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Veröffentlicht: 23.08.2010

Geschäftszeichen: IV C 5 -S 2378/09/10006 - 2010/0280343



Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -EStG -). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.

Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2011 sind die Vorschriften des § 39d Absatz 3 und des § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend.

Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern (Anlagen 1 und 2).

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

  1. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2011; Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011

  2. Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). In Sonderfällen ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig. Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 9. November 2009 (BStBl I Seite 1313).

    Außerdem gilt Folgendes:

    1. Es sind die auf der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung des Finanzamts eingetragenen Besteuerungsmerkmale zu bescheinigen, insbesondere der amtliche Schlüssel der Gemeinde (AGS). Bei Arbeitnehmern ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist der AGS mit „00000000“ anzugeben.

    2. Unter Nr. 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die nachfolgenden Großbuchstaben zu bescheinigen:

      „S“ ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.

      „F“ ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG erfolgte.

    3. Unter Nr. 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns einschließlich des Werts der Sachbezüge -zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche (Nr. 8 und Nr. 32 des Ausdrucks). Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind ausschließlich in Nr. 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Auf der Lohnsteuerkarte/Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Absatz 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu kürzen.

      Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist unter Nr. 3 bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu versehen.

      Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z. B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, Auslagenersatz, die nach § 3 Nummer 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nr. 3, sondern gesondert zu bescheinigen sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellten Bezüge.

    4. Unter Nr. 4 bis 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.

    5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 des Ausdrucks anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.

    6. Unter Nr. 8 des Ausdrucks sind die in Nr. 3 enthaltenen Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 EStG (z. B. auch regelmäßige Anpassungen von Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.

      Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese ebenfalls zu den unter Nr. 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen.

    7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z. B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nr. 10 des Ausdrucks gesondert zu bescheinigen.

      Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden, können unter Nr. 19 eingetragen werden; diese Beträge müssen in dem unter Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.

      Gesondert zu bescheinigen sind unter Nr. 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von ermäßigt besteuerten Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG einbehalten hat.

    8. Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nr. 15 des Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert, sind nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen zu bescheinigen.

    9. Unter Nr. 16 a) des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen und unter Nr. 16 b) der nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn auszuweisen.

    10. Unter Nr. 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG -Job-Ticket -oder § 8 Absatz 3 EStG -Verkehrsträger -) betragsmäßig zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer II. 1 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004 (BStBl I Seite 173) hingewiesen.

      Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG ist der Großbuchstabe „F“ unter Nr. 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004 (a. a. O.).

    11. Unter Nr. 18 des Ausdrucks sind pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.

    12. Unter Nr. 20 des Ausdrucks sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse (vgl. Textziffer III. 7 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004, a. a. O.) und die steuerfreien geldwerten Vorteile aus einer Mahlzeitengestellung (tatsächlicher Wert der Mahlzeit) bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Bei Anwendung des Sachbezugswertes haben die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss (vgl. BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009, BStBl I Seite 771). Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung sind unter Nr. 21 des Ausdrucks zu bescheinigen.

      Unter Nr. 20 des Ausdrucks sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen.

    13. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:

      1. Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom 7. Februar 2007, BStBl I Seite 262), ist getrennt unter Nr. 22 a) und b) des Ausdrucks auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nr. 23 a) und b). Gleiches gilt für Beiträge, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden.

        Unter Nr. 22 a) und Nr. 23 a) sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland und die auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung (SvEV) basierenden Rentenversicherungsbeiträge zu bescheinigen. Das Gleiche gilt für Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit). Bei geringfügiger Beschäftigung gilt dies für den Arbeitgeberbeitrag auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet hat.

        Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach § 172 Absatz 1 SGB VI (z. B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im Sinne des § 3 Nummer 62 EStG unter Nr. 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch, wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist (§ 172 Absatz 3 und 3a SGB VI).

        Zahlt der Arbeitgeber bei Altersteilzeit steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nummer 28 EStG, können diese nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nr. 23 a) zu bescheinigen.

        In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge nicht unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen steuerfreien Zuschuss zahlt, darf der Arbeitgeber unter Nr. 22 b) und Nr. 23 b) weder einen Arbeitgeber-noch einen Arbeitnehmeranteil bescheinigen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kann in den nicht amtlich belegten Zeilen mit der Beschreibung „Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ bescheinigt werden.

      2. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung eines nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist, sind unter Nr. 24 des Ausdrucks einzutragen. Gleiches gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken-und Pflegeversicherung eines nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der eine private Kranken-und Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen hat (auch an ausländische Versicherungsunternehmen) sowie für Zuschüsse des Arbeitgebers an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind. Nicht einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

      3. Der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nr. 25 einzutragen. Dies gilt auch für die auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV basierenden Krankenversicherungsbeiträge. Unter Nr. 25 sind auch Beiträge von Arbeitnehmern, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zu bescheinigen. Die Beiträge sind stets in voller Höhe, d. h. gegebenenfalls mit Beitragsanteilen für Krankengeld zu bescheinigen.

      4. Die Beiträge des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung sind unter Nr. 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.

      5. Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unter Nr. 27 des Ausdrucks zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger.

      6. Unter Nr. 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beiträge oder Zuschüsse bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, z. B. Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nummer 62 EStG, sondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind. Deshalb sind die Beiträge, die auf den nach § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zusätzlicher Höchstbetrag von 1.800 €) entfallen, nicht zu bescheinigen, weil sie nicht als Sonderausgaben abziehbar sind (Rz. 28 des abgestimmten Entwurfs eines BMF-Schreibens vom 26. April 2010). Dies gilt auch für Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfreiem Kurzarbeitergeld stehen.

        Im Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer Direktzusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sind die Beiträge unter Nr. 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).

        Werden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge von pauschal versteuertem Arbeitslohn (z. B. nach § 37b Absatz 2, § 40b EStG) erhoben, sind diese unter Nr. 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen. Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums (höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt. Hierbei sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (z. B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.

        Werden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind unter Nr. 22 bis 27 nur die gekürzten Beiträge zu bescheinigen.

      7. Unter Nr. 28 des Ausdrucks sind die vom Arbeitnehmer nachgewiesenen Beiträge zur privaten Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung zu bescheinigen. Begünstigt sind nur die vom Versicherungsunternehmen bescheinigten Beiträge über die Basisabsicherung.

        Es sind die kumulierten Monatsbeiträge, die auf den Zeitraum der Beschäftigung entfallen, zu bescheinigen. Dies gilt auch dann, wenn beim Lohnsteuerabzug in einzelnen Kalendermonaten die Mindestvorsorgepauschale zu berücksichtigen war oder bei fortbestehendem Dienstverhältnis kein Arbeitslohn gezahlt wurde (z. B. Krankheit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung). Unterjährige Beitragsänderungen sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des zu bescheinigenden Beitrags ist auf volle Monatsbeiträge abzustellen, auch wenn das Dienstverhältnis nicht den ganzen Monat bestand.

        Soweit Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden, jedoch kein Arbeitslohn gezahlt wird, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

        Soweit Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden, jedoch kein Arbeitslohn gezahlt wird, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

    14. Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden, maßgebend.

      Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen (§ 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabhängig davon ist bei erstmaliger Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter Nr. 31 des Ausdrucks eine unterjährige Zahlung zu bescheinigen.

      Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen sowie Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge zu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen Fällen sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und nicht zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 127 bis 130 des abgestimmten Entwurfs eines BMF-Schreibens vom 26. April 2010).

      Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV i. V. m. Rz. 132 des abgestimmten Entwurfs eines BMF-Schreibens vom 26. April 2010). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben zu Versorgungsbezügen sind in den Ausdruck wie folgt zu übernehmen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG):

      1. Versorgungsbezug, der laufenden Arbeitslohn darstellt

        Unter Nr. 29 des Ausdrucks ist die nach § 19 Absatz 2 Sätze 4 bis 11 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) einzubeziehen.

        Unter Nr. 30 ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns (vierstellig) zu bescheinigen.

        Unter Nr. 31 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden Versorgungsbezugs der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z. B. „02 -12“ oder „01 -08“), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen. Dies gilt auch bei unterjährigem Wechsel des Versorgungsträgers.

      2. Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt

        Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die in Nr. 3 und Nr. 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nr. 32 gesondert zu bescheinigen.

        Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nr. 9 des Ausdrucks zu bescheinigen. Zusätzlich ist zu den in Nr. 9 oder Nr. 32 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nr. 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.

      3. Mehrere Versorgungsbezüge

        Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr (Nr. 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nr. 29 des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des abgestimmten Entwurfs eines BMF-Schreibens vom 26. April 2010). In diesem Fall sind auch die unter Nr. 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezüge zusammenzufassen.

        Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit maßgebendem Versorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr können die Nr. 8 und/oder Nr. 9 sowie Nr. 30 und Nr. 32 zusammengefasst werden. Gleiches gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige Bezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.

        Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nr. 8 und/oder Nr. 9 sowie Nr. 29 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 121 des abgestimmten Entwurfs eines BMF-Schreibens vom 26. April 2010).

    15. Unter Nr. 33 des Ausdrucks ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angehörige des öffentlichen Dienstes im Kalenderjahr ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (§ 72 Absatz 7 Satz 1 EStG).

