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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 19.09.2011
Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301-LUX/10/10002 - 2011/0736462
Anbei übersende ich die mit der luxemburgischen Finanzverwaltung am 7. September 2011 geschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen zur Vermeidung der Doppel-besteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 betreffend die Besteuerung von Abfindungs-zahlungen, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld.
Die Verständigungsvereinbarung ist am 8. September 2011 in Kraft getreten und ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. August 1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern – im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld Folgendes vereinbart:
Die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie gemäß Artikel 12 des Abkommens nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
Handelt es sich dagegen bei der Abfindung um eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen oder wird die Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt, so kann sie gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig war, kann die Abfindung in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Abkommens in diesem anderen Staat besteuert wurde.
Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld sind von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat freizustellen, wenn diese Zahlungen durch den Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert werden.
Diese Vereinbarung ist auf die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.
Die Behörde eines Vertragsstaats wird den zuständigen Behörden des jeweils anderen Vertragsstaats den Zufluss einer Abfindung auf der Grundlage des Artikels 23 des Abkommens spontan mitteilen.
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Wird das Abkommen vom 23. August 1958 durch ein neues Akkommen ersetzt, das inhaltsgleiche Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit enthält, ist diese Vereinbarung entsprechend auf das neue Abkommen anzuwenden.
Die Geschäftsordnung für die Oberfinanzdirektionen (OFDGO) in der Fassung vom 10. November 1975 (MinBlFin 1975, 605) wird zum 31. Dezember 2011 aufgehoben.
Dieses Schreiben ergeht in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder.
Dieses Schreiben wird im BStBl I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22.09.2011
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2170/10/10001 - 2011/0723781
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Mai 2011 (BStBl I S. 606) zur Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG in der Fassung des ErbStRG für ertragsteuerliche Zwecke bei der Bewertung von Unternehmen und Anteilen an Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26.09.2011
Geschäftszeichen: GZIV D 3 - S 7344/11/10001 - 2011/0764031
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2011 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2011
Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2011
Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2011
USt2 E Anleitung zur Umsatzsteueerklärung 2011
(2)
Durch Artikel 4 Nummer 8 i. V. m. Numme r 5 und Artikel 32 Absatz 5 des Jahressteuergesetzes 2010 - JStG 2010 - vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfän gers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität (§ 13b Absatz 2 Nummer 5 UStG) um Lieferungen von Wärme oder Kälte ergänzt. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. Januar 2011 in der Zeile 23 (Kennzahl - Kz - 871/872) anzugeben.
(3)
Durch Artikel 4 Nummer 8 i. V. m. Artikel 32 Absatz 5 JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) um die Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle; § 13b Absatz 2 Nummer 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Absatz 2 Nummer 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG) erweitert. Derartige Leistungen nebst Steuer sind vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. Januar 2011 in der Zeile 26 (Kz 877/878) zu erklären.
(4) Durch Artikel 6 i. V. m. Artikel 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen erweitert (§ 13b Absatz 2 Nummer 10 UStG). Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. Juli 2011 vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 25 (Kz 844/845) und vom inländischen leistenden Unternehmer in der Zeile 53 (Kz 210) gesondert anzugeben. Im Ausland ansässige leistende Unternehmer haben derartige Umsätze im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung ab 1. Juli 2011 in der Zeile 25 (Kz 840) zu erklären.
(5) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 bis 9 UStG , für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) und für im Ausland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 26 (Kz 863) vorgesehen.
(6) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurden die Vordruckmuster USt 2 A sowie die Anlage UR und die Anlage UN durch die Einführung von Blindfarbe (grüne Farbe) und Separatoren (Eintragungskästchen) weitergehend scannergerecht gestaltet.
(7)
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:
In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).
In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(8) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.
(9) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.
(10) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG i. d. F. von Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe a JStG 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl. I S. 1768). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Muster Umsatzsteuererklärung, Anlage UR, Anlage UN, Anleitung siehe:
www.bundesfinanzministerium.de
Veröffentlicht: 26.09.2011
Geschäftszeichen: IV D 4 - S 3104/09/10001 - 2011/0756048
In der Anlage gebe ich gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung
des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am
20. September 2011 veröffentlichten Sterbetafel 2008/2010 des Statistischen Bundesamtes
ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden sind.
Im Auftrag
Anlage Kapitalwert:
www.bundesfinanzministerium.de
Veröffentlicht: 26.09.2010
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7344/11/10002 - 2011/0764554
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2012 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2012
USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2012
USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2012
(2) Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(3) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.
(4) Folgende Abweichungen sind zulässig:
Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „12“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(5) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2012 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung / die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2012 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Muster und Anleitung siehe:
www.bundesfinanzministerium.de
Veröffentlicht: 27.09.2011
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/09/10004 - 2011/0760630
Der BFH hat mit Urteil vom 24. März 2011 - VI R 11/10 - entschieden, dass steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder dem Abzug von Ver-pflegungsmehraufwendungen nur insoweit entgegenstehen, als sie dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurden. Hat der Arbeitgeber für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit lediglich von seinem Einbehaltungsrecht (einseitige Kürzung des Tagegeldanspruchs) Gebrauch gemacht, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung. Die unentgeltliche Verpflegung ist keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme, die dann mit dem Sachbezugswert zu bewerten und als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die Grundsätze dieses Urteils sind allgemein anzuwenden. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber statt nach den Grundsätzen des genannten Urteils weiterhin nach R 8.1 Absatz 8 Nummer 4 Satz 2 LStR i. V. m. H 8.1 Absatz 8 (Reisekostenabrechnung, Beispiel 1) LStH verfährt. Macht der Arbeitnehmer in diesem Fall Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ist der unversteuerte bzw. verrechnete Sachbezugswert als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen; aus Vereinfachungsgründen kann er mit dem maßgebenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen saldiert werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Veröffentlicht: 28.09.2011
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100/09/10003 :002 - 2011/0769279
Zur Frage von verbilligten Zinsen bzw. Leasingraten zum Zwecke der Absatzförderung in der Automobilindustrie gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Zinssubventionen im Bereich der Kundenfinanzierung
Die dem Händlernetz der Vertriebsgesellschaft eines Fahrzeugherstellers angehörenden Autohäuser haben die Möglichkeit, ihren Kunden beim Fahrzeugkauf eine Finanzierung durch eine Bank, die in der Regel als Tochtergesellschaft des Herstellers Autofinanzierungen tätigt (Autobank), anzubieten, deren Zinskonditionen zum Teil deutlich unter dem am Markt üblichen Niveau liegen. Hierzu werden von der Konzernzentrale des Fahrzeugherstellers Finanzierungskonditionen auferlegt, bei denen sich die Fahrzeughändler an dem für den Fahrzeugkäufer vergünstigten Zinssatz zu beteiligen haben. Die dem Fahrzeugkäufer angebotene Finanzierung wird somit teilweise von dem jeweiligen Fahrzeughändler übernommen (Händleranteil). Dieser Händleranteil wird dem Händler bei Abschluss des Darlehensvertrages zwischen Autobank und Fahrzeugkäufer belastet. In dem zwischen Autobank und Fahrzeugkäufer abgeschlossenen Darlehensvertrag wird daher lediglich der bereits ermäßigte Zinssatz ausgewiesen. Der Fahrzeugkäufer kann deshalb keine Rückschlüsse auf Art und Höhe der Beteiligung des Fahrzeughändlers bzw. der Vertriebsgesellschaft an der Finanzierung ziehen. Die Beteiligung des Fahrzeughändlers an der Subventionierung des Zinssatzes für die Fahrzeugfinanzierung hat regelmäßig Auswirkungen auf den dem Fahrzeugkäufer gewährten Preisnachlass.
Im vorstehend geschilderten Sachverhalt und in vergleichbaren Fällen liegt hinsichtlich der Zahlung des Fahrzeughändlers an die finanzierende Bank ein Entgelt für eine Leistung eige-ner Art der Bank an den Händler vor. Die Leistung der Bank besteht in der Förderung des Absatzgeschäftes des Fahrzeughändlers durch das Angebot von unter dem Marktniveau liegenden Fahrzeugfinanzierungen. Es handelt sich bei der Zahlung nicht um ein Entgelt von dritter Seite hinsichtlich der Finanzierungsleistung der Bank an den Fahrzeugkäufer. Die Leistung der Bank an den Fahrzeughändler ist mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch in den Fällen der Hersteller- oder Händlerbeteiligungen durch Verkaufsagenten und in den Fällen, in denen ein Fahrzeughändler an eine Leasinggesellschaft Zahlungen zur Subventionierung der Leasingraten leistet.
Zinssubventionen im Bereich der Händlerfinanzierung
Vertriebsgesellschaften von Fahrzeugherstellern haben ein Interesse daran, dass das Händler-netz vor Ort über einen ausreichenden Bestand an Fahrzeugen verfügt, damit der potenzielle Fahrzeugkäufer die Möglichkeit hat, die Produkte vor dem Kauf zu besichtigen. Die von der Vertriebsgesellschaft an den Fahrzeughändler gelieferten Fahrzeuge wie Vorführwagen, Dienstwagen oder Warenbestand werden in der Regel im Interesse des Konzerns von der Autobank finanziert, d.h., zwischen der Bank und dem Fahrzeughändler wird ein Darlehensverhältnis begründet. Die Kaufpreiszahlung erfolgt durch die Bank; zwischen der Bank und dem Fahrzeughändler wird gleichzeitig ein Darlehensverhältnis begründet. Dieses Darlehensverhältnis ist durch Zahlungen der Vertriebsgesellschaft regelmäßig für eine Anlaufzeit zinsfrei. Danach beteiligt sich die Vertriebsgesellschaft regelmäßig an den entstehenden Zinsen.
Im vorstehend geschilderten Sachverhalt und in vergleichbaren Fällen liegt hinsichtlich der Zahlung der Vertriebsgesellschaft an die finanzierende Bank ein Entgelt für eine Leistung eigener Art der finanzierenden Bank an die Vertriebsgesellschaft vor. Die Leistung besteht in der Förderung des Absatzes der Vertriebsgesellschaft über ihr Händlernetz. Es handelt sich bei der Zahlung nicht um ein Entgelt von dritter Seite hinsichtlich der Finanzierungsleistung der Bank an den Fahrzeughändler. Die Leistung der Bank an die Vertriebsgesellschaft ist mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.
Anwendung
Die unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2012 getätigt werden, in den unter
1. dargestellten Sachverhalten und in vergleichbaren Fällen hinsichtlich der Zahlungen des Fahrzeughändlers an die finanzierende Bank von einem Entgelt von dritter Seite in Bezug auf die Finanzierungsleistung zwischen der finanzierenden Bank und dem Fahrzeug-käufer,
2. dargestellten Sachverhalten und in vergleichbaren Fällen hinsichtlich der Zahlungen der Vertriebsgesellschaft an die finanzierende Bank von einem Entgelt von dritter Seite in Bezug auf die Finanzierungsleistung zwischen der finanzierenden Bank und dem Fahrzeughändler
Veröffentlicht: 04.10.2011
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2285/07/0005 :005 - 2011/0607670
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1. Januar 2010 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Algerien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Äquatorialguinea: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,
Aserbaidschan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Bosnien und Herzegowina: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Dominikanische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Iran, Islamische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Insel Man (Isle of Man): Neuaufnahme in Gruppe 1,
Israel: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,
Jamaika: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Kanalinseln bzw. Normannische Inseln (Channel Islands): Neuaufnahme in Gruppe 1,
Kolumbien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Kroatien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Kuba: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Namibia: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Palästinensische Gebiete: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,
Ungarn: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, des § 32 Absatz 6 Satz 4, des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wie folgt anzusetzen:
Andorra | Bahamas | Algerien | Afghanistan |
Australien | Bahrain | Antigua und Barbuda | Ägypten |
Belgien | Barbados | Äquatorialguinea | Albanien |
Brunei Darussalam | Estland | Argentinien | Angola |
Dänemark | Korea, Republik | Aserbaidschan | Armenien |
Finnland | Kroatien | Bosnien und Herzegowina | Äthiopien |
Frankreich | Malta | Botsuana | Bangladesch |
Griechenland | Oman | Brasilien | Belize |
Hongkong | Portugal | Bulgarien | Benin |
Insel Man /Isle of Man | Saudi Arabien | Chile | Bhutan |
Irland | Slowakische Republik | Cookinseln | Bolivien |
Island | Slowenien | Costa Rica | Burkina Faso |
Israel | Taiwan | Dominica | Burundi |
Italien | Trinidad und Tobago | Dominikanische Republik | China (VR) |
Japan | Tschechische Republik | Gabun | Dschibuti |
Kaiman-Inseln | Turks- und Caios-Inseln | Grenada | Ecuador |
Kanada | Ungarn | Iran, islamische Repblik | Elfenbeinküste/Cote d' Ivoire |
Kanalinseln bzw. Normannische Inseln/Channel Islands | Jamaika | El Salvador | |
Katar | Kasachstan | Eritrea | |
Kuwait | Kolumbien | Fidschi | |
Liechtenstein | Kuba | Gambia | |
Luxemburg | Lettland | Georgien | |
Macau | Libanon | Ghana | |
Monaco | Libysch-Arabische Dschamahirija/Libyen | Guatemala | |
Neuseeland | Litauen | Guinea | |
Niederlande | Malaysia | Guinea-Bissau | |
Norwegen | Mauritius | Guyana | |
Österreich | Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik | Haiti | |
Palästinensische Gebiete | Mexiko | Honduras | |
San Marino | Montenegro | Indien | |
Schweden | Namibia | Indonesien | |
Schweiz | Nauru | Irak | |
Singapur | Niue | jemen | |
Spanien | Palau | Jordanien | |
Vereinigte Arabische Emirate | Panama | Kambodscha | |
Vereinigte Staaten | Polen | Kamerun | |
Vereinigtes Königreich | Rumänien | Kap Verde | |
Zypern | Russische Föderation | Kenia | |
Serbien | Kirgisistan | ||
Seychellen | Kiribati | ||
St. Kitts und Nevis | Komoren | ||
St.Lucia | Kongo, Republik | ||
St. Vincent und die Grenadinen | Kongo, Demokratische Republik | ||
Südafrika | Korea, Demokratische VR | ||
Suriname | Kosovo | ||
Türkei | Laos, Demokratische VR | ||
Uruguay | Lesotho | ||
Venezuela | Liberia | ||
Weissrussland/Belarus | Madagaskar | ||
Malawi | |||
Malediven | |||
Mali | |||
Marokko | |||
Marshallinseln | |||
Mauretanien | |||
Mikronesien, Föderierte Staaten von | |||
Moldau, Republik/Moldawien | |||
Mongolei | |||
Mosambik | |||
Myanmar | |||
Nepal | |||
Nicaragua | |||
Niger | |||
Nigeria | |||
Pakistan | |||
Papua Neuguinea | |||
Paraguay | |||
Peru | |||
Philippinen | |||
Ruanda | |||
Salomonen | |||
Sambia | |||
Samoa | |||
São Tomé und Principe | |||
Senegal | |||
Sierra Leone | |||
Simbabwe | |||
Somalia | |||
Sri Lanka | |||
Sudan | |||
Swasiland | |||
Syrien, Arabische Republik | |||
Tadschikistan | |||
Tansania, Vereinigte Republik | |||
Thailand | |||
Timor-Leste | |||
Togo | |||
Tonga | |||
Tschad | |||
Tunesien | |||
Turkmenistan | |||
Tuvalu | |||
Uganda | |||
Ukraine | |||
Usbekistan | |||
Vanuatu | |||
Vietnam | |||
Zentralafrikanische Republik |
Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2012 das BMF-Schreiben vom 6. November 2009 (BStBl I S. 1323). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19.10.2011
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2741/10/10002 - 2010/1012683
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 26. August 2010 - I B 49/10 - (BStBl 2011 II Seite XX1) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die sog. Mindest-gewinnbesteuerung gemäß § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG 2002 n. F. verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranla-gungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: nach § 8c KStG) endgültig ausgeschlossen ist.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Frage der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) von Einkom-mensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheiden wie folgt Stellung:
Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag in den in dem Beschluss genannten Fällen zu gewähren, in denen es aufgrund des Zusammenwirkens der Anwendung der Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG oder § 10a GewStG und eines tatsächlichen oder rechtlichen Grundes, der zum endgültigen Ausschluss einer Verlustnutzungsmöglichkeit führt, zu einem Definitiveffekt kommt.
Im Einzelnen handelt es sich um Fälle
des schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG in den Fassungen vor dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I Seite 2),
der Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger (§ 12 Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 2 Satz 2 UmwStG),
der Liquidation einer Körperschaft,
der Beendigung der persönlichen Steuerpflicht (Tod einer natürlichen Person) bei fehlender Möglichkeit der „Verlustvererbung“.
Kommt es aufgrund eines rechtlichen Grundes (§ 8c KStG - in den Fassungen vor dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz - bzw. § 12 Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 2 Satz 2 UmwStG) zu einem endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung, ist die Aussetzung der Vollziehung auf Veranlagungszeiträume (VZ) bzw. Erhebungszeiträume (EZ) bis zu dem schädlichen Ereignis beschränkt.
