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Zum Rentenbezugsmitteilunsgverfahren nach § 22a EStG nehme ich in Einverständnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

A. Allgemeines

Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG müssen Rentenbezugsmitteilungen von den Mitteilungspflichtigen durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die zentrale Stelle übermittelt werden. Hierbei hat der Mitteilungspflichtige für Rentenbezugsmitteilungen, die für den Veranlagungszeitraum 2010 ff. zu übermitteln sind, die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu beachten (§ 22a Absatz 1 Satz 1 EStG). Die Finanzverwaltung ist nicht an die Angaben aus der Rentenbezugsmitteilung gebunden, da diese kein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 AO ist. Der für die Übersendung der Rentenbezugsmitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern - BZSt - (www.bzst.bund.de) veröffentlicht (vgl. BMF-Schreiben vom 13. August 2008, BStBl I Seite 846). Die für die Datenübermittlung erforderliche Schnittstelle und die dazugehörige Dokumentation werden von der zentralen Stelle in einem geschützten Bereich des Internets unter http://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de zur Verfügung gestellt.

Für jeden Vertrag und für jede Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG oder § 22 Nummer 5 EStG, bei denen die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich; ob diese Leistung beim Leistungsempfänger gegebenenfalls einer anderen Einkunftsart (z. B. Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 oder Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG) zuzuordnen ist, ist von der Finanzverwaltung zu prüfen. Eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung ist auch erforderlich, wenn es sich um verschiedene Renten bzw. Leistungen aus derselben Versicherung oder demselben Vertragsverhältnis handelt (vgl. Rz. 17 ff. dieses Schreibens und Rz. 163 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, BStBl I Seite 681).

Soweit Renten, Teile von Renten oder andere (Teil-)Leistungen steuerfrei sind oder nicht der Besteuerung unterliegen (z. B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; siehe auch Rz. 137 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, BStBl I Seite 681), ist keine Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln (vgl. Rz. 103f.). Aufzunehmen sind hingegen Renten oder andere (Teil-)Leistungen, für die Deutschland infolge eines Doppelbesteuerungsabkommens kein oder nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht hat.

Die Rentenbezugsmitteilung ist bis zum 1. März des Jahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem die Leistung zugeflossen ist (§ 22a Absatz 1 Satz 1 EStG). Die Rentenbezugsmitteilung darf nicht vor Ablauf des Jahres übermittelt werden, in dem die Leistung zugeflossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung im Laufe des Jahres beendet wurde. Für die Veranlagungszeit-räume 2005 bis 2008 waren die Rentenbezugsmitteilungen in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 zu übermitteln (§ 52 Absatz 38a EStG; Schreiben des BZSt vom 28. Oktober 2008, BStBl I Seite 955).

(...)

Weiter siehe:
www.bundesfinanzministerium.de

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Veröffentlicht: 06.12.2011
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - 2011/0978994



Der im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronisches Abrufverfahren) und der erstmalige Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich und wird in einem späteren BMF-Schreiben bestimmt. Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht möglich.

Durch diese Verzögerung besteht der Übergangszeitraum nach § 52b Absatz 1 EStG im Kalenderjahr 2012 fort. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2012 die folgenden Regelungen zu beachten:



Inhaltsübersicht

I. Grundsätze
1. Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung
2. Andere Nachweise

II. Arbeitnehmer
1. Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 (Vereinfachungsregelung)
2. Arbeitgeberwechsel
3. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt
4. Ersatzbescheinigung 2012
5. Vereinfachungsregelung für Auszubildende
6. Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung/Veranlagungspflicht

III. Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2013
1. Grundsätze
2. Einzelfälle der erneuten Beantragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen

IV. Arbeitgeber

V. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer

VI. Einführung des elektronischen Abrufverfahrens ab dem 1. Januar 2013



  1. Grundsätze

    Im Übergangszeitraum 2012 sind bis zum Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens der §§ 38 ff. EStG sowie die Anwendungsregelungen in § 52 Absätze 50g, 51b und 52 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG anzuwenden, soweit § 52b EStG nichts Abweichendes regelt.

    1. Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung

      Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die nach § 52b Absatz 3 EStG vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) oder eine vom Finanzamt bereits ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbe-scheinigung 2012) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohn-steuerabzug in 2012 zugrunde zu legen (§ 52b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 EStG). Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Daraus folgt, dass die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit - vom Arbeitgeber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Grunde bzw. der Höhe nach noch vorliegen.

      Beispiel:
      Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn 1. Juli 2011 eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2012 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 aufteilen:

      Jahresfreibetrag 2011: 12.000 €, gültig ab 01.07.2011 = 2.000 € Monatsfreibetrag (1/6)
      Jahresfreibetrag 2012: 12.000 €, gültig ab 01.01.2012 = 1.000 € Monatsfreibetrag (1/12)

    2. Andere Nachweise

      Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Übergangszeitraum 2012 von der Lohnsteuerkarte 2010 oder von der Ersatzbescheinigung 2011 abweichende Besteuerungsmerkmale nachzuweisen; siehe hierzu unter Tz. II. 1.

  2. Arbeitnehmer

    1. Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 (Vereinfachungsregelung)

      Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2012 gegenüber den Ver-hältnissen des Jahres 2011 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhält-nisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:

      • Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugs-merkmale)“ nach § 52b Absatz 9 EStG oder

      • Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

      Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts dem Arbeitgeber zum Zweck der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug maßgebend; sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden überschrieben; siehe hierzu unter Tz. IV im Abschnitt „Lohnsteuerabzug“. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt.

    2. Arbeitgeberwechsel

      Wechselt der Arbeitnehmer im Übergangszeitraum 2012 seinen Arbeitgeber, hat er sich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 sowie eine ggf. vom Finanzamt aus-gestellte amtliche Bescheinigung (Tz. II. 1) vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen zu lassen und dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.

    3. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt

      Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2012 zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres 2012, besteht auch im Jahr 2012 - wie bisher - eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt (§ 52b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG).

      Beispiel:
      Die Ehegatten leben seit 2011 dauernd getrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse III ist ab 2012 in die Steuerklasse I zu ändern. Der Arbeit-nehmer ist verpflichtet, dem Finanzamt die Änderung seiner Lebensverhältnisse mitzu-teilen. Für die Anzeige ist der amtliche Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrennt-leben“ zu verwenden.

    4. Ersatzbescheinigung 2012

      Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012 Lohnsteuerabzugsmerkmale für ein neues oder weiteres Dienstverhältnis benötigen, haben beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) zu beantragen (§ 52b Absatz 3 EStG). Dazu ist der amtliche Vordruck „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ zu verwenden. Die vom Finanzamt erteilte Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

      Hiervon betroffen sind insbesondere Fälle, in denen

      • die Gemeinde für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte oder das Finanzamt keine Ersatzbescheinigung 2011 ausgestellt hat,

      • die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist,

      • der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 (ver-sehentlich) vernichtet oder an das Finanzamt übersandt hat,

      • für den Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt wurde und die Lohnsteuerabzugsmerkmale sich im Kalenderjahr 2011/2012 geändert haben,

      • der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 erstmals eine nichtselbständige Tätigkeit aufnimmt,

      • der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 ein neues Dienstverhältnis beginnt und auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt wurde,

      • ein weiteres Dienstverhältnis im Kalenderjahr 2012 erstmals aufgenommen wird.

      Beispiel:
      Der bisher selbständig tätige Steuerpflichtige beginnt in 2012 erstmalig ein Dienstver-hältnis. Da weder die Gemeinde für 2010 eine Lohnsteuerkarte noch das Finanzamt für 2011 eine Ersatzbescheinigung ausgestellt haben, hat der Arbeitnehmer beim Finanzamt auf amtlichem Vordruck die Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 zu beantragen („Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“) und diese Bescheinigung seinem Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorzulegen.

      Im Übrigen kann die Vereinfachungsregelung für Auszubildende (Tz. II. 5) angewandt werden.

    5. Vereinfachungsregelung für Auszubildende

      Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen oder in 2011 begonnen haben, kann der Arbeitgeber die folgenden Vereinfachungsregelungen (§ 52b Absatz 4 EStG) anwenden:

      Steuerklasse I ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung

      Bei diesen Arbeitnehmern wird typisierend unterstellt, dass Lohnsteuerkarten für 2010 und Ersatzbescheinigungen 2011 nicht ausgestellt wurden und regelmäßig die Steuer-klasse I gilt, weil es sich vornehmlich um Schulabgänger handelt, die erstmalig berufstätig werden. Folglich kann der Arbeitgeber in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 nach der Steuerklasse I vornehmen. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeit-geber die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und ggf. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.

      Bestehendes Ausbildungsverhältnis

      Wurde die vorstehende Vereinfachungsregelung bereits im Kalenderjahr 2011 in Anspruch genommen, kann im Übergangszeitraum 2012 die Lohnsteuer weiterhin nach der Steuerklasse I ermittelt werden. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Bestätigung des Auszubildenden, dass es sich weiterhin um sein erstes Dienstverhältnis handelt.

      Ersatzbescheinigung

      Liegen für den Auszubildenden die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungs-regelung nicht vor, hat er beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung 2012 zu beantragen und dem Arbeitgeber vorzulegen (siehe hierzu unter Tz. II. 4). Dasselbe gilt, wenn von der Vereinfachungsregelung kein Gebrauch gemacht wird.

    6. Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung/Veranlagungspflicht

      Entspricht ein für das Kalenderjahr 2010 oder 2011 eingetragener Freibetrag im Kalenderjahr 2012 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, z. B. Minderung des Freibetrags aufgrund geringerer Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten oder geringeren Verlustes aus Vermietung und Verpachtung, ist der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet, die Anpassung des Freibetrags zu veranlassen. Unterbleibt jedoch ein Antrag auf Herabsetzung des Freibetrags, kann dies zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Von einer Anpassung von Einkommensteuervor-auszahlungen von Amts wegen für das Veranlagungsjahr 2013 ist abzusehen.

      Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 ein Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG berücksichtigt und überschreitet der im Kalenderjahr bezogene Arbeitslohn den Betrag von 10.200 Euro bei einer Einzelveranlagung oder von 19.400 Euro bei Zusammenveranlagung, ist der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres 2012 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG). Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen oder Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen als Freibetrag berücksichtigt wurde.

      Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind auch Ehegatten verpflichtet, für die auf Antrag ein Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer eingetragen wurde (§ 39f, § 46 Absatz 2 Nummer 3a EStG).

  3. Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2013

    1. Grundsätze

      Im elektronischen Abrufverfahren ab dem 1. Januar 2013 sind die Grundsätze des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens (§ 39a EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG) weiter anzuwenden.

      Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für den Übergangs-zeitraum eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z. B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren grundsätzlich nicht weiter. Folglich sind für das Kalenderjahr 2013 die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Diese Anträge sind ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2013 auf amtlichen Vordrucken zu stellen. Wurde die mehrjährige Berücksichtigung antragsgebundener Kinderzähler bereits für das Kalenderjahr 2012 beantragt, ist eine erneute Antragstellung für das Kalenderjahr 2013 nicht erforderlich.

    2. Einzelfälle der erneuten Beantragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen

      Berücksichtigung von Kindern
      Ab dem Kalenderjahr 2012 ist eine mehrjährige Berücksichtigung von Kindern im Lohn-steuerabzugsverfahren möglich. Dies gilt auch für Pflegekinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für Kinder unter 18 Jahren, wenn der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht ermittelbar oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist und für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden (unter Vorlage des Ausbildungsvertrags) oder studieren (unter Vorlage von Unterlagen zur Dauer des Studiengangs).

      Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, können im elektronischen Abrufverfahren nur auf Antrag (mehrjährig) berücksichtigt werden („Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ bzw. „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“). Dabei ist der Nachweis beim Finanzamt durch Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes zu führen. Sollen die Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren zum 1. Januar 2013 berücksichtigt werden, ist der Antrag im Kalenderjahr 2012 zu stellen. Wurde ein solcher Antrag bereits für das Kalenderjahr 2012 gestellt, ist eine erneute Beantragung nicht erforderlich.

      Steuerklasse II

      Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 die Steuerklasse II eingetragen und liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, gilt die Eintragung bis zum Ende des Übergangszeitraums 2012 fort. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerklasse II erstmals im Übergangszeitraum vor, kann eine Einreihung in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragt werden.

      Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind, kann der Vordruck „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)“ oder wahlweise der amtliche Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ verwendet werden. Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, ist der amtliche Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu verwenden.

      Eine erneute Beantragung der Steuerklasse II für das Kalenderjahr 2013 ist hingegen nicht erforderlich, wenn ein begünstigendes Kind vor dem Kalenderjahr 2013 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Elternteils gemeldet ist oder wenn nach vollendetem 18. Lebensjahr des begünstigenden Kindes die Steuerklasse II bereits für das Kalenderjahr 2012 beantragt worden ist.

      Ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale

      Möchte der Arbeitnehmer, dass ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale (eine ungünstigere Steuerklasse, eine geringere Anzahl von Kindern, kein Pauschbetrag für behinderte Menschen) ab Beginn des Kalenderjahres 2013 im Rahmen der ELStAM berücksichtigt werden, hat er dies bereits im Kalenderjahr 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 neu zu beantragen (amtlicher Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -“). Die ungünstigeren Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten - solange sie nicht durch einen erneuten Antrag überschrieben werden - auch für alle darauf folgenden Kalenderjahre. Eine erneute Beantragung ist nicht erforderlich, soweit der Arbeitnehmer diesen Antrag bereits für das Kalenderjahr 2012 gestellt hat.

      Steuerklassenwahl bei Ehegatten

      Ehegatten, denen für das Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte und für die Kalenderjahre 2011 und 2012 keine Ersatzbescheinigung ausgestellt wurde, wird ab dem Kalenderjahr 2013 für den Lohnsteuerabzug jeweils programmgesteuert die Steuerklasse IV zugewiesen, wenn einer der Ehegatten ein Dienstverhältnis beginnt. Gleiches gilt, wenn beide Ehegatten erstmals in ein Dienstverhältnis eintreten. Soll von dieser programmgesteuerten Zuordnung abgewichen werden, ist für die Wahl der Steuerklassenkombination III/V oder des Faktorverfahrens (§ 39f EStG) ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich („Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“). Das Recht auf einen einmal jährlichen Wechsel der Steuerklasse bleibt von dieser Korrektur unberührt (§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 4 i. V. m. § 39e Absatz 3 Satz 3 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).

      In den übrigen Fällen gelten die bisherigen Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV der Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2013 weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Berücksichtigung des Faktorverfahrens ist allerdings jährlich neu zu beantragen. Die Möglichkeit zur Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse besteht in allen Fällen.

  4. Arbeitgeber

    Lohnsteuerabzug

    Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung für 2011 bzw. 2012 oder eine der unter Tz. II. 1 genannten amtlichen Bescheinigungen im Übergangszeitraum 2012 entgegenzunehmen, aufzubewahren, die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen und sie dem Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2012 zugrunde zu legen. Er hat sie sowie ggf. die o. g. ihm zusätzlich vorgelegten amtlichen Bescheinigungen dem Arbeitnehmer zur Änderung nicht mehr zutreffender Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das Finanzamt oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Übergangszeitraum innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber auszuhändigen (§ 52b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 EStG).

    Legt der Arbeitnehmer die in Tz. II. 1 genannten amtlichen Bescheinigungen (Mitteilungsschreiben oder Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts) vor, sind allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Neben diesen im ersten Dienstverhältnis zugelassenen Bescheinigungen muss dem Arbeitgeber zusätzlich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 vorliegen (Steuerklassen I bis V). Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale sind gemäß der eingetragenen Gültigkeitsangabe auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung anzuwenden und überschreiben sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Folglich überschreibt eine amtliche Bescheinigung den in einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 ausgewiesenen Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag auch dann, wenn in der Bescheinigung kein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag oder ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag in anderer Höhe enthalten ist.

    Beispiel:
    Dem Arbeitgeber liegt die Lohnsteuerkarte 2010 des Arbeitnehmers vor (erstes Dienst-verhältnis). Auf der Lohnsteuerkarte ist unter III. ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen.

    Weil sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers ab 2012 geändert haben (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, Änderung der Religionszugehörigkeit), legt er dem Arbeitgeber das in 2011 versandte Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Infor-mation über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ vor, in dem die Änderungen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt sind. In diesem Schreiben wird in den Zeilen der „Lohnsteuerabzugsmerkmale“ kein Freibetrag ausgewiesen.

    Der Arbeitgeber hat für den Lohnsteuerabzug ab 2012 lediglich die in dem Mitteilungs-schreiben ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuer-merkmal, Zahl der Kinderfreibeträge) zu berücksichtigen. Das Mitteilungsschreiben ist zusammen mit der Lohnsteuerkarte 2010 aufzubewahren.

    Die vereinfachte Nachweismöglichkeit der maßgebenden ELStAM besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 das erste Dienstverhältnis wechselt. Der bisherige Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses hat die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatz-bescheinigung 2011 mit allen vorgelegten amtlichen Bescheinigungen (Tz. II. 1) auszu-händigen. Diese Unterlagen sind dem neuen Arbeitgeber vorzulegen (siehe hierzu unter II. 2 „Arbeitgeberwechsel“)

    Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung

    Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangs-zeitraum 2012 weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch weiterhin für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2012 zutreffend sind (§ 52b Absatz 1 Satz 5 EStG). Eine amtliche Bescheinigung ist hierfür nicht vorgesehen, so dass eine formlose Erklärung des Arbeitnehmers als Nachweis ausreicht. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

    Nach § 41b Absatz 1 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Finanzamt die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu übermitteln. Ist der Arbeitgeber in Ausnahmefällen hiervon befreit (§ 41b Absatz 3 EStG und anerkannte Härtefälle), erteilt er die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 oder verwendet den Vordruck „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt, ist dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Kalenderjahres zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das betreffende Kalenderjahr auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat auch dann die Lohnsteuerkarte 2010 auszuhändigen, wenn er die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermittelt, jedoch ein früherer Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt hat.

    Aufbewahrungspflicht

    Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer vorgelegte Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und entsprechend der Regelung in § 52b Absatz 1 Satz 4 EStG zumindest bis nach der erstmaligen Anwendung der ELStAM oder einer erteilten Härtefallregelung aufzubewahren. Dies gilt auch für die unter Tz. II. 1 genannten amtlichen Bescheinigungen (Mitteilungsschreiben bzw. Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts). Der Arbeitgeber hat die amtliche Bescheinigung des Arbeitnehmers mit dessen Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 zusammenzuführen und entsprechend aufzubewahren.

    Abweichend hiervon sind die im Rahmen der Vereinfachungsregelung bei Ausbildungs-dienstverhältnissen vorgelegten schriftlichen Bestätigungen (Tz. II. 5) bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren (§ 52b Absatz 4 Satz 3 EStG).

