine Beteiligung oder die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft. Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, einer Personenvereinigung oder an einer Vermögensmasse muss ab einer Grenze von zehn Prozent angezeigt werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung erhöht sich die Grenze auf 25 Prozent. Zusätzlich gibt es noch die Anzeigepflicht bei einem Beteiligungsvolumen von mehr als 150.000 Euro. Jakoby ergänzt: „Zu beachten ist auch, dass mittelbare Beteiligungen nur zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung über eine ausländische Gesellschaft besteht. Läuft die mittelbare Beteiligung dagegen über eine inländische Gesellschaft, sind andere Meldepflichten zu berücksichtigen.“ Und wenn für sich gerechnet eine mittelbare und eine unmittelbare Beteiligung keine Anzeigepflicht auslösen, tun sie das auch zusammen nicht, da sie nicht addiert werden dürfen.

Erfreulich ist, dass die Anzeigepflicht nur einmal pro Beteiligung zu erfüllen ist. Würden also durch Aufstockung bei einer Beteiligung andere Schwellenwerte berührt, löst dies keine neue Anzeigepflicht und damit auch kein neues Bußgeldrisiko aus. Wurde die Anzeigefrist hingegen überschritten, rät GGI-Expertin Jakoby: „Ist die Ordnungswidrigkeit noch nicht durch Ablauf von fünf Jahren verjährt, muss die Anzeige trotz versäumter Frist unbedingt nachgeholt werden, soll nicht bei einer möglichen Betriebsprüfung ein volles Bußgeld ausgelöst werden. Und gegebenenfalls darf, wer den ordnungsgemäßen Zustand aus eigenem Antrieb herstellt, darauf hoffen, dass auf ein Bußgeld ganz verzichtet wird.“

Quelle: Geneva Group International

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"Der Bundesrechnungshof belehrt uns nun, dass kompliziert eben nicht gleichzeitig auch gerecht bedeutet. Weil die Politik Personalkosten einsparen will, bearbeiten mittlerweile flächendeckend Computer die Steuererklärungen der einfacheren Art. Doch dabei passieren, wie wir jetzt erfahren, haarsträubende Fehler. Auch bei der händischen Bearbeitung von Steuererklärungen kommen Pannen vor. Irren ist menschlich. Wenn aber die Computer chronisch danebenliegen und dem Fiskus beträchtliche Steuermindereinnahmen einbrocken, dann steckt im System der Wurm."

Quelle: Stuttgarter Nachrichten

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Die Experten des Deutschen bAV Service vermuten als Grund hierfür eine regelmäßig lückenhafte Aufklärung der Unternehmer durch die entsprechenden Beratungshäuser.

Allerdings stellt die Bewertung von Rentenverpflichtungen ein sehr zentrales Thema im Finanzplanungsbereich eines jeden betroffenen Unternehmens dar. Demzufolge stellt sich für die verantwortlichen Unternehmensleiter (Vorstände und GmbH-Geschäftsführer) zunehmend die Frage, wann und auf welcheWeise ein Organmitglied fachkundigen Expertenrat einholen muss, um entsprechende Haftungsgefahren minimieren zu können. Dementsprechend sind fundierte und juristisch begleitete Langzeitprognosen an dieser Stelle unerlässlich.

Mit seinem Urteil vom 20.09.2011 hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang abermals konkrete Handlungsanweisungen geliefert (BGH vom 20.09.2011 - II ZR 234/09 -, NJW-RR 2011, 1670), die als maßgebliche Richtschnur für die Anwendungspraxis dienen sollte.

So stellt der BGH fest, dass der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen kann, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht. Zwangsläufig ist somit externer Rechtsrat erforderlich, der nur durch zugelassene Rechtsdienstleister erfolgen kann und nicht durch intern angestellte Unternehmensjuristen.

Quelle: Deutscher bAV Service

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Die Buchführung und die Bilanzierung nehmen einen enormen Stellenwert in einem Unternehmen ein. Nicht nur, dass man über die Buchführung seine Gewinne und Verluste gegenüber dem Finanzamt ermittelt und nachvollziehbar belegt und somit seine Steuerlast ermittelt, die Bücher geben auch unmittelbar Auskunft über den Unternehmenswert selbst. Je nach Unternehmensgröße steigen gleichzeitig die Anforderungen an die Buchhaltung.

Das Gesetz unterscheidet hierfür nach Unternehmensformen. Bei Kleinunternehmern ist die einfache Buchführung vorgesehen. Diese ist allerdings nur für Unternehmen zulässig, die nicht buchführungspflichtig sind. Über die Buchhaltungsführung für Kleinunternehmen informiert der Buchhaltungsservice Kaniber aus Germering.

Regelung für Kleinunternehmen

Nicht-Kaufleute und Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig, daher dürfen sie die Kleinunternehmerregelung der einfachen Buchführung anwenden. Voraussetzung ist, dass die Geschäftsprozesse sowie Geschäftsbeziehungen überschaubar sind. Außerdem gilt die Kleinunternehmerregelung nur dann, wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist und den Jahresumsatz von 500.000 Euro beziehungsweise einen Gewinn von 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr nicht überschreitet.

Vereinfachte Buchführung für ein kleines Unternehmen

Folgende Konteneinteilung kann vorgenommen werden

  • Diese Form der einfachen Buchführung sieht mindestens ein Journal vor, in dem sämtliche Betriebseinnahmen und Ausgaben mit Angabe der Art der Einnahmen/Ausgaben eintragen sind.
  • Einnahmen aus Warenverkäufen, Honorare, Provisionen usw. müssen festgehalten werden.
  • Ausgaben wie Wareneinkäufe, Personalkosten, Büro- und Verwaltungskosten usw. müssen dokumentiert werden.
  • Ausgaben

Die Auswertung der einfachen Buchführung erfolgt durch die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das heißt, dass die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden und so der Gewinn des Unternehmens ermittelt wird.

Quelle: Buchhaltungsservice Kaniber

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„Das Leben von Unternehmern wird wieder ein bisschen komplizierter, denn die Finanzverwaltung übernimmt nun die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Vorsteuerabzug“, erläutert Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Kanzlei SH+C in Regensburg. Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr mehrfach entschieden, dass der Vorsteuerabzug für eine Lieferung oder Leistung ausgeschlossen ist, wenn die Leistung von Anfang an für eine nichtwirtschaftliche Verwendung vorgesehen ist. Statt einer Besteuerung der Wertabgabe zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Entnahme soll also in solchen Fällen erst gar kein Vorsteuerabzug mehr möglich sein.

„In einem langen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium nun detailliert mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs befasst und Regeln für den künftigen Vorsteuerabzug aufgestellt“, erläutert SH+C-Steuerexperte Radke. Ein Beispiel aus dem Schreiben zeigt, dass die korrekte Handhabung des Vorsteuerabzugs nun zum Teil eine sehr detaillierte Kenntnis des Umsatzsteuerrechts verlangt: Ein Unternehmer, der für ein Gewinnspiel einen Laptop und zwei Konzertkarten kauft, kann für den Laptop erst gar keinen Vorsteuerabzug geltend machen, während bei den Konzertkarten die Gesamttätigkeit entscheidend ist.