    16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei Finanzamtsaußenstellen mit eigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.

      Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011 wird hiermit bekannt gemacht (Anlage 1). Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.

      In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber übermittelte Daten zu bescheinigen, z. B.

      • „Arbeitnehmerbeitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage“,

      • bei Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgung, die nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte versteuert wurden: „Steuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung“,

      • „Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung“,

      • bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: „Anzahl der Arbeitstage“,

      • bei steuerfreiem Fahrtkostenersatz für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten: „Steuerfreie Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit“,

      • „Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden -in 3. und 8. enthalten“.

      Außerdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig (betriebsinterne, für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend zu kennzeichnen.

      Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann von dem amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in derselben Reihenfolge des amtlichen Musters enthält.

      Die Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck -abweichend von der im Datensatz elektronisch übermittelten Adresse -so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des Unternehmens entspricht (z. B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung). Eintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel -je nach Füllungsgrad -ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Identifikationsnummer/eTIN bei Benutzung von Fensterbriefumhüllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.

      Neben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen Betriebsstätte anzugeben. Hat ein Dritter für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten übernommen, ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten anzugeben.

      Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der Finanzverwaltung vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Übermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer des Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.

      Eine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR).

      Stellen Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5 Absatz 4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren. Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden Kalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhältnisses ist in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.
  3. Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2011

    Die unter I. Nr. 1 bis 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2011 durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung entsprechend. Die Angaben zu Beiträgen zur privaten Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung [vgl. I. Nr. 13 f)] und zu Versorgungsbezügen (vgl. I. Nr. 14) sind in nicht benötigten Feldern einzutragen.

    Ein Muster des Vordrucks „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011“ ist als Anlage 2 beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.

    Dieses Schreiben nebst Anlagen wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Wirtschaft und Verwaltung/Steuern/Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer“ zur Verfügung.

    Im Auftrag




Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011:
www.bundesfinanzministerium.de



Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2011:
www.bundesfinanzministerium.de

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 19. Mai 2010 - I R 75/09 - (BStB1 2011 II S. …) zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung vom 29. August 1989 (DBA-USA 1989) entschieden, dass das Anrechnungsverfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa DBA-USA 1989 nicht auf aus US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus einem gewinnabhängigen Darlehen im Sinne desArtikels 10 Absatz 5 DBA-USA 1989 anzuwenden ist. Eine Doppelbesteuerung wird vielmehr nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 DBA-USA 1989 durch Freistellung der Zinseinkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer vermieden. Darüber hinaus hat der BFH festgestellt, dass die auf das partiarische Darlehengezahlten Zinsen als aus den USA stammend anzusehen sind (Artikel 23 Absatz 3 Satz 2 DBA-USA 1989).

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte, auf die das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (DBA-USA) anzuwenden ist, darauf hingewiesen, dass nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b (DBA-USA die Freistellung von Einkünften entfällt, wenn die USA die Einkünfte zwar nach dem Abkommen besteuern können, durch ihr innerstaatliches Recht jedoch an der Besteuerung gehindert sind, z. B. weil sie bestimmte Zinsen, die Personen zufließen, die in den USA nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht besteuern.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Nach § 32b Absatz 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des § 32b Absatz 1 Nummer 1 EStG die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG) auszuweisen sind; § 41b Absatz 2 EStG und § 22a Absatz 2 EStG gelten entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach § 52 Absatz 43a Satz 4 EStG abweichend von § 32b Absatz 3 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich bekannt, dass erst-malig für die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen die Mitteilungen bis zum 28. Februar 2012 zu übermitteln sind.

Davon abweichend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die von ihr ausgezahlten Leistungen bereits erstmalig zum 28. Februar 2011 für die Kalenderjahre 2009 (Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) und 2010 (alle von der BA erbrachten Arten von Lohnersatzleistungen) im Rahmen eines vorgezogenen Verfahrensbeginns für diesen Leistungsträger (Pilotierung). Der für die Übersendung der Mitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf den Elster-Internetseiten (http://www.elster.de) nach erfolgter Registrierung im Entwicklerbereich abrufbar.

Zur Weiterleitung der Mitteilungen ist die Angabe des steuerlichen Identifikationsmerkmals (IdNr.) des Leistungsempfängers erforderlich. Für die erstmalige Übermittlung der Daten für 2011 kann von den Mitteilungspflichtigen ab 1. Oktober 2011 die IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragt werden (§ 52 Absatz 43a Satz 6 EStG). Für Leistungszeiträume ab 1. Januar 2012 hat der Leistungsempfänger den Sozialleistungsträgern auf Aufforderung seine IdNr. mitzuteilen. Verläuft die Anfrage erfolglos, kann die IdNr. nach § 22a Absatz 2 EStG beim BZSt abgefragt werden. Dieses Verfahren steht ab 1. Januar 2012 zur Verfügung (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2010, BStBl I, Seite 1499).

Die Ausnahmeregelung für die Bundesagentur für Arbeit bleibt bis dahin bestehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 16.02.2011

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2411/07/10002 - 2011/0076690



Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-290/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH“ (BStBl II S. 353) entschieden, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen

  • ein Steuerabzugsverfahren nur bei beschränkt Steuerpflichtigen Anwendung findet,
  • der Vergütungsschuldner in Haftung genommen werden kann, wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen hat und
  • eine Steuerbefreiung nach Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur berücksichtigt wird, wenn von der zuständigen Finanzbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist.

Dagegen hat der EuGH entschieden, dass es mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist, wenn im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend gemacht werden können. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung mit seiner Entscheidung vom 5. Mai 2010, I R 104/08 (BFH/NV 2010 S. 1814), aufgegriffen und konkretisiert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG1 unterliegen, Folgendes:

Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehen, können - unter den weiteren Voraussetzungen dieses Schreibens - beim Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG berücksichtigt werden. Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs ist in diesem Fall der positive Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Auf diesen Betrag ist der Steuersatz anzuwenden, der sich aus der jeweils anzuwendenden Fassung des EStG in Bezug auf die Einnahmen des beschränkt Steuerpflichtigen ergibt.

Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers beim Steuerabzug setzt voraus, dass der Vergütungsgläubiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gilt dies, wenn sich Sitz und Geschäftsleitung in einem dieser Staaten befinden. Der Steueranmeldung sind entsprechende Nachweise (z. B. Kopie des Reisepasses bzw. Handelsregisterauszug; Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung) beizufügen.

Zu den beim Steuerabzug abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die unmittelbar durch die Erzielung der inländischen Einnahmen veranlasst sind, z. B. Fahrt- und Übernachtungskosten. Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist unabhängig davon, ob der beschränkt Steuerpflichtige diese selbst getragen hat oder sie vom Vergütungsschuldner übernommen worden sind. Es können nur bei Anmeldung des Steuerabzugs bereits geleistete Ausgaben berücksichtigt werden. Zur Berücksichtigung weiterer Ausgaben kann die Steueranmeldung nach § 73e EStDV2 nachträglich berichtigt werden (§ 164 Absatz 2 Satz 2 AO).

Der Vergütungsschuldner darf den Steuerabzug nur mindern, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger die Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen inländischen Einnahmen stehen, in einer von der Finanzverwaltung nachprüfbaren Form (z. B. durch entsprechende Rechnungskopien, Überweisungen etc.) nachgewiesen hat. § 73d EStDV gilt entsprechend.

Die Schätzung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt im Steuerabzugsverfahren nicht in Betracht (§ 162 AO).

Hat der Vergütungsschuldner beim Steuerabzug nachgewiesene Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, sind in der Steueranmeldung die dort geforderten Angaben unter Berücksichtigung des gesetzlichen Steuersatzes einzutragen. Für die berücksichtigten Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist für jeden Fall der Anmeldung eine Anlage beizufügen, in der diese aufgeführt sind.

Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Steuerabzug lässt die Steuererstattung gemäß § 50 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 EStG in dem durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2003 (BStBl I S. 553) geregelten Verfahren unberührt.

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen von Steueranmeldungen gemäß § 73e EStDV und Haftungsbescheiden nach § 50a Absatz 5 EStG i. V. m. § 73g EStDV anzuwenden, soweit sie Vergütungen betreffen, die bis zum 31. Dezember 2008 zugeflossen sind. Das BMF-Schreiben vom 5. April 2007 (BStBl I S. 449) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 23.08.2010

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2533/10/10007 - 2010/0602245



Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2011 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2011“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausgefüllt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 11. Mai 2004, BStBl I S. 475).

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag



Lohnsteuer-Anmeldung 2011:
www.bundesfinanzministerium.de



Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2011:
www.bundesfinanzministerium.de

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Veröffentlicht: 01.02.2011

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/09/10006 - 2011/0089896



Nach den Urteilen des EuGH vom 22. Januar 2009 - C-377/07 (BStBl 2011 II Seite 95) und des BFH vom 22. April 2009 – I R 57/06 (BStBl 2011 II Seite 66) verstößt das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8b Absatz 3 KStG 1999 gegen die in Artikel 56 EG (Artikel 63 AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil das Abzugsverbot im Veranlagungszeitraum 2001 auf Auslandsbeteiligungen beschränkt war. Nach dem BMF-Schreiben vom 11. November 2010 (BStBl 2011 I Seite 40) ist die Rechtsprechung bei Gewinnminderungen des Direktanlegers aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen grundsätzlich anzuwenden. Für Drittstaatenbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 Prozent beträgt.