Beispiel 1: Aufgrund einer Veräußerung von 100 % der Anteile an der X-GmbH zum 1. Januar 2009 sind nicht genutzte Verluste nach § 8c KStG (i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BStBl I Seite 630)) (bzw. § 10a Satz 10 GewStG) ab dem VZ (bzw. EZ) 2009 endgültig nicht mehr abziehbar. Im Wirtschaftsjahr (Wj. = Kj.) 2009 erzielt die GmbH Gewinne.
Ergebnis: Eine Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids für den VZ 2009 und des Gewerbesteuermessbetragsbescheids für den EZ 2009 ist nicht zu gewähren. Die Aussetzung der Vollziehung ist auf VZ / EZ bis einschließlich 2008 beschränkt.
2
Die Aussetzung der Vollziehung ist bei einem quotalen Verlustuntergang nach § 8c Satz 1 KStG2 bzw. § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG3 (schädlicher Beteiligungserwerb von bis zu 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft) wie folgt zu berechnen:
Beispiel 2: Veräußert werden zum 1. Januar 2009 40 % der Anteile an der Y-GmbH; der Tatbestand des § 8c Satz 1 KStG2 ist erfüllt. Im VZ 2008 wird von dem Gesamtbe-trag der Einkünfte in Höhe von 4.000.000 € ein Verlustabzug nach § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG in Höhe von 2.800.000 € (= 1.000.000 € + 60 % von 3.000.000 €) vorge-nommen. Es ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 1.200.000 €. Der verblei-bende Verlustabzug zum 31. Dezember 2008 beträgt
a) 1.000.000 €,
b) 1.500.000 €,
c) 4.000.000 €.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 legt die Y-GmbH Einspruch ein und beantragt Aussetzung der Vollziehung.
Ergebnis:
Aussetzung der Vollziehung ist in Höhe von 40 % (= quotaler Verlustuntergang nach § 8c KStG) des aufgrund der Mindestgewinnbesteuerung nicht gewährten Verlustab-zugs, max. in Höhe von 40 % des verbleibenden Verlustabzugs, zu gewähren. Danach kann die Steuer auf folgende Beträge von der Vollziehung ausgesetzt werden:
a) 40 % von 1.000.000 € = 400.000 €,
b) 40 % von 1.200.000 € = 480.000 €,
c) 40 % von 1.200.000 € = 480.000 €.
Kommt bei einem unterjährigem Beteiligungserwerb in einem VZ (bzw. EZ) sowohl § 8c Satz 1 KStG2 bzw. § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (i. d. F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I Seite 1959)) als auch die Mindestgewinn-besteuerung nach § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG zur Anwendung, kann Aussetzung der Vollziehung für diesen VZ / EZ nicht gewährt werden (Rz. 31 des BMF-Schreibens vom 4. Juli 2008 (BStBl I Seite 736)).
Beispiel 3: Wie Beispiel 2. Die Veräußerung der Anteile erfolgt aber zum 30. September 2008.
Ergebnis:
Eine Aussetzung der Vollziehung für den VZ 2008 ist abzulehnen.
Die allgemeinen Grundsätze für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung sind zu beachten. Eine Aussetzung der Vollziehung setzt insbesondere die Vollziehbarkeit eines Steuerbescheids voraus (AEAO zu § 361, Nr. 2.3).
Beispiel 4: Aufgrund der in Beispiel 1 dargestellten Anteilsveräußerung zum 1. Januar 2009 wendet sich die X-GmbH gegen die Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG und beantragt die Änderung des formell bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids 2007 nach § 164 Absatz 2 AO bzw. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO. Gegen die Ablehnung der Änderung des Bescheids legt die X-GmbH Einspruch ein und beantragt Aussetzung der Vollziehung.
Ergebnis:
Eine Aussetzung der Vollziehung ist abzulehnen (AEAO zu § 361, Nr. 2.3.2, 3. Spiegelstrich).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2009 - V R 46/06 - Folgendes:
Bei Selbstversorgungsbetrieben im Sinne von § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung, die bereits am 1. Januar 2010 bestanden haben, sollen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2012 keine nachteiligen Folgen aus dem BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 - V R 46/06 - gezogen werden. Für nach dem 31. Dezember 2009 gegründete Selbstversorgungsbetriebe gilt diese Übergangsregelung nicht. In diesen Fällen sind hinsichtlich der Anwendung des BFH-Urteils die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung - zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17.10.2011
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2220/11/10002 - 2011/0804231
Mein Schreiben vom 26. Juli 2011 - IV C 3 - S 2220/11/10002, DOK 2011/0597741 - (siehe Anlage) wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht und steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Anlage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen einer Anpassung von Vorsorgeverträgen an die Anhebung des Mindestrentenalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr Folgendes:
I. Versicherungsleistungen, die nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu versteuern sind
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, ist der hälftige Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.
Werden wesentliche Vertragsmerkmale einer Versicherung (Versicherungslaufzeit, Versiche-rungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer), die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurde, geändert und führt dies nach den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 22. August 2002 (BStBl I, Seite 827) und den Rz. 67 ff. des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I, Seite 1172) zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, dann ist bei Vertragsänderung nach dem 31. Dezember 2011 der hälftige Unterschiedsbetrag nur dann anzusetzen, wenn
die Versicherungsleistungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und
nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Vertragsänderung ausgezahlt werden.
Führt die Vertragsänderung bei vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen Versicherungsverträ-gen nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, bspw. weil sie bereits bei Vertrags-abschluss vereinbart wurde, kommt es für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG nicht zu einer Anhebung der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr. Der Zeitpunkt der Vertragsänderung ist insoweit ohne Bedeutung.
Darüber hinaus wird Rz. 71 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 - BStBl I Seite 1172 - um folgenden Satz ergänzt:
„Im Hinblick auf die gesetzliche Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67 Jahre gilt Folgendes: Die Verlängerung der Laufzeit eines Vertrages, der bisher als Auszahlungstermin die Vollendung des 65. Lebensjahres zum Inhalt hatte, vom 65. bis höchstens zum 67. Lebensjahr mit entsprechender Verlängerung der Beitragszahlungsdauer führt nicht zu einer nachträglichen Vertragsänderung. Eine entsprechende Anhebung kann nur einmalig vorgenommen werden.“
II. Zertifizierte Altersvorsorgeverträge
Bei Altersvorsorgeverträgen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, dürfen die sich ergebenden Altersleistungen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssi-cherungssystem des Anlegers ausgezahlt werden.
Bei Altersvorsorgeverträgen ist im Hinblick auf die Förderbarkeit der Beiträge (§ 10a/-Abschnitt XI EStG) insgesamt auf das Datum des ursprünglichen Vertragsabschlusses und das dem Vertragsabschluss zugrunde liegende Vertragsmuster abzustellen. D. h., wurde der Altersvorsorgevertrag vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen und sieht dieser für den Beginn der Altersleistungen ein Mindestrentenalter von 60 Jahren vor, dann gilt dies auch für eine nach dem 31. Dezember 2011 vorgenommene Erhöhung des Beitrags bzw. der Versicherungssumme.
Die sich aus den geförderten Beträgen ergebenden Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG. Der Zeitpunkt der Beitragserhöhung ist insoweit ohne Bedeutung.
Für die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, ist § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG anzuwenden. Im Hinblick auf den Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG gelten für Versicherungsverträge die unter I. genannten Grundsätze. Für die Frage der anwendbaren Altersgrenze kommt es somit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Für Altersvorsorgeverträge, deren Leistungen nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c EStG besteuert werden, gelten die oben genannten Grundsätze entsprechend.
III. Basisrentenverträge
Bei Basisrentenverträgen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, dürfen die sich ergebenden Altersleistungen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Anlegers ausgezahlt werden.
Wurde der Basisrentenvertrag vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen, dann führt die Erhöhung der Versicherungssumme bzw. der Beiträge nicht zu einer steuerlichen Aufteilung des Vertrags. Die zugunsten des Basisrentenvertrags geleisteten Beiträge sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG begünstigt, da sie zugunsten eines zertifizierten Basisrentenvertrags gezahlt werden.
Die sich aus dem Basisrentenvertrag ergebenden Leistungen sind nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG nachgelagert zu versteuern. Der Zeitpunkt der Bei-tragserhöhung ist insoweit ohne Bedeutung.
IV. Betriebliche Altersversorgung
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gilt als Untergrenze für betriebliche Altersver-sorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Regelfall das 60. Lebensjahr. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr (Rz. 249 des BMF-Schreibens vom 31. März 2011).
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gilt als Untergrenze für betriebliche Altersver-sorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Regelfall das 60. Lebensjahr. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr (Rz. 249 des BMF-Schreibens vom 31. März 2011).
Hinsichtlich der Besteuerung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten die Ausführungen unter Abschnitt I bis III entsprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21.10.2011
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/08/10004 :002 - 2011/0838187
Zu Ihren mit den o. a. Schreiben übersandten Fragen nehme ich im Einverständnis mit den obersten Finanzbehörden der LÄnder nachfolgend Stellung. Um das Verständnis - insbesondere für die nachrichtlich beteiligten Verbände - zu erleichtern, habe ich den Text Ihrer Frage, meiner Antwort vorangestellt.
1. Aufteilung anrechenbarere Quellensteuern auf Zinsen und REIT-Dividenden bei Werbungskostenabzug nach § 4 Absatz 4 InvStG in Dach-/Zielfondskonstruktionen
Sie bitten um Bestätigung,
„dass für den Fall des Abzugs von anrechenbaren Quellensteuern als Werbungskosten auf der Dachfondsebene und die dabei notwendige Zuordnung von anrechenbaren Quellensteuern auf REIT-Erträge und anrechenbaren Quellensteuern auf Zinsen eine Aufteilung der von den Zielfonds unter § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 f) aa) InvStG ausgewiesenen anrechenbaren Quellensteuern nach einem objektiven Aufteilungsmaßstab, wie z. B. im Verhältnis der REIT-Erträge zu den gesamten mit Quellensteuern belasteten Erträgen, vorgenommen werden darf.
Das nachfolgende Beispiel soll die Problematik näher verdeutlichen:
Zielfonds Z hat im Geschäftsjahr 100 ausländische REIT-Dividenden mit 15 anrechenbaren Quellensteuern und 200 ausländische Zinsen mit 20 anrechenbaren Quellensteuern erzielt und weist entsprechend nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 c) ii) InvStG 300 und nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 f) aa) InvStG 35 aus. Dachfonds D hält alle Anteile an dem Zielfonds Z. Der Dachfonds D will sein Wahlrecht nach § 4 Absatz 4 InvStG ausüben, die anrechenbaren Quellensteuern als Werbungskosten abzuziehen. D muss für verschiedene Zwecke, wie z. B. für die Ermittlung der Kapitalertragsteuer-Teilbemessungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 d)aa) und d) cc) InvStG und die Verlustverrechnungskategorien, wissen, in welchem Umfang die 35 Quellensteuern den Zinsen und den REIT-Dividenden zuzuordnen sind. Dies ist allerdings nicht aus den von Z veröffentlichten Daten erkennbar, weil § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 f) aa) - ff) InvStG nicht zwischen Quellensteuern auf Zinsen und Quellensteuern auf REIT-Dividenden differenziert.
Zur Lösung des Zuordnungsproblems wäre es möglich, die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 f) aa) InvStG weiter zu differenzieren. Dies hat die Branche vorsorglich freiwillig bei WM angestoßen, d. h. dort werden entsprechende Felder eingerichtet, falls unser Vor-schlag nicht aufgegriffen wird. In diesem Fall müssten wir unsere Mitglieder darauf hin-weisen, dass diese Quellensteuern auf Zinsen und Quellensteuern auf REIT-Dividenden getrennt an WM liefern müssen, damit ausländische Dachfonds, die Quellensteuern als Werbungskosten abziehen, die Daten auch verarbeiten können. Hierfür müssten ent-sprechende Programmierungen bei unseren Mitgliedern vorgenommen werden.
Würden Sie unserem Vorschlaf folgen, dann könnten z.B. die REIT-Erträge ins Verhältnis zu den mit Quellensteuern belasteten Einkünften gesetzt werden und in diesem Verhältnis dieanrechenbaren Quellensteuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 f) aa) InvStG den REIT-Dividenden zugeordnet werden. Im vorgenannten Beispielsfall würden 100/300 der Quellen-steuern den REIT-Dividenden zugeordnet (hier also 100/300 von 35 = rund 12), so dass sich geringfügige Abweichungen zu einer genauen Zuordnung ergeben würden.“
ANTWORT BMF:
Ich stimme Ihnen zu, dass die Zuordnung ausländischer Quellensteuern auf REIT-Erträge und Zinsen entsprechend dem Verhältnis der ausländischen REIT-Erträge zu den gesamten mit Quellensteuer belasteten Erträgen vorgenommen und in diesen Fällen auf eine genaue Zuordnung verzichtet werden kann.
2. Anwendung des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG auf Spezial-Investmentsondervermögen
Sie bitten um Bestätigung,
"dass es zur Vermeidung der Rechtsfolge aus § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG für inländische Spezial-Investmentvermögen ausreichend ist, die Ausschüttung in Höhe der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags vorzunehmen (sofern keine Abstandnahme vom Steuerabzug möglich ist).
Nach dem Wortlaut des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG gelten die Erträge bei einer Teilausschüttung zum Geschäftsjahresende als zugeflossen, wenn die Ausschüttung nicht ausreicht um die Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Gem. § 15 Absatz 1 Satz 1 InvStG dürfen für steuerliche Zwecke maximal 100 nicht natürliche Personen an einem Spezialfonds beteiligt sein. Da auch in der Direktanlage derzeit nur Kirchensteuern für natürliche Personen, für Ehegatten und für Personengemeinschaften, sofern alle Beteiligten derselben Konfession angehören, einbehalten werden können (§ 51a Absatz 2c Satz 11 EStG), ist faktisch ausgeschlossen, dass es bei Spezialfonds zum Kirchsteuereinbehalt kommen könnte. Selbst im theoretisch denkbaren Fall einer beteiligten Personengesellschaft mit konfessionsidentischen Beteiligten - für den in der Direktanlage ggf. mit Einführung des automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahrens ab 2014 wohl keine Kirchensteuer mehr einbehalten wird - ist die Kirchensteuererhebung durch das Feststellungsverfahren (§§ 15 Absatz 1, 13 Absatz 2 InvStG) sichergestellt, so dass es unverhältnismäßig wäre, wenn Spezialfonds zur Abführung von Kirchensteuern verpflichtet würden.
Vor diesem Hintergrund sollte es (weiterhin - vgl. Rz. 30 des BMF-Schreibens vom 18.August 2009 zur alten fassung des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG) ausreichend sein, zur Vermeidung der Rechtsfolge aus § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG für inländische Spezial-Investmentvermögen, die Ausschüttung in Höhe der Kapitalertragsteuer und des Solidaritäts-zuschlags vorzunehmen.
Die Regeln zur Ermittlung der notwendigen Mindestausschüttungen bei Spezialfonds müssen noch programmiert werden. Hierfür benötigen wir insoweit möglichst zeitnah Rechtssicherheit."
ANTWORT BMF:
Die Finanzverwaltung wird bei Spezial-Investmentvermögen eine Teilausschüttung als ausreichend i.S. d. § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG betrachten, die zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags ausreichdie Kirchensteuer ist insoweit unbeachtlich.
3. Anwendung des § 5 Absatz 1 InvStG i.d.F. des JStG 2010 für vor dem 1.Januar 2011 beginnende Geschäftsjahre
Sie bitten um Bestätigung,
dass § 5 Absatz 1 InvStG i. d.F. des JStG 2010 "entgegen § 18 Absatz 19 Satz 2 InvStG auch für Fonds, deren Geschäftsjahre vor dem 1.Januar 2011 begonnen haben," angewendet werden darf.
und begründen dies,
es sei „aus der Sicht“ der "Mitgliedsgesellschaften für den praktischen Umgang mit den neuen Feststellungserklärungen (und entsprechend für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im eBanz) einfacher, nicht zwischen Fonds, deren Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2010 begonnen haben, und Fonds, deren Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, zu differenzieren.
Da der Informationsgehalt des § 5 Absatz 1 InvStG durch die Änderungen des JStG 2010 zugenommen hat, dürfte eine freiwillige Anwendung der neuen Fassung den Interessen der Finanzverwaltung nicht entgegenstehen.“
ANTWORT BMF:
Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn Investmentgesellschaften § 5 Absatz 1 InvStG i.d.F. des JStG 2010 auf bereits vor dem 1.Januar 2011 beginnende Geschäftsjahre anwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Veröffentlicht: 25.11.2011
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2333/11/10003 - 2011/0942959
Der BFH hat mit Urteil vom 9. Dezember 2010 - BStBl 2011 II Seite ■■■ - entschieden, dass die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei sind. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nummer 63 EStG ist nur die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d. h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils allgemein anzuwenden. Dies gilt ebenfalls für die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, die von einer Pensionskasse neben einer Umlage erhoben werden, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt.