„Es gilt also nun entsprechend der Urteile, dass ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit er Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwenden will“, fasst Steuerfachwirt Marcel Radke die aktuelle Situation zusammen. Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Plant der Unternehmer eine Leistung teilweise für seine wirtschaftliche Tätigkeit und teilweise für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, darf er nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit den Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Recht zum vollen Vorsteuerabzug besteht bei einer gemischten Verwendung nur, wenn es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um eine Privatentnahme handelt. Privatentnahmen in diesem Sinne sind nur Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person und für den privaten Bedarf seines Personals, nicht aber beispielsweise eine Verwendung für ideelle Zwecke eines Vereins.

„Ob eine Leistung für das Unternehmen bezogen wird, hängt davon ab, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz besteht“, erläutert Radke. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und damit Bestandteil des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind und die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Ändert sich nachträglich die Verwendung einer ursprünglich für nichtwirtschaftliche Zwecke bezogenen Leistung, erfolgt keine Vorsteuerkorrektur, denn die Berichtigung eines unterbliebenen Vorsteuerabzugs setzt unter anderem voraus, dass ein Vorsteuerabzug ursprünglich möglich gewesen wäre. Bei einem gemischt genutzten Gegenstand kommt es darauf an, ob die nichtunternehmerische Nutzung eine Privatentnahme oder eine nichtwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne ist: Eine Erhöhung der Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke ist in beiden Fällen als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Führt die Änderung der Verhältnisse dagegen zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, ist bei einer bisher nichtwirtschaftlichen Nutzung eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers aus Billigkeitsgründen möglich. Bei einer teilweisen Privatnutzung dagegen unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung, weil der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug die Möglichkeit auf vollständige Zuordnung zum Unternehmen und damit verbundener Versteuerung der Privatnutzung hatte.

„Die neuen Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für Eingangsleistungen, die vor dem 31. März 2012 bezogen werden, auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft“, erklärt Steuerexperte Radke weiter. Dabei ist eine nur partielle, ausschließlich auf den ungekürzten Vorsteuerabzug beschränkte Berufung auf die bisherige Verwaltungsauffassung nicht zulässig. Wer von dieser Übergangsregelung Gebrauch macht, muss stattdessen über den gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung sicherstellen. „Unternehmer sollten zudem beachten, dass für die nichtunternehmerische Verwendung von Immobilien, insbesondere wegen der vor einem Jahr eingeführten Anti-Seeling-Regelung, weitere Sonderregeln gelten“, empfiehlt SH+C-Steuerfachwirt Marcel Radke. Hier galt also schon vor diesem Schreiben, dass der Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch genutzten Teil möglich ist. Entsprechend ist daher in allen Fällen der teilunternehmerischen Grundstücksnutzung auch eine Berufung auf die Nichtbeanstandungsregelung nicht zulässig.

Quelle: SH+C – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München – Regensburg – Dachau

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Veröffentlicht: 8. Februar 2012
Aktenzeichen: II R 26/10

  1. Sind bei einer Mehrgefahrenversicherung ("Versicherungspaket") einzelne Versicherungen nach § 4 VersStG von der Besteuerung ausgenommen, kann eine Steuerbefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn das auf die steuerfreie Versicherung entfallende Versicherungsentgelt im Versicherungsvertrag gesondert ausgewiesen ist.
  2. "Laufender Anmeldungszeitraum" i.S. des § 10 Abs. 4 VersStG ist jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung.
  3. Mit einem Nachforderungsbescheid gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO gegen den Versicherer wegen Versicherungsteuer macht die Finanzbehörde materiell-rechtlich einen Haftungsanspruch geltend. Wegen der Akzessorietät des Haftungsanspruchs ist der Erlass eines Nachforderungsbescheids nur rechtmäßig, wenn die Steuerschuld, für die der Versicherer als Entrichtungsschuldner haftet, entstanden ist und noch besteht.

Urteil vom 13. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 8. Februar 2012
Aktenzeichen: V R 1/11

  1. Eine Gemeinde, die nicht auf privatrechtlicher, sondern auf hoheitlicher Grundlage Stellplätze für PKW in einer Tiefgarage gegen Entgelt überlässt, handelt als Unternehmer und erbringt steuerpflichtige Leistungen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG).
  2. Eine derartige Wettbewerbsverzerrung liegt auch vor, wenn eine Gemeinde Stellplätze zwar nach §§ 45, 13 StVO öffentlich-rechtlich auf einer öffentlich-rechtlich gewidmeten "Straße" überlässt, es sich hierbei jedoch um Flächen einer Tiefgarage handelt (Änderung der Rechtsprechung).
  3. Zur Bestimmung des Begriffs der "größeren Wettbewerbsverzerrungen".

Urteil vom 1. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 8. Februar 2012
Aktenzeichen: VI R 46/10

  1. "Offensichtlich" verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.
  2. Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben dagegen unberücksichtigt.

Urteil vom 16. November 2011

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Veröffentlicht: 8. Februar 2012
Aktenzeichen: VI R 19/11

Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich.

Urteil vom 16. November 2011

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Veröffentlicht: 8. Februar 2012
Aktenzeichen: XI R 16/09

Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (steuerpflichtige Verwendungsumsätze) ändern sich i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpflichtige nachträglich innerhalb des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit seiner Verwendungsumsätze gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG beruft.

Urteil vom 19. Oktober

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Veröffentlicht: 8. Februar 2012
Aktenzeichen: I R 102/10

Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden.

Urteil vom 12. Oktober 2011

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Veröffentlicht: 8. Februar 2012
Aktenzeichen: V R 5/10

  1. Die Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken ist eine Beförderungsleistung i.S. von § 3b UStG.
  2. Die Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in der Rechnung entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG i.d.F. des StÄndG 2003 erst mit der Ausgabe der Rechnung.

Urteil vom 8. September 2011

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Das kann gerade für kleinere Betriebe bedrohlich teuer werden: 2.500 bis 250.000 Euro sieht § 146 Absatz 2b der Abgabenordnung (AO) dafür vor. Eingeführt wurde diese Möglichkeit zwar schon mit dem Jahressteuergesetz 2009, doch hat Thomas Brandt, Steuerberater bei Ecovis in Berlin, „den Eindruck, dass die Finanzämter jetzt zunehmend zu diesem drakonischen Druckmittel greifen“.

Das hängt womöglich damit zusammen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) inzwischen die Streitfrage, wann die Finanzbehörden ein Verzögerungsgeld verhängen dürfen, zu deren Gunsten entschieden hat. Manche Kommentatoren wollten die Anwendung auf Fälle begrenzt sehen, in denen Unternehmen ihre elektronische Buchführung ins Ausland verlagert haben, weil das Verzögerungsgeld zusammen mit der entsprechenden Vorschrift des § 146 Absatz 2a eingeführt wurde und darauf Bezug nimmt. Laut BFH ist ein Verzögerungsgeld aber grundsätzlich immer dann zulässig, wenn der Steuerzahler seinen Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt (Aktenzeichen: IV B 120/10).