Nach dem BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 - I R 27/08 (BStBl 2011 II S….) verstößt die Beschränkung des Abzugsverbots für negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen inländischer Investmentvermögen an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen und durch Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds im Jahre 2001 realisiert wurden, ebenfalls gegen Artikel 56 EG (Artikel 63 AEUV).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist in allen noch offenen Fällen bei der Veräußerung, Rückgabe oder Bewertung von Investmentanteilen in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 11. November 2010 (a. a. O.) wie folgt zu verfahren:

1. Saldierung

Die Gewinnminderungen auf Auslandsbeteiligungen nach § 8b Absatz 3 KStG 1999 sind bei Direktanlagen grundsätzlich nicht um die im Jahre 2001 erzielten Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG 1999 aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften zu kürzen. Dies gilt auch insoweit, als solche Gewinne bei der Veräußerung von Anteilsscheinen an Investmentvermögen erzielt werden, die Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften halten. Auch im Jahre 2001 erzielte Dividenden nach § 8b Absatz 1 KStG 1999 sind nicht mit den Gewinnminderungen zu verrechnen.

Eine Saldierung der abziehbaren Gewinnminderungen mit den Gewinnen nach § 8b Absatz 2 KStG 1999 ist nur dann geboten, wenn diese innerhalb desselben Investmentvermögens angefallen sind („Saldomethode“). Dividenden nach § 8b Absatz 1 KStG sind dagegen nicht, auch nicht innerhalb desselben Investmentvermögens, mit den Gewinnminderungen zu verrechnen.

2. Fonds-Aktiengewinn, Anleger-Aktiengewinn

Die Rechtsprechung ist für solche Anleger anzuwenden, die im Jahre 2001 (bzw. in bestimmten Fällen auch im Jahre 2002, vgl. dazu unter Rz. 17) an dem betreffenden Investmentvermögen beteiligt waren.

Aus praktischen Gründen ist eine Änderung der für die Investmentvermögen bekannt gegebenen Fonds-Aktiengewinne (vgl. Rz. 108 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009, BStBl I Seite 931) nicht erforderlich. Die Rechtsprechung kann durch Korrektur der Anleger-Aktiengewinne umgesetzt werden. Um Realisierungen durch den Anleger in Veranlagungszeiträumen ab 2002 zutreffend zu berücksichtigen, sind Korrekturposten zu bilden (vgl. Rz. 11 ff.).

Die Berücksichtigung von Korrekturposten ist sowohl bei Anlegern von Spezial-Investmentvermögen als auch von Publikums-Investmentvermögen zulässig.

Feststellungserklärungen, Ausschüttungsbeschlüsse, Vortragsentwicklungen und Kostenaufteilungen des Investmentvermögens werden durch die Korrekturposten nicht berührt.

3. Veranlagungszeitraum 2001

Im Veranlagungszeitraum 2001 durch Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen erzielte positive Anleger-Aktiengewinne mindern das Einkommen.

Für den Veranlagungszeitraum 2001 entfällt die Hinzurechnung negativer Anleger-Aktiengewinne. Es ist ferner eine Einkommensminderung in Höhe derjenigen Erträge nach § 8b Absatz 1 KStG vorzunehmen, die im negativen Aktiengewinn (noch) enthalten sind.

4. Veranlagungszeiträume ab 2002
a) Korrekturposten I

Die auf der Ebene eines Investmentvermögens im Jahre 2001 (und ggf. im Jahre 2002, vgl. unter Rz. 17) realisierten Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften sind - nach Saldierung mit entsprechenden Gewinnen - den in Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (a. a. O.) genannten „Altkursverlusten“ zuzurechnen. In Höhe dieser (zusätzlichen) „Altkursverluste“ kann der Anleger einen Korrekturposten I bilden und seine Anleger-Aktiengewinne entsprechend ändern (vgl. dazu die beigefügten Beispiele A bis D).

Hat der Anleger seinen Anteil an dem Investmentvermögen im Laufe des Jahres 2001 erworben, sind nur die realisierten Verluste in den Korrekturposten I aufzunehmen, die nach dem Erwerb auf der Ebene des Investmentvermögens entstanden sind. Rz. 117 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (a. a. O.) ist anzuwenden.

b) Korrekturposten II

Für die zum 31. Dezember 2001 (oder zum Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft im Jahre 2002; vgl. dazu unter Rz. 17) auf der Ebene des Investmentvermögens noch nicht realisierten (Kurs-) Verluste mit ausländischen „Aktien“ kann der Anleger einen Korrekturposten II bilden, soweit der Anleger die Investmentanteile aufgrund des (Kurs-) Verlustes auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben hat (vgl. Rz. 190 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009, a. a. O.). Auf die beigefügten Beispiele E bis F wird hingewiesen.

Hat der Anleger seinen Anteil an dem Investmentvermögen im Laufe des Jahres 2001 erworben, sind nur die noch nicht realisierten Verluste in den Korrekturposten II aufzunehmen, die nach dem Erwerb auf der Ebene des Investmentvermögens entstanden sind. Rz. 117 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (a. a. O.) ist anzuwenden.

Hat der Anleger einen Korrekturposten II angesetzt, ist § 3 Nummer 40 Buchstabe a Satz 2 EStG oder § 8b Absatz 2 Satz 4 KStG auf in der Folgezeit anzusetzende positive Anleger-Aktiengewinne entsprechend anzuwenden (vgl. Rz. 191 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009, a. a. O.).

5. Nachweise, Verfahren

Die Korrekturposten sind durch den Anleger anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Bestätigungen der Kapitalanlagegesellschaften, aber auch andere Nachweise. Hat die Finanzbehörde Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung, kann sie zusätzliche Unterlagen anfordern.

6. Abweichendes Wirtschaftsjahr

Hat eine ausländische Kapitalgesellschaft, deren Aktien vom Investmentvermögen gehalten werden, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, ist - wie bei inländischen Sachverhalten - auf das Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahr 2002 abzustellen. Insoweit sind bei dem Investmentvermögen auch Verluste des Jahres 2002 zu berücksichtigen, die bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres der ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahre 2002 eingetreten sind. Die Rechtslage ist auch bei den Regelungen zu den Korrekturposten I und II entsprechend zu berücksichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Korrekturposten zum Anleger-Aktiengewinn Zum Artikel

Veröffentlicht: 19.01.2011

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7492/07/10001 - 2011/0049076



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibevom 2. Juli 2010 - IV D 3 - S 7492/07/10001 (2010/0514726) - (BStBl I S. 607) durch die nachfolgende Liste nach dem Stand vom 1. Januar 2011 ersetzt.

Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind (Stand: 1. Januar 2011)