Bei der Umsetzung ist Folgendes zu beachten:
Umsetzung ab Kalenderjahr 2012
Gemäß § 3 Nummer 63 Satz 2 EStG kann der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 Betriebsrentengesetz
(BetrAVG) auf die Steuerfreiheit der Beiträge zugunsten einer Förderung nach
§ 10a EStG/Abschnitt XI EStG verzichten. Die Regelungen des § 1a BetrAVG, die die
Finanzierungsbeteiligung der Arbeitnehmer im Wege der freiwilligen Entgeltumwandlung
betreffen, gelten nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 2. Halbsatz BetrAVG entsprechend auch für
andere Beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Insoweit umfasst das Wahlrecht nach
§ 3 Nummer 63 Satz 2 EStG alle im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen
Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer; dabei sind die freiwillige Entgeltumwandlung
und die anderen Beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt zur
Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gleichrangig zu behandeln.
Eine individuelle Besteuerung dieser Beitragsteile ist durchzuführen, soweit der Arbeitnehmer
dies verlangt.
Rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge können weiterhin vorrangig steuerfrei bleiben (siehe auch Rz. 271 des BMF-Schreibens vom 31. März 2010 - BStBl I Seite 270). Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer (z. B. verpflichtende und freiwillige Finanzierungsanteile) ist nach den Grundsätzen des BFHUrteils nicht zulässig. Soweit die Höchstbeträge nach § 3 Nummer 63 EStG nicht durch die rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge ausgeschöpft worden sind, sind die verbleibenden, auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhenden Beiträge zu berücksichtigen.
Umsetzung im Kalenderjahr 2011
Wurden Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer in 2011 individuell versteuert und hat der
Arbeitnehmer erklärt, er wolle die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen und nicht von seinem
Wahlrecht nach § 3 Nummer 63 Satz 2 EStG Gebrauch machen, ist die Versteuerung dieser
Arbeitslohnbestandteile im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für 2011 rückgängig zu machen,
solange die Lohnsteuerbescheinigung für 2011 noch nicht ausgestellt und übermittelt wurde
(§ 41c Absatz 3 Satz 1 EStG). Anderenfalls ist eine Korrektur nur noch im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung möglich.
Umsetzung für Kalenderjahre 2010 und früher
Die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2010 musste gem. § 41b Absatz 1 Satz 2
EStG spätestens bis zum 28. Februar 2011 ausgestellt und übermittelt werden, so dass eine
Korrektur für die Jahre 2010 und früher nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich ist.
In allen noch offenen Fällen von Einkommensteuerfestsetzungen für die Kalenderjahre 2010 und früher, in denen der Arbeitnehmer erklärt, er wolle die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen und nicht von seinem Wahlrecht nach § 3 Nummer 63 Satz 2 EStG Gebrauch machen, ist der Bruttoarbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers bei Vorliegen der nachfolgend beschriebenen Bescheinigungen des Arbeitgebers sowie der Versorgungseinrichtung um die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Finanzierungsanteile zu mindern; die Möglichkeit einer Förderung der Beiträge durch Gewährung einer Zulage nach Abschnitt XI EStG bzw. die Berücksichtigung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG kommt dann nicht mehr in Betracht.
Zum Zweck der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die bisher individuell besteuerten Finanzierungsanteile zu bescheinigen sowie der Ver-sorgungseinrichtung sowohl die Änderung der steuerlichen Behandlung gemäß § 5 Absatz 2 LStDV mitzuteilen als auch auf das Erfordernis einer eventuellen Korrektur oder Stornierung des Zulageantrags hinzuweisen.
Hat der Arbeitnehmer keinen Zulageantrag nach § 89 EStG gestellt und die Versorgungs-einrichtung des Arbeitgebers auch nicht bevollmächtigt, einen Zulageantrag für ihn zu stellen, hat die Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer zum Zweck der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit eine Bescheinigung auszustellen, dass kein Zulageantrag nach § 89 EStG gestellt wurde.
Sofern der Arbeitnehmer für die Jahre 2010 und früher bereits eine Zulage erhalten oder beantragt hat, hat die Versorgungseinrichtung aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers über die Änderung der steuerlichen Behandlung gemäß § 5 Absatz 2 LStDV eine eventuell erforderliche Korrektur bzw. Stornierung des Zulageantrags zu überwachen. Die Versorgungseinrichtung hat dem Arbeitnehmer zum Zweck der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit eine Bescheinigung auszustellen, dass der Arbeitnehmer bereits eine Zulage erhalten oder beantragt hat, die Versorgungseinrichtung jedoch eine Korrektur bzw. Stornierung veranlassen wird, sobald eine Inanspruchnahme der Steuerfreiheit im Einkommensteuerbescheid erfolgt ist. Der Arbeitnehmer hat die Versorgungseinrichtung über die tatsächliche Inanspruchnahme der Steuerfreiheit im Einkommensteuerbescheid unver-züglich zu unterrichten (§ 89 Absatz 1 Satz 5 EStG). Die Versorgungseinrichtung hat in diesem Fall, spätestens jedoch 12 Monate nach Erteilung der Bescheinigung unabhängig von einer Unterrichtung des Arbeitnehmers, den an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) übermittelten Zulageantrag zu korrigieren bzw. stornieren, es sei denn der Arbeitnehmer hat der Versorgungseinrichtung die Ablehnung der Steuerfreiheit nachgewiesen. Die zentrale Stelle hat ggf. zu Unrecht gewährte Zulagen nach § 90 Absatz 3 EStG zurückzufordern. Die Versorgungseinrichtung hat zudem eine ggf. übermittelte Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 EStG für das Beitragsjahr 2010 zu korrigieren bzw. zu stornieren. Sollte im Einkommensteuerbescheid keine Inanspruchnahme der Steuerfreiheit erfolgen, hat die Versorgungseinrichtung keinen korrigierten bzw. stornierten Zulageantrag an die zentrale Stelle zu übermitteln.
Im Hinblick auf die möglichen gegenläufigen Konsequenzen bei der Umsetzung des BFH-Urteils (Gewährung der Steuerfreiheit § 3 Nummer 63 EStG einerseits, dafür Verlust der Förderung nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG andererseits) ist eine Korrektur von Amts wegen nicht durchzuführen, sondern nur auf Antrag des Arbeitnehmers.
Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 56 EStG sowie die Pauschalversteuerung nach § 40b Absätze 1 und 2 EStG von Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung bleiben in diesem Zusammenhang unberührt.
Dieses Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Veröffentlicht: 10.11.2011
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2723/07/10001 - 2011/0896243
Auf Grund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wird im Falle einer sog. internen Teilung dem Ehegatten (Ausgleichsberechtigten) ein eigenständiger Versorgungsanspruch eingeräumt. Dieser Versorgungsanspruch soll im Verhältnis zum Arbeitnehmer dem Ausgleichsberechtigten eine gleichwertige Teilhabe am Risikoschutz gewähren (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Gehört zu dem Risikoschutz eine Hinterbliebenenversorgung, erstreckt sich die eigenständige Versorgung des Ausgleichsberechtigten auch auf die Hinterbliebenenversorgung. Der Ausgleichsberechtigte hat danach nicht nur einen eigenständigen Anspruch auf Altersversorgung (als „ausgeschiedener Arbeitnehmer“), sondern sein neuer Ehegatte hat im Falle einer Wiederverheiratung auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, welche Auswirkung diese Versorgungsrechtslage auf die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse hat, die auch Hinterbliebenenversorgung in Aussicht stellt, Folgendes:
Abgeschlossener Kreis der Leistungsberechtigten
Die Unterstützungskasse ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG nur dann steuerbefreit, wenn sich der Kreis ihrer Leistungsberechtigten auf Zugehörige und Arbeitnehmer (bzw. frühere Zugehörige und frühere Arbeitnehmer) als unmittelbar Begünstigte sowie deren Angehörige beschränkt.
Ob ein Angehöriger in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich nach den Vorgaben des § 15 AO. Kommt es in Folge einer Scheidung nach Maßgabe des VAStrRefG zu neuen Begünstigten der Kasse, so ist die Frage, ob diese im steuerlichen Sinne Angehörige sind, weiterhin nach Maßgabe des § 15 AO (hier insbesondere § 15 Absatz 2 Nummer 1 AO) zu beurteilen.
Nach diesen Grundsätzen rechnet der Ausgleichsberechtigte auch nach der Scheidung steuerlich zum Kreis der Angehörigen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG in Verbindung mit § 15 AO. Der Ausgleichsberechtigte nimmt in Folge der Scheidung versorgungsrechtlich die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers ein. Dies rechtfertigt es, im Falle einer Wiederverheiratung den neuen Ehegatten des Ausgleichsbe-rechtigten als Angehörigen anzusehen, der damit zum Kreis der von § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG Begünstigten zählt.
Entsprechendes gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte in Folge der Scheidung versorgungsrechtlich Ansprüche erhält, der geschiedene Ehegatte aber nicht zum Kreis der von § 17 Absatz 1 BetrAVG erfassten Arbeitnehmer zählt (hier: beherrschender Gesellschaf-ter Geschäftsführer und Unternehmer im Sinne des § 1 Nummer 1 KStDV).
Satzungsgemäße Vermögensverwendung
Die Unterstützungskasse ist - will sie ihre Steuerbefreiung nicht gefährden - auf Grund § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsfüh-rung gehalten, nur Leistungen an Personen zu erbringen, die zum Begünstigtenkreis im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG gehören. Erbringt die Kasse im Falle einer Wiederverheiratung des Ausgleichsberechtigten Leistungen an diesen neuen Ehegatten, liegt auch dann kein Verstoß gegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG vor, wenn dieser Begünstigte in der Satzung nicht ausdrücklich erwähnt ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Veröffentlicht: 14.11.2011
Geschäftszeichen: IV C 1-S 2401/08/10001: 006 - 2011/0902485
Beschränkt steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz (EStG) können für nach dem 31. Dezember 2011 zufließende Kapitalerträge gem. § 50d Absatz 1 Satz 2, 3 EStG in der Fassung des OGA IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 eine Kapitalertragsteuererstattung nur gegen Vorlage einer Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG beim Bundeszentralamt f Steuern beantragen. Aufgrund dieser Vorgabe wurde das Muster III der Steuerbescheinigung überarbeitet. Für die Bescheinigung der Angaben ist das geänderte Muster III zu verwenden, das diesem Schreiben als Anlage beigefügt ist.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15.11.2011
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2406/10/10001: 002 - 2011/0883660
I.
Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer erfolgt nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 gemäß § 43a Absatz 3 Satz 1 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32dAbsatz 5 EStG (Rz. 201 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 - BStBl 2010 I Seite 94). Davon abweichend wird die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht.
Dividendenzahzlungen einer norwegischen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige natürliche Person unterliegen der norwegischen Quellensteuer in Höhe von derzeit 25 %. Die mit Quellensteuer belasteten Anteilseigner mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der Quellensteuer. Dividenden sind in Höhe eines fiktiven risikofreien Ertrags aus dem investierten Kapital steuerfrei (sog. „shielding deduction“). Dieser steuerfreie Ertrag wird aus den tatsächlichen Anschaffungskosten der natürlichen Person für ihre Beteiligung mit einem Prozentsatz ermittelt, der sich nach dem Zinssatz für 3-monatige Regierungsanleihen richtet. Soweit der steuerfreie Betrag die Dividende übersteigt, kann er vorgetragen und mit künftigen
Dividenden aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Der steuerfreie Ertrag ist für jede Beteiligung getrennt zu ermitteln.
Dividendenempfänger mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Steuerbefreiung der „shielding deduction“ in Form einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der in Höhe von 25 % einbehaltenen Quellensteuer. Informationen zum Erstattungsverfahren in Norwegen sind über folgenden Link erhältlich:
www.steuerliches-info-center.de
Informationen zur Anrechnung ausländischer Steuern sind auf der Internetseite des BZSt - www.bzst.de - unter - Steuern International - Ausländische Quellensteuer - erhältlich.
Ein Antrag auf Erstattung der Quellensteuer, die auf die „shielding deduction“ entfällt, schließt einen Antrag auf Erstattung der Quellensteuer aus, die die nach DBA zulässige Quellensteuer von 15 % übersteigt.
Da in Abhängigkeit der gewählten Variante ein Anspruch auf Erstattung norwegischer Quellensteuer bestehen kann, ist die Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer zu erheben.
Wurde eine Quellensteueranrechnung vorgenommen und nicht bereits korrigiert, ist die Anrechnung ggf. nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG zu korrigieren.
II.
Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer, die jährlich zum Stand 1. Januar aktualisiert wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die sich aus der Übersicht ergebenden Änderungen erst ab dem 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres durch die auszahlenden Stellen berücksichtigt werden.
Im Auftrag
Zum ArtikelErstmalige Untersuchung der Konzernabschlüsse nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen / Informations-Zurückhaltung im Mittelstand / Hohe Kosten-Nutzen-Sensitivität / Studie zeigt rechtzeitig zur Bilanzsaison 2011 best practices und Verbesserungspotentiale auf / „BilMoG macht IFRS for SME überflüssig“
Der deutsche Mittelstand hat die Umstellung auf das BilMoG erfolgreich absolviert. Zu diesem Ergebnis kommt eine Gemeinschaftsstudie von BDI, Ernst & Young sowie der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart mit dem Titel „Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz in der Praxis mittelständischer Unternehmen“. Untersucht wurden die Abschlüsse des Jahres 2010 von 132 Konzernen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit.
„Die Aussagekraft der Konzernabschlüsse nach HGB hat sich mit dem BilMoG eindeutig verbessert“, resümiert Prof. Dr. Oser von Ernst & Young. „Zur verbesserten Transparenz der Abschüsse haben insbesondere die Emanzipation des Handelsrechts vom Steuerrecht, die Abschaffung der Aufwandsrückstellungen, die realitätsnähere Bewertung von Rückstellungen, insbesondere Pensionsrückstellungen, und die umfassendere Konsolidierung von Zweckgesellschaften beigetragen.“
Da die Bilanz- und Prüfungssaison 2011 vor der Tür steht, war es Ziel der Autoren der Studie, ihre Ergebnisse noch vor der Jahreswende zu präsentieren. „Damit soll die Studie auch zur Entwicklung von best practices der Bilanzierung nach dem neuen HGB beitragen“, hofft Prof. Dr. Wollmert von Ernst & Young.
Bemerkenswert ist, dass die untersuchten Konzerne das Angebot des Gesetzgebers, sich internationaler zu präsentieren, kaum genutzt haben. So haben beispielsweise nur fünf der 132 Konzerne, also nicht einmal vier Prozent, das Wahlrecht in Anspruch genommen, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Dabei geht es in erster Linie um Entwicklungskosten, die in einigen Branchen (zum Beispiel Automobilindustrie, Maschinenbau, Pharma etc.) von erheblicher Bedeutung sind. Prof. Dr. Breitweg von der Dualen Hochschule vermutet dahinter vor allem Kostengründe: „Um die F&E-Kosten eines einzelnen Produkts zu ermitteln, bedarf es eines eigenen Projektcontrollings, das nicht zum Nulltarif zu haben ist.“ Ein weiterer Grund – so Breitweg – könne sein, dass die Banken eine Aktivierung von Entwicklungskosten im Rahmen eines Ratings nach Basel II sehr skeptisch beurteilen.
Bedauerlich ist auch, dass ca. zwei Drittel der untersuchten Konzerne keine Bewertungseinheiten (hedging) bilden, obwohl die Risiken abgesichert wurden. Damit bilden die Konzerne Verluste in ihren Bilanzen ab, die realiter nicht existieren. „Offensichtlich scheuen die Unternehmen den Aufwand für die Dokumentation und die Beurteilung der Wirksamkeit (Effektivität) solcher Bewertungseinheiten. Teils sind kleinere Unternehmen ggf. auch schlicht überfordert“, vermutet Dr. Eisenhardt von Ernst & Young.
„Die latenten Steuern waren und sind die größte Herausforderung im BilMoG“ befindet Prof. Dr. Hahn von der Dualen Hochschule. Als Hemmschuh für die Bilanzleser erweisen sich die zahlreichen Wahlrechte, die der Gesetzgeber beim Ausweis latenter Steuern eröffnet hat: „Darunter leidet die Transparenz. Die systematische Auswertung der Abschlüsse sowie zwischenbetriebliche Vergleiche werden erheblich erschwert“. Schließlich moniert Hahn, dass – nicht nur im Zusammenhang mit den latenten Steuern – vorgeschriebene Angaben im Anhang nicht selten unvollständig waren oder gänzlich fehlten. Hier bestehe Verbesserungsbedarf.
Gleichwohl sind die Verfasser von dem Erfolg der Bilanzrechtsreform überzeugt: Das BilMoG hat den Praxistest bestanden. Deshalb bestehe (derzeit) auch keine Notwendigkeit, den „IFRS for SME“, den internationalen Rechnungslegungs-Standard für mittelständische Unternehmen, als Alternative zum BilMoG einzuführen. Das BilMoG eröffne die Chance, sich international gleichwertig zu präsentieren.