Im Zweifel gegen den Steuerzahler

Das Grundproblem: Ob und in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, ist Ermessenssache. Ein Verschulden, also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen, ist dafür nicht notwendig. Auch wenn das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben zum Verzögerungsgeld mahnt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, „bleibt dem Finanzamt da viel Spielraum“, kritisiert Thomas Brandt. „Problematisch ist auch, dass es dem Prüfer freisteht, gleich die große Keule Verzögerungsgeld herauszuholen, statt es zunächst mit den üblichen Druckmitteln wie Schätzung oder Androhung eines Zwangsgeldes zu versuchen.“

Was zum Beispiel die „angemessene Frist“ angeht, plädiert das BMF für „möglichst kurzfristig“ und bevorzugt auch sonst eine engherzige Auslegung: Das Finanzamt müsse das Verzögerungsgeld nicht vorher androhen, sondern nur auf die Möglichkeit der Festsetzung hinweisen. Es sei zudem nicht erforderlich, dass die verlangten Auskünfte, Unterlagen oder Datenzugriffe zu Steuernachforderungen führen werden. Das Mitwirkungsverlangen bedürfe nicht der Schriftform. Und das Verzögerungsgeld könne für jede einzelne Pflichtverletzung getrennt erhoben werden. „Das öffnet im Zweifelsfall der Willkür Tür und Tor“, meint Brandt. Allerdings ist es laut BFH-Urteil nicht zulässig, diese Strafzahlung bei fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen mehrfach zu erheben.

Dagegen muss der Betroffene ein bereits festgesetztes Verzögerungsgeld auch dann entrichten, wenn er später doch noch seine Mitwirkungspflichten erfüllt, hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein schon 2010 entschieden (Aktenzeichen: 3 V 243/09).

Vorbeugen ist der beste Schutz

„Um sich vor einem ungerechtfertigten Verzögerungsgeld zu schützen, hilft daher nur rechtzeitige Vorbeugung“, erklärt Ecovis-Steuerberater Brandt. Konkret heißt das: Bei einer Betriebsprüfung sollte der Steuerzahler darauf achten, dass das Finanzamt die verlangten Informationen und Unterlagen möglichst genau konkretisiert. Wer Unterlagen nicht rechtzeitig beibringen kann, sollte schriftlich Fristverlängerung beantragen und begründen. Und gegen zu knapp bemessene Fristen sollten begründete Einwendungen erhoben werden.

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Hauptanliegen des ESUG ist die Sanierung notleidender Unternehmen. So nimmt künftig ein unter bestimmten Voraussetzungen frühzeitig vom Gericht eingesetzter vorläufiger Gläubigerausschuss maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters. Gleichzeitig steht mit der Stärkung der Eigenverwaltung, der Einführung eines Schutzschirmverfahrens zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung sowie dem Ausbau und der Straffung des Insolvenzplanverfahrens eine größere Auswahl an Gestaltungsoptionen bei Sanierungsfällen zur Verfügung. Das neue Gesetz dürfte damit die Chance auf eine erfolgreiche Sanierung von Unternehmen deutlich erhöhen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

  • Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters - seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt - sind für den Richter unter bestimmten Umständen bindend. Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme), verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Besteht ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, ist das Gericht daran gebunden (Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 27. Oktober 2011).
  • Das Institut der Eigenverwaltung wird durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen gestärkt. Bisher wurde die Eigenverwaltung in Insolvenzverfahren nur dann gestattet, wenn zu erwarten war, dass daraus keine Nachteile für die Gläubiger entstehen konnten. Jetzt kann nur bei Bekanntwerden von konkreten benachteiligenden Umständen für die Gläubiger von der Eigenverwaltung abgesehen werden.
  • Besondere Beachtung findet künftig das Schutzschirmverfahren zur Vorbereitung eines Insolvenzplanverfahrens. Ein Schuldner erhält künftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll regelmäßig die vom Schuldner vorgeschlagene Person als vorläufigen Sachwalter einsetzen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.
  • Das Instrument des Insolvenzplanverfahrens wird durch Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung ausgebaut. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.
  • Im Insolvenzplanverfahren wird ein debt-equity-swap eingeführt. Danach können Gläubiger unter bestimmten Umständen ihre Forderungen in Eigenkapital umwandeln, und zwar auch gegen den Willen der Altgesellschafter. Diese Maßnahme soll die Sanierungschancen verbessern, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

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Danach dürfen Inlandsunternehmen, die von im Ausland ansässigen Gesellschaftern beherrscht werden, steuerlich nicht schlechter behandelt werden als von Inländern beherrschte Inlandsunternehmen. Das bedeutet: Es konnte zu nicht gewerbesteuerlich unbesteuerten Einkünften kommen, da es im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der deutschen Organgesellschaft und dem ausländischen Organträger zu einer Zuweisung des Besteuerungsrechts an den ausländischen Staat käme, der wiederum regelmäßig das Besteuerungsrecht nicht ausgeübt hätte. Zwar kann die Entscheidung nicht unmittelbar auf das geltende Recht übertragen werden, da sowohl die gewerbesteuerliche als auch die körperschaftsteuerliche Organschaft nach aktueller Rechtslage das Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrags verlangen. In geeigneten Konstellationen lässt sich dieser aber schon jetzt zwischen einem deutschen Unternehmen als beherrschte Gesellschaft und einem ausländischem Unternehmen als herrschender Gesellschaft schließen (etwa Österreich), sodass vordergründig die Urteilsgrundsätze schon heute nutzbar gemacht werden können.

Praxishinweis

Das Urteil hatte eine Diskussion über die Zulässigkeit grenzüberschreitender Organschaften ausgelöst. Die Finanzverwaltung wird der Argumentation des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus jedoch nicht folgen. Dies ergibt sich aus einem Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 27. Dezember 2011. Darin bestätigt das BMF seine Sichtweise auch für die körperschaftsteuerliche Organschaft. Unternehmer haben derzeit also nur die Möglichkeit, grenzüberschreitende Organschaften unter Hinweis auf das BFH-Urteil auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Dieser Schritt sollte aber nur in enger Abstimmung mit einem Berater vorgenommen werden

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

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Michael Gschrei, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, erklärt zu der Stellungnahme: „Die Reformvorschläge der EU-Kommission sind danach zu beurteilen, ob und inwieweit sie geeignet sind, die Qualität der Abschlussprüfung in Bezug auf Prüfung und Berichterstattung zu erhöhen und die Glaubwürdigkeit des Berufsstandes zu stärken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Maßnahmen zum Teil erhebliche Eingriffstiefen haben und vom Berufsstand unterschiedlich bewertet werden.“

Michael Gschrei, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, erklärt zu der Stellungnahme: „Die Reformvorschläge der EU-Kommission sind danach zu beurteilen, ob und inwieweit sie geeignet sind, die Qualität der Abschlussprüfung in Bezug auf Prüfung und Berichterstattung zu erhöhen und die Glaubwürdigkeit des Berufsstandes zu stärken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Maßnahmen zum Teil erhebliche Eingriffstiefen haben und vom Berufsstand unterschiedlich bewertet werden.“

Zur Regelungstechnik schlägt die Wirtschaftsprüferkammer vor, die Maßnahmen in einer Richtlinie zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG) zusammenzuführen. Von einer Verordnung für Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse sollte abgesehen werden.