A. Amerikanische Truppen

I. Organisationen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen und aus Haushaltsmitteln finanzierte Stellen

  1. Army and Air Force Exchange Service, Europe (AAFES, E)
  2. IMCOM EUROPE Family and Recreation Command
  3. USAFE Services Fund (A1SRC – NAF Contracting)
  4. American Forces Network (AFN) Fund
  5. Department of Defence Dependent Schools (DODDS) Fund
  6. HQDA MWR Fund (AFRC Garmisch)
  7. The Stars and Stripes Fund
  8. Defense Threat Reduction Agency-European Operations Division, Darmstadt
  9. 409th Contracting Support Brigade, Europe:
    1. Wiesbaden Contracting Center
    2. RCO Brussels
    3. RCO Grafenwöhr
    4. RCO Seckenheim
    5. Stuttgart Sub-Office
    6. Defense Security Cooperation Agency, George C. Marshall Center Sub- Office
    7. RCO Vicenza
    8. Livorno Sub-Office
    9. RCO Würzburg
    10. Ansbach Sub-office
    11. JCC Uresovac (Camp Bondsteel, Kosovo)
    12. JCO Sarajevo
  10. 266th Theater Finance Command
  11. 5th Signal Command
  12. USAREUR Vehicle Registry Fund
  13. Defense Energy Supply Center
  14. Defense Energy Supply Center - Europe
  15. Defense Supply Center Philadelphia
  16. Defense Supply Center Philadelphia - European Region
  17. Defense Reutilization and Marketing Service
  18. Defense Reutilization and Marketing Service International
  19. Defense Contract Management Agency - Southern Europe
  20. Nonappropriated Fund Contracting Offices:
    1. Army NAF Contracting Europe
    2. USAG Vicenza, Italy
    3. USAG Benelux, Belgium
  21. USAREUR Billeting Fund
  22. IMCOM-EURO, MWR Division Business Branch and US Air Force VAT Relief Offices:
    1. USAG Stuttgart Tax Relief Office, Germany
    2. USAG Garmisch Tax Relief Office, Germany
    3. USAG Darmstadt Tax Relief Office, Germany
    4. USAG Mannheim Tax Relief Office, Germany
    5. USAG Heidelberg Tax Relief Office, Germany
    6. USAG Kaiserslautern Tax Relief Office, Germany
    7. USAG Franconia Tax Relief Office, Germany
    8. USAG Ansbach Tax Relief Office, Germany
    9. USAG Bamberg Tax Relief Office, Germany
    10. USAG Schweinfurt Tax Relief Office, Germany
    11. USAG Grafenwöhr Tax Relief Office, Germany
    12. USAG Hohenfels Tax Relief Office, Germany
    13. USAG Wiesbaden Tax Relief Office, Germany
    14. USAG Baumholder Tax Relief Office, Germany
    15. USAG Hessen Tax Relief Office, Germany
    16. USAG Vicenza Tax Relief Office, Germany
    17. USAG Livorno Tax Relief Office, Germany
    18. USAG Schinnen Tax Relief Office, Netherlands
    19. USAG School Oberammergau Tax Relief Office, Germany
    20. 435 SVS/SVFLV Ramstein
    21. 431 SVS/SVREMS Sembach
    22. 52 SVS/SVFV Spangdahlem
    23. 470 ABS/SVFA Geilenkirchen
  23. IMCOM-EURO IFMS
  24. 31 CONS/LGC (Aviano Air Base, Italy)
  25. 52 CONS/LGC (Spangdahlem Air Base)
  26. 700 CONS/LGC (Rhine Ordnance Barracks, Kaiserslautern)
  27. Field Operating Base-Europe, Stuttgart
  28. Defense Finance & Accounting Service – Oploc Europe
  29. DODDS European Procurement Office
  30. U.S. Army Corps of Engineers, EUD
    (1) US Army Corps of Engineers, (COE) Huntsville Engineering & Support Center (HNC), Huntsville, Al.
  31. 200th Material Management Center (MMC)
    (Provisional) Petroleum Management Division (PMD)
  32. NATO School – SHAPE, Oberammergau, Germany
  33. Defense Energy Support Center, Fort Belvoir, Virgina
  34. U.S. General Services Administration (GSA), Washington, D.C. und seine regionalen bzw. spezialisierten Dienststellen in den Vereinigten Staaten von Amerika
  35. Defense Information Systems Agency (DISA) – Defense Information Technology Contracting Organisation (DITCO) in Washington, D.C. mit regionaler Außenstelle in Sembach
  36. European Regional Medical Command Contracting Office Landstuhl
    1. US Army Health Clinic Bamberg
    2. US Army Health Clinic Grafenwöhr
    3. US Army Health Clinic Hohenfels
    4. US Army Health Clinic Illesheim
    5. US Army Health Clinic Katterbach (Ansbach)
    6. US Army Health Clinic Schweinfurt
    7. US Army Health Clinic Vilseck
  37. Defense Dedicated Truck Delivery Support Team-Frankfurt (DDTDST-F)
    (1) Army Lodging Fund/FMRC NAF Contracting, Dr., Operations Division
  38. Army Material Command (AMC) Europe, Mannheim-Seckenheim
  39. Intratheater Commercial Transportation Branch (ICTB), HQ U.S. European Command, Stuttgart (EUCOM ECJ4-EDDOC-ICTB)
  40. DeCA-European Region, Attn: DeCA-DOC, Kapaun Air Station, Bldg 2780, 67661 Kaiserslautern
  41. US Army Medical Material Center Europe (USAMMCE), Pirmasens
  42. ARMP HQ NAF Contracting Office, Ft. Carson
  43. US Army Hospital Heidelberg, Management Care Division, APO 09102
  44. US Army Hospital Landstuhl, Management Care Division, APO 09180
  45. TRICARE Europe, Unit 10310, APO AE 09136
  46. FISCSI NRC Det Neapel
  47. Defense Logistics Agency-Europe (DLA-E)
  48. Defense Enterprise Support Service-Europe (DES-DE)
  49. DLA/DDC-F
  50. Air Force element Program Resource Office – Operating Location E (AFE/POR OL-E)
  51. 435 Medical Group, RAMSTEIN AB - OFFICIAL - APO AE 09094-5300
  52. European Technical Center, Mainz-Kastel

II. Andere Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen einschließlich besonders zugelassener MWR-Stellen (Clubs und Messen, Bowling- Center, Golfplätze usw.) im Sinne des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatz-abkommen, Teil I Absatz 4 a Nr. XIV

Anmerkung: Wegen ihrer großen Anzahl sind diese Organisationen namentlich nicht aufgeführt.

  1. Die meisten Organisationen der amerikanischen Landstreitkräfte werden bei den US Army Garrisons im gesamten Stationierungsbereich von USAREUR betrieben. Diese Organisationen einschließlich der Steuererstattungsämter unterstehen der Installation Management Agency Europe, Morale Welfare and Recreation Division (IMA-E, MWRD).
  2. Die Organisationen der U.S. Air Force werden bei den Air Force Bases im gesamten Stationierungsgebiet von USAFE betrieben. Diese Organisationen ein-schließlich der Steuererstattungsämter unterstehen dem USAFE Services Fund. Hierunter fallen u.a. folgende von USAFE betriebene Audio/Photo-Klubs:
    1. Ramstein Audio Video Store (MOMS)
      SVS/SVBM
      Geb. 2113 (MOMS)
      66877 Ramstein Flugplatz
    2. Eifel Audio Video Store East (MOMS)
      52 SVS/SVBV
      Geb. 114, Spangdahlem Air Base
      54529 Spangdahlem
    3. Eifel Audio Video Store West (MOMS)
      52 SVS/SVBE-A-B
      Geb. 77
      54636 Bitburg
  3. Anfragen, ob eine Stelle zu den Organisationen im Sinne des Abschnitts II gehört, können an die folgende Anschrift gerichtet werden: Office of the Judge Advocate, HQ USAREUR & 7th Army, ATTN: ILOD, Postfach 104323, 69033 Heidelberg (Telefon 06221/578127 oder 578121, Telefax 06221/573096).
  4. Die Organisationen im Sinne des Abschnitts II führen die abgabenbegünstigten Beschaffungen durch amtlich bezeichnete Beschaffungsstellen der Truppe in Über-einstimmung mit den vereinbarten Verfahren durch.

III. Sonstige amtliche Beschaffungsstellen

  1. Andrews Federal Credit Union
  2. Service Credit Union
  3. Bank of America, N.A.
  4. Big Bend Community College
  5. Central Texas College
  6. City Colleges of Chicago
  7. Embry Riddle Aeronautical University
  8. University of Maryland
  9. Troy State University
  10. University of Oklahoma
  11. United Service Organization (USO) Executive Director
  12. USAREUR Chaplain`s Fund
  13. MEDCOM Fisher House NAFI (Non Appropriated Fund Instrumentality)
  14. Staff Judge Advocate, HQ,V Corps Heidelberg
  15. Staff Judge Advocate, HQ, 1st Armored Division Wiesbaden
  16. Staff Judge Advocate, HQ, 7th Joint Multinational Training Center, Grafenwöhr
  17. Staff Judge Advocate, HQ, 21st Theater Sustainment Command, Kaiserslautern
  18. University of Phoenix

Anmerkung:
Die vorgenannten sonstigen amtlichen Beschaffungsstellen sind nur berechtigt, Aufträge zu erteilen und nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerbefreite Lieferungen und sonstige Leistungen in Empfang zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht berechtigt, als Beschaffungsstellen für andere Stellen bzw. Personen tätig zu werden.

B. Britische Truppen

I. Ministerien im Vereinigten Königreich

  1. Ministry of Defence - Procurement Executive
  2. Defence Estate Organisation Germany (HQ)*
  3. Defence Estate Organisation Bielefeld*

* Diese Abteilungen, obwohl Teil des Britischen Verteidigungsministeriums, befinden sich auf deutschem Boden.

II. Heer und Luftwaffe

  1. British Forces Liaison Organisation (Germany)
  2. Civil Secretariat
  3. LEC Support Services HQ UKSC(G)
  4. G6 Branch HQ UKSC(G)
  5. BFG Health Service HQ UKSC(G)
  6. G4 Equipment Support Branch HQ UKSC(G)
  7. Defence Animal Support Unit
  8. Unit Commanders - auch zuständig für die Beschaffung für Offiziersmessen, Institutes und Clubs
  9. Service Children’s Education
  10. Property Management Office
  11. British Army (Germany) Sports Board
  12. Area Claims Officer NW Europe

III. Organisationen

  1. Navy, Army and Air Force Institutes (NAAFI)
  2. Council for Voluntary Welfare Work (CVWW)
  3. Services Sound and Vision Corporation (SSVC)
  4. Young Women's Christian Association (YWCA)

In Zweifelsfällen können Anfragen an das Büro für Zoll- und Einwanderungsangele-genheiten der Britischen Streitkräfte in Deutschland gerichtet werden:

Customs and Immigration
British Forces Liaison Organisation (Germany)
158 Queens Avenue 41179 Mönchengladbach
Tel.: 02161/472 25 64/25 23