Quelle: Ernst & Young
Zum ArtikelDie Wirtschaftsprüferkammer (WPK) anerkennt den wertvollen Beitrag des International Accounting Standards Board (IASB) zur weltweiten Harmonisierung der Rechnungslegung durch die Veröffentlichung von qualitativ hochwertigen Rechnungslegungsstandards (IFRS) für kapitalmarktorientierte Unternehmen. Die WPK fordert aber eine Überarbeitung der bestehenden IFRS mit folgenden Zielsetzungen im Hinblick auf die bessere Prüfbarkeit der Abschlüsse:
In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2011 zur Agenda Consultation 2011 des IASB benennt die WPK eine Reihe von Kritikpunkten an den IFRS und an der Arbeitsweise des IASB, darunter folgende:
Die genannten Kritikpunkte führen aus Sicht der WPK zu erschwerter Prüfbarkeit der IFRS-Abschlüsse und als Folge zu hohen Fehlerquoten bei IFRS-Konzernabschlüssen. Prominentes Beispiel für die Gestaltungsspielräume ist aus Sicht der WPK die unterschiedliche Abschreibungspraxis auf Griechenland-Anleihen bei europäischen Finanzinstituten.
Nur die Bereitstellung verlässlicher und relevanter Informationen trägt dazu bei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Finanzberichterstattung zu verbessern und das Funktionieren der Kapitalmärkte zu unterstützen.
Quelle: Wirtschaftsprüferkammer
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Dezember 2011
Aktenzeichen: IX R 15/11
Urteil vom 18. Oktober 2011
Zum Artikel
Veröffentlicht: 07.12.2011
Aktenzeichen: V R 21/10
Leitsätze
Die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) zu dokumentieren.
Das gilt auch für den in zeitlicher Hinsicht "gestreckten" Vorgang der Herstellung eines Gebäudes.
Eine in Voranmeldungen (nicht) getroffene Zuordnungsentscheidung kann nur innerhalb der für die Jahresfestsetzung maßgebenden Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) korrigiert werden.
Urteil vom 07.07.2011
Zum ArtikelAnlässlich der Unterzeichnung des Vertrags zur Anerkennung des Deutschen Rechnungslegungsstandards Committee e.V. (DRSC) als nationaler Standardsetter erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Heute ist ein guter Tag für die Rechnungslegung in Deutschland. Mit der Vertragsunterzeichnung bekennt sich die deutsche Wirtschaft zu einem privaten und unabhängigen nationalen Standardsetter. Deutschland verfügt nun wieder über eine einheitliche Stimme in der Rechnungslegung, die die gebündelten Interessen auch gegenüber dem Internationalen Standardsetter IASB in London vertreten kann
Das DRSC hat mit der Verabschiedung einer neuen Satzung und der Besetzung der Gremien die Neukonzeption umgesetzt und ist wieder voll handlungsfähig.
Damit konnten die schwierigen Verhandlungen zur Zukunft des DRSC unter Vermittlung des Bundesjustizministeriums erfolgreich abgeschlossen werden.
Die Neuaufstellung bietet gerade auch mittelständischen Unternehmen die große Chance, über ihre Verbände erheblich mehr als bisher bei der Arbeit des Standardsetters mitzuwirken. Dieses Angebot sollten alle nutzen, die ihre Interessen nicht nur national sondern auch international vertreten sehen möchten. Gerade der neu eingerichtete HGB-Ausschuss bietet dem Mittelstand eine gute Möglichkeit, sich aktiv einzubringen.
Mit der Unterzeichnung des Vertrages der deutschen Stimme in der Rechnungslegung kann ich heute die notwendige gesetzliche Anerkennung aussprechen. Jetzt gilt es, das neue Konzept mit Leben zu füllen.
Das Bundesministerium der Justiz hat heute das Deutsche Rechnungslegungsstandards Committee e.V. (kurz: DRSC) als Standardsetter im Sinne des § 342 HGB vertraglich anerkannt. Damit geht eine mehr als einjährige Phase der Unsicherheit über die Zukunft eines nationalen privaten Standardsetters zu Ende. § 342 HGB sieht die Anerkennung eines privaten Rechnungslegungsgremiums durch das Bundesministerium der Justiz vor. Als Rechnungslegungsgremium darf nur eine Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.
Mit der Unterzeichnung des Vertrages wird das DRSC e.V. als „Rechnungslegungsgremium“ im Sinne des § 342 HGB anerkannt und ihm folgende Aufgaben übertragen:
Den Standards zur Konzernrechnungslegung kommt erhebliche Bedeutung zu. § 342 Abs. 2 HGB sieht ausdrücklich vor, dass die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet wird, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachte Empfehlungen des Rechnungslegungsgremiums nach § 342 Abs. 1 HGB beachtet worden sind.
Die Neukonzeption des DRSC des DRSC e.V. sieht folgende Eckpunkte vor:
Die Verankerung der Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses bei den Arbeiten des Standardsetters sichert insbesondere auch die Berücksichtigung mittelständischer Interessen. Damit wird frühere Kritik am DRSC aufgenommen. Gerade die mittelständischen Unternehmen haben nun die Chance, vermittelt durch ihre Spitzenverbände aktiv an der Arbeit des DRSC e.V. teilzunehmen und sie mit zu gestalten. Erste Verbände wie der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband haben dieses Angebot bereits genutzt und sind Mitglied des neu aufgestellten DRSC e.V. geworden.
Das Bundesministerium der Justiz hatte bereits am 3. September 1998 das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) durch den sog. Standardisierungsvertrag als Rechnungslegungsgremium im Sinne des § 342 HGB anerkannt. Der privatrechtlich organisierte Verein wird allein aus der Wirtschaft heraus finanziert und wurde seitdem auch international als der „deutsche Standardsetter“ im Bereich der Rechnungslegung wahr genommen. Dieser Vertrag wurde vom DRSC e.V. mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 gekündigt.
Mit der heute erneut erfolgten staatlichen Anerkennung erhält der DRSC die Grundlage für seine weiteren wichtigen Arbeiten sowohl auf nationaler wie internationaler Ebene. Er kann sich nun wieder mit voller Kraft den aktuellen Themen der Rechnungslegung widmen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
Zum ArtikelDie Inhalte dieses Fachartikels entsprechen nicht mehr der neuesten Rechtslage. Eine aktuelle Version dieses Artikels finden Sie hier:
Die Behandlung von Baumaßnahmen des Mieters im angemieteten Gebäude wird durch den so genannten „Mietereinbautenerlass“ geregelt. Die Kenntnis der Behandlung der Mietereinbauten ist nützlich, wenn es z.B. um die Frage der zutreffenden Abschreibungsart geht, oder um die Frage, ob für die Baumaßnahme eine Investitionszulage gewährt wird.
Unter Mietereinbauten versteht der Erlass solche Baumaßnahmen des Mieters die nicht Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen) sind. Letztere sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Handelt es sich bei den Baumaßnahmen dagegen um Herstellungsaufwand ist wie nachfolgend dargestellt zu unterscheiden.
Einstufung als: | Steuerliche Behandlung: | |
Scheinbestandteile | → | Bewegliche Wirtschaftsgüter |
Betriebsvorrichtungen | → | Bewegliche Wirtschaftsgüter |
Materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | → | Unbewegliche Wirtschaftsgüter |
Immaterielle Wirtschaftsgüter | → | Keine Aktivierung; eventuell Rechnungsabgrenzungsposten |
Bewegliches Wirtschaftsgut bedeutet:
Unbewegliches Wirtschaftsgut bedeutet: Abschreibung nach § 7 Abs. 5a i.V.m. Abs. 4 S. 2
Ein Scheinbestandteil liegt vor, wenn die Sachen zu einem nur vorübergehenden Zweck eingefügt werden.
Dies ist anzunehmen, wenn:
Betriebsvorrichtungen sind Anlagen, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem Gewerbebetrieb stehen oder durch die, ähnlich wie bei Maschinen, das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Z.B. Abladevorrichtungen, Autoaufzüge in Parkhäusern, Baustellencontainer zur Verwendung auf wechselnden Einsatzstellen, Befeuchtungs- und Lüftungsanlagen zur Möbellagerung, Förderbänder, Lastenaufzüge, Verkaufsautomaten, Hofbefestigungen die speziell auf den Betrieb ausgerichtet sind.
Materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens liegen vor, wenn
Wirtschaftliches Eigentum des Mieters ist anzunehmen, wenn der mit der Beendigung des Mietvertrags entstehende Herausgabeanspruch des Eigentümers zwar auch die durch den Einbau / Umbau geschaffene Substanz umfasst, dieser Anspruch jedoch keine wirtschaftliche Bedeutung hat.
Dies ist der Fall, wenn:
Die Mietereinbauten dienen den betrieblichen oder berufliche Zwecken des Mieters unmittelbar, wenn sie eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb aufweisen. Eine solche Beziehung liegt nicht vor, wenn es sich um Baumaßnahmen handelt, die auch unabhängig von der vom Mieter vorgesehenen betrieblichen oder beruflichen Nutzung hätten vorgenommen werden müssen. Dies ist z.B. der Fall, wenn in ein Gebäude für das von Anfang an eine Zentralheizung geplant war, der Einbau vom Mieter statt vom Eigentümer vorgenommen wird.
Mietereinbauten / Mieterumbauten die weder Scheinbestandteil, Betriebsvorrichtung noch materielle Wirtschaftsgüter sind, stellen selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Als solche dürfen sie nicht aktiviert werden. Eine Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten kommt dann in Betracht, wenn eine Verrechnung mit der Miete erfolgt.
Im Mittelpunkt standen die folgenden Fragestellungen:
Die komplette Studie können Sie hier downloaden:
http://www.der-betrieb.de/content/pdfft,231,462856 (PDF – 5,4 MB)
Quelle: Online-Redaktion Verlag Dashöfer
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16.11.2010
Geschäftszeichen: IV A 7 - O 2200/09/10009 :001 - 2011/0877760
Aufgrund § 1 Absatz 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV - vom 28. Januar 2003 (BGBl. I, Seite 139), die zuletzt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I, Seite 2131) geändert worden ist, § 8 der Steuerdaten-Abruf-verordnung - StDAV - vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I, Seite 3021) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (AO II/2011 zu TOP 10; AutomSt/O II/2011 zu TOP O 5) werden die folgenden Regelungen getroffen.
Automation in der Steuerverwaltung // Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) // Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV)
Anwendungsbereich
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) bzw. die Steuerdaten-Abrufverordnung
(StDAV) regeln die elektronische Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an die
Finanzverwaltung bzw. den Abruf steuerlich erheblicher Daten von der Finanzverwaltung.
Nicht geregelt werden
die Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an Dritte (z. B. Zahlungsverkehrsdaten an Banken) bzw. der Abruf solcher Daten durch die Finanzverwaltung,
die verwaltungsübergreifende Übermittlung steuerlich erheblicher Daten (Datenübermittlungen zwischen der Finanzverwaltung und anderen Verwaltungen, z. B. Datenübermittlungen nach dem Steuerstatistikgesetz),
die finanzverwaltungsinterne Übermittlung (Datenübermittlungen zwischen den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder bzw. der Länder untereinander) und
sonstige explizit ausgenommene Übermittlungen (insbesondere die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die Zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA) sowie die Übermittlung von Verbrauchsteuerdaten).
Zugänge und Authentifizierung des Datenübermittlers
Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist nur zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)). Ein Zugang wird eröffnet, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder die elektronische Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der eröffneten Zugänge ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter http://www.eSteuer.de veröffentlicht.
Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 Satz 3 AO). Die Authentifizierung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, ist für die Übermittlung und den Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket (ERiC) zu verwenden. Der Steuerpflichtige hat auf dem komprimierten Vordruck zu versichern, dass er die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung keine Änderungen vorgenommen hat. Der komprimierte Vordruck ist zu unterschreiben und dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine Authentifizierung des Datenübermittlers ist zwingend, soweit ein freier (nicht authentifizierter) Zugang nicht eröffnet ist.
Bereitstellung von Schnittstellen
Aus Sicherheitsgründen werden die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten und zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Daten- und Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Informationen hierzu stehen unter http://www.eSteuer.de zur Verfügung. Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV hergestellt werden sollen.
Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen Die für die Datenübermittlung nach § 1 Absatz 2 StDÜV für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen sind ordnungsgemäß zu bedienen. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei
Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung
Verstößen gegen technische Festlegungen
Datenübermittlung im Auftrag
Im Fall der Übermittlung im Auftrag hat der Dritte (Datenübermittler) die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen (§ 6 Absatz 2 StDÜV) und gegebenenfalls zu berichtigen.
Der Dritte (Datenübermittler) kann die Erfüllung dieser Verpflichtung sowohl durch eigene Aufzeichnungen als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten nachweisen. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist davon auszugehen, dass eine von einer Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.
Zugang elektronisch übermittelter Steuererklärungen
Elektronisch übermittelte Steuererklärungen gelten an dem Tag als zugegangen, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die elektronisch übermittelten Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Absatz 1 Satz 2 AO). In den Fällen der Tz. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist.
Elektronischer Abruf von Bescheiddaten
Der elektronische Abruf von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbe-scheides. Auf die elektronische Bereitstellung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektronisch bereit-gestellten Daten mit dem bekannt gegebenen Bescheid übereinstimmen. Wird ein Ein-spruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese Zusicherung oder in Erwartung einer mit der elektronisch übermittelten Steuererklärung beantragten Bescheid-datenbereitstellung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Absatz 3 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 15. Januar 2007 (BStBl I, Seite 95) und vom 14. Dezember 1999 (BStBl I, Seite 1055). Es wird im Bundessteuerblatt veröffent-licht. Darüber hinaus wird das Schreiben auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzminis-teriums
http://www.bundesfinanzministerium.de
zum Download bereitgestellt.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21.11.2010
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2142/11/10001 - 2011/0924306
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR und die dazugehörige Anleitung für das Jahr2011 bekannt.
Der amtlich vorgeschrieben Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAVvom (Fundstelle ist von der Redaktion des BStBl nachzutragen, da das Bezugsschreiben derzeit neu gefasst wird) im Internet unter www.eSteuer.de bekannt gegeben.
Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Ver-pflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR"
www.bundesfinanzministerium.de
Anlage EÜR
www.bundesfinanzministerium.de
Anlage AVEÜR 2011
www.bundesfinanzministerium.de
Anlage SZE
www.bundesfinanzministerium.de
Veröffentlicht: 22.11.2011
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2361/11/10005 - 2011/0931097
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit:
der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2012 - Anlage 1 - und
der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen fü5r 2012 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 8 (Absatz 6 nach Inkrafttreten des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes] und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).
Auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines" wird gesondert hingewiesen. Die Terminologie in den Programmablaufplänen berücksichtigt bereits die Regelungen des Verfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Programmablaufplan Anlage 1:
www.bundesfinanzministerium.de
Programmablaufplan Anlage 2:
www.bundesfinanzministerium.de
Veröffentlicht: 28.11.2011
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2137/09/10004 - 2011/0946298
Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflichtungen im Rahmen von Dauerschuld-verhältnissen (z. B. Miet- oder Nutzungsverträge), in der Vergangenheit zu viel vereinnahmte Entgelte nicht sofort zu erstatten, sondern mit den in Zukunft zu erhebenden Entgelten zu verrechnen (Verrechnungsverpflichtungen), nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Dauerschuldverhältnisse sind schwebende Geschäfte im Sinne von R 5.7 Absatz 7 EStR. Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften werden nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ist durch Erfüllungsrückstände gestört.
Die Verrechnungsverpflichtungen sind Bestandteil der schwebenden Geschäfte. Sie setzen voraus, dass die Vertragsverhältnisse weiterhin bestehen und treten nicht als gesonderte Verpflichtung neben die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen schwebenden Geschäft. Im schwebenden Geschäft werden die noch zu erfüllenden künftigen Verpflichtungen nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung (z. B. Zurverfügungstellung der Mietsache) und Gegenleistung (regelmäßig Entgelt) ist durch Erfüllungsrückstände gestört. Ein solcher Erfüllungsrückstand besteht aber nicht, da die in der Vergangenheit zu viel vereinnahmten Entgelte vereinbarungsgemäß erst in der Zukunft periodenübergreifend zu verrechnen sind. Die Bildung von Rückstellungen scheidet daher aus. Das gilt unabhängig davon, ob die Vertragsparteien die Verrechnungsverpflichtung unmittelbar vereinbaren, oder sich die Verpflichtung aus einer öffentlich-rechtlichen Regelung ergibt.
Für die Verrechnungsverpflichtung kann auch kein Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG angesetzt werden, da es sich bei den zu viel vereinnahmten Entgelten nicht um Einnahmen handelt, die Ertrag für eine bestimmte Zeit in der Zukunft darstellen. Der Ansatz eines sonstigen Ausgleichspostens scheidet bilanzsteuerrechtlich aus.
Vereinbaren die Vertragsparteien dagegen eine sofortige Erstattung von in der Vergangenheit zu viel gezahlten Entgelten und steht die Auszahlung am Bilanzstichtag noch aus, ist eine entsprechende Verbindlichkeit unabhängig davon zu passivieren, ob das Dauerschuldverhältnis noch besteht oder bereits beendet wurde.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht auf den Internet- Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29.11.2011
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7492/07/10006 - 2011/0949275
Die britischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert von bis zu 5 600 Euro erleichtern soll (vgl. Tz. 64 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 und das o. g. BMF-Schreiben vom 3. März 2011). In diesem Verfahren wird die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstelle durch die Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte auf die Karteninhaber (Truppe und ziviles Gefolge) übertragen. Zudem ersetzt in diesen Fällen die GPC-VISA-Kreditkarte den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 in der Fassung des o. g. BMF-Schreibens vom 3. März 2011 Folgendes:
(1) Zusätzlich zur bisher verwendeten GPC-VISA-Kreditkarte wird die Corporate Card (Mastercard) im vereinfachten britischen Beschaffungsverfahren eingeführt. Die an britische Karteninhaber ausgegebene Corporate Card (Mastercard) beginnt mit der Nummer 55275.