  5. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer

    Für nicht meldepflichtige Personen, z. B. im Ausland lebende und auf Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer oder beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, wird die Identifikationsnummer nicht auf Grund eines Anstoßes durch die Meldebehörden vergeben.

    Deshalb wird diesen Personen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers - wie bisher - auf Antrag eine kalenderjahrbezogene Papierbescheinigung als Grundlage für die Lohnsteuererhebung ausstellen (§ 39 Absatz 3 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).

    Damit die Finanzverwaltung in diesen Fällen die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuer-bescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) maschinell zuordnen kann, ist als lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal die bisher zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung benötigte eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu verwenden (§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG).

  6. Einführung des elektronischen Abrufverfahrens ab dem 1. Januar 2013

    Zum Beginn der nun ab dem Kalenderjahr 2013 geplanten Einführung des neuen Verfahrens sind zwei BMF-Schreiben vorgesehen. Zum einen für die Bestimmung des Starttermins und die damit verbundene Beendigung des seit dem 1. Januar 2011 bestehenden Übergangszeitraums sowie zum anderen mit Regelungen zu Start und Anwendung des neuen Verfahrens (Einführungsschreiben).

    Das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010 (BStBl I Seite 762) ist für das Kalenderjahr 2011 weiterhin anzuwenden. Das vorliegende Schreiben ist ab dem Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

    Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer - BMF-Schreiben zur Einsicht und zum Abruf bereit.

    Im Auftrag

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Veröffentlicht: 06.12.2011
Geschäftszeichen: IV - B 3 - S 2293/10/10001 :001 - 2011/0397252



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen Folgendes:

Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nach nationalem Recht und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen sehen darüber hinaus die Anrechnung fiktiver Steuern vor (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 12. Mai 1998 - IV C 6 - S 1301 - 18/98 -, BStBl I S. 554).

Zu der Frage, in welcher Höhe fiktive Quellensteuern bei festverzinslichen Wertpapieren anzurechnen sind, wenn beim Erwerb Stückzinsen gezahlt und beim Verkauf solche vereinnahmt worden sind, hat der BFH mit seinem Urteil vom 9. Juni 2010 Az. I R 94/09 (BStBl 2011 II S. 860) in einem Fall zu dem nicht mehr geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien aus dem Jahr 1975 (DBA-Brasilien) entschieden, dass vereinnahmte Stückzinsen keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer auslösen. Denn Stückzinsen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG 1997 sind keine Einkünfte nach Artikel 11 Abs. 4 DBA-Brasilien (vergleichbar Artikel 11 Abs. 3 OECD-Musterabkommen - OECD-MA -), sondernabkommensrechtlich den Veräußerungsgewinnen im Sinne des Artikels 13 DBA-Brasilien (vergleichbar Artikel 13 OECD-MA) zuzuordnen.

Gezahlte Stückzinsen sind demgegenüber als negative Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.7 EStG (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1997) zu qualifizieren.

Beispiel:

Der unbeschränkt Steuerpflichtige A kauft im Jahr 2008 ein ausländisches, mehrjähriges, zu 8 % festverzinsliches Wertpapier in Höhe von 200.000, Kurs 100 %, und zahlt an den Veräußerer Stückzinsen in Höhe von 6.000. Er erhält im Zeitpunkt der Zinsfälligkeit diKupongutschrift in Höhe von 8 %, d. h. 16.000, eine Kapitalertragsteuer wird im Quellensnicht erhoben. In demselben Besteuerungszeitraum und nach dem Zeitpunkt der Zinsfälligkeit verkauft A das Wertpapier zum Kurs 100 % und vereinnahmt Stückzinsen in Höhe von 500. A hat keine anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Doppelbesteuerungsabkommen mitdem Quellenstaat sieht bei Zinsen eine Anrechnung fiktiver Steuern in Höhe von 20 % der Einnahmen vor. Die Steuerbelastung der ausländischen Einkünfte mit deutscher Einkommesteuer wird mit 40 % angenommen.

(I) Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages

Kupongutschrift: 16.000

Gezahlte Stückzinsen: ./. 6.000
negative Einnahmen

Vereinahmte Stückzinsen: -

Sparerfreibetrag/Werbungskostenpauschbetrag: ./. 801

40% von: 9.199 = 3.679,60

(2) Anrechenbare fiktive Steuer

20 % von: 16.000 = 3.200

Dieses Schreiben gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle. Das BMF-Schreiben vom 8. Oktober 1996 - IV C 6 - S 1301 - 41/96 - (BStBl I S. 1190) wird aufgehoben. Die Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 12. Mai 1998 - IV C 6 - S 1301 - 18/98 -, BStBl I S. 554, wird durch dieses Schreiben ersetzt; im Übrigen bleiben die Ausführungen in diesem Schreiben unberührt.

Für die Veranlagungszeiträume ab 2009 gilt § 32d Abs. 5 EStG. Insoweit finden die Regelungen der Rz. 201 bis 207 sowie 209 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) Anwendung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 02.12.2011
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2430/11/10002 - 2011/0926778



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird das BMF-Schreiben vom 9. August 2004 - IV C 5 - S 2430 - 18/04 - (BStBl I Seite 717), geändert durch BMF-Schreiben vom 16. März 2009 - IV C 5 - S 2430/09/10001 - (BStBl I Seite 501) und BMF-Schreiben vom 4. Februar 2010 - IV C 5 - S 2430/09/10002 - (BStBl I Seite 195), vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen durch

  • das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 1768),

  • das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I Seite 2131) und

  • das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) vom ■■■ (BGBl. I Seite ■■■) (=>Datum und Seitenzahl wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.

  1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert

    1. Absatz 2 Nummer 4 wird - teilweise fettgedruckt - wie folgt gefasst:

      "4. freiwillig Wehrdienstleistende sind und in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen (§ 1 Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes), aus dem sie noch Arbeitslohn erhalten."

    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    • Nummer 1 wird - teilweise fett gedruckt - wie folgt gefasst:

      "1. freiwillig Wehrdienstleistende, wenn sie nicht in einem ruhenden Arbeitsverhältniss stehen (vgl. auch Absatz 2 Nummer 4),“.

    • Nummer 3 wird - teilweise fett gedruckt - wie folgt gefasst:

      "3. Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums fürwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne des § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder den Bundesfreiwilligendienst leisten,“.

  2. Abschnitt 4 Absatz 5a wird wie folgt gefasst:

    "(5a) - unbesetzt - "

  3. Abschnitt 10 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Keine Anlage in diesem Sinne liegt vor, sofern der Anlage ein von einem Dritten vorgefertigtes Konzept zu Grunde liegt, bei dem der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 VermBG).“

  4. In Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 5 wird die folgt geändert.

      • Satz 4 wird - teilweise fett gedruckt - wie folgt gefasst:

        „Haben Ehegatten die Einzelveranlagung gewählt, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob das von ihm zu versteuernde Einkommen die Einkommensgrenze von 17 900/20 000 Euro überschreitet.“

      • Satz 6 wird aufgehoben

    2. In Absatz 6 wird die Angabe „§ 2 Absatz 5 und 5a EStG“ durch die fettgedruckte Angabe "§2 Absatz 5 EStG" ersetzt.

  5. Abschnitt 21 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    „Die Bekanntgabe der Vordruckmuster und der Datensatzbeschreibung erfolgte letztmals am 16.August 2011 im Bundessteuerblatt Teil I S.801."

  6. In Abschnitt 24 wird Satz 2 durch folgende Sätze im Fettdruck ersetzt:

    „Abschnitt 15 Absatz 5 Satz 6 und Absatz 6 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 4.Februar 2010 (BStBl I Seite 195) ist letztmals für Anlagen vor dem 1. Januar 2009 anzuwenden. Abschnitt 10 Nummer 2 und 5 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 4. Februar 2010 (BStBl I Seite 195) ist erstmals für Anlagen nach dem 28. Februar 2010 anzuwenden. Abschnitt 1 Absatz 2 Nummer 4, Abschnitt 1 Absatz 6 Nummer 1 und Abschnitt 10 Nummer 2 in der Fassung des BMF-Schreibens vom ■■■3 (BStBl I Seite ■■■4) sind erstmals für Anlagen nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden. Abschnitt 15 Absatz 5 Satz 4 in der Fassung des BMF-Schreibens vom ■■■5 (BStBl I Seite ■■■6) ist erstmals für Anlagen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.“(Datum und Seitenzahl wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen „http://www.bundesfinanzministerium.de“ unter der Rubrik „Wirtschaft und Verwaltung/ Steuern/Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer/BMF-Schreiben/Allgemeines“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 02.12.2011
Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301-GB/10/10001 - 2011/0926572



Mit dem britischen Finanzministerium ist am 8. November 2011 die nachstehende Verständigungsvereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 3 des DBA GB getroffen worden:

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet - haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung von Abfindungen (bei Vertragsbeendigung), die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitgeber an einen nunmehr im anderen Vertragsstaat ansässigen ehemaligen Arbeitnehmer zahlt, Folgendes vereinbart:

(1) Die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Ver-sorgungscharakter beizumessen, kann sie nach Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.

(2) Handelt es sich dagegen bei der Abfindung um eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen oder wird die Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt, so kann sie nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Vertragsstaat seiner damaligen Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig war, kann die Abfindung auch in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur der Anteil der Abfindung, der der Beschäftigungsdauer im anderen Staat im Verhältnis zur gesamten Beschäftigungsdauer vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entspricht. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls im Einzelfall eine abweichende Aufteilung vereinbaren.

(3) Diese Vereinbarung ist auf die in Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.

(4) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Maßgebend für das Inkrafttreten ist der Tag der zuletzt vorgenommenen Unterzeichnung. Die Vereinbarung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(5) Wird das Abkommen durch ein neues Abkommen ersetzt, das inhaltsgleiche Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit enthält, ist diese Vereinbarung entsprechend auf das neue Abkommen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern/Internationales Steuerrecht zur Ansicht und zum Herunterladen zur Verfügung.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 02.12.2011
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/10/10002 - 2011/0959642



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG wird das Vordruckmuster


USt 1 TS - Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG) -


neu bekannt gegeben (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 21. Juli 2010 - IV D 3 - S 7279/10/10002 (2010/0567856) -, BStBl I S. 626, eingeführte Vordruckmuster.

(2) Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach § 13b Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 UStG aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird (§ 13b Abs. 7 Satz 2 UStG). Wird dagegen die Rechnung über einen Umsatz unter Angabe der einer inländischen Betriebsstätte erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ausgestellt, gilt die Betriebsstätte als an dem Umsatz beteiligt, so dass der Unternehmer als im Inland ansässig anzusehen ist (vgl. Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1). Zum Zwecke des Abgleichs mit der USt-IdNr. aus der Rechnung wurde das Vordruckmuster USt 1 TS um die Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers ergänzt.

(3) Die anderen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag



Hierzu siehe Vordruckmuster:
www.bundesfinanzministerium.de

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Irland hat mich über eine neu eingeführte und seit dem 1.Januar geltende "Universal Social Charge (USC)“ informiert. Sie ersetzt die seit 2009 erhobene „Income Levy“.

Die „USC“ wird in Irland vom Einkommen natürlicher Personen als Zuschlag zur „Income Tax“ ab 4.004 Euro in Stufen-Sätzen von 2 Prozent, 4 Prozent und 7 Prozent des Bruttoeinkommens erhoben. Detaillierte Informationen stellt die irische Finanzverwaltung auf ihrer Internetseite www.revenue.ie zur Verfügung.

Ich habe Irland gegenüber bestätigt, dass Deutschland der irischen Auffassung folgt, die „USC“ als gemäß Artikel I Abs. 2 DBA-IRL unter das Abkommen fallende Steuer anzusehen. Dies gilt auch für das am 30. März 2011 unterzeichnete neue DBA-IRL (Artikel 2 Abs. 4), das noch nicht in Kraft getreten ist.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 22.07.2011
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7493/07/10001 - 2011/0588610



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Auf Grund des Artikels 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 2009) sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die Um-satzsteuerbefreiungen nach Artikel 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Die Abschnitte B, C, E bis G und I des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 - IV A 6 - S 7492 - 13/04 - (BStBl I S. 1200) sind daher sinngemäß anzuwenden.

  2. Hauptquartiere im Sinne des Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere sind:

    1. NATO International Military Headquarters (IMHQ) / Organizations (ACO)

      1. Supreme Headquarters Allied Powers in Europe (SHAPE), Allied Command Opera-tions (ACO), Mons/Belgien

      2. Component Command - Air HQ Ramstein (CC-Air HQ Ramstein), Ramstein

      3. Force Command HQ Heidelberg (FC HQ Heidelberg), Heidelberg

      4. NATO-E3A Component of the NAEW-Force, Geilenkirchen

    2. Deployable Combined Air Operations Centre (DCAOC) / Combined Air Operations Centre (CAOC)

      1. Deployable Combined Air Operations Centre (DCAOC), Uedem

      2. Combined Air Operations Centre (CAOC 2), Uedem

    3. NATO International Military Headquarters (IMHQ) / Organizations (ACT)

      1. NATO School (NS), Oberammergau

      2. Joint Air Power Competence Centre (JAPCC), Kalkar

      3. Confined and Shallow Waters COE (CSW COE), Kiel

      4. Military Engineering COE (MILENG COE), Ingolstadt

    4. Headquarters NATO Rapid Deployable Corps (HQ NRDC) / Headquarters NATO Rapid Deployable Maritime Component Command (HQ NRDMCC)

      1. First German-Netherlands Corps (HQ NRDC-GE/NL), Münster (Westfalen)

      2. HQ Allied Rapid Reaction Corps (HQ NRDC UK), Rheindahlen

    5. NATO Communications and Information System (CIS)

      1. First NATO Signal Battailon (1 NSB), Wesel

      2. NCSA Sector Brunssum, detached to Satellite Ground Terminal (SGT) Euskirchen, Euskirchen

      3. NCSA Sector Brunssum, detached to CAOC Uedem, Uedem

      4. NCSA Squadron Ramstein, Ramstein

      5. NCSA Squadron Heidelberg, Heidelberg

      6. NDet SGT F2, Euskirchen

      7. NDet SGT F20, Bad Bergzabern

  3. Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 UStG, und sonstige Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder sind unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 7 UStG nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG von der Umsatzsteuer befreit. Zu den zwischenstaatlichen Einrichtungen gehören auch die NATO-Hauptquartiere. Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Hauptquartiere im Sinne von Artikel 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 2000) sind:

    1. NATO International Military Headquarters (IMHQ) / Organizations (ACO)

      1. Supreme Headquarters Allied Powers in Europe (SHAPE), Allied Command Operations (ACO), Mons/Belgien

      2. Joint Force Command Headquarters Brunssum (JFC HQ Brunssum), Bruns-sum/Niederlande

      3. Joint Force Command Headquarters Naples (JFC HQ Naples), Neapel/Italien

      4. Joint Force Command Headquarters Lisbon (JFC HQ Lisbon), Lissabon/Portugal

      5. Component Command - Maritime HQ Naples (CC-Mar HQ Naples), Neapel/Italien

      6. Component Command - Maritime HQ Northwood (CC-Mar HQ Northwood), Northwood/Großbritannien

      7. Force Command HQ Madrid (FC HQ Madrid), Madrid/Spanien

      8. ACO Counter Intelligence (ACCI), Mons/Belgien

      9. Commander Submarines Allied Naval Forces North (COMSUBNORTH), Northwood/Großbritannien

      10. NATO Joint Electronic Warfare Core Staff (JEWCS), Yeovilton/Großbritannien

      11. NATO Integrated Meteorological and Oceanographic Co-ordination Centre (NIMCC), Mons/Belgien

      12. NATO Airborne Early Warning Force Command HQ (NAEWFC HQ), Mons/Belgien

      13. Early Warning Squadron Number 8, Waddington/Lincolnshire, Großbritannien

      14. NATO Special Operations Co-ordination Centre (NSCC), Mons/Chièvres, Belgien

      15. Intelligence Fusion Centre (IFC), Molesworth/Großbritannien

      16. Tactical Leadership Programme (TLP), Albacete/Spanien

    2. Deployable Combined Air Operations Centre (DCAOC) / Combined Air Operations Centre (CAOC)

      1. Deployable Combined Air Operations Centre (DCAOC), Poggio Renatico/Italien

      2. Combined Air Operations Centre (CAOC 1), Finderup/Dänemark

      3. Combined Air Operations Centre (CAOC 5), Poggio Renatico/Italien

      4. Combined Air Operations Centre (CAOC 7), Larissa/Griechenland

      5. Deployable Air Control Centre / Recognized Air Production Centre / Sensor Fusion Posts Nieuw-Milligen (DARS Nieuw-Milligen), Nieuw-Milligen/Niederlande

      6. Common Regional Initial ACCS (Air Command and Control System) / Program - Regional Program Office (CRIAP-RPO), Brüssel/Belgien

    3. NATO International Military Headquarters (IMHQ) / Organizations (ACT)

      1. SACT Representative Europe (SACTREPEUR), Brüssel/Belgien

      2. Allied Command Transformation Staff Element Europe (ACT SEE), Mons/Belgien

      3. Joint Force Training Centre (JFTC), Bydgoszcz/Polen

      4. Joint Analysis Lessons Learned Centre (JALLC), Monsanto/Portugal

      5. NATO Undersea Research Centre (NURC), La Spezia/Italien

      6. NATO Defence College (NDC), Rom/Italien

      7. NATO Maritime Interdiction Operations Training Centre (NMIOTC), Souda Bay/Griechenland

      8. Civil - Military Co-operation COE (CIMIC COE), Enschede/Niederlande

      9. Command & Control COE (C2 COE), Ede/Niederlande

      10. Cooperative Cyber Defense COE (CCD COE), Tallin/Estland

      11. Joint Chemical, Biological, Radiation, & Nuclear Defence COE (JCBRN Defence COE), Vyskov/Tschechische Republik

      12. NATO Military Medical COE (NATO MILMED COE), Budapest/Ungarn

      13. Naval Mine Warefare COE (EGUERMIN COE), Oostende/Belgien

      14. Center for Analysis & Simulation for the Preparation of Air Operations (CASPOA), Taverny/Frankreich

      15. NATO HUMINT COE, Oradea/Rumänien

    4. Headquarters NATO Rapid Deployable Corps (HQ NRDC) / Headquarters NATO Rapid Deployable Maritime Component Command (HQ NRDMCC)