Eine vollständige Trennung von Prüfung und Beratung, deren Ergebnis die Schaffung von reinen Prüfungsgesellschaften wäre, lehnt die Wirtschaftsprüferkammer ab. Hingegen trägt das Verbot einzelner Beratungsleistungen, bei denen das Selbstprüfungsverbot berührt ist, zur Steigerung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und zur Qualität der Prüfung bei. Entsprechende Regelungen gibt es heute schon im deutschen Recht. Beratungsleistungen im Übrigen sollten vom Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens genehmigt werden. Eine Behördenentscheidung lehnt die Wirtschaftsprüferkammer ab.

Qualitätsfördernde Wirkung hätte eine Gebührenordnung für die Abschlussprüfung, welche die für eine hohe Qualität erforderlichen angemessenen Gebühren sicherstellt. Daher setzt sich die Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen der EU-Regelungsinitiative mit Nachdruck für die Schaffung eines Gebührenrechts für die gesetzliche Abschlussprüfung ein.

Die Wirtschaftsprüferkammer spricht sich gegen die Abkehr vom Aufsichtssystem im Sinne des Artikels 32 der derzeitigen Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG) aus. Eine mangelnde Effektivität und Effizienz des derzeitigen Aufsichssystems ist bisher nicht festgestellt. Allerdings regt die Wirtschaftsprpüferkammer an, nicht nur das Aufsichtssystem insgesamt, sondern auch einzelne Verfahren und Verfahrensergebnisse für die Öffentlichkeit transparenter zu machen. Zur Regelungstechnik schlägt die Wirtschaftsprüferkammer vor, die Maßnahmen in einer Richtlinie zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG) zusammenzuführen. Von einer Verordnung für Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse sollte abgesehen werden.

Eine vollständige Trennung von Prüfung und Beratung, deren Ergebnis die Schaffung von reinen Prüfungsgesellschaften wäre, lehnt die Wirtschaftsprüferkammer ab. Hingegen trägt das Verbot einzelner Beratungsleistungen, bei denen das Selbstprüfungsverbot berührt ist, zur Steigerung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und zur Qualität der Prüfung bei. Entsprechende Regelungen gibt es heute schon im deutschen Recht. Beratungsleistungen im Übrigen sollten vom Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens genehmigt werden. Eine Behördenentscheidung lehnt die Wirtschaftsprüferkammer ab.

Qualitätsfördernde Wirkung hätte eine Gebührenordnung für die Abschlussprüfung, welche die für eine hohe Qualität erforderlichen angemessenen Gebühren sicherstellt. Daher setzt sich die Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen der EU-Regelungsinitiative mit Nachdruck für die Schaffung eines Gebührenrechts für die gesetzliche Abschlussprüfung ein.

Die Wirtschaftsprüferkammer spricht sich gegen die Abkehr vom Aufsichtssystem im Sinne des Artikels 32 der derzeitigen Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG) aus. Eine mangelnde Effektivität und Effizienz des derzeitigen Aufsichssystems ist bisher nicht festgestellt. Allerdings regt die Wirtschaftsprpüferkammer an, nicht nur das Aufsichtssystem insgesamt, sondern auch einzelne Verfahren und Verfahrensergebnisse für die Öffentlichkeit transparenter zu machen.

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„Ursprünglich war nur von einer Verschiebung des ELStAM-Starts um drei Monate die Rede“, erläutert Herrmann. Anscheinend hat man in der Finanzverwaltung dann aber doch noch ein Einsehen gehabt und das ganze Projekt gleich um ein Jahr verschoben. Ob dies daran liegt, dass eine nochmalige Verschiebung den Ruf endgültig ruiniert hätte, falls in 2012 noch weitere Probleme auftauchen, oder weil man den Arbeitgebern eine Umstellung im laufenden Jahr und die Korrektur zahlreicher Lohnabrechnungen ersparen wollte, ist unbekannt.

„So oder so ist die Verschiebung um ein Jahr die vernünftigste Lösung, denn sie gibt der Finanzverwaltung genügend Zeit, ihre EDV-Probleme in den Griff zu bekommen und erspart den Arbeitgebern einigen bürokratischen Aufwand“, meint SH+C-Steuerexperte Herrmann. Das bedeutet dann allerdings auch, dass der Übergangszeitraum im Kalenderjahr 2012 fortbesteht. Im Wesentlichen bleibt also erst einmal alles wie gehabt, wenn auch mit einigen Änderungen, die das Bundesfinanzministerium jetzt bekannt gemacht hat.

Die Finanzämter schreiben nun die Arbeitgeber an und informieren sie zumindest über die wichtigsten Vorgaben für das kommende Jahr. Grundsätzlich gilt die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung des Finanzamtes weiter. Die dort zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind also - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit - vom Arbeitgeber auch 2012 zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale noch vorliegen.

Ein Arbeitnehmer kann jedoch für 2012 dem Arbeitgeber auch von der Lohnsteuerkarte 2010 oder von der Ersatzbescheinigung 2011 abweichende Besteuerungsmerkmale nachweisen. Dazu muss er dem Arbeitgeber entweder das Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug” oder den Ausdruck oder eine sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorlegen. Thomas Herrmann

Damit sichergestellt ist, dass alle Zweit- und Nebenarbeitsverhältnisse mit der Steuerklasse VI geführt werden, ist das Mitteilungsschreiben oder die Bescheinigung des Finanzamts nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 des Arbeitnehmers vorliegt. „Nichtsdestotrotz sind dann die Angaben auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung irrelevant; allein die auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind maßgebend“, erklärt Herrmann.

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer sich entsprechend in diesem Fall beide Dokumente vom alten Arbeitgeber zurück geben lassen und dem neuen Arbeitgeber aushändigen. Wer weder eine Lohnsteuerkarte 2010 noch eine Ersatzbescheinigung 2011 hat, aber 2012 ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, muss beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) beantragen. Davon ausgenommen sind Azubis, denn die Vereinfachungsregelung für Auszubildende wurde ebenfalls verlängert. Für die darf der Arbeitgeber auch ohne die Ersatzbescheinigung die Steuerklasse I ansetzen, wenn der Azubi dem Arbeitgeber seine persönlichen Daten (Steueridentnummer, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit) schriftlich bestätigt und versichert, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

Die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers bleibt ebenfalls weiter bestehen. Arbeitnehmer müssen nämlich die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 umgehend durch das Finanzamt ändern lassen, wenn die Eintragungen auf der Karte günstiger sind als die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Jahres 2012. Wurde zum Beispiel eine Ehe in 2011 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung eintragen zu lassen.

„Wenn allerdings nur ein für 2010 oder 2011 eingetragener Freibetrag in 2012 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Anpassung zu veranlassen“, sagt Steuerberater Herrmann. Ein Antrag auf die Herabsetzung von Freibeträgen empfiehlt sich aber, um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu vermeiden. Außerdem ist mit einem Freibetrag - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zwangsläufig eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

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Die Banken folgen dabei dem Vorbild der Autoindustrie, die seit Jahren Plattformstrategien, automatisierte Abläufe und Outsourcing nutzt. Die Industrialisierung soll zum einen dazu beitragen, den Kunden kostengünstige und hochwertige Produkte sowie einen zuverlässigen und schnellen Service zu bieten. Zum anderen ist sie jedoch auch erforderlich, um die zunehmenden Regulierungsvorgaben umzusetzen. Das ist das Ergebnis des Branchenkompass Kreditinstitute von Steria Mummert Consulting.