(2) Die parallele Verwendung von zwei verschiedenen Kreditkartenarten im vereinfachten britischen Beschaffungsverfahren stellt einen Ausnahmefall dar. Die Verwendung weiterer Kreditkartenarten ist nicht zulässig.
(3) Dieses Schreiben ersetzt rückwirkend das Schreiben vom 6. September 2011 - IV D 3 - S 7492/07/10006 (2011/0711698) - (BStBl I S. 909).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29.11.2011
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/09/10003 :006 - 2011/0951990
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die oben genannten BMF-Schreiben mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben. Diese BMF-Schreiben regeln Fragen der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien bzw. Investmentanteilen. Dieser Bereich der Kapitalertragsteuererhebung bzw. -erstattung wurde im Rahmen des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes (BGBl. I 2011 Seite 1126) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 umfassend neu geregelt.
Für Vorgänge vor dem 1. Januar 2012 sind die oben genannten BMF-Schreiben weiterhin anzuwenden. § 18 Absatz 21 InvStG in der Fassung des Regierungsentwurfs des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes hat im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen erfahren. Da diese Regelung nach ihrem Wortlaut nur für zugeflossene Kapitalerträge Anwendung findet, ist in Fällen, in denen einem Dachfonds ausschüttungsgleiche Erträge eines Zielfonds nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012 als zugeflossen gelten (siehe Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 3. März 2011), die Vorlage der durch das BMF-Schreiben geforderten Berufsträgerbescheinigung Voraussetzung für die Erstattung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01.12.2011
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7420/0 :003 - 2011/0939674
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster
USt 1 ZS - Aufforderung zur Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung nach § 18b UStG -
wird neu bekannt gegeben und ist spätestens mit Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt anzuwenden.
(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Abweichungen von dem Vordruck sind zulässig, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.
(3) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.
Hierzu siehe auch:
Vordruckmuster
www.bundesfinanzministerium.de
Veröffentlicht: 01.04.2011
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10010 - 2011/0250056
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Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BStBl II), - VI R 55/09 - (BStBl II) und - VI R 57/09 - (BStBl II) sowie zu den Urteilen des BFH vom 4. April 2008 - VI R 85/04 - (BStBl II Seite 887), - VI R 68/05 - (BStBl II Seite 890) und vom 28. August 2008 - VI R 52/07 - (BStBl II 2009 Seite 280) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den nachfolgenden Regelungen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2008 (BStBl I Seite 961) und vom 12. März 2009 (BStBl I Seite 500) werden aufgehoben. |
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1. Grundsätze der BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil - VI R 57/09 - |
Der BFH hat seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG habe nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezwecke lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. |
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Zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist nach Auffassung des BFH (Urteil vom 4. April 2008 - VI R 85/04 -, BStBl II Seite 887) eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen. |
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2. Zeitliche Anwendung der BFH-Rechtsprechung |
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2.1. Anwendung der BFH-Rechtsprechung bis einschließlich 2010 |
Die BFH-Rechtsprechung ist für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen offenen Fällen im Veranlagungsverfahren anwendbar. Der für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nicht zu ändern. |
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2.2. Anwendung der BFH-Rechtsprechung ab 2011 |
Die BFH-Rechtsprechung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren anwendbar. |
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Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (vgl. Rdnr. 2) verpflichtet. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren nur die kalendermonatliche Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung) vorzunehmen, z. B. die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs an die Anwendung der 0,03 %-Regelung zu binden. |
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Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der BFH-Rechtsprechung oder die Anwendung der 0,03 %-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle diesem überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden; zur Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren für 2011 vgl. Rdnr. 12. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden und kann die Methode einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr wechseln. |
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3. Materielle Anwendung der BFH-Rechtsprechung |
Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kalendermonatlich mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorzunehmen. Eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (vgl. Rdnr. 2) ist nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen zulässig. |
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3.1. Anwendung der BFH-Rechtsprechung im Lohnsteuerabzugsverfahren |
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur regelmäßigen Arbeitsstätte gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird. |
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Stehen dem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist die Regelung, nach der dem Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten benutzten betrieblichen Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen ist (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654), für Zwecke der Einzelbewertung nicht anzuwenden. Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist in diesen Fällen entsprechend den Angaben des Arbeitnehmers (vgl. Rdnr. 8) fahrzeugbezogen zu ermitteln. |
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Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht. |
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Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen. Beispiel 1: Arbeitnehmer A kann ein vom Arbeitgeber B überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug (Mittelklasse) auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen. B liegen datumsgenaue Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt B eine datumsgenaue Erklärung des A über Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an 4 Tagen vor.
In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zulegen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
Beispiel 2: Wie Beispiel 1. Ab Dezember steht dem A ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug (Oberklasse) zur Nutzung zur Verfügung.
Für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ergeben sich entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
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Hat der Arbeitgeber bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 die 0,03 %-Regelung ange-wandt, kann er abweichend von Rdnr. 6 Satz 2 während des Kalenderjahres 2011 zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung übergehen. Die Methode darf während des Kalenderjahres 2011 nicht erneut gewechselt werden. Die in Rdnr. 11 Satz 1 vorgesehene Begrenzung auf 180 Tage ist für jeden Kalendermonat, in der die 0,03 %-Regelung angewandt wurde, um 15 Tage zu kürzen. |
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Im Falle der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG anhand der vom Arbeitnehmer erklärten Anzahl der Tage vorzunehmen; R 40.2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b), 2. Halbsatz LStR 2011 ist nicht anzuwenden. |
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3.2. Anwendung der BFH-Rechtsprechung im Veranlagungsverfahren |
Um im Veranlagungsverfahren zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wechseln zu können, muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers). Für das Veranlagungsverfahren 2011 gilt Rdnr. 12 entsprechend. |
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4. Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; BFH-Urteil - VI R 54/09 - |
Für Veranlagungszeiträume ab 2001 bleiben die bestehenden Verwaltungsregelungen zur Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte im Hinblick auf die ab 2001 geltende, von den tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich unabhängige Entfernungspauschale unberührt, vgl. R 8.1 (10) LStR 2011. |
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5. Selbständige Anwendung der Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG; BFH-Urteil - VI R 54/09 - |
Der BFH vertritt die Auffassung, die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG („wenn und soweit“ das Kraftfahrzeug tatsächlich genutzt wird) sei neben der 1 %-Regelung selbständig anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen wird; die Formulierung „auch“ in § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG stehe dem nicht entgegen. Dieser Auffassung des BFH wird aus Vereinfachungsgründen gefolgt. Die bestehenden Verwaltungsregelungen zum Nutzungsverbot des betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Zwecke sind zu beachten (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654). |
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6. Park and ride; BFH-Urteil - VI R 68/05 - |
Setzt der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug bei den Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder bei Familienheimfahrten nur für eine Teilstrecke ein, so ist der Ermittlung des Zuschlags grundsätzlich die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Es ist nicht zu beanstanden, den Zuschlag auf der Grundlage der Teilstrecke zu ermitteln, die mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt wurde, wenn
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vetretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 1 AStG auf Fälle von Teilwertabschreibungen und anderen Wertminderungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen Folgendes:
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1. Vorbemerkung |
Der BFH hat mit Urteil vom 14.01.2009, I R 52/08 (BStB1 II Seite 674) entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf so genannte eigenkapitalersetzende Darlehen keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Absatz 3 KStG 2002 (i. d. F. vor Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007, BStBl 2008 I Seite 218) sind. Das bedeutet, dass § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG 2002 nicht auf Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen angewendet werden kann. Nach Auffassung des BFH erfasst die Vorschrift ausschließlich substanzbezogene Wertminderungen des jeweiligen Anteils und nicht jegliche mit dem Anteil wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen. Eigenkapitalersetzende Darlehen seien eigenständige Schuldverhältnisse, die unbeschadet ihrer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung von der eigentlichen Beteiligung zu unterscheiden seien. Die Ergänzung des § 8b Absatz 3 KStG durch die Sätze 4 bis 7 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 wirkt nach Auffassung des BFH rechtsbegründend. |
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Das o. a. BFH-Urteil betraf einen inländischen Sachverhalt und ließ die Frage offen, ob in vergleichbaren Fällen der Darlehensgewährung an eine nahe stehende ausländische Gesellschaft eine Berichtigung nach § 1 AStG durchzuführen wäre. Das vorliegende Schreiben nimmt zur Frage der Anwendung der Vorschrift des § 1 AStG in vergleichbaren Fällen Stellung. |
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Für die Anwendung des § 1 AStG gelten allgemein folgende Grundsätze:
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Die Regelungen dieses Schreibens sind auch anzuwenden, wenn eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft grenzüberschreitend einer nahe stehenden Person i. S. d. § 1 Absatz 2 AStG ein Darlehen gewährt. |
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Für die Teilwertabschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 25.02.2000 (BStBl I Seite 372) sowie des BMF-Schreibens vom 26.03.2009 (BStBl I Seite 514). Regelungen zur bilanzsteuerrechtlichen Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen, zur Anwendung des § 3c EStG1, zu verdeckten Einlagen oder verdeckten Gewinnausschüttungen sowie zu Entnahmen und Einlagen sind nicht Gegenstand dieses Schreibens. Derartige Fragen werden lediglich zur Abgrenzung im Verhältnis zu § 1 AStG berührt. |
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2. Wirkung des § 1 AStG bei grenzüberschreitender Darlehensgewährung |
Ist Gegenstand der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung eine Darlehensgewährung, gehören zu den Bedingungen, die dem Fremdvergleich entsprechen müssen, nicht nur der vereinbarte Zinssatz (Verrechnungspreis), sondern alle Umstände der Darlehensgewährung, die auch für fremde Dritte von Bedeutung wären (Tz. 4.2.2 der Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen; BMF-Schreiben vom 23.02.1983, BStBl I Seite 218). Der nach § 1 Absatz 1 AStG anzusetzende Zinssatz (Verrechnungspreis) muss deshalb dem Zinssatz entsprechen, den fremde Dritte in der Situation der nahe stehenden Personen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Bedingungen, die festzustellen sind, vereinbart hätten. Zu den betreffenden Bedingungen gehören auch fremdübliche Sicherheiten. |
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Ist bereits im Zeitpunkt der Darlehenshingabe auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers offensichtlich, dass mit der Zuwendung des Geldbetrags trotz der vertraglichen Bezeichnung und des buchmäßigen Ausweises als „Darlehen“ tatsächlich keine Rückzahlungsverpflichtung verbunden ist, d. h. ist die Rückzahlung durch den Darlehensnehmer von vornherein objektiv unmöglich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, ändert das nichts daran, dass eine „Geschäftsbeziehung“ nach § 1 Absatz 5 AStG vorliegt, auf die der Fremdvergleichsgrundsatz anzuwenden ist, auch wenn die Rechtsfolgen anderer Vorschriften Vorrang genießen. |
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3. Grundfall:Darlehensgewährung eines inländischen, beherrschenden Gesellschafters an eine ihm nahe stehende, ausländische Gesellschaft, zu der über das Darlehensverhältnis hinaus keine weiteren Geschäftsbeziehungen bestehen |
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3.1 Darlehensgewährung, Zinssatz |
Die Darlehensgewährung eines beherrschenden Gesellschafters (H 36 III „beherrschender Gesellschafter“ KStH) an seine Kapitalgesellschaft kann wie folgt ausgestaltet sein:
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Die Fallgestaltungen a) und b) der Rn. 8 entsprechen regelmäßig dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn der vereinbarte Zinssatz unter Beachtung der Grundsätze der Rn. 6 bestimmt wurde. |
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In der Fallgestaltung c) der Rn. 8 - Rückhalt im Konzern - ist es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21.12.1994, I R 65/94, BFHE 176, 571, HFR 1995, Seite 445 und vom 29.10.1997, I R 24/97, BStBl 1998 II Seite 573) mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar, dass bei einer Darlehensgewährung im Konzern keine Sicherheiten vereinbart werden, weil die Konzernbeziehung („Rückhalt“), für sich gesehen, eine ausreichende Sicherheit darstellt. Nach Auffassung des BFH führt das Fehlen einer tatsächlichen Sicherheit nicht zu einer Anpassung des Zinssatzes, d. h. für die Prüfung des Zinssatzes ist der Rückhalt im Konzern als fremdübliche Sicherheit anzuerkennen. |
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Von einem bestehenden Rückhalt im Konzern ist auszugehen, solange der beherrschende Gesellschafter die Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft (Darlehensnehmer) gegenüber fremden Dritten (im Außenverhältnis) tatsächlich sicherstellt bzw. solange die Tochtergesellschaft ihre Verpflichtungen im Außenverhältnis erfüllt. Solange der Rückhalt im Konzern insofern tatsächlich besteht, ist grundsätzlich von einer ausreichenden Sicherheit auszugehen, die es rechtfertigt, während der Laufzeit einen Zinssatz, wie er für gesicherte Darlehen unter Beachtung der Grundsätze der Rn. 6 vereinbart wird, anzuerkennen (zu Ausnahmen siehe Rn. 15). |
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3.2 Berichtigung einer Teilwertabschreibung nach § 1 AStG |
Entsprechen die Konditionen der Darlehensgewährung in den Fallgestaltungen a) und b) der Rn. 8 dem Fremdvergleichsgrundsatz (Rn. 9), ist eine bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässige Teilwertabschreibung auch für die Anwendung des § 1 AStG anzuerkennen, wenn der Darlehensgeber während der Laufzeit wie ein fremder ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter alle Möglichkeiten zur Sicherung seiner Forderungen gewahrt hat. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 01.01.2008 enden, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 AStG zu beachten. |
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In der Fallgestaltung c) der Rn. 8 ist für die Anwendung des § 1 AStG (fremdübliche Bedingungen) ungeachtet einer bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässigen Teilwertabschreibung auf den Darlehensbetrag grundsätzlich der Rückhalt im Konzern als fortbestehende fremdübliche Sicherheit anzusehen, solange der Darlehensnehmer seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen im Außenverhältnis nachkommt. Besteht der Rückhalt im Konzern tatsächlich gegenüber fremden Dritten als werthaltige Sicherheit weiter fort, gilt dies auch für die betreffende Darlehensbeziehung im Konzern. In einem solchen Fall ist für eine Teilwertabschreibung schon nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG kein Raum, da der Rückzahlungsanspruch (Darlehen) nicht als gefährdet anzusehen ist, solange der Rückhalt im Konzern besteht. Eine dennoch vorgenommene Teilwertabschreibung ist damit bereits wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG rückgängig zu machen. § 1 AStG tritt insoweit hinter die Rechtsfolgen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG zurück; auf § 1 Absatz 1 Satz 1 AStG wird hingewiesen (siehe Rn. 3). |
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Dies gilt auch für eine tatsächliche Gewinnminderung, die unter vergleichbaren Umständen durch einen Darlehensverzicht entsteht. |
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Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, sich unter Darlegung konkreter Umstände darauf zu berufen, dass der Rückhalt im Konzern im Zeitpunkt der bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässigen Teilwertabschreibung allgemein tatsächlich nicht mehr besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn:
In Fällen, in denen der Rückhalt im Konzern zum Zeitpunkt der Teilwertabschreibung tatsächlich nicht mehr besteht, ursprünglich aber bestanden hat, ist zu prüfen, ob und ggf. wann für einen fremden Dritten in der Situation des Darlehensgebers erkennbar gewesen wäre, dass der Rückhalt im Konzern zweifelhaft ist und ob zu diesem Zeitpunkt andere Sicherungsmöglichkeiten bestanden hätten, auf die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte zurückgreifen können. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 01.01.2008 enden, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 AStG zu beachten. |