      1. Headquarters NATO Rapid Deployable Corps - Spain (HQ NRDC-SP), Valencia/Bétera, Spanien

      2. Headquarters NATO Rapid Deployable Corps - Italy (HQ NRDC-IT), Solbiate Olona/Mailand, Italien

      3. HQ Rapid Reaction Corps - France (HQ NRDC-FR), Lille/Frankreich

      4. HQ NRDC - Greece (HQ NRDC-GR), Thessaloniki/Griechenland

      5. HQ Multinational Corps Northeast (HQ NDC MNC NE), Stettin/Polen

      6. HQ NATO Navel Striking and Support Forces (HQ STRIKFORNATO), Neapel/Italien

      7. HQ NATO Rapid Deployable Maritime Component Command - Spain (HQ NRDMCC-SP / HQ COMSPMARFOR), Rota/Spanien

      8. HQ NRDMCC - UK (HQ COMUKMARFOR), Portsmouth/Großbritannien

      9. HQ NRDMCC - IT (HQ COMITMARFOR), Tarent/Italien

      10. HQ NRDMCC - FR (HQ COMFRMARFOR), Toulon/Frankreich

    5. NATO Communications and Information System (CIS)

      1. HQ NATO Communication and Information Systems Services Agency (NCSA), Mons/Belgien

      2. NATO Signal Regiment, Brunssum/Niederlande

      3. Second NATO Signal Battailon (2 NSB), Bagnoli/Grazzanise, Italien

      4. Third NATO Signal Battailon (3 NSB), Bydgoszcz/Polen

      5. NCSA Sector Mons, Mons/Belgien

      6. NCSA Sector Mons, detached to JEWCS, Yeovilton/Großbritannien

      7. NCSA Sector Brunssum, Brunssum/Niederlande

      8. NCSA Sector Naples, Neapel/Italien

      9. NCSA Sector Naples, detached to CAOC Larissa, Larissa/Griechenland

      10. NCSA Sector Naples, detached to NATO Undersea Research Centre, La Spezia/Italien

      11. NCSA Sector Naples, detached to CAOC Poggio Renatico, Poggio Renatico/Italien

      12. NCSA Squadron Bydgoszcz, Bydgoszcz/Polen

      13. NCSA Squadron Nisida, Nisida/Italien

      14. NCSA Squadron Northwood, Northwood/Großbritannien

      15. NCSA Sector Lisbon, Lissabon/Portugal

      16. NCSA Sector Lisbon, detached to the JALLC, Monsanto/Portugal

      17. NCSA Sector Madrid, Madrid/Italien

      18. NATO Programming Centre (NPC), Glons/Belgien

      19. NATO CIS School (NCISS), Latina/Italien

      20. CIS Logistics Depot, Brunssum/Niederlande

      21. NDet SGT F1, Kester/Belgien

      22. NDet SGT F4, Oakhanger/Großbritannien

      23. NDet SGT F7, Civitavecchia, Italien

      24. NDet SGT F11, Atalanti/Griechenland

      25. NDet SGT F12, Costa da Caparica/Portugal

      26. NDet SGT F14, Verona/Italien

    6. Sonstige

      1. EF 2000 Transhipment Depot, Novara/Italien

      2. EF 2000 Transhipment Depot, Torrejón/Spanien

  4. Zur Nachweisführung über die Steuerbefreiung für Umsätze an die NATO-Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland durch Unternehmer in den übrigen EU-Mitgliedstaaten (Artikel 151 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie; bis 31. Dezember 2006: Artikel 15 Nr. 10 zweiter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie) gilt Folgendes:

    1. Nimmt ein Unternehmer für die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze die dort geltende, auf Artikel 151 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (bis 31. Dezember 2006: Artikel 15 Nr. 10 zweiter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie) beruhende Steuerbefreiung in Anspruch, hat er grundsätzlich durch eine Bestätigung (Sichtvermerk) der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates nachzuweisen, dass die in diesem Staat für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze geltenden Voraussetzungen eingehalten sind.

    2. Bei Umsätzen (Lieferungen und sonstige Leistungen) an die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten NATO-Hauptquartiere wird von einer behördlichen Bestätigung abgesehen. An ihre Stelle tritt jeweils eine Eigenbestätigung (Freistellung vom Sichtver-merk) des im Inland errichteten NATO-Hauptquartiers, das den Auftrag zur Erbringung der Lieferungen und sonstigen Leistungen erteilt. Die Eigenbestätigung ist nach dem aus der Anlage zum BMF-Schreiben vom 23. Juni 2011 - IV D 3 - S 7158-b/11/10001 (2011/0502963) - (BStBl I S. XXX (Die Fundstelle wird bei Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ergänzt.)) ersichtlichen, EU-einheitlichen Muster auszustellen. In der Eigenbestätigung ist auf die Genehmigung durch dieses Schreiben hinzuweisen.

    3. Zur Ausstellung der Eigenbestätigung sind die amtlichen Beschaffungsstellen der im Inland errichteten NATO-Hauptquartiere berechtigt, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Lieferungen und sonstigen Leistungen berechtigt sind.

  5. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. Juni 1981 - IV A 3 - S 7493 - 1/81 - (BStBl I S. 497) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 16. Januar 2003 - IV D 1 - S 7493 - 1/03 - (BStBl I S. 99) sowie die BMF-Schreiben vom 9. Juni 1994 - IV C 4 - S 7493 - 10/94 - (BStBl I S. 377) und vom 12. Mai 1997 - IV C 4 - S 7493 - 8/97 - (BStBl I S. 905).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag

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Veröffentlicht: 16.05.2011
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0005 :008 - 2011/0381377



Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 in der Rechtssache C-318/07 „Persche“ zur steuerlichen Abziehbarkeit unmittelbar geleisteter Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, ansässig sind, u. a. entschieden, dass


Artikel 56 EG (nunmehr Artikel 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, wonach eine steuerliche Abziehbarkeit nur für Zuwendungen an im Inland ansässige Einrichtungen gegeben ist, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Zuwendung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat die nationalen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Urteils Folgendes:

Für die Feststellung, ob der ausländische Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG erfüllt, gelten die für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG für inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen maßgebenden Grundsätze entsprechend. Der ausländische Zuwendungsempfänger muss daher nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

Den Nachweis, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege, dies wären insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung, Vorstandsprotokolle, zu erbringen (§ 90 Absatz 2 AO). Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.

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Veröffentlicht: 16.05.2011
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0015 :005 - 2011/0394333



Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Regelungen in den Abschnitten III und IV des BMF-Schreibens vom 24. März 2011 - IV C 4 - S 2223/07/0015:005, DOK 2011/0219607 - (BStBl I Seite 293) Folgendes:

  1. Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler eingehen (Abschnitt III)

    Nicht steuerbegünstigte Spendensammler müssen zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen dem Zuwendungsempfänger (gemeinnützige Körperschaft) eine Liste mit den einzelnen Spendern und der jeweiligen Spendenhöhe übergeben. Die Zuwendungsbestätigungen sind von der gemeinnützigen Körperschaft, der juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. der öffentlichen Dienststelle auszustellen, welche die Zuwendungen von dem nicht steuerbegünstigten Spendensammler erhält. Zuwendungsempfänger in diesem Sinne sind die in § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG genannten Einrichtungen, an die Zuwendungen weitergeleitet werden.

  2. Zuwendungen im Rahmen von Spendensonderaktionen an Körperschaften, deren satzungsmäßige Zwecke nicht mildtätige Zwecke darstellen (Abschnitt IV)

    Gemeinnützigen Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke verfolgen, ist es nach dem BMF-Schreiben vom 24. März 2011 - IV C 4 - S 2223/07/0015 :005, DOK 2011/0219607 - ausnahmsweise gestattet, Mittel entge-genzunehmen, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe der Opfer der Naturkatastrophen und der Folgeschäden erhalten haben, und diese Mittel ohne entsprechende Satzungs-änderung für den angegebenen Zweck zu verwenden. Voraussetzung ist, dass die Mittel zu diesem Zweck weitergeleitet werden an

    • eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine öffentliche Dienststelle im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG oder an

    • eine in § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG genannte Einrichtung, die nach ihrer Satzung beispielsweise mildtätige Zwecke verfolgt oder an

    • eine in § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG genannte Einrichtung, die nach ihrer Satzung beispielsweise mildtätige Zwecke verfolgt.

  3. Zuwendungen, die in Form von Direktspenden unmittelbar an japanische wohltätige Organisationen geleistet werden, die nach japanischem Recht als „gemeinnützig“ anerkannt sind

    Direktspenden ins Nicht EU-/EWR-Ausland sind nach dem Gesetz, insbesondere nach § 10b EStG, nicht steuerlich abzugsfähig. Das BMF-Schreiben vom 24. März 2011 enthält keine (Sonder-)Regelung, nach der ein steuerbegünstigter Abzug von Direktspenden zur Unterstützung der Opfer und Schäden der Katastrophen in Japan gewährt werden könnte.

    In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei hohen Spenden ab 10.000 Euro, können Spenden über das Auswärtige Amt an außerhalb des EU-/EWR-Gebiets ansässige Zuwendungsempfänger geleitet werden. In diesen Fällen stellt das Auswärtige Amt die zur steuerlichen Abzugsfähigkeit notwendige Zuwendungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 EStDV aus.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 Folgendes:

Buchführungspflichten

Beschränkt Steuerpflichtige, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit inländisches unbewegliches Vermögen, im Inland belegene, in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragene oder in einer inländischen Betriebsstätte oder einer anderen Einrichtung verwertete Sachinbegriffe oder Rechte vermieten, verpachten oder veräußern, erzielen mit diesen Tätigkeiten auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG, wenn sie im Inland weder eine Betriebsstätte unterhalten noch einen ständigen Vertreter für das Inland bestellt haben. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 KStG vergleichbar sind, wird das Vorliegen entsprechender gewerblicher Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 EStG fingiert. Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit inländisches unbewegliches Vermögen, im Inland belegene, in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragene oder in einer inländischen Betriebstätte oder einer anderen Einrichtung verwertete Sachinbegriffe oder Rechte vermieten oder verpachten, erzielen Einkünfte i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG.

Der Erwerb eines die Steuerpficht nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG begründenden Vermögensgegenstands ist der zuständigen Gemeinde gemäß § 138 Absatz 1 AO innerhalb eines Monats nach dem Erwerb (Übergang von Nutzen und Lasten) anzuzeigen. Wurde die Vermietungstätigkeit bereits vor dem Jahr 2009 ausgeübt, stellt die Umqualifikation der zuvor vermögensverwaltenden Einkünfte in gewerbliche Einkünfte ab 1. Januar 2009 keine willentlich unternehmerische Entscheidung dar. Daher besteht bei Fortführung der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit keine (nachträgliche) Anzeigepflicht gemäß § 138 Absatz 1 AO.

Die Verpflichtung zur Führung von Büchern richtet sich nach §§ 140, 141 AO. Nach § 140 AO sind für die Besteuerung Bücher zu führen, wenn diese bereits nach „anderen Gesetzen als den Steuergesetzen“ zu führen sind, wobei auch ausländische Rechtsnormen eine Buchführungspflicht nach § 140 AO begründen können.

Überschreitet der beschränkt Steuerpflichtige eine der in § 141 AO genannten Grenzen, hat die zuständige Finanzbehörde auf das Vorliegen der Buchführungspflicht nach § 141 AO hinzuweisen. Der Hinweis soll mindestens einen Monat vor Beginn des Wirt-schaftsjahrs bekannt gegeben werden, von dessen Beginn ab die Buchführungspflicht zu erfüllen ist (AEAO Nummer 4 zu § 141). Er kann in einem Steuer- oder Feststellungsbescheid oder in einem gesonderten Verwaltungsakt erfolgen.

Zudem sind die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 145 ff.AO sowie nach § 22 UStG zu beachten. Die Mitwirkungspflichten richten sich nach den allgemeinen Regelungen des § 90 AO.

Die Bücher und sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen sind im Inland zu führen und aufzubewahren (§ 146 Absatz 2 AO). Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen des § 146 Absatz 2a AO das Führen und Aufbewahren der elektronischen Bücher und der sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in einem anderen Staat bewilligt werden. Zu den Vorlagepflichten von Büchern, Aufzeichnungen, Urkunden und sonstigen Geschäftspapieren vgl. §§ 97, 200 AO.

Gewinnermittlung

Besteht keine Buchführungspflicht und werden tatsächlich keine Bücher geführt, kann der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt werden.

In den übrigen Fällen wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG einheitlich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, ermittelt. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr; dies gilt auch dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige im Ausland ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.

Wird der Gewinn infolge der Rechtsänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 erstmals nach den Grundsätzen der Rz. 7 ermittelt, ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Zu Ansatz und Bewertung vgl. Rz. 11. In der Eröffnungsbilanz sind auf der Aktivseite lediglich die in § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG genannten Wirtschaftsgüter und auf der Passivseite die mit diesen Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Schulden zu erfassen. Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftlich Veranlagungszeiträumen vor 2009 zuzurechnen sind, sind im Zeitpunkt ihres Zu- oder Abflusses weiterhin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG anzusetzen, soweit es sich nicht um einen Fall des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f i. d. F. des EStG vor Inkrafttreten der Neuregelung (Veräußerung) handelt.

Eine Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 KStG, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 KStG vergleichbar ist, hat nur einen Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 EStG. Der Betrieb umfasst für Zwecke des Eigenkapitalvergleichs nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EStG dabei sowohl die inländischen als auch die ausländischen Betriebsteile der Körperschaft. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens (§ 8a Absatz 1 KStG) ist der gesamte Bereich der Einkünfteerzielung im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG zu berücksichtigen.

Bemessung der Abschreibung, Bewertung des Vermögens

Für die Bemessung der Abschreibung sowie für die Bewertung von Vermögen, durch das vor dem 1. Januar 2009 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG und nach dem 31.Dezember 2008 Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa EStG erzielt werden, gilt das Nachfolgende:

Inländisches unbewegliches Vermögen, im Inland belegene, in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragene oder in einer inländischen Betriebsstätte oder einer anderen Einrichtung verwertete Sachinbegriffe oder Rechte, die nach dem 31. Dezember 1993 und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft oder hergestellt wurden, sind zum 1. Januar 2009 unabhängig von der Gewinnermittlungsart nach § 6 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die im Rahmen von § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG tatsächlich geltend gemachten substanzbezogenen Absetzungen anzusetzen. Für Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1994 angeschafft oder hergestellt wurden, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Teilwert zum 1. Januar 1994, vermindert um die im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2008 im Rahmen von § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG tatsächlich geltend gemachten substanzbezogenen Absetzungen. Auch nach dem 31. Dezember 2008 gelten als AfA-Bemessungsgrundlagen die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Teilwert zum 1. Januar 1994; § 7 Absatz 1 Satz 5 EStG kommt mangels Einlage nicht zur Anwendung. § 6b EStG ist mangels Bestehen einer inländischen Betriebstätte (§ 6b Absatz 4 EStG) nicht anzuwenden. Teilwertabschreibungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, § 5 EStG zulässig.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind Absetzungen für Abnutzung für Gebäude in Höhe von 3 Prozent vorzunehmen (§ 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG), soweit die übrigen Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG erfüllt sind (z. B. keine Nutzung zu Wohnzwecken).

Besteuerungsverfahren

Zuständig für die Veranlagung (bzw. die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 7 EStG) ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermögen befindet. Treffen die Voraussetzungen nach Satz 1 für mehrere Finazämter zu, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet (§§ 19, 20 AO)

Be steht in Fällen des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG und § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 21 Absatz 1 Satz 2 AO i. V. m. § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung eine Zentralzuständigkeit für ein im Ausland ansässiges Unternehmen, ist zur Vermeidung einer abweichenden Zuständigkeit für die Umsatz- und Ertragsbesteuerung grundsätzlich eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO anzustreben, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (vgl. AEAO zu §§ 21 und 27).

Das Finanzamt kann zur Sicherstellung der Besteuerung den Steuerabzug nach § 50a Absatz 7 EStG anordnen, soweit dies bei vermuteter Gefährdung des Steueranspruchs anstelle der Festsetzung von Steuervorauszahlungen angebracht ist

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG führt für sich genommen nicht zur Annahme einer Betriebsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 GewStG. Eine Gewerbesteuerpflicht dieser Einkünfte besteht daher nicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 24.05.2011
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2241/10/10002 - 2011/0374984



Hierzu siehe das vorläufige Entwurf-Schreiben:
www.bundesfinanzministerium.de

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Veröffentlicht: 27.05.2011
Geschäftszeichen: IV D 4 - S 2230/11/10001 - 2011/0402240



Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe in Zukaufsfällen abweichend von den bisherigen Regelungen zur zeitlichen Anwendung des o. a. BMF-Schreibens (Tz. 3) und des BMF-Schreibens vom 24. Juni 2010 (BStBl I Seite 598) das Folgende:

„Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der Richtlinienregelung in R 15.5 Absatz 5 und 6 EStR 2008 ergeben, kann die Richtlinienregelung für diejenigen Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Es steht ab sofort bis auf weiteres auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 10.06.2011
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7238/10/10001 - 2011/0465568



Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unterliegen auch die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen dem ermäßigten Steuersatz.

In Abschnitt 12.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Mai 2011 - IV D 3 - S 7134/10/10001 (2011/0388187) - (BStBl I S. xxx) geändert worden ist, wird daher in Absatz 4 folgender Satz 3 eingefügt:

„(4) Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen ebenfalls die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen. Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung hingegen nicht anzuwenden.“

Abschnitt 12.5 Abs. 4 Satz 3 UStAE ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichung zu Steuerarten - Umsatzsteuer - zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 17.06.2011
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7420/07/10023 - 2011/0480702



Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Die mit BMF-Schreiben vom 11. September 2003 - IV B 2 - S 7420 - 211/03 - eingeführten Vordruckmuster

- USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
- USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
- USt 7 C - Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
- USt 7 D - Übersendung des Prüfberichts

wurden redaktionell überarbeitet und sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt anzuwenden.

(2) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

Die Übernahme des Abschnittes III des Vordruckmusters USt 7 B - Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen - ist den Ländern freigestellt.

(3) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Siehe Vordrucke:
www.bundesfinanzministerium.de

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Veröffentlicht: 17.06.2011
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0018 :004 - 2011/0474108



Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV - Folgendes:

  1. Die im Bundessteuerblatt 2008 Teil I Seite 4 veröffentlichten neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster (vgl. § 50 Absatz 1 EStDV). Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen. In einer auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind.

  2. Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgeschriebenen Textpassagen in den vorgenannten Mustern sind beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig. Zusätze sind nur in den nachfolgend genannten Ausnahmefällen (vgl. Randnummer 6) zulässig.

  3. Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Zuwendungsbestätigung ist es dem Zuwendungsempfänger - unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben dieses Schreibens - grundsätzlich freigestellt, ob er eine optische Hervorhebung von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen wählt. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen, um dies gegebenenfalls gleichzeitig als Anschriftenfeld zu nutzen. Die Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A 4-Seite nicht überschreiten.