91 Prozent der befragten Entscheider gehen davon aus, dass die Banken wegen der strengen Auflagen der Regulierer ihre IT und ihre Geschäftsprozesse stärker standardisieren müssen. Außerdem erwarten 85 Prozent der Entscheider, dass kleine Kreditinstitute zu diesem Zweck verstärkt mit großen Banken zusammenarbeiten werden. Dies ist ein deutlicher Sprung, denn 2010 waren nur 67 Prozent der Befragten von einer stärkeren Kooperation mit großen Banken ausgegangen.

Das derzeit noch größte Standardisierungs- und Automatisierungspotenzial für Banken liegt in der Banksteuerung und im Unternehmenskreditgeschäft. Jeweils 54 Prozent der Banker sehen hier noch nennenswerte Möglichkeiten zu industrialisieren. In der Banksteuerung haben vor allem Privatbankiers (80 Prozent der Befragten dieser Gruppe) sowie Firmenkundenbanken(64 Prozent) Potenzial, bei Unternehmenskrediten sind es die Sparkassen (66 Prozent).

„Die Anstrengungen der Banken, ihre Dienstleistungen kosteneffizienter, schneller und zuverlässiger zu gestalten, münden in einer zunehmenden Industrialisierung der Geschäftsprozesse“, sagt Stefan Lamprecht, Bankenexperte von Steria Mummert Consulting. „Die Bankenregulierung beschleunigt diese Entwicklung. So sind Banken mit flexiblen IT-Systemen im Vorteil, insbesondere wegen der immer kürzeren Umsetzungsfristen“, so abschließend Stefan Lamprecht.

Hintergrundinformationen

Für die Studie „Branchenkompass Kreditinstitute“ von Steria Mummert Consulting in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Institut befragte forsa 100 Entscheider aus 100 Kreditinstituten in Deutschland befragt. Die Institute gehören zu den nach ihrer Bilanzsumme größten Kreditinstituten im Land. Sie repräsentieren die drei Säulen der deutschen Kreditwirtschaft: Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Kreditbanken. Die Entscheider wurden zu den Branchentrends sowie zu den Strategien und Investitionszielen bis 2014 interviewt. Befragt wurden jeweils die Vorstandsvorsitzenden, Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführer, die Leiter der Unternehmensentwicklung, die Leiter von Finanzen und Controlling oder die Vertriebs- und Marketingleiter. Die Befragungen wurden mit der Methode des Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI) durchgeführt.

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Veröffentlicht: 1. Februar 2012
Aktenzeichen: I R 108/10

  1. Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit "an dem Spieler" zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977).
  2. Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es sich um aktivierungspflichtige Anschaffungskosten. Nicht zu aktivieren sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungsentschädigungen und Förderungsentschädigungen.

Urteil vom 14. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 1. Februar 2012
Aktenzeichen: VII R 63/10

Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z.B. Veräußerungserlöse oder Schadenersatzzahlungen.

Urteil vom 22. November 2011

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Veröffentlicht: 1. Februar 2012
Aktenzeichen: IX R 58/10

§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst Entschädigungen, die "entgangene oder entgehende Einnahmen" ersetzen (Einnahmenersatz), nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen.

Urteil vom 18. Oktober 2011

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Veröffentlicht: 1. Februar 2012
Aktenzeichen: VIII R 30/09

Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, dazu, ein bereits früher zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aufgenommenes Darlehen umzuschulden, so ist das i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2002 schädlich, wenn die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher ist als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens und der übersteigende Betrag zur Einzahlung auf einen Bausparvertrag verwendet wird, der eine Verzinsung des Bausparguthabens vorsieht.

Urteil vom 12. Oktober 2011

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Veröffentlicht: 1. Februar 2012
Aktenzeichen: VIII R 49/09

Bezahlt der Steuerpflichtige mit Mitteln aus einem durch eine Lebensversicherung gesicherten Policendarlehen eine Zinsbegrenzungsprämie (Zinscap-Gebühr), dient das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 19/04, BFH/NV 2006, 288).

Urteil vom 12. Oktober 2011

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Veröffentlicht: 1. Februar 2012
Aktenzeichen: III R 64/08

  1. Der Senat hält daran fest, dass sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes auch vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige richtet.
  2. Die Finanzgerichte haben die für die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig erheblichen Tatsachen selbst festzustellen und zu würdigen; eine fehlerhafte Einordnung durch die Statistikämter dürfen sie nicht übernehmen.

Urteil vom 22. September 2011

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Veröffentlicht: 1. Februar 2012
Aktenzeichen: III R 82/08

Der Einwand, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des Berechtigten unterliegendes Konto überwiesen worden, ist unbeachtlich, solange der Berechtigte nicht nach der in der Verwaltungsanweisung dafür vorgesehenen Form bestätigt, seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anzusehen (vgl. Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG; früher Abschn. 64.4 Abs. 4 bis 8 DA-FamEStG 2002/2004).

Urteil vom 22. September 2011

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Die Quote der Fälle mit fehlerhafter Rechnungslegung lag mit 26 % (Vorjahr 25 %) im Durchschnittswert der letzten 5 Jahre. Die Hauptursachen für die hohe Fehlerquote waren die unzureichende Berichterstattung in Lagebericht und Anhang sowie Umfang und Anwendungsschwierigkeiten bei einzelnen IFRS.

Zur differenzierteren Darstellung wurde eine normalisierte Fehlerquote ermittelt, die um Mehrfachzählungen derselben Fehler und Prüfungen mit offenkundig fehlerhaftem Prüfergebnis bereinigt ist. Die normalisierte Fehlerquote im Jahr 2011 betrug 19 % (Vorjahr 25 %).

Basierend auf Erfahrungen aus mehr als 700 Prüfungen und zur Stärkung der Präventivfunktion hat die DPR ausgewählte IFRS-Sachverhalte im Rahmen der „IASB Agenda Consultation 2011“ adressiert und Verbesserungsvorschläge aufgezeigt. Damit soll auf eine bessere IFRS-Anwendung durch die Ersteller, aber auch auf eine bessere Durchsetzbarkeit (Enforceability) für die Enforcer hingewirkt werden. Im 4. Quartal wurden von der DPR Gespräche mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gestartet. In diesem Rahmen soll zwecks zukünftiger Fehlerprävention analysiert werden, inwieweit von der DPR in der Vergangenheit festgestellte Fehler in der Zukunft vermieden werden können.