C. Französische Truppen

  1. Mission des douanes des FFECSA
  2. Antenne de commandement des FFECSA
  3. Place de Donaueschingen-Villingen (commandant d`Armes)
  4. Bataillon de commandement et de soutien
  5. 110°RI
  6. 3°RH
  7. 16°BC (bis 30. Oktober 2010)
  8. Comptoir d’Allemagne de l’économat des armées
  9. Foyer central des FFECSA
  10. EM/Brigade franco-allemande (partie française)
  11. Etablissement d’enseignement du second degré (collège de Donaueschingen)
  12. Direction régionale du génie de Metz
  13. Etablissement du génie de Strasbourg
  14. Direction régionale du commissariat de la RT NE
  15. Commissariat de l’armée de Terre de Strasbourg
  16. Direction régionale du matériel de la RT NE
  17. Direction régionale des télécommunications et de l’informatique de la RT NE
  18. Direction interarmées du service des essences des armées en région NE
  19. CFA du PTL TIGRE

D. Belgische Truppen

  1. OCASC - CDSCA
  2. Belgischer Verbindungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland (JMSLn)
  3. BESU CC-Land HQ HEIDELBERG
  4. BESU CC-Air HQ RAMSTEIN
  5. BESU NAEW&CF GEILENKIRCHEN
  6. BESU Uedem

E. Kanadische Truppen

  1. Canadian Forces Support Unit (Europe) Geilenkirchen
    Commanding Officer
  2. NATEX mit AMSTO, Geilenkirchen
    Vice-President NATEX
  3. Canadian Forces Support Unit (Europe) Detachment Heidelberg
    Senior Canadian Officer
  4. Canadian Forces Support Unit (Europe) Detachment Ramstein
    Senior Canadian Officer
  5. Assistant Judge Advocate General (Europe)
    Selfkant Kaserne, 52511 Geilenkirchen
  6. Public Works and Government Services Canada, Koblenz

F. Niederländische Truppen

  1. Senior National Officer 1 GNC, Münster
  2. Commandant Nederlandse Troepen Duitsland (C-NLTRD)
  3. Commandant Dienstencentrum internationale Ondersteuning Defensie, Münster
  4. Commandant Defensie Verkeers- en Vervoersorganisatie, Soesterberg
  5. Commando DienstenCentra, Dienst Vastgoed Defensie (DVD) Directie Noord
    Afdeling Lokale Vastgoed Diensten, Vestiging Duitsland, Münster
  6. Defensie Materieelorganisatie, Den Haag
  7. Commandant Landstrijdkrachten, Utrecht
  8. Commandant Luchtstrijdkrachten, Breda
  9. Commandant Zeestrijdkrachten, Den Helder

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 10.08.2010

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2742/07/10009 - 2010/0573786



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1998, - IV C 6 - S 2741 -12/98 -, BStBl I 1998, 1509 ff. aufgehoben. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen, nicht mehr anzuwenden.

Die Grundsätze sind auf das damalige Vollanrechungsverfahren zugeschnitten und aufgrund zwischenzeitlich erfolgter umfangreicher Gesetzesänderungen im Steuer- und Gesellschaftsrecht überholt.



Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


Im Auftrag
Kraeusel

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Veröffentlicht: 23.07.2010

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7359/07/10009 2010/0576107



Mit BMF-Schreiben vom 25. September 2009 - IV B 9 - S 7359/07/10009 (2009/0625637)- (BStBl I S. 1233) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten,zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (seit 1.1.2010: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden Die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag
Kraeusel




Anlage 1:Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben):

www.bundesfinanzministerium.de

Anlage 2: Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben):

www.bundesfinanzministerium.de Zum Artikel

Veröffentlicht: 17.01.2011

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2290/07/10007 :005 - 2010/1031340


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzvehörden der Länder wird Rz. 9 Satz 1 des Bezugsschreibens wie folgt gefasst:

„Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14. August 2011 - BStB1 II 2002 Seite 180 m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Absatz 1 und 2 u.a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3. Juli 2002 - BStBl II 2004 Seite 447, erste Prüfung), soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehenden geringen Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt (>BFH vom 25. August 2009 - BStBl II 2010 Seite …).“

Rz. 12 Satz 6 des Bezugsschreibens wird wie folgt gefasst:

"Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (>BFH vom 4. März 1998 - a. a. O.); es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (>BFH vom 27. Januar 2010 - BStBl II Seite …).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 22.07.2010

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010 - 2010/0451523



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl I S. 510), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (BStBl I S. 74) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

  1. Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)

    1. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 -

    2. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2009 -

  2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682)

  3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009

  4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

  5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

  6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG

  7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)

  8. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002

  9. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

  10. Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69); dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. Zur Aussetzung der Vollziehung siehe BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 (BStBl I S. 1148).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume ab 2009) zu zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2006 beizufügen. Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften ist der Vorläufigkeitsvermerk nicht beizufügen, weil über die Frage, ob Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 10 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Aufgrund einer personellen Anweisung kann er auch Körperschaftsteuerfestsetzungen beigefügt werden.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 11 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004, sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Feststellungszeiträume ab 2004, sämtlichen Festsetzungen der Arbeitnehmer- Sparzulage für Kalenderjahre ab 2004, sämtlichen Körperschaftsteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004 und sämtlichen Bescheiden über die Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung bereit.

Im Auftrag
Metzner

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Veröffentlicht: 14.01.2011

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7155-a/10/10001 - 2011/0024245



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2011. Die Liste tritt an die Stelle der Liste, die meinem Schreiben vom 27. Januar 2010 - IV D 3 - S 7155-a/09/10001 (2010/0057479) - (BStBl I S. 160) beigefügt war.

Neu aufgenommen wurden die Firmen

  • Aerotours GmbH, 15344 Strausberg,
  • Atlas Air Service AG, 27777 Ganderkesee,
  • Elytra Charter GmbH & Co. KG, 63329 Egelsbach,
  • Hapag-Lloyd Executive GmbH, 30855 Langenhagen,
  • JetAir Flug GmbH, 85399 Halbergmoos,
  • JK Jetkontor AG, 25488 Holm,
  • TUIfly GmbH, 30855 Langenhagen.

Gestrichen wurden die Firmen

  • AERO Business Charter GmbH & Co. KG, 64625 Bensheim,
  • Blue Wings AG, 46397 Bocholt,
  • Flight Ops GmbH, 51645 Gummersbach,
  • Fly Point Flugservice Haufe KG, 99819 Hörselberg-Hainich,
  • Hapag-Lloyd Express GmbH, 30855 Langenhagen,
  • Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH, 30855 Langenhagen,
  • HI Hamburg International Luftverkehrsgesellschaft mbH & Co. Betriebs-KG, 22297 Hamburg,
  • Jetline Fluggesellschaft mbH & Co. KG, 70629 Stuttgart,
  • Silver Bird Charterflug GmbH, 66131 Saarbrücken.

Außerdem wurden die Sitzverlegungen der BREMENFLY GmbH nach 12529 Schönefeld, der FSH Luftfahrtunternehmen GmbH nach 04435 Schkeuditz und der Windrose Air Jetcharter GmbH nach 12529 Schönefeld, die Umfirmierung der Flugbetriebsgesellschaft DIX mbH, 32120 Hiddenhausen, in die Fairjets GmbH, 33142 Büren, die Adressenänderung der Germanwings GmbH (jetzt: 51147 Köln) sowie die Korrektur der Postleitzahlen bei den Firmen FAI rent-a-jet AG in 90411 (Nürnberg) und JET EXECUTIVE INTERNATIONAL CHARTER GmbH & Co. KG in 40742 (Düsseldorf) berücksichtigt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben - Stand vom 1. Januar 2011 Zum Artikel

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, ob und wann ein Abkommen wirksam wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Abkommensinhalt - soweit bekannt - bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu entscheiden.

Bei der Veranlagung unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Vermögensteuer bis zum Veranlagungszeitraum 1996 einschließlich kann das aufgezeigte Verfahren auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Steuerpflichtige in dem ausländischen Vertragsstaat Vermögen in Form von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder - falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Kapitalgesellschaft handelt - eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft des betreffenden ausländischen Vertragsstaats besitzt.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),
und
Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961).
Im Verhältnis zu Montenegro und zum Kosovo gilt derzeit ein abkommensloser Zustand, da es bislang nicht zu einem Notenwechsel hinsichtlich der Fortgeltung des DBA mit der SFRJ gekommen ist.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit:

Republik Armenien (BGBl. 1993 II S. 169),
Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768),
und
Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11. August 1999 - Nr. 377/99).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10. Juni 1985 nach dem 1. Juli 1997 in Hongkong nicht anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt. Verhandlungen über ein gesondertes Abkommen mit Hongkong sind nicht geplant (zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen s. Anlage).

Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Es werden Verhandlungen geführt, wie im Verhältnis zu Taiwan Doppelbesteuerungen vermieden werden können.

Ab 1. Januar 2009 ist im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten bis auf weiteres ein abkommensloser Zustand eingetreten. Am 23. Dezember 2008 wurde ein neues Abkommen paraphiert, welches am 1. Juli 2010 unterzeichnet wurde. Dieses soll rückwirkend zum 1. Januar 2009 anzuwenden sein. Das Vertragsgesetzgebungsverfahren zum Abkommen und das anschließende Ratifikationsverfahren werden voraussichtlich im 1. Halbjahr 2011 abgeschlossen sein.