  4. Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig

  5. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Zuwendungsempfänger auf seinem Mustervordruck alle ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Aus steuerlichen Gründen bedarf es keiner Kenntlichmachung, für welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck gespendet bzw. die Spende verwendet wurde.

  6. Gegen die Erstellung einer Bestätigung mehrerer Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge und/oder Geldspenden) in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung, einer so genannten Sammelbestätigung, bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken:

    • Anstelle des Wortes „Bestätigung“ ist das Wort „Sammelbestätigung“ zu verwenden.

    • In dieser Sammelbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.

    • Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung auf der Sammelbestätigung zu ergänzen:
      „Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und werden.“

    • Auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der dazugehörigenden Anlage ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende) aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen der Sammelbestätigung entspricht, und als „Anlage zur Sammelbestätigung vom …“ gekennzeichnet sein.

    • Zu jeder einzelnen in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspende ist anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht (vergleiche Randnummer 9). Handelt es sich um direkte Geldspenden oder um Geldspenden im Wege des Verzichts auf die Erstattung von Aufwendungen, sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der Anlage zu machen.

    • In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich diese erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.

  7. Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.246 Euro als „eintausendzweihundertsechsundvierzig“ oder „eins - zwei - vier - sechs“ bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch „X“) zu entwerten.

  8. Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis, usw.). Die im Folgenden für die Sachspende zutreffenden Sätze in den entsprechenden Mustern sind anzukreuzen.

    Sachspende aus einem Betriebsvermögen:

    Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebs-vermögen, ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert (zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer; vgl. R 10b.1 Absatz 1 Satz 4 EStR 2008) anzusetzen. In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 und 5 EStG). Der auf der Zuwendungs-bestätigung ausgewiesene Betrag darf den bei der Entnahme angesetzten Wert nicht überschreiten.

    Sachspende aus dem Privatvermögen:

    Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, ist der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Absatz 3 Satz 3 EStG). Ansonsten sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Dies gilt insbesondere bei Veräuße-rungstatbeständen, die unter § 17 oder § 23 EStG fallen (z. B. Zuwendung einer mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG), einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre im Eigentum des Spenders befindet (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG), eines anderen Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG mit einer Eigentumsdauer von nicht mehr als einem Jahr). Der Zuwendungsempfänger hat anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.

  9. Die Zeile:

    „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja □ Nein □“ auf den Mustern für Zuwendungsbestätigungen von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG, von politischen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, von unabhängigen Wählervereinigungen und von Stiftungen des privaten Rechts, ist immer zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.

  10. Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG sind steuerlich als Sonderausgabe abziehbar, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport oder kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde oder Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 AO verfolgen. Im Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) wurde § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG zunächst zu § 10b Absatz 1 Satz 3 EStG und durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) zu § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG. Die entsprechende Zitierung in dem Muster für eine „Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen“ ist daher nicht mehr korrekt. Für diese Zuwendungs-bestätigungen ist künftig anstelle der Formulierung: „Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i. S. v. § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz handelt.“ folgende Formulierung: „Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.“ zu verwenden. Soweit noch Zuwendungsbestätigungen nach dem bisher geltenden verbindlichen Muster erstellt wurden oder werden, wird unterstellt, dass es sich bei der Zitierung in den Mustern um § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) handelt.

  11. Werden Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von diesen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden von Letzteren die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der „Erstempfänger“ die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen:

    „Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an …………………[Name des Letztempfängers verbunden mit dem Hinweis auf dessen öffentlich-rechtliche Organisationsform] weitergeleitet.“

  12. Für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen sind zudem die Festlegungen in den Einkommensteuer-Richtlinien zu beachten (R 10b.1 Absatz 4 EStR 2008).

  13. Die in den Mustern für Zuwendungsbestätigungen vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zu der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sind bei den jeweiligen Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.

  14. Nach § 50 Absatz 4 EStDV hat die steuerbegünstigte Körperschaft ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. November 1995, BStBl I Seite 738) gelten entsprechend.

  15. Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden. Ab 1. Januar 2000 sind alle steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Zuwendungen berechtigt. Dennoch dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen (vgl. R 10b.1 Absatz 2 EStR 2008). Sie unterliegen dann aber auch - wie bisher - der Haftung nach § 10b Absatz 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen können für die ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.

  16. Das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2000 - IV C 4 - S 2223 - 568/00 - (BStBl I Seite 592) zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen einschließlich der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 10. April 2003 - IV C 4 - S 2223 - 48/03 - (BStBl Seite xxxx) (Änderung der Randnummer 7) und vom 24. Februar 2004 - IV C 4 - S 2223 - 19/04 - (BStBl Seite xxx) wird hiermit aufgehoben.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

    Im Auftrag

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Veröffentlicht: 20.06.2011
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0130/08/10006 - 2011/0483626



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 12. März 2010 - IV A 3 - S 0130/08/10006 - wie folgt geändert:

  1. Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:

    „1.5) Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht insbesondere, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelangt ist, dass ein schweres Dienstvergehen vorliegt, der Sachverhalt mithin nach ihrer Auffassung geeignet erscheint, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, das heißt grundsätzlich eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst, zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336/07, NJW 2008 S. 3489).

    Ein relevanter Verstoß gegen Dienstpflichten und damit ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung kann auch darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2010 - 2 B 22/09, NJW 2010 S. 2229). Dies kann der Fall sein, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die - wie insbesondere die Finanzverwaltung - für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von besonders hoher Bedeutung sind. Für diese Prüfung sind nicht allein der Umfang der Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern), sondern auch Art und Dauer der Straftat(en) zu berücksichtigen. Ein zwingendes öffentliches Interesse kann z. B. auch bei einem geringen Steuerausfallschaden dann vorliegen, wenn die Steuerhinterziehung durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird, die über einen längeren Zeitraum begangen wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2010, a.a.O.).“

  2. Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst:

    „2.5) Bei den unter Nr. 2.1 bis 2.4 genannten Sachverhalten ist zu prüfen, ob ein schweres Dienstvergehen vorliegt. Die Regelungen in Nr. 1.5 gelten entsprechend. Ist dies zur Überzeugung der mitteilenden Stelle nicht der Fall, ist eine Offenbarung der in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bekannt gewordenen Daten nicht zulässig.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Verständigungs-und Schiedsverfahren

    • nach den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen) und

    • nach dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung

  2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren (sog. Advance Pricing Agreements - APA) nach den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und3 OECD-Musterabkommen)

  3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier:Einzelfälle)

  4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13.12.1976, BStBl I 1977, 33).

Nicht übertragen ist die Zuständigkeit für

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und

  • die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen)

Mein Schreiben vom 29. November 2004 - IV B 6 - S 1304 - 2/04 - (BStBl I S. 1144) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Dividenden i.S.d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG erfasst, oder führt diese einen Verlustausgleich unter Einbeziehung dieser Dividenden durch, hat die auszahlende Stelle insoweit vom Steuerabzug Abstand zu nehmen (§ 44a Absatz 10 Satz 2 EStG).

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 850/10 S. 166) soll an dem Grundsatz festgehalten werden, dass die Kapitalertragsteuer bei Dividendenausschüttungen dem Land zusteht, in dem sich der Ort der Leitung der Gesellschaft befindet (Emittentenland). Nachheriger Rechtslage führte die Verrechnung von Verlusten und die Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen nicht zu einer Minderung des Steueraufkommens aus Dividendenerträgen. Die Erstattungsbeträge waren bei den zerlegungsrelevanten Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und Nummer 8 bis 12 EStG zu berücksichtigen (vgl. § 44bAbsatz 6 Satz 4 EStG und Rz. 213 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 - BStBl 2010 I S. 94). Damit dieser Grundsatz weiterhin Anwendung findet, gilt unter Bezugnahmeauf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Fließen Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG zu, sind die Erträge und die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer unabhängig von einer etwaigen Verlustverrechnung oder noch nicht ausgeschöpften Freistellungsaufträgen in die hierfür vorgesehene Zeile der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gesondert einzutragen.

Die gemäß § 44a Absatz 10 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Verlustverrechnungs- und Freistellungsvolumina sind in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung, wie bisher, bei den Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und Nummer 8 bis 12 EStG in Abzug zu bringen. Entsprechendes gilt für die Kürzung der Kapitalertragsteuer auf Grund der Kirchensteuer.

Beispiel:

Verlustverrechnungs- oder Freistellungsvolumen 1.000 €

5. März Eingang Dividendenerträge 3.000 €
davon Emittentenland A 1.200 €
Emittentenland B 1.800 €
10. März Eingang Zinsertrag 2.000 €

Im Rahmen der Führung des Steuerverrechnungskontos (Rz. 212 ff. des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009, a. a. O.) hat die auszahlende Stelle das zum Zeitpunkt des Zuflusses der Dividendenerträge dem Steuerpflichtigen zustehende Verlustverrechnungs- oder Freistellungsvolumen in Höhe von 1.000 € mit den Dividendenerträgen zu verrechnen und auf den verbleibenden Betrag von 2.000 € Kapitalertragsteuer in Höhe von 500 € einzubehalten. Da zum Zeitpunkt des Zuflusses des Zinsertrags von 2.000 € kein Verrechnungsvolumen mehr besteht, hat die auszahlende Stelle auf diesen Ertrag 500 € Kapitalertragsteuer einzu-behalten.

Im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung hat die auszahlende Stelle die Dividendenerträge in Höhe von 3.000 € und einen hierauf entfallenden Kapitalertragsteuerbetrag in Höhe von 750 € in die hierfür vorgesehene Zeile der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gesondert einzutragen. Zusätzlich ist dieser Kapitalertragsteuerbetrag in Höhe von 750 € entsprechend dem Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge auf die Emittentenländer A (300 €) und B (450 €) aufzuteilen und in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf Seite 2 einzutragen (§ 45a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG i. V. m. § 1 Absatz 3a ZerlG).

Der Zinsertrag in Höhe von 2.000 € sowie das berücksichtigte Verlustverrechnungs- oder Freistellungsvolumen in Höhe von 1.000 € sind als Saldobetrag in Höhe von 1.000 € in der vorgesehenen Zeile der Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und Nummer 8 bis 12 EStG einzutragen. Entsprechendes gilt für die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 250 €. Dieser Kapitalertragsteuerbetrag ist - wie bisher - auf Seite 2 der Kapitalertragsteuer-Anmeldung dem Land, in dem sich der Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers der Kapitalerträge befindet, zuzuordnen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 ZerlG).

Abwandlung:
Werden im Beispielsfall im März keine Zinserträge vereinnahmt, mindert das zu berück-sichtigende Verlustverrechnungs- oder Freistellungsvolumen in Höhe von 1.000 € die Summe aller in der vorgesehenen Zeile der Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und Nummer 8 bis 12 EStG einzutragenden Kapitalerträge. Entsprechend vermindert sich der darauf entfallende Kapitalertragsteuerbetrag.

Soweit eine Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Absatz 10 Satz 1 EStG erfolgt, sind keine Eintragungen in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung vorzunehmen. In den Fällen einer teilweisen Abstandnahme gemäß § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 EStG ist die Kapitalertragsteuer in Höhe von drei Fünfteln (d. h. mit 15 %) anzumelden und nach dem Land des Emittenten zu zerlegen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Leitsätze

Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude.

Urteil vom 26.10.2011

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Veröffentlicht: 24.06.2011
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2137/0-03 - 2011/0501861



Zur Anwendung der bilanzsteuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bei der Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Verpflichtungen können entweder im Wege einer Schuldübernahme nach den §§ 414 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder durch Übernahme der mit der Verpflichtung verbundenen Lasten (Schuldfreistellung) übernommen werden.

1. Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise über-nommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt (§§ 414 ff. BGB). Verpflichtungen können einzeln, im Rahmen einer entgeltlichen Betriebsübertragung nach § 613a BGB oder durch Ankauf aller Aktiva und Passiva eines Unternehmens (sog. Asset Deal) übertragen werden.

Der Erwerber eines Betriebes hat die übernommenen Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 EStG mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln. Das gilt auch für übernommene Verpflichtungen. In der für die Besteuerung maßgebenden Schlussbilanz des Erwerbers kommt der handelsrechtliche Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen jedoch nur insoweit zur Anwendung, als keine steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bestehen; die Regelungen in § 5 Absatz 2a bis 4b, Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 Nummer 3, 3a und § 6a EStG sind zu beachten.

In der ersten für die Besteuerung maßgebenden Schlussbilanz nach Übernahme von Verpflichtungen führt die Anwendung der in Randnummer 3 genannten Vorschriften regelmäßig zu Gewinnen. Das handelsrechtliche Realisationsprinzip gemäß § 252 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Teilsatz HGB kommt wegen der bilanzsteuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte nicht zur Anwendung (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 27. Januar 2010, BStBl II S. 478, wonach das einen Gewinn verursachende Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG nicht zu beanstanden ist).

Beispiel 1:
A veräußert seinen Betrieb mit allen Vermögensgegenständen, Schulden und Verträgen an B. Die steuerliche Abschlussbilanz stellt sich wie folgt dar:


Steuerbilanz A
Aktiva
Passiva
Grundstück 200.000 Euro Darlehen 40.000 Euro
Kapital 160.000 Euro

Die stillen Reserven des unbebauten betrieblichen Grundstücks betragen 100 000 €. Das betriebliche Darlehen mit einem Nennwert von 50 000 € ist unverzinslich und wurde zutreffend mit dem abgezinsten Wert von 40 000 € passiviert (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG). Nicht ausgewiesen wurde wegen § 5 Absatz 4a EStG der drohende Verlust aus einem für den Betrieb nutzlosen Mietvertrag in Höhe der noch zu zahlenden Mieten (100 000 €).

B hat den Mietvertrag mit Zustimmung des Vermieters übernommen. Da in dem Mietverhältnis eine Belastung zu sehen ist, weil der künftigen Zahlungsverpflichtung kein entsprechender künftiger Vorteil gegenübersteht und daher insoweit ein Verlust droht, haben A und B die Mietzahlungsverpflichtung wie die übernommene Darlehensverbindlichkeit kaufpreismindernd berücksichtigt.

Der Veräußerungspreis, den B mit privaten Mitteln bezahlt, wurde zutreffend wie folgt ermittelt:


Grundstück (Buchwert + stille Reserven): 300.000 Euro
abzgl. übernommene Schuld (Darlehen): - 50.000 Euro
abzgl. Drohverlust (noch zu
zahlende Mieten):
- 100.000 Euro
Veräußerungspreis (Zahlung B an A): 150.000 Euro

Für B ergibt sich folgende handels- und steuerrechtliche Eröffnungsbilanz (Ansatz der Anschaffungskosten):


Eröffnungsbilanz B
Aktiva
Passiva
Grundstück 300.000 Euro drohender Verlust (Mietzahlungen) 100.000 Euro
Darlehen 50.000 Euro
Kapital (Einlage) 150.000 Euro

In der für die Besteuerung maßgebenden Schlussbilanz sind jedoch die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte zu beachten.

Die übernommene Mietzahlungsverpflichtung des B gegenüber dem Vermieter ist keine (gewisse) Verbindlichkeit, da die künftigen Mieten am Bilanzstichtag noch nicht entstanden sind. Auch scheidet die Bildung einer Rückstellung aus, da es sich um ein (übernommenes) schwebendes Geschäft handelt und somit keine Rückstellung passiviert werden kann (ein Erfüllungsrückstand liegt nicht vor). Aufgrund des schwebenden Geschäftes kommt handelsrechtlich nur - wie beim Veräußerer A - eine Drohverlustrückstellung in Betracht. Ein solcher Ansatz scheidet jedoch steuerlich aus (§ 5 Absatz 4a EStG). Auch andere steuerliche Bilanzposten sind nicht zulässig. Folglich ist die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Drohverlustrückstellung wegen der Mietzahlungsverpflichtung (gewinnerhöhend) aufzulösen. Das unverzinsliche Darlehen ist - wie bei A - gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG mit dem abgezinsten Wert anzusetzen. Das Grundstück ist mit den Anschaffungskosten zu aktivieren.

Die steuerliche Schlussbilanz des B stellt sich wie folgt dar (auf die Berücksichtigung der verkürzten Restlaufzeit des Darlehens bei der Abzinsung wird aus Vereinfachungsgründen verzichtet):


Steuerbilanz B
Aktiva
Passiva
Grundstück 300.000 Euro Darlehen 40.000 Euro
Kapital:
Anfangsbestand 0 Euro
+ Einlage 150.000 Euro
+ Gewinn Auflösung Drohverlust 100.000 Euro
+ Gewinn Abzinsung 10.000 Euro
Gesamt Kapital: 260.000 Euro

Der Veräußerungsverlust i. S. d. § 16 EStG des A ermittelt sich wie folgt:


Veräußerungspreis (Zahlung B): 150.000 Euro
abzgl. Buchwert Grundstück: - 200.000 Euro
zuzgl. Passivposten übertragenes Darlehen: + 40.000 Euro
- 10.000 Euro

Bei einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung werden im Ergebnis die stillen Reserven besteuert (hier: 100 000 € des Grundstücks). Abzuziehen sind die „negativen“ stillen Reserven (hier: 10 000 € Abzinsung Darlehen und 100 000 € Drohverlust).Wären das Darlehen mit dem Nennwert und der drohende Verlust passiviert worden, bestünden insoweit keine stillen Lasten, die den Gewinn aus den veräußerten Aktiva mindern könnten. Der Veräußerungsgewinn würde dann 100 000 € betragen.

2. Übernahme der mit einer Verpflichtung verbundenen Lasten (Schuldfreistellung)

Wird im Rahmen eines Übertragungsvorgangs eine Verpflichtung nicht übertragen, d. h. das bisherige Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Gläubiger der Verpflichtung besteht unverändert fort, und verpflichtet sich der Übernehmer, den Veräußerer von den künftigen Leistungspflichten freizustellen, begründet dieser Vorgang ein neues Schuldverhältnis, das in der Bilanz des Freistellungsverpflichteten als gewisse oder ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009, BStBl 2011 II S. ■). Der Freistellungsberechtigte hat eine entsprechende Forderung zu aktivieren.

Werden die Lasten aus Versorgungsverpflichtungen im Sinne von § 6a EStG übernommen, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005 (BStBl I S. 1052) zum sog. Schuldbeitritt entsprechend anzuwenden.

Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch wird der Mietvertrag nicht übertragen, sondern B verpflichtet sich, A von der gegenüber dem Vermieter weiter bestehenden Zahlungsverpflichtung freizustellen (Erstattung der Mieten).