Quelle: Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR

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Ihr Unternehmen ist bilanzierungspflichtig? Sie erstellen eine Gewinn- und Verlustrechnung? Dann bringt 2012 eine einschneidende Änderung mit sich: Die Elektronische Bilanz – oder verkürzt E-Bilanz – wird Realität. Damit hält die moderne Datenübertragung nun auch da Einzug, wo bisher gedrucktes Papier dominierte. Ein großer Schritt für das deutsche Steuerrecht. Und einer, der in der Wirtschaft und bei Fachleuten nicht nur positiv bewertet wird. Aber ungeachtet aller Kritik kommt die E-Bilanz. Und sie bringt einige Veränderungen mit sich.

Die wichtigste Nachricht zuerst: Zwar hat der Gesetzgeber die Übergangsfrist unlängst um ein Jahr verlängert, das heiß aber nicht, dass man das Thema auf die lange Bank schieben sollte – denn die Einführung der E-Bilanz erfordert Anpassungen, die das ganze Unternehmen betreffen. Auch die IT ist gefordert, denn nicht zuletzt bedeutet die neue E-Bilanz Veränderungen für das eingesetzte ERP-System.

Was sollten Microsoft Dynamics NAV-Anwender tun?

Microsoft arbeitet natürlich bereits daran, die gesetzlichen Vorgaben in Microsoft Dynamics NAV (ehemals Navision) einzuarbeiten. Eine entsprechende Erläuterung wird Anfang 2012 erwartet.

Andreas Müller, Teamleiter Rechnungswesen bei Tectura, gibt Unternehmen folgenden Rat mit auf den Weg: „Bereits jetzt sollten die Verantwortlichen beginnen, in Zusammenarbeit mit internen oder externen Steuerexperten eine Strategie für den Umstellungsprozess zu formulieren.“

Folgende fünf Schritte sollten dabei berücksichtigt werden:

  1. Prozessreorganisation in Finanz- und Rechnungswesen
  2. Anpassung des Kontenplans
  3. Anlegen neuer AfA-Bücher
  4. Überleitungs- und Erklärungspositionen definieren
  5. Schulung der Mitarbeiter

Hilfreiche Excel-Visualisierungen zur Überprüfung von Kontenplan und Taxonomien sind unter www.esteuer.de zu finden.

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Für einen schnellen Überblick der aktuellen Lage haben wir die wichtigsten Fragen kurz zusammengestellt und beantwortet, so das sich jeder Interessierte schnell und umfassend informieren kann, so Monika Walther weiter.

Was ist der Hintergrund für die Einführung der E-Bilanz?

Im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes wird das Ziel verfolgt, die Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung schneller und effizienter zu gestalten.

Welche Vorteile bringt die E-Bilanz?

Ein vollelektronisches Verfahren bietet eine schnellere Erstellung, Übermittlung und Verarbeitung der Erklärungen - von der Buchführung bis zum Steuerbescheid.

Welche Inhalte aus dem Jahresabschluss müssen Unternehmen zukünftig im Rahmen der E-Bilanz elektronisch zur Verfügung stellen?

Die Verpflichtung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und - soweit vorhanden - der Gewinn- und Verlustrechnung. Alternativ kann entweder der Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine gesonderte Steuerbilanz eingereicht werden.

Gibt es - abhängig von der Betriebsgröße oder -art - Unterschiede?

Die nach § 5b EStG zu übermittelnden Unterlagen sind grundsätzlich von jedem betroffenen Unternehmen abzugeben. Dies gilt aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig von der Betriebsgröße oder Art des Unternehmens.

Werden sich durch die E-Bilanz die Abgabefristen ändern?

Zu der Pflicht zur Abgabe und der einzuhaltenden Abgabefristen gibt es keine Änderungen.

Ab wann ist elektronisch zu übermitteln?

Ursprünglich war vorgesehen, die elektronische Übermittelung der Jahresabschlüsse für alle Wirtschaftsjahre verbindlich zu machen, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Dieser Termin wurde zuletzt allerdings mehrfach verschoben. Nach dem derzeitigen Stand soll die elektronische Übermittlungsverpflichtung nun für alle nach dem 31. Dezember 2011 beginnenden Wirtschaftsjahre gelten. Für das Jahr 2012 greift dabei allerdings noch eine Nichtbeanstandungsregel: Die Abgabe von Bilanzen in Papierform soll innerhalb dieses Zeitraums nicht beanstandet werden und die eingereichte Bilanz muss auch noch nicht dem E-Bilanz-Datensatz entsprechen.

Was gilt für Unternehmer, die nicht bilanzieren, sondern eine Einnahme-Überschussrechnung EÜR abgeben?

Nicht bilanzierende Unternehmen müssen keinen E-Bilanz-Datensatz abgeben. Zu beachten ist allerdings die ab Veranlagungszeitraum 2011 geltende Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form. Dies gilt für alle Unternehmen mit betrieblichen Einkünften.

Muss die E-Bilanz elektronisch signiert oder verschlüsselt werden?

Die Übermittlung der E-Bilanz wird authentifiziert über ELSTER erfolgen. Eine digitale Signatur ist nicht erforderlich.

In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater-Pool und assoziierten Partnern des Partnernetzwerks unterstützt der MWS-Buchhaltungsservice Kunden und Mandanten bei allen Aufgaben des Rechnungswesens, Jahresabschluss, Bilanz, Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung im Bereich von klassischem, temporärem, online und mobilem Buchhaltungsservice im Rahmen des § 6 Abs.4 StBerG.

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Veröffentlicht: 25. Januar 2012
Aktenzeichen: I R 92/10

  1. Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. und löst deswegen keinen Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 3 InvStG a.F. aus.
  2. 2. Bei einem negativen Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. handelt es sich unabhängig davon um eine nicht abziehbare Vermögensminderung i.S. von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002, dass es an einer damit im Zusammenhang stehenden Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 InvStG a.F. fehlt.
  3. 3. Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 (Anschluss an Senatsurteil vom 3. März 2010 I R 109/08, BFHE 229, 351).

Urteil vom 14. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 25. Januar 2012
Aktenzeichen: VI R 13/11

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Urteil vom 8. Dezember 2011

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Veröffentlicht: 25. Januar 2012
Aktenzeichen: XI R 6/08

  1. Die Leistungen eines Partyservice stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen.
  2. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

Urteil vom 23. November 2011

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Veröffentlicht: 25. Januar 2012
Aktenzeichen: VI R 71/10

Bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Urteil vom 27. Oktober 2011

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Veröffentlicht: 25. Januar 2012
Aktenzeichen: I R 94/10

Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren.

Urteil vom 5. Oktober 2011

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Veröffentlicht: 25. Januar 2012
Aktenzeichen: III R 23/09

  1. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind im Hinblick auf den Grenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) weder um die aus dem Arbeitslohn erbrachten Sparbeiträge des Kindes noch um die als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfassten Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen zu kürzen.
  2. Prämien für eine private Haftpflichtversicherung können bei der Grenzbetragsberechnung ebenfalls nicht abgezogen werden.

Urteil vom 22. September 2011

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Veröffentlicht: 25. Januar 2012
Aktenzeichen: V R 8/11

Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern sich i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpflichtige während des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit der gleichbleibenden Verwendungsumsätze gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG beruft.

Urteil vom 15. September 2011

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Veröffentlicht: 25. Januar 2012
Aktenzeichen: I R 12/11

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (Bewirtungen von Kunden und Lieferanten; Galaempfang zum Betriebsjubiläum) unterliegen auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (hier: einem Hotelbetrieb mit Restaurants und Veranstaltungsräumen) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997. Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1997 eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind.