Hinsichtlich der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer ist zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion auf Folgendes hinzuweisen:

Das Abkommen mit der UdSSR vom 21. Februar 1980 ist im Verhältnis zu den Nachfolge-staaten der UdSSR sowie zu Estland, Lettland und Litauen anzuwenden, bis mit diesen Staaten eine Neuregelung vereinbart wird. Voraussetzung ist, dass die genannten Staaten die im Abkommen vereinbarte Befreiung für deutsche Fahrzeuge gewähren. Diese Gegenseitig-keit muss auch hinsichtlich neuer Abgaben gewährleistet sein, die anstelle der UdSSR-Straßengebühr oder daneben eingeführt worden sind oder eingeführt werden, sofern sie mit der Kraftfahrzeugsteuer vergleichbar sind (siehe Ländererlasse).

Weitere Informationen:
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen am 1. Januar 2011

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Veröffentlicht: 21.07.2010

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/10/10002 - (2010/0567856)



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG wird das Vordruckmuster

    USt 1 TS - Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG)

    eingeführt (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 12. April 2005 - IV A 6 - S 7279 - 84/05 - (BStBl I S. 629) eingeführte Vordruckmuster USt 1 TS - Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 4 Satz 3 UStG).

  2. Durch Artikel 7 Nr. 7 i. V. m. Artikel 39 Abs. 9 des Jahressteuergesetzes 2009 - JStG 2009 - vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, BStBl 2009 I S. 74) und Artikel 6 Nr. 3 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386, BStBl I S. 334) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 bzw. 1. Juli 2010 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) erweitert und an unionsrechtliche Vorgaben angepasst. Danach gilt der Unternehmer, der im Inland eine Betriebsstätte hat und einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG ausführt, nach § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Dementsprechend schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 UStG, für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG und für Lieferungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG in den Fällen des Vorhandenseins einer Betriebsstätte im Inland im umsatzsteuerlichen Sinne (vgl. Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 4. September 2009 - IV B 9 - S 7117/08/10001 [2009/0580334] -, BStBl I S. 1005) nur dann nicht, wenn der Umsatz von dieser Betriebsstätte ausgeführt wird.

  3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.



Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag
Kraeusel




Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG):
www.bundesfinanzministerium.de Zum Artikel

Veröffentlicht: 12.07.2010

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2439/10/10001



Der Vordruck hat das Format DIN A 4.

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss der maschinell hergestellte Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:

  • keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,

  • keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,

  • Schriftgrößen,

  • keine Serifenschriften,

  • keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.

Wird der Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde.

Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.


Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag



Vordruckmuster Anlage VL 2010:
www.bundesfinanzministerium.de Zum Artikel

Veröffentlicht: 08.07.2010

Geschäftszeichen: IV C 3 - InvZ 1280/09/10001 - 2010/0491816

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 22. April 2005 (BStBl I Seite 626) und Satz 4 der Randnummer 58 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2008 (BStBl I S. 590) aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 23. Juli 2009 - V R 20/08 - (BStBl II 2010 S. 719) Folgendes:

Dieses Urteil ist nur auf die Fälle anzuwenden, in denen die Satzung eines Vereins keine Bestimmung darüber enthält, wie sein Vermögen im Fall der Auflösung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden soll. Eine Regelung für den Fall der Aufhebung des Vereins ist dagegen nicht erforderlich. Die entsprechende Formulierung in § 61 AO bezieht sich auf Körperschaften, für die nach den zivilrechtlichen Regelungen eine Aufhebung in Frage kommt (z. B. Stiftungen, § 87 BGB). Dies ist bei Vereinen nicht der Fall.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Zum Artikel

Die steuerlichen Pauschbeträge für Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen werden auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 4 EStG).

Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das für das Bundesreisekostengesetz zuständige Bundesinnenministerium erst zum 1. Januar 2012 eine Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder herausgeben, so dass die für steuerliche Zwecke anzuwendende Übersicht auch erst zu diesem Stichtag aktualisiert werden kann. Bis dahin gelten die mit dem BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2009 bekanntgegebenen Pauschbeträge fort.

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Veröffentlicht: 06.07.2010

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2227/07/10003 :002 - 2010/0522213



Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

2. Nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung

3. Grundsätze der Aufteilung gemischter Aufwendungen

a) Durch die Einkunftserzielung (mit)veranlasste Aufwendungen

b) Höhe der abziehbaren Aufwendungen

c) Nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen

4. Anwendungsregelung



Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit dem o. a. Beschluss entschieden, dass § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen normiert, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen für alle Einkunftsarten und für die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung die folgenden Grundsätze:

  1. Allgemeines

    Gemischte Aufwendungen eines Steuerpflichtigen können nach Maßgabe der folgenden Ausführungen grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

    Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen hat. Bestehen gewichtige Zweifel an einer betrieblichen oder beruflichen (Mit)-Veranlassung der Aufwendungen, so kommt für die Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht.

    Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung. Fehlt es an einer geeigneten Schätzungsgrundlage oder sind die Veranlassungsbeiträge nicht trennbar, gelten die Aufwendungen als insgesamt privat veranlasst.

  2. Nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung

    Nach § 12 Nummer 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen vollständig vom Betriebsausgaben-/- Werbungskostenabzug ausgeschlossen und demzufolge nicht in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Sie sind durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (Grundfreibetrag, Freibeträge für Kinder) pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

    Kosten der Lebensführung in diesem Sinne sind insbesondere Aufwendungen für

    • Wohnung,

    • Ernährung,

    • Kleidung,

    • allgemeine Schulausbildung

    • Kindererziehung,

    • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, z. B. Erhaltung der Gesundheit, Pflege, Hygieneartikel,

    • Zeitung,

    • Rundfunk oder

    • Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen.

    Vollumfänglich nicht abziehbar und demzufolge nicht aufzuteilen sind ferner Aufwendungen nach § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG. Das sind Aufwendungen für die Lebensführung, die zwar der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit dienen können, die aber grundsätzlich die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die mit dem persönlichen Ansehen des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen, d. h. der Pflege der sozialen Verpflichtungen dienen (sog. Repräsentationsaufwendungen).

    Ob Aufwendungen Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG oder (zumindest teilweise) Betriebsausgaben/Werbungskosten darstellen, ist stets durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei Veranstaltungen, die vom Steuerpflichtigen ausgerichtet werden, stellt ein persönlicher Anlass (z. B. Geburtstag, Trau-erfeier) regelmäßig ein bedeutendes Indiz für die Annahme nicht abziehbarer Repräsentati-onsaufwendungen dar. Auch Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen fallen in der Regel unter § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG.

    Aufwendungen nach § 12 Nummer 1 EStG sind selbst im Falle einer betrieblichen/be-ruflichen Mitveranlassung nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.

    Aufwendungen im Sinne der Rn. 4 und 5 sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sind (z. B. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG: Arbeitszimmer; § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EStG: Ar-beitsmittel, typische Berufskleidung) oder ein abgegrenzter betrieblicher/beruflicher Mehr-aufwand gegeben ist. Die Abzugsbeschränkungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG (Verpflegungsmehraufwendungen) und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG (Doppelte Haushaltsführung) sind zu beachten (Vgl. C III.4.a der Entscheidungsgründe des GrS.)
  3. Grundsätze der Aufteilung gemischter Aufwendungen

    Gemäß § 4 Absatz 4 EStG (Betriebsausgaben) und § 9 Absatz 1 EStG (Werbungskosten) wer-den bei der Ermittlung der Einkünfte nur Aufwendungen berücksichtigt, die durch die Ein-kunftserzielung veranlasst sind. Ein Veranlassungszusammenhang in diesem Sinne besteht, wenn die Aufwendungen mit der Einkunftserzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn sie in unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen.

    Aufwendungen, die eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich betrieblich/beruflich oder privat veranlasst sind, sind unmittelbar dem betrieblichen/beruflichen oder privaten Teil der Aufwendungen zuzuordnen.

    1. Durch die Einkunftserzielung (mit)veranlasste Aufwendungen

      Nicht von § 12 Nummer 1 EStG erfasste Aufwendungen, die nicht eindeutig zugeordnet wer-den können, aber einen nachgewiesenen abgrenzbaren betrieblichen oder beruflichen Anteil enthalten, sind nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen.

      Bei einer untergeordneten betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.

      Wird ein Sachverhalt insgesamt als privat veranlasst gewürdigt und werden die Aufwendun-gen dementsprechend steuerlich nicht berücksichtigt, so können zusätzliche ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasste Aufwendungen für sich genommen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sein (Vgl. C. III. 3 f) der Entscheidungsgründe des GrS.).

      Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil.

      Die Aufwendungen für die Urlaubsreise sind nicht abziehbar. Die Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Fachseminar zusammenhängen (Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort, ggf. Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwen-dungen), sind als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.

      Bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vol-lem Umfang als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar; die Abzugsbeschränkungen des § 4 Absatz 5 EStG und § 9 Absatz 5 EStG bleiben unberührt.