B müsste an A für die übernommenen Wirtschaftsgüter abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Schulden 300 000 € - 50 000 € = 250 000 € zahlen, da der Mietvertrag nicht übernommen wurde. Die Vertragsparteien haben jedoch die Freistellung des A von den Mietzahlungen vereinbart (B erstattet dem A die künftigen Mieten in Höhe von 100 000 €). B zahlt daher an A lediglich einen Kaufpreis in Höhe von 150 000 €. Die Freistellungsverpflichtung ist bilanziell auszuweisen. Zu passivieren ist eine (gewisse) Ver-bindlichkeit, da die zu übernehmenden Mietzahlungen feststehen.

A hat den Freistellungsanspruch gewinnerhöhend zu aktivieren. Nach der Übertragung des Grundstücks und des Darlehens ergibt sich folgende Steuerbilanz (der Verkaufserlös wurde dem betrieblichen Bankkonto gutgeschrieben):


Steuerbilanz A
Aktiva
Passiva
Bank 150.000 Euro Kapital:
Freistellungsanspruch 100.000 Euro Anfangsbestand 160.000. Euro
+ Gewinn Grundstücksverkauf 100.000 Euro
- Verlust Abzinsung 10.000 Euro
Gesamt Kapital: 250.000 Euro

In den Folgejahren ist der Freistellungsanspruch ratierlich in Höhe der von B erstatteten Mieten gewinnmindernd aufzulösen; die Erstattungen sind gleichzeitig Betriebseinnahmen (im Ergebnis somit keine Gewinnauswirkungen). Die von A weiterhin an den Vermieter gezahlten Mieten sind Betriebsausgaben, wodurch sich der (nicht passivierte) drohende Verlust entsprechend vermindert.

Für B ergibt sich im Übertragungsjahr folgende Steuerbilanz (auf die Abzinsung der Freistellungsverbindlichkeit und die Berücksichtigung der verkürzten Restlaufzeit bei der Abzinsung des Darlehens wird aus Vereinfachungsgründen verzichtet):


Steuerbilanz B
Aktiva
Passiva
Grundstück 300.000 Euro Freistellungsverbindlichkeit 100.000 Euro
Darlehen 40.000 Euro
Kapital:
Anfangsbestand 0 Euro
+ Einlage 150.000 Euro
+ Gewinn Abzinsung 10.000 Euro
Gesamt Kapital: 160.000 Euro

Die Freistellungsverbindlichkeit ist in den Folgejahren in Höhe der an A gezahlten Mieten gewinnneutral aufzulösen.

Die vorherigen Punkte sind in allen offenen Fällen anzuwenden und gelten unabhängig davon, in welchem Zusammenhang eine Übertragung erfolgt. So ist es bilanzsteuerrechtlich unerheblich, ob eine Verpflichtung einzeln, im Rahmen eines entgeltlichen Betriebsübergangs nach § 613a BGB, bei einem Aufkauf aller Aktiva und Passiva eines Unternehmens (sog. Asset Deal) oder bei einer Übertragung nach § 123 Umwandlungsgesetz (UmwG) erfolgt. In allen Fällen bleiben die bilanzsteuerrechtlichen Ansatz und Bewertungsvorbehalte weiter maßgebend.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 14. Dezember 2011
Aktenzeichen: I R 50/10

  1. Verpflichtet sich der Vermieter von Kraftfahrzeugen gegenüber den Mietern, das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit zu veräußern und den Veräußerungserlös insoweit an den Mieter auszuzahlen, als er einen vertraglich vereinbarten, unter dem Buchwert der Fahrzeuge zum Vertragsende liegenden Restwert übersteigt, kann er für diese Pflicht ratierlich eine Rückstellung in der Höhe bilden, in der der vereinbarte Restwert unter dem Buchwert der Fahrzeuge liegt.
  2. Verpflichtungen aus einem Erfüllungsrückstand sind abzuzinsen.

Urteil vom 21. September 2011

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Veröffentlicht: 14.12.2011
Aktenzeichen: V R 36/09

Leitsätze

Vereinnahmt der Unternehmer das vereinbarte Entgelt, ohne die geschuldete Leistung zu erbringen, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus. Dies gilt auch, wenn eine Fluggesellschaft bei nicht in Anspruch genommenen Flügen den Flugpreis nicht erstattet.

Urteil vom 15.09.2011

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Veröffentlicht: 24.06.2011

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7344/10/10002 - 2011/0513914



Mit BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2010 - IV D 3 - S 7344/10/10002 (2010/0982876) - (BStBl I Seite 1376) wurden im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsver-fahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2011 die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2011) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011) eingeführt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2011 die beiliegenden Vordruckmuster neu bekannt gegeben:

  • USt 1 A = Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011

  • USt 1 E = Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011

(2) Durch Artikel 6 i. V. m. Artikel 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung). Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1. Juli 2011 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 39 (Kennzahl - Kz - 68) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 51 (Kz 78/79) gesondert anzugeben.

(3) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebenden übrigen steuerpflichtigen Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist im Vordruckmuster USt 1 A die Zeile 40 (Kz 60) vorgesehen.

(4) Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.

(5) Das Vordruckmuster USt 1 A ist im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungs-teil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abge-stimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb ist der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters (Absatz 1) herzustellen.

(6) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil des Vordruckmusters USt 1 A eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

  2. Soweit die in dem Vordruckmuster USt 1 A enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfü-gungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „11“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite des Vordruckmusters USt 1 A unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(7) Die Zeilenabstände in dem Vordruckmuster USt 1 A sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 1/2). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(8) Die diesem Schreiben beigefügten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom 1. Juli 2011 die mit o. a. BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2010 eingeführten Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011). Das Vordruckmuster USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2011) bleibt unverändert bestehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht.

Im Auftrag



Siehe hierzu:
Muster der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011
www.bundesfinanzministerium.de

Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011
www.bundesfinanzministerium.de

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden ab 1. Juli 2011 folgende Vordruckmuster eingeführt:

USt 1 V - Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung - Anlage zu USt 1 V

Diese ersetzen die mit BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2002 - IV D 1 - S 7195 - 10/02 - (BStBl I S. 1357) herausgegebenen Vordruckmuster.

(2) Das Vordruckmuster USt 1 V wurde um die Angaben zur Nutzung von SEPA-Überwei-sungen (Single Euro Payments Area) ergänzt (Angabe von BIC und IBAN). Steuererstattungen mit IBAN und BIC sind innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraumes (SEPA) möglich, zu dem alle Länder der EU sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz gehören. Im Vordruckmuster sind stets Kontonummer / Bankleitzahl oder IBAN / BIC anzugeben.

(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.

(4) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag




Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung:
www.bundesfinanzministerium.de



Anlage zum Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung:
www.bundesfinanzministerium.de

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Seit dem 1.Januar 2002 hat die Finanzverwaltung das Recht, im Rahmen von Außenprüfungen die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung durch Datenzugriff zu prüfen [§ 147 Absatz 6 Abgabenordnung (AO)]. Das Datenzugriffsrecht erstreckt sich auf alle steuerrelevanten Daten (z. B. Lohnbuchhaltung, FinanzbuchhaltungAnlagenbuchhaltung usw.). Eine wesentliche Form der Umsetzung ist die Überlassung von Datenträgern an Außenprüfer zur Auswertung auf den Notebooks der Prüfer. Die Finanzverwaltung empfiehlt hierzu den GDPdU-Beschreibungsstandard (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01 -, BStBl I Seite 415)). Die Struktur und die Bezeichnung der steuerrelevanten Daten sind innerhalb dieses Standards nicht definiert.

In Deutschland werden von den Arbeitgebern zurzeit ca. 260 verschiedene Lohnabrechnungsprogramme eingesetzt. Jedes Programm ist anders aufgebaut und strukturiert, so dass auch die Dateien und Felder mit den steuerlich relevanten Daten entsprechend unterschiedlich aufgebaut, bezeichnet, formatiert und verknüpft sind.

Um

  • Zweifelsfragen und Unklarheiten zu den Inhalten von elektronischen Dateien und Datenfeldern,

  • technische Schwierigkeiten beim Aufbereiten der elektronischen Daten sowie

  • Datennachforderungen durch den Außenprüfer (auf weiteren Datenträgern)

zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung die „Digitale LohnSchnittstelle“ (DLS) erarbeitet und beschrieben.

Die DLS ist eine Schnittstellenbeschreibung für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers zur Übergabe an den Lohnsteuer-Außenprüfer. Sie soll dabei eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder gemäß den Anforderungen der GDPdU unabhängig von dem beim Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm sicherstellen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird empfohlen, diese einheitliche Schnittstellenbeschreibung möglichst in den Lohnabrechnungsprogrammen vorzusehen und bereitzuhalten.

Mit dieser einheitlichen Schnittstellenbeschreibung soll zum einen erreicht werden, dass die nach § 41 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) im Lohnkonto aufzuzeichnenden Angaben in den dem Lohnsteuer-Außenprüfer überlassenen Daten enthalten sind. Zum anderen sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die elektronischen Daten innerhalb kurzer Zeit zu erhalten und mittels der von der Finanzverwaltung eingesetzten Prüfsoftware auszuwerten.

Dies führt zu

  • einer wesentlichen Vereinfachung des technischen Prozesses der Datenbereitstellung durch den Arbeitgeber,

  • einer Vermeidung inhaltlicher Fehldeutungen von elektronischen Datei- und Feldinhalten,

  • einer Verringerung der personellen Kapazitäten zur Betreuung der Datenbereitstellung,

  • einer Zeit- und Kostenersparnis auf beiden Seiten und

  • einem einheitlichen logischen Datenbestand in den Datenverarbeitungssystemen (auf den zu überlassenden Datenträgern).

Die DLS stellt jedoch im Rahmen der digitalen Zugriffsmöglichkeit keine abschließende Definition und Aufzählung der steuerrelevanten Daten dar, sondern liefert eine Datensatzbeschreibung für den Kernbereich der Lohndaten, die für die weitaus überwiegende Mehrzahl

der Prüfungen als ausreichend angesehen werden können. Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Absatz 6 Satz 2 AO auf darüber hinausgehende prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt hiervon unberührt.

Für die Bereitstellung der Daten wird der GDPdU-Beschreibungsstandard empfohlen

Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de ab dem 1. Juli 2011 zum Download bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. August 2011 Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

    ab 1. August 2011 1.617 Euro.

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

    1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

      ab 1. August 2011 1.283 Euro;

    2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs

      ab 1. August 2011 641 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. August 2011 um 283 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2010 -IV C 5 -S 2353/08/10007 DOK 2010/1016750 (BStBl 2011 I, Seite 41) ist auf Umzüge, die nach dem 31. Juli 2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag
Dr. Misera

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Veröffentlicht: 05.07.2011
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/10/10011 :006 - 2011/0539782



Der BFH hat mit Urteil vom 26.September 2007 - I R 58/06 - (BStBl 2009 II S.294) entschieden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, vorliegt, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag untdie Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Zur Anwendung der Grundsätze dieses Urteils hat BMF mit Schreiben vom 26. März 2009 - IV C 6 - S 2171-DOK 2009/0195335 - (BStBl 2009 I S. 514), Stellung genommen. Danach sind die Grundsätze des Urteils, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgeselschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Zur Anwendung der Grundsätze dieses BMF-Schreibens auf die Teilwertabschreibung von Investmentanteilen an in- und ausländischen Aktienfonds, die als Finanzanlage im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten werden, nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden deLänder wie folgt Stellung:

Das BMF-Schreiben vom 26.März 2009 ist entsprechend anzuwenden auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen, wenn das Investmentvermögen zu mindestens 51 Prozent in börsennotierte Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Investmentvermögen am Bilanzstichtag des Anlegers. Irrelevant ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist.

Besteht das Vermögen des Investmentvermögens zu mindestens 51 Prozent aus börsennotierten Aktien, ist eine Wertminderung eines Anteils an diesem Investmentvermögen grundsätzlich in vollem Umfang anzuerkennen. Dabei ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Rücknahmepreis des Investmentanteils im Anlagevermögen zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist (siehe BMF-Schreiben vom 26. März 2009, BStBl 2009 I S. 514). Zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- oder Steuerbilanz sind zu berücksichtigen (Sätze 5 und 6 der Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I Seite 372). Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, sind bei der Vornahme der steuerrechtlichen Teilwertabschreibung die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. März 2010, BStBl I S. 239 zu beachten.

Bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer Teilwertabschreibung auf Investmentanteile auf das zu versteuernde Einkommen eines betrieblichen Anlegers sind § 8 Absatz 3 InvStG und das BMF-Schreiben vom 18. August 2009, BStBl I S. 931, Rz. 162 f zu beachten.

Zur zeitlichen Anwendung dieser Grundsätze wird auf das BMF-Schreiben vom 26.März 2009, a. a. O., verwiesen.


Im Auftrag

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Veröffentlicht: 06.07.2011
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/09/10013 :001 - 2011/0532821



Die Beiträge einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zu einer gesetzlichen Sozialversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Zu diesen Beiträgen zählen die Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG (u. a. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) und die Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummern 3 und 3a EStG (Bei-träge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung = Nr. 3/u. a. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung = Nr. 3a). Für beschränkt Steuerpflichtige gilt dies jedoch nur, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die Einkünfte i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 4 ESbeziehen und soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der diese Einkünfte bezogen werden. Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG sind bei beschränkt Steuerpflichtigen generell nicht zu berücksichtigen.

Aufgrund der unterschiedlichen Abzugsvolumina sind Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung aufzuteilen in Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie u. a. in Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Neben den Beiträgen an inländische Sozialversicherungsträger sind auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger begünstigt. Anders als bei der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gibt es einige ausländische Sozialversicherungen, in denen -bezogen auf die Beitragsleistung - nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen unterschieden und ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben wird. Mit dem Globalbeitrag werden Leistungen u. a. bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschutz, Invalidität, Alter und Tod finanziert. Es wird von der ausländischen Sozialversicherung nicht danach differenziert, welcher Anteil des Beitrags für die Finanzierung der jeweiligen Sozialversicherungsleistungen eingesetzt wird. Für eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung ist der an die ausländische gesetzliche Sozialversicherung vom Arbeitnehmer mitgetragene Globalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige aufzuteilen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für die Aufteilung staatenbezogen die der folgenden Tabelle zu entnehmenden Prozentsätze auf den vom Steuerpflichtigen geleisteten Globalbeitrag anzuwenden.

Vorsorgeaufwendungen nach Belgien Irland Lettland Malta Norwegen
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG

52,93 %

78,66 %

78,98 %

50,25 %

58,19 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)

38,03 %

7,90 %

-

41,16 %

41,81 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (davon Krankengeldanteil)

9,04 %

(1,59 %)

13,44 %

(2,37 %)

21,02 %

(7,96 %)

8,59 %

(1,52 %)

-

Gesamtaufwand

100,00 %

100,00 %

100,00 %

100,00 %

100,00 %



Vorsorgeaufwendungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG

85,41 %

97,07 %

85,41 %

91,25 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)

-

-

-

-

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (davon Krankengeldanteil)

14,59 %

(2,57 %)

2,93 %

(2,93 %)

14,59 %

(2,57 %)

8,75 %

(2,75 %)

Gesamtaufwand

100,00 %

100,00 %

100,00 %

100,00 %



Eine entsprechende Aufteilung ist auch bei der Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2011 vorzunehmen (s. BMF-Schreiben vom 23. August 2010, BStBl I Seite 665, Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen, Buchstabe b hinsichtlich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und Buchstabe e hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung). Zu beachten ist hier, dass Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger für eine Kranken- und Pflegeversi-cherung nicht zu bescheinigen sind (s. BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2010, BStBl I Seite 1254, Tz. 6.3).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2011 und die vorangegangenen Veranlagungszeiträume anzuwenden. Sie gelten für den gesamten jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist im Einzelfall zu prüfen.


Im Auftrag

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Veröffentlicht: 07.07.2011
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7300-b/09/10001 - 2011/0468888



Der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach § 3d Satz 1 UStG auf dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), gilt der Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG solange im Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in § 3d Satz 1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach den Bestimmungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG seiner Erklärungspflicht hierüber nachgekommen ist.

Mit Urteil vom 1. September 2010, V R 39/08, hat der BFH entschieden, dass einem Unternehmer, der bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr. nach § 3d Satz 2 UStG verwendet, insoweit kein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zusteht.

Dies bestätigte der BFH mit seinem Urteil vom 8. September 2010, XI R 40/08, in dem er entschieden hat, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, nach der der Unternehmer die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unter-nehmen als Vorsteuer abziehen kann, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht für den Fall gilt, in dem der Unternehmer im Mitgliedstaat der Identifizierung mehrwertsteuerpflichtig ist, weil er die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung nicht nachgewiesen hat.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Juli 2011, IV D 3 - S 7179/09/10003 (2011/0530581), BStBl I S. xxx - geändert worden ist, wie folgt geändert:


Abschnitt 15.10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) 1) Der Erwerber kann die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2) Dies gilt nicht für die Steuer, die der Erwerber schuldet, weil er gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr. verwendet und der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG deshalb im Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt gilt (vgl. BFH-Urteile vom 1. 9. 2010, V R 39/08, BStBl 2011 II S. xxx, und vom 8. 9. 2010, XI R 40/08, BStBl 2011 II S. xxx). 3) Bei Land- und Forstwirten, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen und die auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG verzichtet haben, ist der Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer durch die Pauschalierung abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 1998, V R 17/98, BStBl 1999 II S. 39).“


Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2011 ausgeführt werden, ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Unternehmer die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung lediglich glaubhaft macht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 08.07.2011
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2400/11/10002 :001 - 2011/0516000



Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den von Ihnen im Bezugsschreiben aufgeworfenen Fragen nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung (zur besseren Verständlichkeit habe ich den Text Ihrer Fragen wiedergegeben und um meine Antworten ergänzt):

1. Definition von Aktien im Sinne des § 43 Absatz 1 S. 1 Nummer 1a EStG

Die Kreditwirtschaft geht davon aus, dass der Begriff „Aktien“ eng und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien auszulegen ist. Demzufolge sind neben Aktien auch ADRs, GDRs und IDRs sowie Anteile an REIT-Aktiengesellschaften erfasst, nicht jedoch eigenkapital- oder rentenähnliche Genussrechte sowie Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind auch Aktien der Investment-Aktiengesellschaften, für die die Regelungen des Investmentsteuerge-setzes gelten.

Wir bitten um Bestätigung.

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.

2. Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Verwahrung im Ausland

Die Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Dividenden im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG bei Verwahrung der Aktien im Ausland ist unserer Auffassung nach weiterhin ausschließlich über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorzunehmen. Diese Absicht des Gesetzgebers kommt unseres Erachtens auch deutlich in den vorgesehenen Änderungen des § 50d EStG und der diesbezüglichen Begründung des Regierungsentwurfs (S. 159 f) zum Ausdruck. Wünschenswert wäre allerdings eine klarstellende Ergänzung des § 44b Absatz 1 EStG um Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG.