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Besteht der Rückhalt im Konzern zum Zeitpunkt einer bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässigen Teilwertabschreibung tatsächlich und nachweislich nicht mehr (z. B. tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Außenverhältnis, siehe Rn. 15), ist die Teilwertabschreibung mangels Sicherheiten auch nach § 1 AStG anzuerkennen, wenn für einen fremden Dritten zwischen Darlehenshingabe und Teilwertabschreibung weder Anlass noch Möglichkeit bestanden hätte, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. |
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4. Abwandlung I:Darlehensgewährung eines inländischen beherrschenden Gesellschafters an eine ihm nahe stehende, ausländische Gesellschaft, zu der über das Darlehensverhältnis hinaus weitere Geschäftsbeziehungen (Lieferungs- und Leistungsaustausch) bestehen |
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4.1 Darlehensgewährung |
Es gelten die allgemeinen Regeln der Rn. 8 bis 11. Für die Prüfung der Frage, ob die Gewährung des Darlehens und die Bedingungen für dessen Einräumung dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, ist zusätzlich zu prüfen, ob die weiteren Geschäftsbeziehungen Auswirkungen auf die Fremdüblichkeit der vereinbarten Bedingungen des Darlehensvertrags haben oder ob und in welcher Weise die Darlehenseinräumung wirtschaftlich mit den weiteren Geschäftsbeziehungen in Zusammenhang steht. Im Übrigen ist für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Rahmen der Prüfung des Zinssatzes grundsätzlich das Bestehen des Rückhalts im Konzern (Rn. 13) jedenfalls dann als fremdübliche Sicherheit zu unterstellen, wenn voneinander unabhängige Dritte in einer vergleichbaren Situation eine tatsächliche Sicherheit vereinbart hätten. |
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4.2 Berichtigung einer Teilwertabschreibung nach § 1 AStG |
Ist in den Fällen der Abwandlung I, die der Fallgestaltung c) der Rn. 8 entsprechen, für die Anwendung des § 1 AStG vom Bestehen des Rückhalts im Konzern auszugehen, weil der Darlehensnehmer seine Verpflichtungen im Außenverhältnis erfüllt, entspricht eine bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässige Teilwertabschreibung nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz (siehe Rn. 13). Sie ist gemäß § 1 Absatz 1 AStG außerhalb der Bilanz zu berichtigen, es sei denn der Steuerpflichtige beruft sich auf Umstände i. S. d. Rn. 15. |
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Verzichtet der Steuerpflichtige auf das Darlehen und hätten auch fremde Dritte trotz Vereinbarung einer tatsächlichen Sicherheit auf das Darlehen verzichtet, z. B. zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Darlehensnehmers und der bestehenden Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, an denen ein überwiegendes geschäftliches Interesse besteht, führt der Darlehensverzicht zu keiner Berichtigung nach § 1 AStG, d. h. der Verzicht ist auch nach § 1 AStG anzuerkennen. |
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5. Abwandlung II:Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen (Lieferungen und Leistungen) eines inländischen beherrschenden Gesellschafters an eine ihm nahe stehende, ausländische Gesellschaft, soweit die Forderungen nicht entsprechend den vereinbarten, fremdüblichen Zahlungsbedingungen getilgt werden |
Im Zeitpunkt der Vereinbarung von Lieferungen oder Leistungen sind die vereinbarten Bedingungen (z. B. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt) am Maßstab des Fremdvergleichsgrundsatzes zu prüfen. Eine über einen Eigentumsvorbehalt hinausgehende Sicherheit ist, wenn keine Krise erkennbar ist, für laufende Geschäftsbeziehungen regelmäßig nicht fremdüblich. |
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5.1 Wertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
Bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässige Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entsprechen grundsätzlich dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn fremde Dritte in der Situation des beherrschenden Gesellschafters mangels Sicherheit (Rn. 20) ebenfalls eine Wertberichtigung vorgenommen hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass fremde Dritte bei einer eintretenden dauerhaften Zahlungsstörung die Geschäftsbeziehung nur weiterführen würden, wenn zumindest die Bezahlung für die künftigen Lieferungen und Leistungen gesichert wäre. Sobald die drohende Zahlungsstörung erkennbar ist, gelten die Rn. 22 bis 25. |
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5.2 Darlehensgewährung durch „stehen gelassene“ Forderungen |
Werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nach Fälligkeit „stehen gelassen“ und ist nach dem Fremdvergleichsgrundsatz von einer Darlehensgewährung auszugehen, z. B. weil die inländische Muttergesellschaft auf eine mögliche Beitreibung oder sonstige Sicherungsmaßnahmen verzichtet hat und die Geschäftsbeziehung trotzdem unverändert fortgeführt wird, ist entsprechend der Rn. 8 bis 11 für die Anwendung des § 1 AStG im Hinblick auf die Prüfung des Zinssatzes, soweit keine tatsächliche Sicherheit vorliegt, vom Bestehen des Rückhalts im Konzern auszugehen. |
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Ist für die Anwendung des § 1 AStG vom Bestehen des Rückhalts im Konzern auszugehen, weil der Darlehensnehmer seine Verpflichtungen im Außenverhältnis erfüllt, ist eine bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässige Teilwertabschreibung entsprechend der Rn. 13 gemäß § 1 Absatz 1 AStG außerhalb der Bilanz zu berichtigen, es sei denn der Steuerpflichtige beruft sich auf Umstände i. S. d. Rn. 15. |
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Verzichtet der Steuerpflichtige auf das Darlehen (die „stehen gelassenen“ Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) und hätten auch fremde Dritte trotz Vereinbarung einer tatsächlichen Sicherheit auf die Forderungen verzichtet (z. B. zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Darlehensnehmers und der bestehenden Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, an denen ein überwiegendes geschäftliches Interesse besteht), führt der Darlehensverzicht zu keiner Berichtigung nach § 1 AStG, d. h. der Verzicht ist auch nach § 1 AStG anzuerkennen. |
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Werden in den Fällen der Rn. 21 trotz Wertberichtigungsbedarfs die Geschäftsbeziehungen ohne Änderung der Vereinbarungen weitergeführt, ist darüber hinaus unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die fortgesetzte Geschäftsbeziehung noch dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Ist dies nicht der Fall, sind Berichtigungen nach § 1 AStG vorzunehmen, soweit keine Berichtigungen nach anderen Vorschriften durchzuführen sind (Rn. 3). |
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6. Darlehensgewährungen im Konzern in anderen Fällen |
Zu Darlehensgewährungen im Konzern, die nicht durch einen beherrschenden Gesellschafter an eine nachgeordnete, nahe stehende, ausländische Gesellschaft erfolgen, gehören beispielsweise folgende Grundfälle:
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In den Fällen der Rn. 26 ist es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.03.1990, I R 6/89, BStBl II Seite 795) generell nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar, wenn die Darlehensgewährung ohne ausreichende tatsächliche Sicherheit erfolgt. Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 21.12.1994, I R 65/94 (BFHE 176, 571, HFR 1995, Seite 445) und vom 29.10.1997, I R 24/97 (BStBl 1998 II Seite 573) zur ausreichenden Sicherheit auf Grund Einflussmöglichkeit (siehe Rn. 10) sind nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.10.2008, I R 61/07, BStBl 2011 II Seite 62) insoweit nicht anwendbar. Es ist wie folgt zu unterscheiden:
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Beispiel: Die inländische Kapitalgesellschaft (K) hält 40 % der Anteile der ausländischen Kapitalgesellschaft (T), die übrigen Anteile der T werden von vier Personen gehalten, die K nicht i. S. d. § 1 Absatz 2 AStG nahe stehen. K gewährt der T im Jahr 01 ein Darlehen von 1.000.000 €. Der vereinbarte Zinssatz beträgt 5 % bei einer Laufzeit von 10 Jahren. Eine fremdübliche Sicherheit wird nicht vereinbart. Die Betriebsprüfung stellt unstreitig fest, dass fremde Dritte in vergleichbaren Fällen ein Darlehen zu einem Zinssatz von 5 % nur bei gleichzeitiger Vereinbarung einer werthaltigen Sicherheit vereinbart hätten. Unter den tatsächlich gegebenen Umständen kommt mangels ausreichender Bonität der T eine vergleichbare Darlehensgewährung ohne Vereinbarung einer Sicherheit nicht in Betracht. Deshalb kann ein fremdüblicher Risikozuschlag auf den vereinbarten Zinssatz mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht bestimmt werden. Lösung: Die Bedingungen der Darlehensgewährung durch K an T entsprechen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 AStG. Darüber hinaus wäre es unter voneinander unabhängigen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitern in der gegebenen Situation zu keiner Darlehensvereinbarung gekommen. Um die Geschäftsbeziehungen so weit wie möglich unverändert zu lassen, ist der vereinbarte Zinssatz für gesicherte Darlehen (5 %) anzuerkennen. Dazu ist es im Rahmen der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes notwendig, die Gewährung einer fremdüblichen Sicherheit zu unterstellen. Dies ist aktenkundig zu machen. Eine spätere, bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässige Teilwertabschreibung auf das Darlehen ist nach § 1 AStG zu berichtigen, da entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz eine fremdübliche und werthaltige Sicherheit unterstellt werden musste. |
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6.1 Teilwertabschreibung in Fällen der Darlehensgewährung an eine nicht beherrschte Gesellschaft |
Entsprechen die Darlehensbedingungen und der vereinbarte Zinssatz dem Fremdvergleichsgrundsatz (z. B. fremdüblicher Zinssatz bei fremdüblicher Besicherung; Zinssatz enthält Risikozuschlag, der eine fehlende tatsächliche Sicherheit berücksichtigt), und ist trotzdem eine bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässige Teilwertabschreibung vorzunehmen, ist keine Berichtigung nach § 1 AStG möglich, wenn auch für einen fremden Dritten als Darlehensgeber in einer vergleichbaren Situation zwischen Darlehenshingabe und Teilwertabschreibung weder Anlass noch Möglichkeit bestanden hätte, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 01.01.2008 enden, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 AStG zu beachten. |
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Wurde eine tatsächliche Sicherheit nicht vereinbart und kann ihr Fehlen nicht durch einen fremdüblichen Risikozuschlag auf den Zinssatz kompensiert werden, entspricht das Darlehen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz. Der Abschreibungsbedarf wäre nicht entstanden, wenn fremdübliche Bedingungen vereinbart worden wären (siehe Rn. 6). Deswegen ist eine bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässige Teilwertabschreibung nach § 1 Absatz 1 AStG zu berichtigen (siehe Rn. 27). |
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6.2 Teilwertabschreibung in Fällen der Gewährung eines ungesicherten Darlehens an eine Obergesellschaft |
Erfolgt von Seiten der das Darlehen gewährenden Tochterkapitalgesellschaft eine bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässige Teilwertabschreibung auf ein ungesichertes Darlehen an eine Obergesellschaft, liegt nach der Rechtsprechung des BFH in Höhe der Teilwertabschreibung eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Absatz 3 KStG an die Obergesellschaft vor (BFH-Urteile vom 14.03.1990, I R 6/89, BStBl II Seite 795 und vom 14.07.2004, I R 16/03, BStBl II Seite 1010), denn die Darlehenshingabe ohne Sicherheitsleistung ist nur wegen des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Insoweit tritt § 1 AStG hinter die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung zurück. |
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6.3 Teilwertabschreibung in Fällen der Gewährung eines ungesicherten Darlehens an eine Schwestergesellschaft |
In den Fällen der Gewährung eines ungesicherten Darlehens durch eine inländische Kapitalgesellschaft an eine nahe stehende, ausländische Schwestergesellschaft (Dreiecksfall) führt eine bilanzsteuerrechtlich ggf. zulässige Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Wertminderung beim Darlehensgeber. Die Rechtsfolgen des § 1 AStG treten in diesen Fällen hinter die des § 8 Absatz 3 KStG zurück (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AStG), weil die verdeckte Gewinnausschüttung entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz zu einer Korrektur in gleicher Höhe führt. Erst der Verzicht des Darlehensgebers auf die Darlehensforderung führt zum Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung beim Anteilseigner in Höhe des Nennwerts der Darlehensforderung. Zu einer verdeckten Einlage beim Darlehensnehmer kommt es ebenfalls in Höhe des Nennwerts der Darlehensforderung. Die Grundsätze der Entscheidung des GrS zum Forderungsverzicht im BFH-Beschluss vom 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl 1998 II Seite 307 (d. h. Zufluss des Darlehens und verdeckte Einlage i. H. d. werthaltigen Teils) sind nicht anwendbar, da die dem Darlehensverzicht zugrunde liegende Forderung bereits ihrerseits gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Beispiel: Im Jahr 01 erfolgt die Darlehensgewährung (100) einer inländischen Gesellschaft (TG 1) an eine ausländische Schwestergesellschaft (TG 2) mit einem gemeinsamen, inländischen Anteilseigner (MG, Beteiligung jeweils 100 %) ohne Einräumung einer Sicherheit, d. h. nicht fremdüblich i. S. d. Rn. 27. Im Jahr 05 nimmt die TG 1 eine vollständige Teilwertabschreibung i. H. v. 100 vor, im Jahr 07 verzichtet die TG 1 endgültig auf das Darlehen. Lösung: a) Korrektur nach § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG bei der TG 1 Die Darlehensgewährung in 01 führt mangels tatsächlicher Vermögensminderung zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der TG 1. Die Rückzahlung des Darlehens durch die TG 2 ist im Zeitpunkt der Darlehensvergabe objektiv möglich. Da die Darlehensgewährung im vorliegenden Dreiecksfall von der TG 1 an ihre ausländische Schwestergesellschaft TG 2 und nicht unmittelbar von der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft erfolgt, finden die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zum Konzernrückhalt (BFH-Urteil vom 29.10.1997, I R 24/97, BStBl 1998 II Seite 573) keine Anwendung (BFH-Urteil vom 14.03.1990, I R 6/89, BStBl II Seite 795). Denn es ist nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar, dass im Rahmen der hier vorliegenden Darlehensgewährung im Konzern keine Sicherheiten wegen des Rückhalts im Konzern vereinbart worden sind. Die Darlehensvergabe in 01 ist bereits infolge der fehlenden Darlehensbesicherung gesellschaftsrechtlich veranlasst, eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG liegt jedoch noch nicht vor, da nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Infolge einer - bilanzsteuerrechtlich zulässigen - Teilwertabschreibung und der dadurch eingetretenen tatsächlichen Vermögensminderung in 05 kommt es im selben Jahr zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und Einkommenskorrektur bei der TG 1 nach § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG. b) Zufluss bei der MG und AK auf die Beteiligung an der TG 2 Im Zeitpunkt des Darlehensverzichts in 07 kommt es zum Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung i. H. v. 100. Der Ansatz erfolgt mit dem vollen Darlehensbetrag (100). Ein geringerer Ansatz nur i. H. d. noch werthaltigen Teils scheidet aus, da der Nennbetrag tatsächlich bei der TG 2 zugeflossen ist. In gleicher Höhe erhöhen sich die Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der TG 2. Sofern eine Teilwertabschreibung auf die so erhöhten Anschaffungskosten vorzunehmen ist, wird diese wegen § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG nicht steuerwirksam. c) Verdeckte Einlage bei der TG 2 In 07 kommt es außerdem zu einer verdeckten Einlage i. H. d. Nennbetrags der Darlehensforderung (= 100). Der Ansatz erfolgt auch hier - in Korrespondenz zu den Ausführungen unter Buchstabe b) - mit dem Nennbetrag der Darlehensforderung, da der Nennbetrag tatsächlich bei der TG 2 zugeflossen ist. Die Grundsätze der Entscheidung des GrS zum Forderungsverzicht im BFH-Beschluss vom 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl 1998 II Seite 307 (d. h. Zufluss des Darlehens und verdeckte Einlage i. H. d. werthaltigen Teils), kommen nicht zur Anwendung, da die dem Darlehensverzicht zugrunde liegende Forderung bereits ihrerseits gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. |
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Ist bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers offensichtlich, dass mit der Zuwendung des Geldbetrags trotz der vertraglichen Bezeichnung und des buchmäßigen Ausweises als „Darlehen“ tatsächlich keine Rückzahlungsverpflichtung verbunden ist (siehe Rn. 7), so stellt bereits die Hingabe des Geldbetrages an die Schwestergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an die gemeinsame Muttergesellschaft dar. Dies gilt auch dann, wenn die Rückzahlung von vornherein objektiv unmöglich ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BFH-Urteile vom 12.12.2000, VIII R 62/93, BStBl 2001 II Seite 234 und vom 07.11.2006, IX R 4/06, BStBl 2007 II Seite 372). In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen des § 1 AStG hinter die des § 8 Absatz 3 KStG zurück (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AStG), weil die verdeckte Gewinnausschüttung entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz zu einer Korrektur in gleicher Höhe führt. |
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7. Anwendungsregelung |
Für Veranlagungszeiträume vor 2003, d. h. vor Inkrafttreten der Neufassung des § 1 Absatz 4 AStG i. d. F. des StVergAbG (jetzt § 1 Absatz 5 AStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008), gilt, dass die Gewährung eigenkapitalersetzender zinsloser oder zinsgünstiger Darlehen durch eine inländische Konzernobergesellschaft an ihre ausländische Tochtergesellschaft keine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Absatz 1 AStG darstellt (BMF-Schreiben vom 12.01.2010, BStBl I Seite 34), insoweit findet § 1 AStG keine Anwendung. Das vorliegende BMF-Schreiben findet jedoch auch für Veranlagungszeiträume vor 2003 Anwendung, wenn die Darlehensgewährung eine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Absatz 1 AStG i. V. m. § 1 Absatz 4 AStG i. d. F. des StÄndG 1992 darstellt. |
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Für Veranlagungszeiträume ab 2003 ist dieses Schreiben auch dann anzuwenden, wenn die Darlehensgewährung in Jahren vor 2003 erfolgte, das Darlehen aber ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch weiterbesteht. |
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Für Veranlagungszeiträume ab 2008 ist für Kapitalgesellschaften die Anwendung von § 8b Absatz 3 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 gegenüber § 1 AStG vorrangig, soweit § 1 AStG keine weitergehenden Rechtsfolgen vorsieht. |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Zum ArtikelDie Europäische Kommission greift in dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2008/4909 die Vorschriften des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und des § 17 KStG für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft auf, nach denen als Organgesellschaften nur Kapitalgesellschaften in Betracht kommen, die sowohl ihren Sitz als auch den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (sog. doppelter Inlandsbezug). Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass dieser doppelte Inlandsbezug gegen die Niederlassungsfreiheit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verstößt, da im EU/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaften, die ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben und daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, nicht von der Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Organschaft Gebrauch machen können.