Urteil vom 7. September 2011

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Veröffentlicht: 18. Januar 2012
Aktenzeichen: VII R 27/11

Überweist das Finanzamt eine Steuererstattung auf ein früheres, inzwischen von der Bank gekündigtes Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen, obwohl dieser ihm dafür ein anderes Konto benannt hat, kann es den Erstattungsbetrag auch dann nicht von der Bank zurückfordern, wenn diese denselben mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.

Urteil vom 21. November 2011

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Veröffentlicht: 18. Januar 2012
Aktenzeichen: VI R 97/10

Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung durch den Arbeitnehmer einer Gesellschaft führen auch dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn eine Gesellschafterstellung vereinbart ist.

Urteil vom 16. November 2011

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Veröffentlicht: 18. Januar 2012
Aktenzeichen: VII R 55/10

Führt die Anrechnung tatsächlich nicht festgesetzter und geleisteter Vorauszahlungen wie der Lohnsteuer dazu, dass in der Anrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung nicht oder in zu geringer Höhe ausgewiesen wird, so erlischt der festgesetzte Steueranspruch nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist (Anschluss an das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

Urteil vom 25. Oktober 2011

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Veröffentlicht: 18. Januar 2012
Aktenzeichen: X R 49/09

Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das FA rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte.

Urteil vom 31. August 2011

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Veröffentlicht: 18. Januar 2012
Aktenzeichen: VIII R 25/08

Eine strafbefreiende Erklärung i.S. des § 3 StraBEG führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu Unrecht abgezogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Erklärung fälschlich als nicht erklärte "Betriebs- und Zinseinnahmen" dargestellt werden und damit eine Besteuerung in Höhe von 60 % der (fehlerhaft als Einnahmen) nacherklärten Beträge (statt einer Besteuerung von 100 % bei richtiger Erklärung als fingierte Ausgaben) erreicht werden soll.

Urteil vom 28. Juni 2011

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Die Bildung latenter Steuern nach § 274 HGB a.F. sowie nach BilMoG entspricht grundsätzlich der Liability-Methode. Dieser Ansatz wird auch bei den IFRS im IAS 12 verfolgt. Das HGB sieht eine Steuerlatenz in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung oder -entlastung künftiger Geschäftsjahre vor. Die Steuerabgrenzungen sind aufzulösen, sobald sie sich umkehren oder mit diesen nicht mehr zu rechnen ist. Dies gilt auch, wenn mit einer anderen Steuerbelastung oder -entlastung als der ursprünglich ermittelten Höhe zu rechnen ist. Bei der Ermittlung latenter Steuern ist also die im Zeitpunkt der Umkehrung der zeitlichen Differenzen effektive Steuerbelastung oder -entlastung zugrunde zu legen.

Der Unterschied im Vergleich zur Bildung latenter Steuern nach HGB a.F. ist die Anwendung des Temporary-Konzept. Nach § 274 Abs. 1 HGB werden die handelsrechtlichen Wertansätze von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten den steuerlichen Wertansätzen gegenübergestellt. Aus § 274 HGB lässt sich folgendes Berechnungsschema ableiten.

Abbildung: Berechnungsschema latenter Steuern nach § 274 HGB*

Ausgehend von dem Ergebnis der Berechnung ist in der Bilanz ggf. eine latente Steuer auszuweisen.

Steuersatz

§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB bestimmt, dass latente Steuern unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenzen gültigen unternehmensindividuellen Steuersatzes zu ermitteln sind. Der Gesetzgeber wählte aufgrund der Konzernrechnungslegung den Begriff der unternehmensindividuellen Steuersätze. Für die Abgrenzung von latenten Steuern bei Konsolidierungsmaßnahmen sind auch die Steuersätze der Tochterunternehmen heranzuziehen. Bezüglich der Zugrundelegung des Steuersatzes im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenzen – also in der Zukunft – dürften sich Schwierigkeiten für die Bilanzierungspraxis ergeben, da in der Regel keine konkrete Aussagen über zukünftige Steuersatzänderungen getroffen werden können.

Bei der Prognose eines künftig anzuwendenden Steuersatzes ist der gegenwärtige Kenntnisstand am Bilanzstichtag maßgebend. Änderungen der Steuersätze sind zu berücksichtigen, wenn der Bundesrat einem Steuergesetz vor oder am Bilanzstichtag zugestimmt hat.* In der Praxis ist demzufolge der jeweilig gültige Ertragssteuersatz am Abschlussstichtag maßgebend, sofern eine Änderung noch nicht vollzogen wurde. Für die Bildung des Steuersatzes zur Verrechnung der latenten Steuern bei KapGes ist grundsätzlich die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer einzubeziehen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 Prozent. Für die Gewerbesteuer wird von einem durchschnittlichen Belastungssatz ausgegangen. Zur Vereinfachung wird von Kürzungen und Hinzurechnungen abgesehen und es wird von einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 Prozent sowie einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent ausgegangen. Werden Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unter diesen Prämissen berücksichtigt, so ergibt sich ein Gesamtsteuersatz von 29,83 Prozent. Zur Vereinfachung wird von einem aufgerundeten Steuersatz von 30 Prozent ausgegangen.

Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften (& Co.):

Bei der Besteuerung von KapCoGes ist die Besonderheit zu beachten, dass die Einkünfte den Mitunternehmern zugerechnet werden. Bei dem Unternehmen als Steuersubjekt ist demzufolge nur die latente Gewerbesteuer zu berücksichtigen.

Abzinsung

Nach § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB sind latente Steuern nicht abzuzinsen. Dieser Verzicht wird damit begründet, dass der Realisationszeitpunkt nicht verlässlich bestimmt werden kann. Darüber hinaus würde dies zu Verzerrungen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führen. Der Gesetzgeber folgt damit den internationalen Gepflogenheiten, IAS 12.

Regelmäßige Überprüfung der Steuerabgrenzungen

Da latente Steuern für die Zukunft gebildet werden, ist eine Prognose dahingehend anzuschließen, ob die errechneten Werte unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung in den folgenden Geschäftsjahren adäquat sind. Bei dieser Prognose ist das Vorsichtsprinzip zu beachten. Bei der Aktivierung von latenten Steuern ist zu prüfen, dass in ausreichender Höhe zeitliche Differenzen zu versteuern sind, die sich in den Folgejahren voraussichtlich umkehren oder dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausreichend hohe steuerpflichtige Gewinne anfallen. Ein Nachweis zur Dokumentation der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist insbesondere erforderlich, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit nicht über nachhaltige Gewinne verfügte. Das Vorsichtsprinzip des HGB impliziert, dass für Passivüberhänge grundsätzlich latente Steuern anzusetzen sind, wenn nicht durch besondere Umstände nicht mit dem Entstehen einer Steuerbelastung zu rechnen ist.

Von besonderer Bedeutung ist ein Nachweis bei aktivierten aktiven latenten Steuern, also Steuerentlastungen. Das Vorsichtsprinzip verlangt eine gewisse Sicherheit der Realisierbarkeit. Als Nachweis kann eine Steuerplanung, die von der operativen Unternehmensplanung zu erstellen, ist dienen.