Wir bitten um Bestätigung unserer Interpretation und um eine Klarstellung, dass § 44b Absatz 1 EStG im Vorgriff auf eine künftige Ergänzung im vorbeschriebenen Sinne anzuwenden ist.

BMF: Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige und in den Fällen des § 44a Absatz 5 EStG auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Gläubiger der Kapital-erträge ist bei Verwahrung der Aktien in dem Depot eines ausländischen Finanz- oder Kreditinstituts mit Ausnahme der Depots einer inländischen Zweigniederlassung oder dem Depot einer ausländischen Zweigniederlassung eines inländischen Finanz- oder Kreditinstituts § 44b Absatz 1 bis 4 EStG analog anzuwenden. Dasselbe gilt für nicht steuerbefreite unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und in den Fällen des § 44a Absatz 5 EStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gläubiger der Kapitalerträge.

3. Steuerbescheinigung für Steuerausländer

Ausländische Gläubiger von inländischen Dividenden können künftig eine Kapitalertragsteu-ererstattung beim Bundeszentralamt für Steuern nur noch unter Vorlage einer Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG erhalten (§ 50d Absatz 1 Satz 4, 8 EStG - neu).

Wir gehen davon aus, dass für ausländische Gläubiger, soweit es sich um natürliche Personen handelt, grundsätzlich eine Steuerbescheinigung nach Muster I erstellt werden soll. Die Bescheinigung würde dann als Jahressteuerbescheinigung bzw. als zeitraumbezogene Steuerbescheinigung im Summenausweis alle Erträge des Jahres / Zeitraums umfassen, die beim Steuerausländer dem Steuerabzug unterliegen. In diesen Fällen wird aber künftig häufig der Bedarf entstehen, eine Einzelsteuerbescheinigung zu erstellen, insbesondere bei im Auftrag erstellten Steuerbescheinigungen bei Auslandsverwahrung.

Wir bitten daher, das Steuerbescheinigungsmuster I dahingehend zu ergänzen, dass es Einzelsteuerbescheinigungen für beschränkt Steuerpflichtige zulässt. Alternativ käme in Betracht, Muster III, das die Möglichkeit von Einzelsteuerbescheinigungen vorsieht, für Steuerbescheinigungen bei Einkünften von beschränkt Steuerpflichtigen vorzusehen; dieses Muster ist ohnehin um Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG zu ergänzen.

BMF: Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung des Musters III kann dieses um die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG“ ergänzt und in diesen Fällen auch für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellt werden.

4. Problem der doppelten Kapitalertragsteuerbelastung deutscher Anleger bei Zwischenverwahrung im Ausland

Soweit inländische Kreditinstitute Aktienbestände im Ausland verwahren (z. B. bei Clear-stream Luxemburg), führt dies dazu, dass es zu einem doppelten Einbehalt von Kapitalertragsteuer kommt. Zunächst löst die Zahlung der letzten inländischen auszahlenden Stelle (z. B. Clearstream Frankfurt) ins Ausland einen Steuerabzug aus. Sobald dann das inländische Kreditinstitut, das Aktien im Ausland verwahrt, die Dividende seinen Kunden gutschreibt, muss es erneut einen Steuerabzug vornehmen und über diesen Steuereinbehalt eine Steuerbescheinigung ausstellen. Dem Kunden könnte damit nur der nach einer doppelten Kapitalertragsteuerbelastung verbleibende Betrag ausgezahlt werden. Dies gilt es zu vermeiden.

Grundsätzlich könnte daran gedacht werden, den inländischen Kunden die Kapitalertrag-steuer, die bereits bei Zahlung ins Ausland einbehalten und abgeführt wurde, erstatten zu lassen. Die hierfür benötigte Steuerbescheinigung müsste von dem inländischen depotführenden Institut auf den Namen seines Kunden über die ausländische Lagerstelle von dem Institut angefordert werden, das den Steuerabzug bei Zahlung ins Ausland vorgenommen hat. Die Erstattung könnte dann der Steuerpflichtige unter Vorlage der Steuerbescheinigung beim BZSt beantragen. Diese Vorgehensweise eignet sich allerdings nicht für die Abwicklung in einem Massenverfahren, wie es künftig zu erwarten sein wird. Häufig ist nicht nur eine ausländische Lagerstelle, sondern eine Kette von Lagerstellen im Ausland eingeschaltet, so dass die Praktikabilität des Verfahrens von der Mitwirkungsbereitschaft jeder einzelnen Stelle abhängt. Diese kann nach den bisherigen Erfahrungen jedoch nicht unterstellt werden. Selbst bei grundsätzlicher Mitwirkungsbereitschaft ist die Weiterleitung der Bescheinigungsanträge je nach Länge der Verwahrkette äußerst personal- und zeitintensiv, da hierfür bislang kein IT-gestütztes Verfahren existiert. Dies steht einer zeitnahen Abrechnung von Dividenden im Rahmen eines Kapitalertragsteuerverfahrens gravierend entgegen. Um Liquiditätsnachteile für Kunden darüber hinaus noch so gering wie möglich zu halten, bestünde zudem die Notwendigkeit, für deutsche Privatanleger die Möglichkeit einer Einzelsteuerbescheinigung in den beschriebenen Fällen der Auslandsverwahrung einzuräumen (analog Punkt 3), um eine zeitnahe Erstattung beim BZSt zu ermöglichen.

Die Kreditwirtschaft sucht derzeit nach einer allgemein anwendbaren, möglichst IT-gestützten Lösung der Problematik der Zwischenverwahrung im Ausland. Wir werden daher mit dieser Angelegenheit zu gegebenem Zeitpunkt nochmals auf Sie zukommen.

BMF: Da Sie noch keinen Vorschlag machen, wird von einer Stellungnahme derzeit abgesehen.

5. Bereitstellung der Steuerliquidität für ausschüttungsgleiche Erträge durch Inlands-fonds

Die inländischen Investmentvermögen haben über ihre Depotbank den auszahlenden Stellen die für den Steuerabzug auf die ausschüttungsgleichen Erträge notwendige Steuerliquidität zur Verfügung zu stellen. Diese beinhaltet neben der Kapitalertragsteuer den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer in Höhe von 9 % (vgl. Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/5417, Seite 21). Der Gesetzgeber äußert sich allerdings an dieser Stelle nicht ausdrücklich zur Berücksichtigung eventueller ausländischer Quellensteuer.

Wir gehen davon aus, dass bei der Ermittlung der Steuerliquidität eine anrechenbare ausländische Quellensteuer grundsätzlich mindernd zu berücksichtigen ist. Dies entspricht der bisherigen Berechnungsweise der inländischen thesaurierenden Investmentvermögen im Hinblick auf die an die Finanzverwaltung abzuführenden Steuerbeträge. Allerdings würde dann den auszahlenden Stellen im Hinblick auf den bei betrieblichen Anlegern oder Steuerausländern vorzunehmenden Steuerabzug zu wenig Liquidität zur Verfügung stehen, da bei diesen Gläubigern die ausländische Quellensteuer nicht angerechnet wird. Unserer Auffassung nach haben daher die Investmentgesellschaften zum einen die Kapitalertragsteuer ohne Anrechnung ausländischer Quellensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer (Annahme: Betriebliche Anleger bzw. Steuerausländer) zu ermitteln und mit dem Betrag der Kapitalertragsteuer unter Anrechnung ausländischer Quellensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und 9 %-iger Kirchensteuer (Annahme: Private inländische Anleger) zu vergleichen und den höheren der beiden Beträge als Liquidität zur Verfügung zu stellen. Damit stünde für den korrekten Steuerabzug aller Anlegergruppen eine ausreichende Liquidität zur Verfügung.

Wir bitten um Bestätigung dieses Berechnungsverfahrens.

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu. Der jeweils Entrichtungspflichtige hat den zur Verfügung gestellten Betrag zum Einbehalt der im Einzelfall zutreffenden Steuerabzugsbeträge zu verwenden. Übersteigt im Einzelfall der zur Verfügung gestellte Betrag die einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge, hat der Entrichtungspflichtige den Mehrbetrag an den Anleger auszuzahlen oder ihm bei entsprechender Vereinbarung zusätzliche Anteile zuzuteilen.

6. Verbleibende Erstattungsfälle im Sinne des § 7 Absatz 5 und 6 InvStG - neu

Wir bitten, die in den neu gefassten Absätzen 5 und 6 des § 7 InvStG erwähnten verbleiben-den Erstattungsfälle, für die künftig die inländische Investmentgesellschaft zuständig sein wird, näher zu präzisieren. Bisher wird in Absatz 5 nur auf die Fälle des § 44a Absatz 4 und des § 44b Absatz 1 Satz 1 EStG Bezug genommen. Die im Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/5417, Seite 23) zu Absatz 6 genannten Beispiele für Erstattungsfälle bei Steuerausländern (Treuhandfälle, Personengesellschaften, Tafelgeschäfte, Auslandsverwahrung) könnten auch im Zusammenhang mit Absatz 5 genannt werden, der sich mit inländischen Erstattungsberechtigten befasst. Wir regen an, einen abschließenden Katalog der verbleibenden Erstattungsfälle für beide Absätze zu definieren.

Ferner bitten wir klarzustellen, dass die vorzunehmenden Erstattungen seitens der Investmentgesellschaft über das für sie zuständige Betriebstättenfinanzamt abzuwickeln sind.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 7 Absatz 6 S. 3 InvStG-E benötigen die Investmentgesellschaften im Interesse der Rechtssicherheit entweder eine Regelung, wonach sie auf eine Erklärung der dort genannten Anleger vertrauen dürfen, dass diese die Erstattungsvoraussetzungen erfüllen, oder das Bundesfinanzministerium veröffentlicht eine Liste der insoweit erstattungsberechtigten Anleger.

BMF: Eine abschließende Liste mit Ausschlusswirkung wäre eine materielle Typisierung, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist.
Auf die Frage der Erstattungsfälle werde ich noch gesondert zurückkommen, da deren Darstellung bei gleichzeitiger Festlegung der Fälle einer Abstandnahme durch die inländische Kreditwirtschaft erfolgen sollte.
Die Entlastung für EU- und EWR-Pensionskassen gilt nicht nur nach § 7 Absatz 6 InvStG, sondern wegen § 44a Absatz 4 Satz 6 EStG auch bei der Direktanlage. Es ist daher geplant, eine Liste derjenigen Rechtsformen im Internet bereit zu stellen, die deutschen Pensionskassen entsprechen und in ihrem Sitzstaat nicht wie steuerpflichtige Pensionsfonds deutschen Rechts behandelt werden. Eine verbindliche Beurteilung jeder einzelnen ausländischen Einrichtung ist nicht möglich.
Den Ausgleich für vorzunehmende Erstattungen hat die Investmentgesellschaft gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt des Investmentvermögens geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 26.07.2011
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/08/10019 :001 - 2011/0590110



Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt geändert:

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22. Dezember 2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor dem 31. Mai 2013 beginnende Geschäftsjahre auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.“

Das im Bundessteuerblatt Teil I 2009, Seite 931 veröffentlichte o. g. BMF-Schreiben wird insoweit geändert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Im Auftrag

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Durch die anhaltende Dürre sind in Ostafrika (Somalia, Äthiopien, Kenia, Dschibuti und Uganda) Millionen von Menschen vom Hungertod bedroht. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.

Sie gelten vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011.

  1. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

    1. Zuwendungen an Geschäftspartner

      Wendet der Unternehmer seinen von der anhaltenden Dürre unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

    2. Sonstige Zuwendungen

      Erfüllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die anhaltende Dürre unmittelbar geschädigten Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.

  2. Lohnsteuer

    Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:

    1. Unterstützung an Arbeitnehmer

      Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 ist auf Unterstützungen, die von der Hungerkatastrophe betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

      • Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,

      • die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von der Dürre betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

      Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben - IV C 5-S 2334/07/0009 - vom 1. Oktober 2008, BStBl I Seite 892) oder in Form von Zins-zuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch die Dürre aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.

      Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch die Hungerkatastrophe zu Schaden gekommen ist.

    2. Arbeitslohnspende

      Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

      1. zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von der Hungerkatastrophe betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder

      2. zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG,

      bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

      Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

      Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.

      Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

      Für Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn eines Kindes weder um einen Verzicht auf Arbeitslohn im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 9 EStG noch um einen Bezug.

      Das Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.

  3. Spenden

    Vereinfachter Zuwendungsnachweis

    Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungs-beleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 31. Juli 2011 Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o. a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

    Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden.

    Unter folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrts-pflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen überwiesen. Die einzelnen Spender erhal-ten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-) Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.

  4. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch die Hungerskatastrophe geschädigte Personen

    Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende Zwecke - wie insbesondere mildtätige Zwecke - verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

  5. Umsatzsteuer

    Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.

    Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuer-vergütung nach § 4a UStG.


    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

    Im Auftrag

  6. Zum Artikel

Veröffentlicht: 09.08.2011
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2439/11/10001



Der Vordruck hat das Format DIN A 4.

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss der maschinell hergestellte Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:

  • keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,

  • keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,

  • Schriftgrößen,

  • keine Serifenschriften,

  • keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.

Wird der Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde.

Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.


Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag



Vordruckmuster Anlage VL 2011:
www.bundesfinanzministerium.de

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Veröffentlicht: 11.08.2011
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7227/11/10001 - 2011/0640421



Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG unterliegen die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von orthopädischen Apparaten und anderen orthopädischen Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-273/09 - (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S. 5) hat der EuGH entschieden, dass die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der am 7. Mai 2004 veröffentlichten Berichtigung ungültig ist, soweit zum einen durch die Berichtigung der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Gehhilfe-Rollatoren erstreckt worden ist, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen und ihrer Beschaffenheit nach als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten bestimmt sind, und zum anderen die Verordnung in der berichtigten Fassung diese Gehhilfe-Rollatoren in die Unterposition 8716 80 00 der Kombinierten Nomenklatur einreiht. Nach Rz. 56 des Urteils sind Gehhilfe-Rollatoren in die Position 9021 einzureihen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gehhilfe-Rollatoren unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Gehhilfe-Rollatoren dienen dem Nutzer als Stütze beim Gehen und bestehen im Allgemeinen aus einem röhrenförmigen Metallrahmen auf drei oder vier Rädern (von denen einige oder alle drehbar sind), Griffen und Handbremsen. Gehhilfe-Rollatoren können in der Höhe verstellbar und mit einem Sitz zwischen den Griffen sowie einem Korb zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände ausgestattet sein. Der Sitz gestattet dem Benutzer, kurze Rasten einzulegen.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit bisher ergangene Verwaltungsanweisungen - insbesondere das BMF-Schreiben vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (a. a. O.) - die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG ausschließen, sind sie nicht mehr anzuwenden.

Für vor dem 1. Oktober 2011 ausgeführte Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegen stehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (a. a. O.) beruft und den Umsatz dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 16.08.2011

Geschäftszeichen:


Die neuen Vordrucke sind ab dem 1. Januar 2012 zu verwenden. Datenübermittlungen ab dem 1. Januar 2012 sind auf Grundlage der neuen Datensatzbeschreibung durchzuführen.

Die Vordrucke haben das Format DIN A4. Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss ein maschinell hergestellter Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:

  • keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,

  • keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,

  • Schriftgrößen,

  • keine Serifenschriften,

  • keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.

Wird ein Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde. Maschinell erstellte Anzeigen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Die Bekanntmachung vom 15. November 2001 - IV C 5 - S 2439 - 14/01 - (BStBl I Seite 875) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 aufgehoben.


Vordruck 1:
www.bundesfinanzministerium.de

Vordruck 2:
www.bundesfinanzministerium.de

Datensatzbeschreibung:
www.bundesfinanzministerium.de

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Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung gilt hinsichtlich der Abstandnahme beim Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbstständigen Stiftungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden Folgendes:

Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG auf den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, kann es- abweichend von § 44a Absatz 6 EStG - für die Anwendung des § 44a Absatz 4, 7 und 10 Satz 1 Nummer 3 EStG sowie des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit § 44a Absatz 7 EStG für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2010 zugeflossen sind, als im Namen der Stiftung geführt behandelt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 18.08.2011
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2222/09/10057 :003 - 2011/0662344



Anbei sende ich Ihnen mein heutiges Schreiben an die Verbände der Anbieter von Basis-renten- und Riester-Verträgen zur Kenntnis.

Das Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit und wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Im Auftrag




Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG haben die Anbieter von Basisrentenverträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG die für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG erforderlichen Daten grundsätzlich bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln. Entsprechendes gilt nach § 10a Absatz 5 Satz 1 EStG für die Anbieter von Riester-Verträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10a Absatz 2a EStG hinsichtlich der für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Absatz 1 EStG erforderlichen Daten.

Liegen die in § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG genannten Voraussetzungen vor und kann der vorgegebene Übermittlungstermin, z. B. wegen technischer Probleme, nicht eingehalten werden, sind bei zertifizierten Basisrentenverträgen

  • der Name und Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift des Anlegers,

  • die Höhe der für das vorangegangene Beitragsjahr geleisteten Basisrentenbeiträge,

  • die Zertifizierungsnummer und,

  • wenn möglich, auch die Steuernummer sowie die steuerliche Identifikationsnummer

dem Steuerpflichtigen nach dem als Anlage 1 beigefügten Vordruckmuster bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu bescheinigen. Besteht die Übermittlungspflicht für den Anbieter für mehrere Basisrentenverträge desselben Anlegers, so sind die Beiträge für Verträge mit derselben Zertifizierungsnummer vor der Bescheinigung zusammenzuaddieren. Bei Verträgen mit unterschiedlichen Zertifizierungsnummern kann der Block der Zeile 4 des Vordruckmusters mehrfach aufgenommen werden oder für jeden Vertrag mit einer abweichenden Zertifizierungsnummer ein separater Vordruck erstellt werden.

Liegen die in § 10a Absatz 5 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen vor und kann der vorgegebene Übermittlungstermin, z. B. wegen technischer Probleme, nicht eingehalten werden, sind bei Riester-Verträgen

  • der Name und Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift des Anlegers,

  • die Höhe der für das vorangegangene Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge getrennt nach Beiträgen und Tilgungsleistungen,

  • die Anbieternummer,

  • die Zertifizierungsnummer,

  • die Vertragsnummer und,

  • wenn möglich, auch die Steuernummer sowie die steuerliche Identifikationsnummer

dem Steuerpflichtigen nach dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu bescheinigen. Sind Altersvorsorgebeiträge nur für einen Vertrag zu bescheinigen, kann auf den Abdruck der Zeilen 5 und 6 verzichtet werden.