Die Europäische Kommission stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH vom 9. März 1999 - Rs. C-212/97 (Centros); EuGH vom 5. November 2002 - Rs. C-208/00 (Überseering); EuGH vom 30. September 2003 - Rs. C-167/01 (Inspire Art)).
Zur Anwendung der Regelungen des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und § 17 KStG gilt daher ab sofort Folgendes:
Über den Wortlaut der Regelungen des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und des § 17 KStG hinaus kann künftig eine im EU/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ihr auf im Inland steuerpflichtigen (positiven und negativen) Einkünften beruhendes Einkommen innerhalb einer steuerlichen Organschaft einem Organträger im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG oder § 18 KStG zurechnen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft erfüllt sind.
Zum ArtikelSehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12. November 2010, in dem Sie um Übergangserleichterungen bei der Anwendung von investmentsteuerlichen Regelungen, die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführt worden sind, bitten.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:
1. Konkurrenz von § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 2 InvStG
§ 15 Absatz 2 InvStG ist auch im Hinblick auf den Kapitalertragsteuerabzug nur für beschränkt steuerpflichtige Anleger im Sinne des § 2 Absatz 1 KStG an inländischen Spezial- Investmentvermögen anzuwenden. In allen anderen Fällen ist bei inländischen Grundstückserträgen § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG anzuwenden.
2 Übergangserleichterung für die Anwendung von § 5 Absatz 1 und 3 InvStG sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG
Es wird nicht beanstandet, wenn § 5 Absatz 1 InvStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 erst für Ausschüttungen angewendet wird, die nach dem 30. Juni 2011 vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Aufschlüsselung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb InvStG in die zwei Teilbeträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG, die aufgrund der Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG zu beachten ist.
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn wegen des erforderlichen Vorlaufs bei WM Daten der Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG durch die inländische Investmentgesellschaft erst für Ausschüttungen vorgenommen wird, die nach dem 30. Juni 2011 für Geschäftsjahre des Investmentvermögens erfolgen, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen haben. Für Ausschüttungen vor dem 1. Juli 2011 hat in diesen Fällen dann aber der Kapitalertragsteuerabzug unter Berücksichtigung des bisherigen Ausweises durch WM Daten weiterhin nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a InvStG zu erfolgen.
Es wird ferner nicht beanstandet, dass die Angabe nach § 5 Absatz 3 Satz 1 InvStG, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 InvStG verfahren worden ist, erst für Veröf-fentlichungen vorgenommen wird, die nach dem 30. Juni 2011 erfolgen. Bei Fehlen dieser Angabe ist der pauschale Ansatz von 6 Prozent des Entgelts nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Halb-satz 1 InvStG auch nach dem 30. Juni 2011 nicht vorzunehmen. Die Vorschrift ist insoweit einschränkend auszulegen.
3. Erweiterung der Verlustverrechnungskategorien nach § 3 Absatz 4 InvStG um Erträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG
Es wird nicht beanstandet, wenn die Verlustverrechnung noch bis zum 30. Juni 2011 ohne die Kategorie „Erträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG“ durchgeführt wird. Zum 1. Juli 2011 ist der bisherige Bestand der Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG aus der Kategorie 1 in die neue Kategorie überzuleiten. Dabei wird nicht beanstandet, wenn der Anfangsbestand mit Null angesetzt wird.
Zum ArtikelIm Streitfall war die Klägerin Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hatte sie verschiedene bebaute Grundstücke erhalten. Aus deren Vermietung erzielte sie – wie schon die Erbengemeinschaft zuvor - Einkünfte. Die ihr durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Aufwendungen (z.B. für Grundbucheintragungen) machte die Klägerin im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab, da die Klägerin die Grundstücke unentgeltlich erworben habe. Sie habe daher keine Anschaffungskosten getragen und auch die entstandenen Anschaffungsnebenkosten seien folglich nicht zu berücksichtigen.
Dem widersprach der 13. Senat des Finanzgerichts Münster. Er gab der Klägerin Recht und stellte klar, dass die Erwerbsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Anschaffungsvorgang zwar nicht sofort in vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig seien. Bei den Aufwendungen handele es sich dem Grunde nach um Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG, da sie zur Erzielung von Einkünften getätigt worden seien. Solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug auszuschließen, verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Auch könne es nicht sein, dass Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb überhaupt nicht abzugsfähig seien, während sie bei einem teilentgeltlichen Erwerb unstreitig selbst dann in vollem Umfang im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen seien, wenn nur ein ganz geringes Entgelt gezahlt werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Urteilstext:
Finanzgericht Münster
Zum ArtikelAuch der Blick in die Zukunft bleibt positiv: Gut 60 Prozent der Unternehmen, so die Buchhalter, wollen ihre Investitionen nicht zurückschrauben, ein gutes Viertel will künftig sogar noch mehr Geld für Anschaffungen in die Hand nehmen. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle „Buchhalter-Barometer“ von Diamant Software. Die Online-Befragung unter Buchhaltern deutscher KMU hat der Spezialist für Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand nach Februar 2011 nun zum zweiten Mal durchgeführt.
In der Erhebung zeigt sich der deutsche Mittelstand immun gegen die derzeitige Unsicherheit. Knapp 65 Prozent der Teilnehmer verzeichneten im Befragungszeitraum gestiegene Umsätze, bei knapp 30 Prozent blieben sie immerhin konstant. Ebenfalls positiv entwickelt sich die Rentabilität: 39 Prozent konnten diese verbessern, bei 51,9 Prozent blieb diese Kennzahl unverändert. Gut 70 Prozent der Teilnehmer konnten außerdem ihre Planvorgaben erfüllen, gut 15 Prozent haben diese sogar übertroffen. Auch die Bereitschaft zu investieren ist offenbar ungebrochen: 61 Prozent der Buchhalter gaben an, dass sich die Investitionsneigung im Unternehmen nicht verändert habe, bei 26 Prozent ist sie sogar gestiegen. Ähnlich erfreulich: Auch die Zahlungsmoral leidet nicht unter den derzeitigen Verwerfungen. Knapp 80 Prozent der Befragten berichten, dass die Zahlungsmoral ihrer Kunden unverändert sei, 9,1 Prozent können sich sogar über eine Verbesserung freuen.
„Die wichtigste Erkenntnis der Befragung ist, dass sich seit unserer letzten Erhebung im Februar 2011 nichts Wesentliches verändert hat. Und das, obwohl sich die Rahmenbedingungen - zumindest gefühlt – verschlechtert haben. Der Mittelstand zeigt sich immun gegen diese Stimmung“, sagt Rüdiger Müller, kaufmännischer Geschäftsführer von Diamant Software zum Ergebnis der Umfrage. Mit dem Buchhalter-Barometer möchte Diamant Software Trends und Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage im Arbeitsumfeld von Buchhaltern erkennen. Dadurch, so der Ansatz, lässt sich am besten messen, wie es um die deutschen KMU bestellt ist. Denn die Buchhaltungen sind gerade im Mittelstand der neuralgische Punkt, über den sämtliche Zahlungsströme laufen. Im Februar 2011 zum ersten Mal durchgeführt, wird die Online-Befragung in regelmäßigen Abständen wiederholt.
Quelle: Diamant Software GmbH & Co. KG
Zum ArtikelDie Wirtschaftsprüfer und das IDW haben diese Zielsetzung unterstützt und sich intensiv und mit konstruktiven Vorschlägen an der Diskussion zur Verbesserung der Abschlussprüfung beteiligt und dabei den Zusammenhang zur Corporate Governance betont. „Die nunmehr vorliegenden Vorschläge der EU-Kommission nutzen bestehende Möglichkeiten nur unzureichend und setzen falsche Schwerpunkte. Auch führen die Vorschläge der EU-Kommission zu einer erhöhten Konzentration im Prüfungsmarkt. Sie wirken damit mittelstandsfeindlich. In dem nun folgenden Prozess der europäischen Gesetzgebung sind deutliche Veränderungen erforderlich“, hebt Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des IDW, hervor.
Die vorgeschlagenen Neuregelungen sollen im Wesentlichen nur für die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten. „Mit diesem Ansatz wird die große Zahl der Prüfer anderer Unternehmen in trügerischer Sicherheit gewogen. In absehbarer Zeit droht eine Ausstrahlung der Neuregelungen auf alle Prüfungen“, so Naumann. Der vermeintliche Schutz mittelständischer und kleiner Prüfer, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, existiert damit - wenn überhaupt - nur vorübergehend.
Erst seit drei Jahren ist die Abschlussprüferrichtlinie in den Mitgliedsstaaten umgesetzt. Mit dieser Richtlinie wurden die Regelungen zur Unabhängigkeit zu Recht in den Vordergrund gestellt. „Kernelement für das Funktionieren der Abschlussprüfung ist die Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers - soweit sind wir uns mit der EU-Kommission einig. Belege für erneuten Reformbedarf sind bislang aber nicht ersichtlich“, unterstreicht Naumann. „Eine sinnvolle Weiterentwicklung sehen wir nur in der - europaweit vorzusehenden - Beauftragung des Abschlussprüfers ausschließlich durch das Überwachungsorgan des Unternehmens (d.h. den Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss).“ Abschlussprüfer und Überwachungsorgan haben mit Blick auf die Kontrolle des Unternehmens ein gemeinsames Interesse an einer unabhängigen und wirksamen Abschlussprüfung.
Die EU-Kommission setzt dagegen auf solche Maßnahmen, die negative Auswirkungen auf die fachliche Expertise des Abschlussprüfers und damit auf die Prüfungsqualität befürchten lassen. Dies gilt etwa für das nahezu vollständige Verbot der Beratung von Prüfungsmandanten, das über eine Konkretisierung des Selbstprüfungsverbots weit hinausgeht. Solche Verbote erhöhen weder die Unabhängigkeit, noch mindern sie die Marktkonzentration, aber sie belasten die Prüfungsqualität. Insbesondere die Nichtzulässigkeit jeglicher Steuerberatung durch den Abschlussprüfer ist sachlich nicht gerechtfertigt, mittelstandsfeindlich und unverhältnismäßig.
Markteingriffe sind naturgemäß sensibel; dies gilt auch für Eingriffe in den Prüfungsmarkt. „Jeder staatliche Markteingriff hat Gewinner und Verlierer. Schon deshalb bedürfen solche Eingriffe einer sicheren europarechtlichen Rechtsgrundlage und besonderer Rechtfertigung“, erläutert Naumann. Kritisch ist insofern die Pflicht zur externen Rotation. Sie belastet gerade die mittelständischen Praxen. „Wir müssen befürchten, dass im Falle der verpflichtenden Rotation mehr Prüfungsmandate zu den großen Prüfungsgesell-schaften wechseln als umgekehrt. Eine erhöhte Konzentration im Prüfungsmarkt wäre die Folge“, resümiert Naumann. Zudem belegen alle bisherigen Studien, dass die externe Rotation die Prüfungsqualität belastet.
Die Vorschläge, bestimmten großen Prüfungsgesellschaften jegliche Beratungstätigkeit, also nicht nur die bei einem Prüfungsmandanten, zu verbieten, zwingen zur Aufgabe entweder des Prüfungs- oder des Beratungsgeschäfts. Im Falle des Ausstiegs einer Gesellschaft aus dem Prüfungsgeschäft würde dies die Konzentration unter den verbleibenden Anbietern von Prüfungsleistungen erhöhen. Umgekehrt würde der vollständige Verlust der Beratungsexpertise einer „pure audit firm“ das vorhandene Know-how der Gesellschaft erheblich reduzieren und die Gewinnung hochqualifizierter Mitarbeiter deutlich erschweren. Der Berufsstand kann hierfür keine Verantwortung übernehmen. „Dieses Beispiel ist ein Beleg für die Realitätsferne wesentlicher Vorschläge“, so Naumann.
Die Vorschläge der EU-Kommission enthalten auch einige Elemente, die das IDW unterstützt. Diese betreffen zum einen die Prüfungsdurchführung: hier wurde die Bedeutung des professional scepticism - der kritischen Grundhaltung - des Abschlussprüfers besonders betont. Darüber hinaus wird die verhältnismäßige, d.h. an der konkreten Prüfungssituation orientierte Anwendung der internationalen Prüfungsstandards (ISA) befürwortet.
Richtig ist auch die Ausweitung der Berichterstattung des Abschlussprüfers: Europaweit eingeführt wird der in Deutschland etablierte Prüfungsbericht, der sich an die Aufsichtsorgane des Unternehmens richtet und diese bei ihrer Überwachungsaufgabe unterstützt. Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht zur Lagebeurteilung des Unternehmens Stellung zu nehmen. Im Bestätigungsvermerk sollen zudem künftig die wesentlichen Risikoindikatoren her-vorgehoben werden. „Nach wie vor vermissen wir jedoch die entsprechenden Anpassungen des Prüfungsgegenstands, damit der Abschlussprüfer seiner Warnfunktion gerecht werden kann. Zu diesem Zweck wäre es erforderlich, europaweit nunmehr auch die Prüfungspflicht für den Lagebericht, in dem das Management seine Erwartungen zur zukünftigen Entwicklung des Unternehmens darlegt, einzuführen“, fordert Naumann.
Bei Gesamtwürdigung aller vorgeschlagenen Maßnahmen erscheinen diese nicht akzeptabel. Die Chance, die Funktion der Abschlussprüfung für die Adressaten zu stärken, wird darin nicht ausreichend genutzt.
Quelle: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)
Zum ArtikelDie Steuer- und Abgabenlast für kleine und mittlere Unternehmen ist weltweit gesunken. Innerhalb der letzten sechs Jahre profitierten Betriebe in 123 von insgesamt 183 Staaten von niedrigeren Steuersätzen, einer Vereinfachung des Steuersystems und weniger Bürokratie, wie aus der Studie "Paying Taxes 2012" der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC mit der Weltbank und der International Finance Corporation (IFC) hervor geht.
Im Jahr 2010/2011 machten weltweit 33 Staaten das Steuerzahlen einfacher. Allein 23 Länder führten Online-Systeme zur Steuererklärung bzw. -zahlung für Unternehmen ein oder erweiterten bestehende Systeme um neue Merkmale. Der Anteil aller Steuern und Abgaben am Unternehmensgewinn ("Total Tax Rate", TTR) fiel im Jahr 2010 im globalen Durchschnitt auf 44,8 Prozent. Die Zahl der Steuertermine sank auf 28,5 pro Jahr, während der notwendige Zeitaufwand für die Steuer- und Abgabenverwaltung in den Unternehmen nunmehr bei 277 Stunden liegt.
In den vergangenen sechs Jahren haben die Regierungen damit weltweit erhebliche Fortschritte bei der Steuerentlastung und –vereinfachung gemacht. In der Studie "Paying Taxes 2006" lag die "Total Tax Rate" im weltweiten Durchschnitt um 8,5 Prozentpunkte höher als heute. Der Zeitaufwand fiel seither um 54 Stunden, die Zahl der Steuertermine reduzierte sich um fünf.
"Es liegt an den Regierungen, durch die weitere Vereinfachung des Steuersystems das Investitionsklima zu verbessern und damit für mehr Wachstum und Wohlstand zu sorgen. Niedrigere Steuersätze und weniger Bürokratie erleichtern es den Unternehmen, sich auf ihre eigentlichen Aufgaben und Wachstumsstrategien zu konzentrieren ", kommentiert Prof. Dr. Dieter Endres, Steuerexperte und Vorstandsmitglied bei PwC.
"Die große Zahl der Reformen in der Steuerverwaltung zeigt, dass die Verbesserung des Steuersystems weit oben auf der Agenda der Regierungen steht", betont Augusto Lopez Claros von der Weltbank. "Ein einfaches Steuersystem fördert es, dass Unternehmen im formellen Sektor aktiv sind und so eine stabilere Einkommensbasis für die Staaten gewährleisten."
Die Studie "Paying Taxes" vergleicht jährlich die durchschnittliche Steuer- und Abgabenbelastung sowie die indirekten Folgekosten der Steuerbürokratie. Dabei wird ein für alle Staaten einheitliches, repräsentatives Modellunternehmen mit einem Bruttogewinn von 20 Prozent des Umsatzes zu Grunde gelegt. Für den Steuersatzvergleich werden alle betrieblichen Steuern herangezogen, die ein Unternehmen zahlt, was in Deutschland gut 14 Steuern sind.
Wenig Fortschritte in Deutschland
Im internationalen Vergleich hat sich die Wettbewerbsfähigkeit des Steuerstandorts Deutschland kaum verbessert. Im Gesamtranking, das neben der "Total Tax Rate" auch den Verwaltungsaufwand der Unternehmen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten sowie Anzahl der Steuerzahlungen in einer Durchschnittsnote zusammenfasst, ist Deutschland gegenüber der Vorjahresstudie um zwei Positionen auf Rang 86 geklettert.