      Von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung der Kosten für die Hin- und Rückreise ist auch dann auszugehen, wenn der Reise ein eindeutiger unmittelbarer betrieblicher/ berufli-cher Anlass zugrunde liegt (z. B. ein Arbeitnehmer nimmt aufgrund einer Weisung seines Ar-beitgebers einen ortsgebundenen Pflichttermin wahr oder ein Nichtarbeitnehmer tätigt einen ortsgebundenen Geschäftsabschluss oder ist Aussteller auf einer auswärtigen Messe), den der Steuerpflichtige mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.

    2. Höhe der abziehbaren Aufwendungen

      Sind die Aufwendungen sowohl durch betriebliche/berufliche als auch private Gründe von je-weils nicht untergeordneter Bedeutung veranlasst, ist nach Möglichkeit eine Aufteilung der Aufwendungen nach Veranlassungsbeiträgen vorzunehmen (vgl. BFH vom 21. April 2010 VI R 66/04 - BStBl II Seite XX).

      Es ist ein geeigneter, den Verhältnissen im Einzelfall gerecht werdender Aufteilungsmaßstab zu finden. Der Maßstab muss nach objektivierbaren - d. h. nach außen hin erkennbaren und nachvollziehbaren - Kriterien ermittelt und hinsichtlich des ihm zugrunde liegenden Veranlas-sungsbeitrags dokumentiert werden.

      Der betrieblich/beruflich und privat veranlasste Teil der Aufwendungen kann beispielsweise nach folgenden Kriterien ermittelt werden: Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Aufteilung nach Köpfen.
      br>An der Feier zum 30. Firmenjubiläum des Einzelunternehmens Y nehmen 100 Personen teil (80 Kunden und Geschäftsfreunde und 20 private Gäste des Firmeninhabers). Die Ge-samtkosten der Feier betragen 5.000 €, auf Essen und Getränke entfallen 4.000 €.

      Aufgrund der Teilnahme privater Gäste handelt es sich um eine gemischt betrieblich und privat veranlasste Veranstaltung. Zwar liegt der Anlass der Veranstaltung im be-trieblichen Bereich (Firmenjubiläum). Die Einladung der privaten Gäste erfolgte aller-dings ausschließlich aus privaten Gründen, so dass die Kosten der Verköstigung und Unterhaltung der privaten Gäste als privat veranlasst zu behandeln sind. Sachgerechtes objektivierbares Kriterium für eine Aufteilung ist eine Aufteilung nach Köpfen. 80 Personen nehmen aus betrieblichen Gründen an dem Firmenjubiläum teil, 20 aus privaten Gründen. Damit sind 1.000 € (20 % des Gesamtkosten), die anteilig auf die privaten Gäste entfallen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Von den verbleibenden betrieblich veranlassten Kosten in Höhe von 4.000 € sind unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG 3.040 € (80 % von 1.000 € + 70 % von 80 % von 4.000 €) als Betriebsausgaben abziehbar.

      Beispiel 3:

      Ein niedergelassener Arzt besucht einen Fachkongress in London. Er reist Samstagfrüh an. Die Veranstaltung findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist er nach Hause zurück.

      Da Reisen nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr in jedem Fall als Einheit zu betrachten sind, sind die Kos-ten für 2 Übernachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren ausschließlich dem betrieblichen Bereich zuzuordnen und daher vollständig als Be-triebsausgaben abziehbar. Die Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend den Veranlassungsbeiträgen aufzuteilen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise (betrieblich veranlasst sind 3/9). Ein Abzug der Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nur in Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für die betrieblich veranlassten Tage zulässig.

      Abwandlung:

      Der Arzt fährt nicht als Zuhörer, sondern als Mitveranstalter zu dem Fachkongress.

      Die Kosten für die Hin- und Rückreise sind vollständig dem betrieblichen Bereich zu-zurechnen und daher nicht aufzuteilen.

      Bestehen keine Zweifel daran, dass ein nach objektivierbaren Kriterien abgrenzbarer Teil der Aufwendungen betrieblich/beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 162 AO). Ist also zweifelsfrei ein betrieblicher/beruflicher Kostenanteil entstan-den, kann aber dessen jeweiliger Umfang mangels geeigneter Unterlagen nicht belegt werden, ist wie bisher eine Schätzung geboten.

    3. Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gese-hen jeweils nicht unbedeutenden - betrieblichen/beruflichen und privaten Veranlassungsbei-träge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.

      Beispiel 4:

      Ein Steuerberater begehrt die hälftige Anerkennung der Kosten eines Abonnements einer überregionalen Zeitung, die er neben der regionalen Tageszeitung bezieht, als Betriebsausgaben, weil die überregionale Zeitung umfassend auch über die steuerrechtliche Entwicklung informiere.

      Die Kosten sind insgesamt nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge greifen so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist. Soweit die Zeitung nicht bereits durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten ist, fehlt es an einer Aufteilbarkeit der Veranlassungsbeiträge. Denn keine Rubrik oder Seite einer Zeitung kann ausschließlich dem betrieblichen Bereich zuge-ordnet werden, sondern dient stets auch dem privaten Informationsinteresse. Es fehlt damit an einer Möglichkeit zur Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien.

      Die für Auslandsgruppenreisen aufgestellten Abgrenzungsmerkmale gelten grundsätzlich wei-ter (BFH vom 27. November 1978 – BStBl 1979 II Seite 213; zuletzt BFH vom 21. April 2010 VI R 5/07 – BStBl II Seite XX; Vgl. C. III. 4 e) der Entscheidungsgründe des GrS.) Eine Aufteilung der Kosten und damit ein teilweiser Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten kommt bei solchen Reisen regelmäßig nur in Betracht, soweit die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge voneinander abgrenzbar sind (vgl. BFH vom 21. April 2010 VI R 5/07 - BStBl II Seite XX).

      Soweit der BFH bisher die Abziehbarkeit anderer gemischter Aufwendungen mangels objek-tiver Aufteilungskriterien abgelehnt hat, ist weiterhin von der Nichtabziehbarkeit auszugehen.

      Beispiele:

      Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen eines Steuerpflichtigen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen seiner Person (BFH vom 5. April 2006 - BStBl II Seite 541),

      Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deut-schen Sprache (BFH vom 15. März 2007 - BStBl II Seite 814),

      Aufwendungen einer Landärztin für einen Schutzhund (BFH vom 29. März 1979 - BStBl II Seite 512),

      Einbürgerungskosten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (BFH vom 18. Mai 1984 - BStBl II Seite 588),

      Kosten für den Erwerb eines Führerscheins (BFH vom 8. April 1964 - BStBl III Seite 431).

  4. Anwendungsregelung

    Dieses Schreiben ist vorbehaltlich des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AO für alle offenen Fälle anzuwenden.


    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


    Dieses Schreiben steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichung zu Steuerarten - Einkommensteuer“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.


    Im Auftrag
    Dr. Misera

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Nun ist es amtlich: Die E-Bilanz kommt spätestens für die Abschlüsse des Geschäftsjahres 2013. Für Unternehmen bedeutet dies, dass es einiges zu tun gibt. Denn die neue Pflicht zur digitalen Übermittlung der Jahresabschlüsse ist nicht mit einem Knopfdruck erledigt. Da die Finanzämter zusätzliche Informationen und differenziertere Gliederungen im Jahresabschluss verlangen, gilt es bereits bei der unterjährigen Erstellung der Finanzbuchführungen einiges zu beachten.

Hoffnungen auf weitere Verschiebungen der E-Bilanz wurden mit der Veröffentlichung des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.09.2011 beiseite geschoben. Lediglich für das erste Geschäftsjahr nach dem 31.12.2011 wurde eine so genannte “Nichtbeanstandungsregelung der Papiereinreichung” vereinbart. Für die nachfolgenden Geschäftsjahre ist die elektronische Übermittlung von steuerlichen Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für alle bilanzierenden Unternehmen ohne Größenklassenunterschiede verpflichtend.

Finanzverwaltung fordert detailliertere Pflichtangaben

Die E-Bilanz verändert nicht nur die Art und Weise der Übermittlung. Die von der Finanzverwaltung künftig vorgesehene Gliederungstiefe des Jahresabschlusses, die weit über die für den handelsrechtlichen Abschluss hinausgeht, kann Auswirkungen auf das bisherige Buchungsverhalten und vorgelagerte Unternehmensprozesse haben. Deshalb sollten auch bilanzierungspflichtige Unternehmen, die die Buchhaltung komplett vom Steuerberater erledigen lassen, sich mit dem Thema vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mit dem Thema beschäftigen.

Künftig müssen im Rahmen der Steuererklärung entweder Handelsbilanzen mit Überleitungsrechnung oder Steuerbilanzen elektronisch nach einem fest vorgegebenen Schema - Fachleute sprechen hier von Taxonomie - an das Finanzamt übertragen werden. Dieses Schema basiert auf XBRL, die “extensible Business Reporting Language”, einem international akzeptierten Standard für den Austausch von Unternehmensdaten, der unter anderem auch schon für die Offenlegung beim elektronischen Bundesanzeiger Verwendung findet.