Die Bescheinigung entbindet den Anbieter nicht von der Verpflichtung einer Datenüber-mittlung. Er hat diese unverzüglich nachzuholen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag



Anlage 1:
www.bundesfinanzministerium.de

Anlage 2:
www.bundesfinanzministerium.de

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Veröffentlicht: 22.08.2011
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2378/11/10002 - 2011/0474498



Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.

Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2012 sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.

Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern (Anlagen 1 und 2).

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

I. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2012; Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuer-bescheinigung für das Kalenderjahr 2012

Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.

Außerdem gilt Folgendes:

1. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohn-steuerabzugsmerkmale zu bescheinigen. Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) ist ab 2012 nicht mehr anzugeben.

2. Unter Nummer 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die nachfol-genden Großbuchstaben zu bescheinigen:

„S“ ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienst-verhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhält-nissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.

„F“ ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG erfolgte.

3. Unter Nummer 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns - einschließlich des Werts der Sachbezüge - zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalaus-zahlungen solcher Ansprüche (Nummer 8 und Nummer 32 des Ausdrucks). Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind ausschließlich in Nummer 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Absatz 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu kürzen.

Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist unter Nummer 3 bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu versehen.

Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z. B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskosten-vergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz, die nach § 3 Nummer 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nummer 3 sondern gesondert zu bescheinigen sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines Doppel-besteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellten Bezüge.

4. Unter Nummer 4 bis 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.

5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nummer 7 oder Nummer 14 des Ausdrucks anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nummer 6 oder Nummer 13 einzutragen.

6. Unter Nummer 8 des Ausdrucks sind die in Nummer 3 enthaltenen Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 EStG (z. B. auch regelmäßige Anpassungen von Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.

Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese ebenfalls zu den unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen.

7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z. B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nummer 10 des Ausdrucks gesondert zu bescheinigen.

Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden, können unter Nummer 19 eingetragen werden; diese Beträge müssen in dem unter Nummer 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.

Gesondert zu bescheinigen sind unter Nummer 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von ermäßigt besteuerten Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG einbehalten hat.

8. Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nummer 15 des Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert, sind nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu bescheinigen. Wurde vom Arbeitgeber in Fällen des § 47b Absatz 4 SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht unter Nummer 15 des Ausdrucks anzugeben.

9. Unter Nummer 16 a) des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen und unter Nummer 16 b) der nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn auszuweisen.

10. Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG - Job-Ticket - oder § 8 Absatz 3 EStG - Verkehrsträger -) betragsmäßig zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer II. 1 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004 (BStBl I Seite 173) hingewiesen.

Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG ist der Großbuchstabe „F“ unter Nummer 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004 (a. a. O.).

11. Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.

12. Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse (vgl. Textziffer III. 7 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004, a. a. O.) und die steuerfreien geldwerten Vorteile aus einer Mahlzeitengestellung (tatsächlicher Wert der Mahlzeit) bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Bei Anwendung des Sachbezugswertes haben die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss (vgl. R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2011). Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung sind unter Nummer 21 des Ausdrucks zu bescheinigen.

13. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:

a) Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom 7. Februar 2007, BStBl I Seite 262), ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des Ausdrucks auszuwiesen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 a) und b). Gleiches gilt für Beiträge, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden.

Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden für den Veranlagungszeitraum 2012 durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.

Unter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zu bescheinigen. Das Gleiche gilt für Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag bei Verzicht auf die Rentenversiche-rungsfreiheit). Bei geringfügiger Beschäftigung gilt dies für den Arbeitgeberbeitrag auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet hat.

Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach § 172 Absatz 1 SGB VI (z. B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) gehören nicht zum steuer-pflichtigen Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im Sinne des § 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch, wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist (§ 172 Absatz 3 und 3a SGB VI). Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfreiem Kurzarbeitergeld stehen, sind ebenfalls nicht zu bescheinigen.

Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), können diese nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a) zu bescheinigen.

In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge nicht unmittelbar an eine berufsstän-dische Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen steuerfreien Zuschuss zahlt, darf der Arbeitgeber unter Nummer 22 b) und Nummer 23 b) weder einen Arbeitgeber- noch einen Arbeitnehmeranteil bescheinigen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kann in den nicht amtlich belegten Zeilen mit der Beschreibung „Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu berufsständischen Versorgungs-einrichtungen“ bescheinigt werden.

b) Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist, sind unter Nummer 24 a) des Ausdrucks einzutragen. Entsprechende Zuschüsse zu privaten Krankenversicherungen sind unter Nummer 24 b) zu bescheinigen. Unter Nummer 24 c) sind steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) einzutragen. Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ist der gesamte vom Arbeitgeber gewährte Zuschuss zu bescheinigen.

Zu bescheinigen sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers an ausländische Versiche-rungsunternehmen und an ausländische Sozialversicherungsträger. Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist eine Aufteilung der Zuschüsse vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 24 der Teilbetrag zu bescheinigen, der auf die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung entfällt. Die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden für den Veranlagungszeitraum 2012 durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.

Nicht einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern.

c) Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Es sind die an die Krankenkasse abgeführten Beiträge zu bescheinigen, d. h. ggf. mit Beitragsanteilen für Krankengeld. Wurde ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag durchgeführt, ist der dadurch geminderte Beitrag zu bescheinigen.

Die Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind unter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitneh-merbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen. In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon unter Nummer 24 zu bescheinigen.

Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen

d) Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unter Nummer 27 des Ausdrucks zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger.

e) Unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beiträge oder Zuschüsse bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, z. B. Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nummer 62 EStG, sondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind. Deshalb sind die Bei-träge, die auf den nach § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zusätz-licher Höchstbetrag von 1.800 €; vgl. Rz. 28 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, BStBl I Seite 681) oder auf den im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehendem Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV entfallen, nicht zu bescheinigen, weil sie nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Im Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer Direktzusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sind die Beiträge unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).

Werden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge von pauschal besteuertem Arbeitslohn (z. B. nach § 37b Absatz 2, § 40b EStG ggf. i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV) erhoben, sind diese unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen.

Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnanteilen im Lohnzahlungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums (höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt. Hiersind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (z. B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verhältnisrechnung einzuziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum die für dieBeitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.

Werden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind unter Nummer 22 bis 27 nur die gekürzten Beiträge zu bescheinigen.

f) Unter Nummer 28 des Ausdrucks ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG (Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (z. B. Monatsbeitrag 500 €, Beschäftigungsdauer 3 Monate, Bescheinigung 1.500 €) Wurde beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt (ggf. auch nur in einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen), ist auch diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz der Mindestvorsorgepauschale für 2 Monate, Bescheinigung von 2/12 der Mindestvorsorge-pauschale.).

Beiträge an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.

Werden dem Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

14. Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werdemaßgebend.

Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungs-bezugs des Verstorbenen (§ 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabhängig davon ist bei erst-maliger Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter Nummer 31 des Ausdrucks eine unterjährige Zahlung zu bescheinigen.

Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen sowie Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezügzu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen Fällen sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und nicht zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 127 bis 130 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, a .a. O.).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV i. V. m. Rz. 132 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, a. a. O.). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben zu Versorgungsbezügen sind in den Ausdruck wie folgt zu übernehmen (§ 41b Absatz 1Satz 2 EStG):

a) Versorgungsbezug, der laufenden Arbeistlohn darstellt Unter Nummer 29 des Ausdrucks ist die nach § 19 Absatz 2 Sätze 4 bis 11 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) einzubeziehen.

Unter Nummer 30 ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns (vierstellig) zu bescheinigen.

Unter Nummer 31 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden Versorgungsbezugs der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z.B. "02-12" oder „01 - 08“), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen. Dies gilt auch bei unterjährigem Wechsel des Versorgungsträgers.

b) Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt

Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die in Nummer 3 und Nummer 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nummer 32 gesondert zu bescheinigen.

Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nummer 9 des Ausdrucks zu bescheinigen. Zusätzlich ist zu den in Nummer 9 oder Nummer 32 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.

c) Mehrere Versorgunsbezüge

Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr (Nummer 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nummer 29 des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, a. a. O.). In diesem Fall sind auch die unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezüge zusammenzufassen.

Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit maßgebendem Versorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr können die Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie Nummer 30 und Nummer 32 zusammengefasst werden. Gleiches gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstigeBezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.

Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie Nummer 29 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, a. a. O.).

15) Unter Nummer 33 des Ausdrucks ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angehörige des öffentlichen Dienstes im Kalenderjahr ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (§ 72 Absatz 7 Satz 1 EStG).

16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt urde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei Finanzamtsaußenstellen mit w eigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.

Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2012 wird hiermit bekannt gemacht (Anlage 1). Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.

In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber übermittelte Daten zu bescheinigen, z.B.

− „Arbeitnehmerbeitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage".
− bei Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgung, die nach den ELStAM versteuert wurden:
„Steuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung",
− „Arbeitnehmerbeitrag/-anteil zur Zusatzversorgung“,
− bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: „Anzahl der Arbeitstage“, − bei steuerfreiem Fahrtkostenersatz für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten:
„Steuerfreie Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit“,
−„Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden - in 3. und 8. enthalten“.

Außerdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig (betriebsinterne, für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend zu kennzeichnen.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann von dem amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in derselben Reihenfolge des amtlichen Musters enthält.

Die Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck - abweichend von der im Datensatz elektronisch übermittelten Adresse - so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des Unternehmens entspricht (z. B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung). Eintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel - je nach Füllungsgrad- ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr./eTIN bei Benutzung von Fensterbriefumhüllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.

Neben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen Betreibsstätte anzugeben. Hat ein Dritter für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten übernommen (§ 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten anzugeben.

Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der Finanzverwaltung vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronsichen Übermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer desVerarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.

Eien Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann aKorrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal unverändert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).

Stellen Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5 Absa4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren. Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden Kalendejahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhältnisses istin diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.

II. Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2012

Die unter I. Nummer 1 bis 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2012 entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zuglassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Absatz 7,41b Absatz 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Ein Muster des Vordrucks "Besondere Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2012" ist als Anlage 2 beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.

Das BMF-Schreiben vom 9. November 2009 (BStBl I Seite 1313) wird hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben nebst Anlagen wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Wirtschaft und Verwal-tung/Steuern/Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer“ zur Verfügung.


Im Auftrag

Anlage 1:
www.bundesfinanzministerium.de

Anlage 2:
www.bundesfinanzministerium.de

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Veröffentlicht: 06.09.2011
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7492/07/10006 - 2011/0711698



Die britischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienst-lichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert von bis zu 5 600 Euro erleichtern soll (vgl. Tz. 64 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 und das o. g. BMF-Schreiben vom 3. März 2011). In diesem Verfahren wird die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstelle durch die Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte auf die Karten-inhaber (Truppe und ziviles Gefolge) übertragen. Zudem ersetzt in diesen Fällen die GPC-VISA-Kreditkarte den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 in der Fassung des o. g. BMF-Schreibens vom 3. März 2011 Folgendes:

Die bisher verwendete GPC-VISA-Kreditkarte wird durch die Corporate Card (Mastercard) ersetzt. Die an britische Karteninhaber ausgegebene Corporate Card (Mastercard) beginnt mit der Nummer 55275.


Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 06.09.2011
Geschäftszeichen:



Hiermit übersende ich das Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, nach dem Stand vom 1. September 2011. Folgende Länder wurden neu in das Verzeichnis aufgenommen: Republik Angola, Republik Lettland, Slowakische Republik, Republik Tadschikistan. Die Gegenseitigkeit zur Republik Montenegro konnte entgegen der Gegenseitigkeit mit dem früheren Zusammenschluss von Serbien und Montenegro nicht festgestellt werden.

Das Verzeichnis tritt an die Stelle des mit BMF-Schreiben vom 14. Juli 2003
- IV D 1 - S 7433 - 10/03, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 28. August 2003
- IV D 1 - S 7433 - 12/03, BStBl I 2003 S. 463 (464), bekannt gegebenen Verzeichnisses nach
dem Stand vom 1. Juli 2003.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.


Im Auftrag



Anlage:

www.bundesfinanzministerium.de

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Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer erfolgt nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 gemäß § 43a Absatz 3 Satz 1 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32d Absatz 5 EStG (Rz. 201 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 - BStBl 2010 I Seite 94). Davon abweichend wird die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht.

In Spanien werden Kapitaleinkünfte pauschal mit 18 % (ab 2010: 19 %) besteuert. Dividen- denausschüttungen sind bis 1.500 € von der Steuer befreit. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, der sich auf sämtliche in einem Jahr erhaltene Ausschüttungen bezieht. Dieser Freibetrag wird beim Abzug der Quellensteuer in Spanien nicht berücksichtigt. Nicht in Spanien ansässige Dividendenempfänger aus einem EU- oder DBA-Staat erhalten auf Antrag eine Erstattung der Quellensteuer für maximal 1.500 € Dividenden pro Jahr.

Der Erstattungsantrag kann bei folgender Behörde gestellt werden:

Agencia Tributaria
Dependencia de Asistencia y Servicios Tributarios
Delegación Central de Grandes Contribuyentes
Paseo de la Castellana, 106
28046 Madrid
Spanien

Das benötigte Formular Nummer 210 nebst Anleitung zum Ausfüllen ist über den Link

www.steuerliches-infocenter.de

erhältlich.

In den Fällen, in denen eine Anrechnung vorgenommen und nicht bereits korrigiert worden ist, ist die Anrechnung ggf. nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG zu korrigieren.


Im Auftrag

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Veröffentlicht: 16.05.2011

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010 - 2011/0314156



Wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhähgigen Musterverfahren eingelegt werden, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Interesse der betroffenen Bürger und eines reibungslosen Verfahrensablaufs Folgendes:

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

1. Erstmalige Steuerfestsetzungen

Erstmalige Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich der in der Anlage zu diesem BMF-Schreiben aufgeführten Punkte nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

"Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
...

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 - BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungs-gericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.

"Die Festsetzung der Einkommensteuer ist ferner gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig hinsichtlich
...

Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.

2. Geänderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen

Bei Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen ist wie folgt zu verfahren:

  1. Werden Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben, sind die Steuerfestsetzungen in demselben Umfang wie erstmalige Steuerfestsetzungen vorläufig vorzunehmen. In die Bescheide ist unter Berücksichtigung der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben derselbe Erläuterungstext wie bei erstmaligen Steuerfestsetzungen aufzunehmen.

  2. Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die Steuerfestsetzungen endgültig durchzuführen.

  3. Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die Steuerfestsetzungen endgültig durchzuführen. Soweit aufgrund der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben weitere Vorläufigkeitsvermerke in Betracht kommen, sind diese den Bescheiden nur beizufügen, soweit die Änderung reicht.

    In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

    "Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
    ...

    Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 - BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nichdahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es fürmöglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.

    Die Festsetzung der Einkommensteuer ist ferner gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig hinsichtlich
    ...

    Soweit diese Festsetzung gegenüber der vorangegangenen in weiteren Punkten vorläufig ist, erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf den betragsmäßigen Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung.

    Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.

  4. Werden bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen nach Beseitigung der Ungewissheit ohne eine betragsmäßige Änderung gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärt, sind die den jeweils letzten vorangegangenden Steuerfestsetzungen beigefügten übrigen Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind.

II. Einspruchsfälle

In Fällen eines zulässigen Einspruchs ist wie folgt zu verfahren:

  1. Wird mit einem Einspruch geltend gemacht, der Vorläufigkeitsvermerk berücksichtige nicht die aktuelle Anlage zu diesem BMF-Schreiben, und ist dieser Einwand begründet, ist dem Einspruch insoweit durch eine Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks abzuhelfen. Ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschnitt I Nr. 2 zu beachten. Mit der Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks ist das Einspruchsverfahren erledigt, falls nicht auch andere Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhoben werden. Dies gilt entsprechend bei einem rechtzeitig gestellten Antrag aufschlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO).

    Wird der Einspruch auch wegen anderer, vom Vorläufigkeitsvermerk nicht erfasster Fragen erhoben, wird ein den Vorläufigkeitsvermerk erweiternder Bescheid Gegenstand des anhängig bleibenden Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO).

  2. Wird gegen eine nach Abschnitt I vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und betrifft die vom Einspruchsführer vorgetragene Begründung Fragen, die vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst sind, ist der Einspruch insoweit zurückzuweisen. Ein Ruhenlassen des Einspruchsverfahrens kommt insoweit nicht in Betracht, es sei denn, dass nach Abschnitt IV dieses BMF-Schreibens die Vollziehung auszusetzen ist.

  3. Spätestens in der (Teil-)Einspruchsentscheidung ist die Steuerfestsetzung im Umfang der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben für vorläufig zu erklären. Ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschnitt I Nr. 2 zu beachten.

III. Rechtshängige Fälle

In Fällen, in denen Verfahren bei einem Finanzgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängig sind, sind rechtzeitig vor der Entscheidung des Gerichts die Steuerfestsetzungen hinsichtlich der in der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben aufgeführten Punkte vorläufig vorzunehmen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 132 AO). Dies gilt nicht,wenn die Klage oder das Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) unzulässig ist oder die Klage sich gegen eine Einspruchsentscheidung richtet, die den Einspruch als unzulässig verworfen hat. Ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschnitt I Nr. 2 zu beachten. Die hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks geänderte Steuerfestsetzung wird nach § 68 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

IV. Aussetung der Vollziehung

In den Fällen der Anlage zu diesem BMF-Schreiben kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, soweit die Finanzbehörden hierzu durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen worden sind.

V. Anwendung

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. April 2009 (BStB1 I S. 510), das durch BMF-Schreiben vom 23. November 2009 (BStB1 I S. 1319) geändert und dessen Anlage zuletzt durch BMF-Schreiben vom 11. Mai 2011 neu gefasst worden ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 11.05.2011

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010 - 2011/0256635



Das Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (BStBl I S. …) hat innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - eingeräumten Übergangsfrist die Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit derjenigen Normen beseitigt, die durch die sog. Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 eingeführt und seit der Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 nicht geändert worden sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 9 (Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl I S. 510), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2010 (BStBl I S. 1202) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist, kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. April 2009 (a. a. O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommenssteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

    1. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG)
      - für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 -
    2. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)
      - für Veranlagungszeiträume ab 2009 -
  1. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGB1. I S. 3682)
  2. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009
  3. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
  4. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3
    Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
  5. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
  6. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
  7. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume ab 2009) zu zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2006 beizufügen. Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften ist der Vorläufigkeitsvermerk nicht beizufügen, weil über die Frage, ob Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, ausschließlich im Verfahren zur Festsetzungder Einkommensteuer zu entscheiden ist.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.

er Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Am 27. Oktober 2011 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften verabschiedet, mit dem in erster Linie die Beitreibungsrichtlinie der EU umgesetzt werden soll“, erläutert Diplom-Betriebswirtin Andrea Rauscher, Steuerberaterin bei der Münchner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft SH+C. Daneben sind im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens jedoch auch immer mehr steuerliche Änderungen in das Gesetz aufgenommen worden. Das Gesetz wird daher mittlerweile zumindest inoffiziell immer häufiger als „Jahressteuergesetz 2011“ bezeichnet.