Die "Total Tax Rate" sank dabei geringfügig von 48,2 Prozent auf 46,7 Prozent. Grund ist im Wesentlichen die vorübergehende Verbesserung der Abschreibungs-möglichkeiten. Dennoch liegt die deutsche Steuer- und Abgabenquote klar über dem weltweiten Durchschnitt (44,8 Prozent) und auch dem Mittelwert in der EU (43,4 Prozent). Im weltweiten "Total Tax Rate"-Ranking veränderte sich Deutschland kaum (Platz 128 im Vorjahr, jetzt Platz 130).
Gegenstand der deutschen Betrachtung ist ein Produktionsunternehmen mit 60 Arbeitnehmern mit Sitz in Berlin. Untersucht wurden alle Steuern und Abgaben, die dieses Produktionsunternehmen zahlt, also neben offen ersichtlichen Steuern (Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) auch "versteckte" Steuern und Abgaben wie der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag sowie Energiesteuer, Grundsteuer, Versicherungsteuer und LkW-Maut. Das Ergebnis: Zu jedem Euro, den das Produktionsunternehmen an Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zahlt, treten "versteckte" Steuern von 1,45 Euro hinzu.
Der für die Bürokratie anfallende Zeitaufwand blieb im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert (221 Stunden statt 215 Stunden im Vorjahr). In den kommenden Jahren dürfte der Zeitaufwand allerdings durch die Verpflichtung der Unternehmen, ihre Steuerbilanz elektronisch zu erstellen und an das Finanzamt zu schicken (sog. E-Bilanz) weiter steigen.
Quelle: PricewaterhouseCoopers AG
Zum ArtikelDas gilt auch mit zunehmender Größe der Steuerabteilung. Auch die Top-Themen der Betriebsprüfung und der Einfluss des Betriebsprüfungsklimas auf die Höhe der Nachforderungen nach einer Betriebsprüfung werden analysiert. Bestätigt wird, dass es im Schnitt vier bis fünf Jahre dauert bis das Finanzamt den Steuerpflichtigen ertragsteuerlich prüft. Oft gelten die Gesetze dann schon gar nicht mehr, die das Unternehmen seinerzeit beachten musste.
„Für die Umfrageergebnisse zum Zusammenhang zwischen Größe des Unternehmens sowie der der Steuerabteilung und den Steuernachforderungen mag es verschiedene Erklärungen geben: komplexere Steuersachverhalte mit steigender Unternehmensgröße, geplante geringere ‚Vorbelastung‘ oder die Konzentration großer Steuerabteilungen auf ‚hochrisikogeneigte‘ Sachverhalte“, so Dr. Norbert Endres, Partner Tax bei Deloitte. „Sicher ist jedoch, dass Spitzenbelastungen von großen Steuerabteilungen im Vergleich zu kleineren tendenziell vermieden werden.“
Betriebsprüfungsklima und steuerliche Mehrbelastung
Die Umfrageergebnisse bestätigen den vermuteten Zusammenhang zwischen Betriebsprüfungsklima und steuerlichen Mehrbelastungen: Unternehmen, die ein angespanntes oder feindliches Klima angegeben hatten, sahen sich mehrheitlich relevanten oder sehr starken Nachforderungen ausgesetzt. Allerdings gaben die Umfrageteilnehmer in der Mehrzahl ein freundliches oder sachlich/neutrales Klima an, jeder Zehnte nannte ein angespanntes, nur jeder Hundertste ein feindliches Klima.
Top-Themen der BetriebsprüfungenDer Fokus im Bereich der allgemeinen Ertragsteuern liegt bei der Anerkennung von Rückstellungsaufwand, Bewertung von Anlagevermögen oder verdeckten Gewinnausschüttungen. Bei Verrechnungspreisen hatten insbesondere auslandsbeherrschte Unternehmen Mehrbelastungen wegen beanstandeter oder nicht vorhandener Dokumentation von Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen zu tragen. Gewerbesteuerlich war die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 GewStG das beherrschende Thema. Betriebsveranstaltungen und geldwerte Vorteile waren die Punkte der Lohnsteuerprüfungen. Die höchsten Nachforderungen gab es aufgrund fehlerhaft aufgeteilter Vorsteuerbeträge bei teilweise steuerfreien Ausgangsumsätzen und fehlerhafter Buch- und Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen bei der Umsatzsteuer.
Zeiträume der Betriebsprüfung
Licht und Schatten zeigen sich bei den letzten geprüften Veranlagungszeiträumen. So liegt der Schwerpunkt bei Ertragsteuern, Verrechnungspreisen und Umsatzsteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2005. Anders bei der Lohnsteuer, hier betrifft die Mehrzahl der Prüfungen die Jahre ab 2008 bis einschließlich 2010. Ein Zeitversatz von im Schnitt fünf Jahren bedeutet für die Unternehmen einen hohen Aufwand, längst abgeschlossene Sachverhalte müssen neu aufbereitet werden oder die damals handelnden Personen stehen für Auskünfte nicht mehr zur Verfügung. Besonders schwer ist es für Unternehmen, die Umstrukturierungen durchgeführt oder Finanzinformationssysteme angepasst bzw. umgestellt haben. „Es wäre daher wünschenswert, dass die Finanzverwaltung ihre Absicht der zeitnahen Prüfung möglichst umfassend in der Praxis umsetzt“, ergänzt Dr. Norbert Endres.
Die komplette Umfrage erhalten Sie
Veröffentlicht: 30. November 2011
Aktenzeichen: VII R 52/10
Urteil vom 28. September 2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. November 2011
Aktenzeichen: II R 54/10
Nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners nach § 35 Abs. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter ist für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit oder insolvenzfreie Verbindlichkeit ohne Bedeutung.
Urteil vom 8. September 2011
Zum Artikel
Veröffentlicht: 30.11.2011
Aktenzeichen: I R 39/10
Leitsätze
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet.
Entscheidung vom 10.08.2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. November 2011
Aktenzeichen: I R 45/10
Eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. kann auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die für eine im Ausland belegene Betriebsstätte angeschafft werden sollen.
Urteil vom 10. August 2011
Zum Artikel
Veröffentlicht: 30.11.2011
Aktenzeichen: I R 65/05
Leitsätze
Die durch das JStG 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK in ein Körperschaftsteuerguthaben sind mit dem GG vereinbar. Das betrifft auch die in § 36 Abs. 4 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG angeordnete und insoweit fortgeltende Verrechnung von negativem nicht belastetem vEK mit belastetem vEK. Diese gesetzliche Anordnung bleibt unberührt davon, dass das BVerfG im Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05 (BVerfGE 125, 1) die in § 36 Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG bestimmte Umgliederung von EK 45 in EK 40 verworfen hat.
Urteil vom 20.04.2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30.12.2010
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/08/10007 - 2010/1016750
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. Januar 2011 Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein
Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2011 1.612 Euro.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2011 1.279 Euro
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2011 640 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2011 um 282 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2010 - IV C 5 - S 2353/08/10007 - DOK 2010/0786980 (BStBl I, Seite 765) ist auf Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2010 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Lüttger
Veröffentlicht: 20.12.2010
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2256/07/10001 :006 - 2010/1015920
Mit o. g. Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) gesetzlich normierte Verlängerung der Frist von zwei auf zehn Jahre für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG i. V. m. § 52 Absatz 39 Satz 1 EStG als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Auch soweit die früher geltende zweijährige Veräußerungsfrist im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 noch nicht abgelaufen war, begegnet ihrer Verlängerung nach Ansicht des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei zu vereinnahmen, keine vertrauensrechtlich geschützte Position begründet.
Die Anwendung der verlängerten Veräußerungsfrist ist jedoch insoweit verfassungswidrig, als mit der Neuregelung Wertzuwächse besteuert werden, die bis zum Zeitpunkt der Verkündung der Gesetzesänderung am 31. März 1999 eingetreten sind und die nach Maßgabe der zuvor geltenden Rechtslage hätten steuerfrei realisiert werden können.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des Beschlusses des BVerfG die folgenden Grundsätze:
Veräußerungsgeschäfte vor dem 1. April 1999
Der Gewinn aus einem Veräußerungsgeschäft bei einem Wirtschaftsgut im Sinne des § 23
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, bei dem die Veräußerung auf einem nach dem
31. Dezember 1998 und vor dem 1. April 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht, ist nicht steuerbar, wenn die für
dieses Veräußerungsgeschäft bis zur Gesetzesänderung geltende zweijährige Veräußerungsfrist
abgelaufen war.
Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. März 1999 und abgelaufener
Zweijahresfrist
Erfolgt die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
EStG auf der Grundlage eines nach dem 31. März 1999 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags
oder gleichstehenden Rechtsakts und war für diese Veräußerung die vor der Gesetzesänderung
geltende zweijährige Veräußerungsfrist bereits vor dem 1. April 1999 abgelaufen,
ist der Veräußerungsgewinn in einen Anteil für den bis zur Verkündung des StEntlG
1999/2000/2002 entstandenen nicht steuerbaren Wertzuwachs und in einen Anteil für den
nach der Verkündung dieses Gesetzes entstandenen steuerbaren Wertzuwachs aufzuteilen.
Auf in diesen Fällen entstandene Veräußerungsverluste findet der Beschluss des BVerfG vom
7. Juli 2010 keine Anwendung. Die Veräußerungsverluste sind ohne Aufteilung bei der
Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.
Vereinfachungsregelung
Regelmäßig ist der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der
Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise)
zu ermitteln. Angefangene Monate der Gesamtbesitzzeit werden aus Vereinfachungsgründen
aufgerundet. Angefangene Monate der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 werden abgerundet.
Einer anteiligen Zuordnung der nach § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften abziehbaren Werbungskosten bedarf es nicht.
Beispiel 1:
Anschaffung eines unbebauten Grundstückes mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Januar
1997 für 100.000 DM. Veräußerung mit notariellem Kaufvertrag am 3. August 1999 für
150.000 DM.
Lösung:
Die Gesamtbesitzzeit für das unbebaute Grundstück beträgt 30 volle und einen angefangenen Monat = aufgerundet 31 Monate. Auf den Zeitraum 31. März 1999 bis 3. August 1999 ent-fallen vier volle Monate und ein angefangener Monat = auf volle Monate abgerundet. Der Wertzuwachs von 50.000 DM für das unbebaute Grundstück ist zu einem Anteil von 4/31 = 6.452 DM bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen.
Aufteilung nach den tatsächlichen Wertverhältnissen
a)
Günstigerregelung für den Steuerpflichtigen
Die Vereinfachungsregelung findet auf Antrag des Steuerpflichtigen keine Anwendung, wenn dieser einen tatsächlich höheren Wertzuwachs für den Zeitraum zwischen der Anschaffung des Wirtschaftsgutes im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG und dem Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 nachweist.
Beispiel 2:
Anschaffung eines unbebauten Grundstückes von 1.000 qm mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Januar 1997 für 10.000 DM. Im Januar 1999 wird das Grundstück als Bauland ausge-wiesen. Der übliche Baulandpreis beträgt zum 1. Januar 1999 50 DM/qm. Veräußerung mit notariellem Kaufvertrag am 3. August 1999 für 55.000 DM.
Lösung:
Nach der Vereinfachungsregelung wären 4/31 von 45.000 DM = 5.806 DM als steuerbarer Wertzuwachs zu qualifizieren. Beantragt der Steuerpflichtige die Berücksichtigung des tat-sächlichen Wertzuwachses und weist er den Zeitpunkt der Baulandreife und den ortsüblichen Baulandpreis nach, unterliegt lediglich ein Wertzuwachs von 5.000 DM der Einkommens-besteuerung.
b)
Abweichende Aufteilung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen
Sofern im Einzelfall die lineare Aufteilung des Wertzuwachses zu offensichtlichen Wider-sprüchen zu den tatsächlichen Wertverhältnissen führt und klare, nachweisbare Anhaltspunkte für eine wesentliche - den linear ermittelten steuerbaren Wertzuwachs übersteigende - Wertsteigerung für den Zeitraum nach dem 31. März 1999 und dem Veräußerungszeitpunkt vorliegen, kann die Finanzverwaltung abweichend von der Vereinfachungsregelung auch eine andere - im Einzelfall sachgerechtere - Aufteilung des Wertzuwachses zu Ungunsten des Steuerpflichtigen durchführen.
Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. März 1999 innerhalb der bis zur Gesetzesänderung geltenden zweijährigen Veräußerungsfrist
Erfolgt die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG auf der Grundlage eines nach dem 31. März 1999 rechtswirksam abgeschlossenen Ver-trags oder gleichstehenden Rechtsakts und ist für diese Veräußerung die vor der Gesetzes-änderung geltende zweijährige Veräußerungsfrist nicht vor dem 1. April 1999 abgelaufen, ist der Veräußerungsgewinn insgesamt steuerbar. Eine Aufteilung in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Wertzuwachs findet nicht statt.
Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Veröffentlicht: 17.12.2010
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2257-b/07/10002 - 2010/0981008
Nach § 22 Numer 5 Satz 7 Einkommenssteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages oder einer betrieblichen Altersversorgungbei erstmaligem Bezug von Leistungen, zu Beginn der Auszahlungsphase bei Bestehen eines Wohnförderkontos, in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach den §§ 92a und 93 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 6 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das neue Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG hiermit bekannt gemacht. Gegenüber der bisher bekannt gemachten Fassung vom März 2009 wurde der Hinweistex geändert. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung Leistungen des Kalenderjahres 2010 zu verwenden. Es wird jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für das Kalenderjahr 2010 ausnahmsweise noch das mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. März 2009 (BStBl I S. 489) bekannt gegebene Muster verwendet wird.
Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen:
Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Bescheinigungen können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden zugelassen:
Die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, können einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Dies gilt auch für die letzte Tabellenzeile einschließlich des Hinweises 15. Die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise ist entsprechend des amtlichen Vordruckmusters beizubehalten.
Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des amtlichen Vordruckmusters nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nummer 1, sondern Leistungen im Sinne der Nummer 2 dieses Vordrucks bezogen werden, kann bei der Nummer 2 des Vordrucks auch der Klammerzusatz in Zeile 2 „(in Nummer 1 nicht enthalten)“ entfallen.
Werden in Zeile 6 des Vordrucks Leistungen bescheinigt, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, kann der Zusatz „ggf. in Verbindung mit § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG“ entfallen.
Werden Leistungen bescheinigt, kann unter der entsprechenden Zeile des Vordrucks ein Hinweis auf die Zeile der Anlage R aufgenommen werden, in die der entsprechende Betrag einzutragen ist. Ebenso kann der Anbieter weitere für die Durchführung der Besteuerung erforderliche Angaben (z. B. Beginn der Rente) in den amtlichen Vordruck aufnehmen.
Sind Nachzahlungen zu mehr als einer Zeile zu bescheinigen, ist die Zeile 14 des Vordrucks mehrfach aufzunehmen.
Der Bescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzung im Anschluss an das amtliche Muster und die Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.
Im Auftrag
Hierzu siehe:
www.bundesfinanzministerium.de
Veröffentlicht: 17.12.2010
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/10/10008 - 2010/0990376
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStÄR 2011 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2011 sind durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 10. November 2010 (BGBl. I Seite 1751) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,
b) für ein Frühstück 1,57 Euro
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStÄR 2011 hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Veröffentlicht: 16.12.2010
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2401/10/10005 - 2010/1014211
Mit der Ergänzung des § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG) wurde klargestellt, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös für die vor dem 1. Januar 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist.
Da die Kreditinstitute in diesen Fällen in den Kalenderjahren 2009 und 2010 keinen Steuer-einbehalt auf derartige Stückzinsen vorgenommen haben, sind die Erträge in der Ein-kommensteuerveranlagung für 2009 und 2010 gemäß § 32d Absatz 3 EStG zu berücksich-tigen. Um den betroffenen Steuerpflichtigen die Angaben der Stückzinsen im Steuerveranla-gungsverfahren zu erleichtern, haben die Kreditinstitute hierzu gemäß § 45a Absatz 2 EStG eine gesonderte Steuerbescheinigung zu erteilen (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines JStG 2010 vom 28. Oktober 2010 - BT-Drs. 17/3549 Seite 8).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:
Für die Bescheinigung der Angaben ist das anliegende amtlich vorgeschriebene Muster zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihm nicht abgewichen werden. Die Gestaltung des Feldes für die Bezeichnung der auszahlenden Stelle ist nicht vorgeschrieben.
Die Steuerbescheinigung ist nur für die Kalenderjahre 2009 und 2010 auszustellen. Sie ist zu erstellen, auch wenn der Steuerpflichtige dies nicht beantragt hat. Eine zusammenfassende Bescheinigung ist nicht zulässig. Die Steuerbescheinigungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens bis zum 30. April 2011 zuzusenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbescheinigungen gemeinsam mit der Jahressteuerbescheinigung 2010 versandt werden.
Eine Steuerbescheinigung ist nicht auszustellen, wenn der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs- Bescheinigung im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG vorliegt. In diesem Fall sind die Stückzinsen mangels einer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung anzusetzen.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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