Für die Bewertung gilt weiterhin folgender Grundsatz: Umso größer der Zeitraum bis zur Umkehrung der Differenzen ist, umso vorsichtiger sind die latenten Steuern zu bewerten; fgf. sind Steuerabgrenzungen auch in einem späteren GJ nachzuholen. Die Annahmen, Schätzungen und Wahrscheinlichkeiten für die Bewertung müssen an jedem Bilanzstichtag neu überprüft werden; ggf. sind die latenten Steuerabgrenzungen neu anzupassen. Bei der Überprüfung sind auch quasi-permanente Differenzen einzubeziehen. Es ist dabei von der erkennbaren Entwicklung am Bilanzstichtag auszugehen.

Latente Steuern in Verlustjahren

Grundsätzlich unterscheidet sich die Bildung von latenten Steuern in Verlustjahren nicht von der in Gewinnjahren. Allerdings kann es erforderlich sein, im Rahmen der Bewertung und Prognose gewisse Anpassungen zu vollziehen.

Entstehen in Verlustjahren temporäre Differenzen, die sich in künftigen Gewinnjahren umkehren, sind die latenten Steuern nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der latente Steueraufwand aufgrund eines Verlustrücktrags und des damit verbundenen Erstattungsanspruches bereits Null oder negativ ist. Dieser Ansatz resultiert daraus, dass auch eine Ertragssteuer von Null oder ein Steuerertrag bei verrechnungsorientierter Betrachtung ein zu hoher Steueraufwand sein kann.

Eine planmäßige Auflösung von latenten Steuern in einem Verlustjahr erhöht oder mindert wiederum den Steueraufwand in der Handelsbilanz. Dies geschieht unabhängig davon, ob dieser bereits aufgrund eines Verlustrücktrags bereits Null oder negativ ist. Durch diese Vorgehensweise wird erreicht, dass in Verlustsituationen der buchmäßige und nicht der steuerrechtliche Rücktrageffekt gezeigt wird und der „Sonderposten“ auch im Verlustjahr dem kumulierten Betrag der zeitlichen Abweichungen entspricht.

Zeitliche Differenzen, die sich in voraussichtlich künftigen Verlustjahren umkehren, führen im Geschäftsjahr der Umkehrung zu einer Erhöhung bzw. Verminderung des steuerrechtlichen Verlustvortrags. Die Nutzungsfähigkeit dieser Verlustvorträge ist in die Prognose einzubeziehen. Sind keine in hinreichendem Maße zu versteuernde Ergebnisse vorhanden, sind die latenten Steuern wertzuberichtigen.

Eine Wertberichtigung ist nicht erforderlich, wenn nach der Verlustphase mit hinreichend zu versteuernden Ergebnissen gerechnet werden kann. Für die Beurteilung ist ein Planungshorizont von fünf Jahren zu berücksichtigen.

Eine Wertaufholung in den Folgejahren ist geboten, wenn künftig mit ausreichenden Gewinnen bei hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann.

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Grundsätzlich gibt es erfolgswirksame und erfolgsneutrale Ansatz- und Bewertungsdifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Zu den erfolgswirksamen Differenzen gehören insbesondere die temporären Differenzen sowie die permanenten Differenzen.

Temporäre Differenzen

Temporäre Differenzen sind grundsätzlich auf Wertunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz zurückzuführen, die in einer Periode entstehen und sich voraussichtlich abbauen und damit zu einer Steuerbelastung oder -entlastung in einer Folgeperiode führen.

Zeitlich begrenzte Differenzen

Die Ursachen für die unterschiedlichen Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz können sowohl bewertungs- als auch ansatzrechtlich bestehen. In der Ermittlung der Steuerbilanz-Werte sind auch außerbilanziell vorgenommene Hinzurechnungen und Abzüge einzubeziehen. Beispielhaft wäre der Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g EStG zu nennen, der außerbilanziell gebildet wird. Aufgrund der Auflösung in den Folgeperioden werden diese Differenzen in der Literatur oft als „zeitlich begrenzte Differenzen“ bezeichnet.

Werden temporäre Differenzen versteuert, die aus einem höheren handelsrechtlichen Ergebnis gegenüber den maßgeblichen Steuerwerten resultieren, werden passive latente Steuern ausgewiesen. Die Differenzen führen in den Folgejahren zu Steuerbelastungen.

Werden temporäre Differenzen versteuert, die aus einem niedrigeren handelsrechtlichen Ergebnis gegenüber der steuerlichen Gewinnermittlung resultieren, werden aktive latente Steuern gebildet. Diese Differenzen führen in den Folgejahren zu Steuerentlastungen. Beispielhaft für temporäre Differenzen sind unterschiedliche Nutzungsdauern von Anlagevermögen zu nennen.

Quasi-permanente Differenzen

Den zeitlich begrenzten Differenzen stehen die quasi-permanenten Differenzen gegenüber. Quasi-permanente Differenzen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich zwar künftig ausgleichen werden, aber dies nicht zu einem absehbaren Zeitpunkt. Diese Differenzen lösen sich erst bei einer speziellen unternehmerischen Disposition auf. Denkbar wäre die Veräußerung dieser Vermögensposition oder die Liquidation des Unternehmens.

In der Fassung des § 274 HGB vor BilMoG wurden diese Wertunterschiede den permanenten Differenzen gleichgesetzt und unter der Geltung des Timing-Konzepts nicht berücksichtigt. Ein Beispiel für eine quasi-permanente Differenz ist eine übertragene Rücklage nach § 6b EStG auf ein unbebautes Grundstück.

Permanente Differenzen

Permanente Differenzen sind Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz in einer Periode, die sich nicht umkehren und auch zu keiner Erhöhung oder Reduzierung von zukünftigen steuerlichen Ergebnissen führen. Sie entstehen durch Aufwendungen bzw. Erträge, die entweder nur in der Handelsbilanz oder nur in der Steuerbilanz erfasst werden. Permanente Differenzen sind z.B. die steuerlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben des § 4 Abs. 5 EStG.

Der Ansatz von latenten Steuern erfordert grundsätzlich den Ansatz eines Vermögensgegenstands, einer Schuld oder eines RAP. Daraus folgt, dass beispielsweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben in künftigen Geschäftsjahren keine Bedeutung für den Ansatz von latenten Steuern haben, sofern sie sich nicht als Vermögensgegenstand, Schuld oder RAP in der Handelsbilanz niederschlagen haben.

Erfolgsneutral entstandene Differenzen

Erfolgsneutrale Differenzen entstehen im Einzelabschluss insbesondere bei der Verbuchung erfolgsneutraler Anschaffungsvorgängen wie bei Asset Deals, Sacheinlagen oder Verschmelzungen. Je nach Konstellation kann deren Auflösung erfolgswirksam oder erfolgsneutral sein. Sind erfolgsneutrale Differenzen entstanden, so sind diese bei der Steuerabgrenzung zu berücksichtigen, sofern diese in Zukunft zu Ergebnisunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz führen.

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