In den meisten Fällen handelt es sich bei den geplanten Änderungen um kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die nur wenige Steuerpflichtige betreffen oder zumindest ohne große praktische Auswirkung bleiben. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Änderungen im Gesetz, die von allgemeinem Interesse sind:

  • Ausbildungskosten: Das erfreuliche Urteil des Bundesfinanzhofs zur Abziehbarkeit der Kosten einer Berufsausbildung wird durch eine als „Klarstellung“ bezeichnete Gesetzesänderung rückwirkend ab 2004 ausgehebelt. Im Gegenzug wird der maximale Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten ab 2012 von 4.000 auf 6.000 Euro angehoben.
  • Riester-Rente: Wer unbeabsichtigt die Zahlung des Eigenbeitrags für die Riester-Rente versäumt hat, erhält die Möglichkeit, den Eigenbeitrag nachzuzahlen und sich damit die staatliche Zulage zu sichern. Das betrifft insbesondere nicht berufstätige Ehepartner, die die Riester-Zulage bisher auch ohne Eigenbeitrag erhalten haben. Nach der Geburt eines Kindes zahlt aber der Staat für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge, wodurch der Ehepartner Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung wird und damit von der mittelbaren in die unmittelbare Zu­lagen­be­rech­tigung wechselt. Ab 2012 muss dann jeder Riester-Sparer unabhängig vom Zulagestatus einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr - also fünf Euro pro Monat - auf seinen Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten. Damit soll die Rückforderung von Zulagen wegen eines Statuswechsels für die Zukunft vermieden werden.
  • Kindergeld: Der Katalog der Freiwilligendienste beim Kindergeld wird ab 2011 um den neuen Bundesfreiwilligendienst und um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst erweitert. Dann besteht auch für die Kinder ein Kindergeldanspruch, die einen dieser neuen Dienste leisten.
  • Altersversorgung: Die Übertragung von Anrechten auf Altersversorgung - beispielsweise von einem Riester-Vertrag auf einen anderen oder zwischen Verträgen der betrieblichen Altersversorgung - wird steuerneutral möglich.
  • Lohnsteuerabzug: Die lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften werden an das neue elektronische Verfahren (ELStAM) angepasst. Außerdem werden die für 2011 geltenden Übergangsregelungen aufgehoben, die angesichts der Verzögerung des ELStAM-Starts wohl noch etwas länger als ursprünglich geplant zur Anwendung kommen müssen.
  • Abgeltungsteuer: Für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, wird ein automatisches Verfahren für den Abzug der Kirchensteuer eingeführt. Die Banken sollen ab 2013 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anhand der Steuer­ident­nummer des Kapitalanlegers dessen Kirchensteuerpflicht abfragen können und dann die Kirchensteuer automatisch einbehalten. Ein Anleger kann beim BZSt allerdings der Übermittlung seiner Religionszugehörigkeit an die Banken widersprechen.
  • Sanierungsklausel: Die Sanierungsklausel, die auf Druck der EU-Kommission ursprünglich komplett gestrichen werden sollte, wird nun nur suspendiert. Falls die Kommission eine gegenteilige Entscheidung trifft oder der Europäische Gerichtshof feststellt, dass die Sanierungsklausel zulässig ist, soll sie wieder in Kraft treten können.
  • Veranstaltungsleistungen: Rückwirkend zum 1. Juli 2011 sollen Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, die im Drittland stattfinden, grundsätzlich als im Drittlandsgebiet ausgeführt gelten.
  • Bewertungsrecht: Es erfolgen verschiedene Korrekturen im Bewertungsgesetz, unter anderem zur Vermeidung von Besteuerungslücken wenn Bodenrichtwerte fehlen.
  • Schenkungen: Mehrere Änderungen betreffen Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Unter anderem wird eine Besteuerungslücke geschlossen, indem eine überproportionale Einlage eines Gesellschafters, durch die auch der Wert der Anteile der anderen Gesellschafter steigt, einer direkten Schenkung an die anderen Gesellschafter gleichgestellt wird.
  • Erbschaftsteuer: Haben sowohl der Erblasser als auch der Erbe (oder Schenker und Beschenkter) ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, unterliegen sie nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. In diesem Fall unterliegt nur das in Deutschland belegene Immobilien- und Betriebsvermögen der Steuerpflicht, übriges Vermögen bleibt steuerfrei. Dafür beträgt der Freibetrag in diesem Fall allerdings auch nur 2.000 Euro. Nach Auffassung der EU-Kommission sind diese Bestimmungen diskriminierend und stellen eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Erben aus den EU-Staaten erhalten in solchen Fällen daher zukünftig die Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Dann haben sie zwar Anspruch auf den normalen Freibetrag von bis zu 500.000 Euro, müssen aber im Gegenzug das gesamte Erbe versteuern.

Quelle: SH+C – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München – Regensburg – Dachau

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Der BFH hat mit Urteil vom 22. April 2009 - I R 15/07 - entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 - I R 76/08) entschieden, das Veranstalten von Trabrennen könne ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, der mit dem Betrieb eines Totalisators einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilde. Diesem Betrieb seien sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, die durch ihn veranlasst seien.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden, für Körperschaften, die am 27. Mai 2009 bereits bestanden haben und als steuerbegünstigt anerkannt waren, sind die Urteilsgrundsätze jedoch erst für nach dem 31. Dezember 2011 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden. Diese zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des Urteils gilt nicht für Körperschaften,

  • die nach dem 27. Mai 2009 gegründet wurden oder,
  • die zwar bereits am 27. Mai 2009 bestanden haben, aber die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erstmalig nach dem 27. Mai 2009 beantragt haben oder noch beantragen werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung - zur Ansicht und zum Abruf bereit.

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Veröffentlicht: 02.05.2011

Geschäftszeichen: IV C 2 - S XXXX / IV C 6 - S XXXX


Die Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i. d. F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) finden Sie hier. Zum Artikel

Veröffentlicht: 21.04.2011

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2342/07/0001 :126 - 2010/0744706



Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), für die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) in der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) und für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen Folgendes:

A. Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche.

Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Für den Fall, dass Diese sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt werden, sind diese - mit Ausnahme der Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge - insoweit steuerpflichtig.

B. Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Diese Form der spezialisierten Tagespflege nach § 32 SGB VIII erfordert, dass die betreuende Person bestimmte pädagogische Voraussetzungen erfüllt. Sie unterscheidet sich daher von der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII. Die Hilfe nach § 32 SGB VIII bietet über die typische Betreuungs- und Erziehungsform einer Kindertagespflege hinaus vor allem älteren Kindern mit Leistungs- und Verhaltensproblemen Hilfestellung. Wird eine solche Hilfe gewährt, so wird auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sichergestellt. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Bei diesen Geldleistungen der Jugendämter handelt es sich um Beihilfen, die unmittelbar die Erziehung fördern und aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Sie sind daher bei der Pflegeperson als steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG zu behandeln.

C. Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)
Im Rahmen dieser Betreuungsform werden Kinder und Jugendliche in einer sog. Fachfamilie untergebracht. Dies ist vergleichbar mit einem ausgelagerten Heimerziehungsplatz. Die Aufnahme in eine Fachfamilie ist neben der Heimerziehung oder anderer betreuter Wohnformen (z. B. betreute selbständige Wohngemeinschaften, betreutes Einzelwohnen, Kinder- und Jugenddörfer) eine Möglichkeit, die Kinder und Jugendlichen durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung zu fördern. Bei der Fachfamilie i. S. d. § 34 SGB VIII handelt es sich im Unterschied zu den Pflegefamilien i. S. d. § 33 SGB VIII um besonders qualifizierte Fachkräfte. Diese Form der Erziehungshilfe stellt eine berufliche Tätigkeit der Pflegeperson dar, die entsprechend vergütet wird. Sie wird regelmäßig erwerbsmäßig ausgeübt. Die hierfür gezahlten Gelder sind wegen ihres entgeltlichen Charakters keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG und deshalb steuerpflichtig. Einnahmen einer Fachfamilie gemäß § 34 SGB VIII für die Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 SGB IX sind auch nicht nach § 3 Nummer 10 EStG steuerfrei.

D. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Adressaten dieser Form der Hilfe sind besonders belastete oder gefährdete Jugendliche, die Gewalt erlebt haben, Kontakt mit dem Drogen- und Prostituiertenmilieu haben und z. T. ohne feste Unterkunft oder Arbeit sind bzw. bereits häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Der Jugendliche wird bei der Bewältigung persönlicher Krisen, der Gewinnung neuer Perspektiven sowie bei der Alltagsbewältigung in Schule, Ausbildung oder Arbeit durch eine Einzelperson intensiv begleitet. Dies stellt hohe Anforderungen an die persönliche und fachliche Qualifikation der Betreuer/Innen. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII ist deshalb nicht vergleichbar mit der Hilfe zur Erziehung in der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Aufgrund des Vergütungscharakters der gezahlten Gelder kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11 EStG nicht in Betracht. Die Leistungen des Jugendamtes für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung im Sinne des § 35 SGB VIII sind steuerpflichtige Einnahmen.

E. Leistungen des Jugendamtes über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe
Werden Leistungen nach § 39 SGB VIII an Pflegefamilien/ Erziehungsstellen i. S. des § 33 SGB VIII über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe geleistet, dann handelt es sich nur dann um steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nummer 11 EStG, wenn der Pflegeperson das ihr zustehende Pflegegeld direkt vom örtlichen Jugendamt bewilligt worden ist, so dass das Geld bei dem zwischengeschalteten freien Träger nur einen so genannten durchlaufenden Posten darstellt. Zur Annahme eines durchlaufenden Postens müssen eindeutige und unmissverständliche vertragliche Regelungen zwischen dem Jugendamt, dem freien Träger und der Pflegeperson/Erziehungsstelle i. S. d. § 33 SGB VIII bestehen. So muss vertraglich zwischen allen Parteien festgehalten sein, dass das vom Jugendamt zweckgebunden an den freien Träger ausgezahlte Pflegegeld unverändert an die Pflegeperson weitergeleitet wird und sich durch diese formale, organisatorische Abwicklung dem Grunde und der Höhe nach am Pflegegeldanspruch der Pflegeperson nichts ändert. Außerdem sollten die Pflegepersonen mittels einer Vollmacht erklären, dass sie damit einverstanden sind, dass das örtliche Jugendamt das Pflegegeld über den freien Träger an sie weiterleitet, d. h. der freie Träger das Pflegegeld lediglich treuhänderisch in Empfang nimmt und ihnen auszahlt. Unter diesen Voraussetzungen gilt die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11 EStG erforderliche offene Verausgabung als nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften und unter gesetzlicher Kontrolle verwirklicht.

Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11 EStG für Pflegegelder ist dagegen nicht möglich, wenn freie Träger den örtlichen Jugendämtern Pflegepersonen zur Verfügung stellen, diese Pflegepersonen betreuen und vergüten und den örtlichen Jugendämtern dann die gezahlten Pflegegelder in Rechnung stellen. Diese Zahlungen erfolgen aus Mitteln eines nicht öffentlichen Rechtsträgers (z. B. eines eingetragenen Vereins). Es handelt sich auch dann nicht um öffentliche Mittel, wenn sie aus öffentlichen, für Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG zweckbestimmten Zuwendungen gespeist werden. Insoweit ist nicht gewährleistet, dass über die Mittel nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und die Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt.

F. Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge
Die Leistungen des Jugendamtes umfassen nach § 39 Absatz 4 SGB VIII auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Diese Teilbeträge sind nach § 3 Nummer 9 EStG steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind.

Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 20. November 2007 (BStBl I 2007 Seite 824) und vom 17. Dezember 2008 (BStBl I 2009 Seite 15), soweit § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII (Bereitschaftspflege) betroffen ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 12.03.2010

Geschäftszeichen: IV A 3 - FG 2032/09/10005 - 2010/0180583



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Das BMF und die zuständige oberste Landesfinanzbehörde sind über anhängige Gerichtsverfahren insbesondere dann zu unterrichten, wenn

    1. ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt,

    2. der Entscheidung eine größere finanzielle oder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt,

    3. der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, oder

    4. nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften das Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH fortgesetzt wird.

  2. In den Fällen gemäß Nummer 1 Buchstabe a hat das beklagte Finanzamt Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, wenn dies verfahrensrechtlich möglich ist. Bei Gerichtsbescheiden im Sinne von Nummer 1 Buchstabe c ist Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Die zuständige oberste Landesfinanzbehörde kann mit Zustimmung des BMF Abweichungen von Satz 1 und 2 zulassen.

  3. In den Fällen gemäß Nummer 1 Buchstabe d darfr das Finanzamt eine mit dem Ziel einer Hauptsacheerledigung beabsichtigte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nur nach vorheriger Zustimmung des BMF und der obersten Landesfinanzbehörde vornehmen.

  4. Hat das Finanzamt die Entscheidung des Finanzgerichts mit der Revision angefochten, soll es grundsätzlich nicht gemäß § 90 Abs. 2 FGO auf die mündliche Verhandlung verzichten.

  5. Die Pflicht zur umfassenden Information des BMF und der obersten Landesfinanzbehörde über ein Verfahren im Sinne der Nummer 1 besteht nach deren anfänglicher Unterrichtung bis zu deren Beitritt (§ 122 Abs. 2 FGO), andernfalls bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, fort.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 19.März 2004 (BStBl I S. 409) Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19.09.2011

Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301-LUX/07/10002 - 2011/0736274



Anbei übersende ich die mit der luxemburgischen Finanzverwaltung am 7. September 2011 geschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen zur Vermeidung der Doppel-besteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertrags-staaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind.

Hinsichtlich der Umsetzung der Verständigungsvereinbarung haben beide Seiten eine Umsetzungsvereinbarung getroffen. Unter anderem wird die luxemburgische Finanz-verwaltung den zuständigen deutschen Behörden hiernach Informationen über die betreffenden Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und das Begleitpersonal spontan mitteilen. Die Umsetzungsvereinbarung übersende ich diesem Schreiben anliegend ebenfalls zur Kenntnis.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 8. September 2011 in Kraft getreten und ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind. Sie ersetzt die Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern vom März 2005.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag



Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. August 1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind

Zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Besteuerungsrechts der Vertragsstaaten nach dem Ausübungsort der nichtselbständigen Tätigkeit bei Berufs-kraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und ihre nichtselbständige Tätigkeit für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber ausüben, verständigen sich die zuständigen Behörden gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 wie folgt:

  1. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem er seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Vertragsstaat besteuert.

  2. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Vertragsstaat besteuert.

  3. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich

    1. in einem oder mehreren Drittstaaten, oder

    2. in einem oder mehreren Drittstaaten und in dem Vertragsstaat, in dem der Berufs-kraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seinen Wohnsitz hat,

    ausgeübt hat, wird in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seinen Wohnsitz hat. Drittstaat im Sinne dieser Vereinbarung ist jeder Staat mit Ausnahme der beiden Vertragsstaaten.

  4. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise

    1. in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seinen Wohnsitz hat,

    2. in einem oder mehreren Drittstaaten, oder

    3. in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seinen Wohnsitz hat, und in einem oder mehreren Drittstaaten,

    wird, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals in den einzelnen Staaten, zu gleichen Teilen auf die entsprechenden Staaten aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungsrecht wird sodann gemäß den Nummern 1 bis 3 den Vertragsstaaten zugewiesen.

  5. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf freie Tage (wie z. B. Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage) des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals entfällt, steht den Vertragsstaaten in dem Verhältnis zu, in dem der Arbeitslohn nach den Tätigkeitstagen gemäß den Nummern 1 bis 4 für das gesamte Kalenderjahr auf die Vertragsstaaten aufgeteilt worden ist. Das Besteuerungsrecht des Krankengeldes steht dem Vertragsstaat zu, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

  6. Im Sinne dieser Vereinbarung sind Fahrten des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Ausübung seiner nichtselbständigen Tätigkeit anzusehen. Regelmäßige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals ist das Fahrzeug.

  7. Die Vereinbarung gilt sinngemäß für die Fälle, in denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten für seine Tätigkeit zu Lasten einer in dem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers entlohnt wird.

  8. Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzt die Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern vom März 2005.

  9. Diese Vereinbarung ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungs-verfahrens sind.

  10. Wird das Abkommen vom 23. August 1958 durch ein neues Abkommen ersetzt, das inhaltsgleiche Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit enthält, ist diese Vereinbarung entsprechend auf das neue Abkommen anzuwenden.



Umsetzung der Verständigungsvereinbarung

Beide Vertragsparteien werden die Öffentlichkeit, insbesondere die Verbände, Arbeitgeber und Gewerkschaften über diese Verständigungsvereinbarung in geeigneter Weise informieren.

Die Vertragsparteien beabsichtigen, den Inhalt dieser Verständigungsvereinbarung insbesondere den luxemburgischen Arbeitgebern und den in Deutschland ansässigen Berufs-kraftfahrern, Lokomotivführern und dem Begleitpersonal in hinreichendem Umfang bekannt zu machen. Die betroffenen luxemburgischen Arbeitgeber und die in Deutschland ansässigen Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und das Begleitpersonal sollen durch geeignete Informationen in die Lage versetzt werden, die Vorgaben dieser Verständigungsvereinbarung zu beachten, so dass eine zutreffende Besteuerung sichergestellt ist.

Zur Erreichung dieses Ziels sollen den betreffenden Arbeitgebern die Regelungen dieser Verständigungsvereinbarung in einem Rundschreiben der luxemburgischen Finanzverwaltung näher erläutert werden. Dieses Rundschreiben wird darauf hinweisen, dass luxemburgische Arbeitgeber die Lohnsteuer für ihre in Deutschland ansässigen Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und das Begleitpersonal unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung zu berechnen und darüber hinaus auf der Lohnbescheinigung den Teil des Arbeitslohns auszuweisen haben, der nicht der luxemburgischen, sondern der deutschen Steuer unterliegt. Dieser Betrag ist unter „Autres exemptions“ (Buchst. C Nr. 2) auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

Die in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer sind im Rahmen ihrer Einkommensteuer-erklärung verpflichtet, den Anteil des Arbeitslohns, welcher der deutschen Steuer unterliegt nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage der vom luxemburgischen Arbeitgeber erteilten Lohnbescheinigung.

Die luxemburgische Finanzverwaltung wird den zuständigen deutschen Behörden Informationen über die betreffenden Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und das Begleitpersonal spontan mitteilen.

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