Für die E-Bilanz hat die Finanzverwaltung im Rahmen dieses Standards Pflichtfelder definiert und ergänzt, die für jeden Jahresabschluss ausgefüllt werden müssen. Das dadurch entstehende größenklassen-unabhängige Normschema ist deutlich detaillierter als etwa die Handelsgesetzbuch-Gliederung für große Kapitalgesellschaften. Dies erzwingt eine Überprüfung und Umstellung des betrieblichen Rechnungswesens: Kontenrahmen und Bilanztabellen werden künftig zwangsläufig differenzierter, weil sie sich an den Pflichtangaben orientieren sollten, die von der Finanzverwaltung gefordert werden.

Veränderungen betreffen nicht nur die Buchführung

“Im ersten Schritt sollten selbstbuchende Unternehmen beziehungsweise die Steuerberater die Finanzbuchführung so einstellen, dass die von der Finanzverwaltung geforderten Informationen in der entsprechenden Detailtiefe möglichst schon in der Buchführung gesammelt werden”, erklärt Lars Meyer-Pries, bei der DATEV Leiter in der Entwicklung der Rechnungswesen-Programme. Dadurch können aufwändige Nacharbeiten zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung und Steuererklärung vermieden werden.

Die DATEV beobachtet seit Jahren die laufenden E-Government-Projekte und bringt zusammen mit den berufsständischen Organisationen ihrer Mitglieder Praxisaspekte in die Umsetzung ein. Dadurch ist sie für die notwendigen Umstellungen bestens gerüstet. Sie unterstützt mit Software und berät zusammen mit dem jeweiligen Steuerberater Unternehmen bei der Vorbereitung auf die E-Bilanz.

Programmlösung zur Erstellung und sicheren Übertragung

“Natürlich wird die DATEV rechtzeitig zum Jahreswechsel 2011/2012 die an die gültige Taxonomie angepassten Standardkontenrahmen (SKR03 und SKR04) zur Verfügung stellen”, so Meyer-Pries. “Bereits jetzt kann die DATEV Anwender in Unternehmen und Kanzleien auf die geänderten Kontenrahmen und Kontierungsrichtlinien sowie auf die gegebenenfalls notwendige Adaptierung der Abläufe vorbereiten.” Diese Veränderungen können sich bisweilen durch das gesamte Unternehmen ziehen. Eine frühzeitige Analyse der Auswirkungen und Anpassung der Prozesse ist daher deutlich vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres geboten.

Da der Steuerberater meist auch bei selbstbuchenden Unternehmen die Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz übernimmt, ist er darauf angewiesen, dass diese Unternehmen die buchungsrelevanten Sachverhalte entsprechend differenziert darstellen. Eine manuelle Nachbearbeitung wäre sonst mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Die eigentliche Übertragung an die Finanzbehörden ist dann der kleinere Part, der bei den DATEV Programmen in die bestehenden Abschlusserstellungsprozesse integriert ist.

Sonderbilanzen erst nach 2014 zwingend

Die meisten mittelständischen Unternehmen brauchen bei Einsatz einer professionellen Rechnungswesen-Software keinen zu großen Aufwand für die Umstellung auf die E-Bilanz zu fürchten. Die Erstellung von Handels- und Steuerbilanzen in getrennten Buchungskreisen, die auch durch das BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) schon verbreitet notwendig wurde, wird durch die E-Bilanz weiter forciert. Durch die E-Bilanz dürfte darüber hinaus insbesondere bei verschachtelten und mehrstöckigen Personengesellschaften die Erstellung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen jedoch sehr aufwändig werden. Diese werden aber erst für Geschäftsjahre gefordert, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Wo die Anwendung eines Standardkontenrahmens nicht möglich ist oder internationale Rechnungslegungsstandards wie IFRS oder US-GAAP angewendet werden, gilt Ähnliches.

Quelle: DATEV eG

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Die XBRL-Instanzen werden clientseitig mithilfe des durch die Verwaltung bereitgestellten Elster Rich Client (ERiC) validiert und plausibilisiert.

Die genauen Vorgaben, die bei der Übermittlung im Rahmen der Plausibilisierung abgeprüft werden, ergeben sich aus dem nach Fertigstellung des Datensatzes auf www.esteuer.de veröffentlichten technischen Leitfaden.

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Die Übermittlung der "E-Bilanz" wird authentifiziert über ELSTER erfolgen. Eine digitale Signatur ist nicht erforderlich.

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Nach § 52 Absatz 15a EStG sind Jahresabschlüsse für alle Wirtschaftsjahre elektronisch zu übermitteln, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Dieser Anwendungszeitpunkt wurde nach § 51 Absatz 4 Nr. 1c EStG um ein Jahr verschoben. Damit gilt die elektronische Übermittlungsverpflichtung nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Nach Rz. 26 und 27 des Anwendungsschreibens des BMF zur E-Bilanz (BMF vom 28.09.2011) ist es nicht zu beanstanden, wenn für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind in diesen Fällen in Papierform ohne Taxonomiegliederung abzugeben.

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Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung bei Deklarierung der E-Bilanz als „Steuerbilanz“ von einer gebuchten Steuerbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aus. Technisch ist es allerdings auch möglich, eine gebuchte Handelsbilanz durch eine interne Überleitungsrechnung in eine Bilanz mit steuerrechtlich zutreffenden Wertansätzen zu berechnen und als „Steuerbilanz“ zu übermitteln. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist auch eine Gewinn- und Verlustrechnung mit steuerlichen Werten zu erstellen und zu übermitteln.

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Grundsätzlich ist die Mussfeldtiefe (z.T. oder in der Breite) bereits in der Handelsbilanz abzubilden. Dann sind in der Überleitungsrechnung die steuerlich unzulässigen Positionen entsprechend überzuleiten.

Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Handelbilanz nicht in der geforderten Mussfeldtiefe übermittelt wird, diese aber durch die Umgliederung innerhalb der „Steuerlichen Modifikationen“ erreicht wird. Infolgedessen sind die zugehörigen Mussfelder der Handelsbilanz in diesem Fall mit „NIL“ zu übermitteln. Durch die Umgliederung muss die geforderte Mussfeldtiefe dargestellt werden. Nach Übermittlung wird verwaltungsintern aus Handelsbilanz und Überleitungsrechnung eine Steuerbilanz errechnet, die dann der Mussfeldüberprüfung unterworfen wird.

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*) z.B. in "Technische Anlagen Süd" und "Technische Anlagen Nord"

Eine Übermittlung von individuellen Erweiterungen der Datensatzbeschreibung/Taxonomie ist nicht möglich. Dies schließt auch individuelle Positionsbezeichnungen aus. Erforderlich ist in solchen Fällen eine Zuordnung des Inhalts individueller Posten auf in der Taxonomie vorhandene Positionen (Falls ein ggf. in der Buchführung vorhandener höherer Informationsgrad erhalten bleiben soll, ist es aber – auf freiwilliger Basis – möglich, zu jeder Position die in ihren Wert einfließenden Kontensalden inkl. Kontenbezeichnung mit zu übermitteln. Für die Einreichung der Kontensalden gibt es einen eigenen Berichtsbestandteil in der Taxonomie).

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Hat der Posten im eigenen Abschluss nicht die gleiche Bezeichnung wie die Position in der Taxonomie, so ist eine Zuordnung des Inhalts dieses Postens auf eine in der Taxonomie vorhandene Position erforderlich (z.B. Kontobezeichnung in der Buchführung „Aushilfslöhne“ --> Zuordnung zur Taxonomieposition „Löhne für Minijobs“ oder Kontobezeichnung in der Buchführung „Fremdarbeiten (Vertrieb)“ --> Zuordnung zur Taxonomieposition „Provisionen“). Bezieht sich der Wert des vorhandenen Postens auf mehr als eine Taxonomie-Position, ist der Wert anteilig zuzuordnen soweit sich diese Werte ableiten lassen (s.o.). Deckt keine der differenzierten Positionen der Taxonomie den Sachverhalt zutreffend ab, so können die Auffangpositionen für die Zuordnung genutzt werden. Soweit dies rechnerisch zulässig ist, kann auch die Oberposition in der Taxonomie genutzt werden (z.B. Kontobezeichnung in der Buchführung „Kfz-Reparaturen“ --> Zuordnung zur Taxonomie-Oberposition „Kfz-Kosten“ oder Kontobezeichnung in der Buchführung „Nebenkosten des Geldverkehrs“ --> Zuordnung zur Taxonomie-Oberposition „andere ordentliche sonstige betriebliche Aufwendungen“).

Einzelne Erläuterungen, welche Sachverhalte nach Auffassung der Finanzverwaltung unter die jeweiligen Taxonomiepositionen fallen, sind aus der Dokumentation zur Taxonomie ersichtlich.

Falls ein ggf. in der Buchführung vorhandener höherer Informationsgrad erhalten bleiben soll, ist es aber – auf freiwilliger Basis – möglich, zu jeder Position die in ihren Wert einfließenden Kontensalden inkl. Kontenbezeichnung mit zu übermitteln, um Nachfragen zu vermeiden. Für die Einreichung der Kontensalden gibt es einen eigenen Berichtsbestandteil in der Taxonomie.

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Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsgemäßen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer“ (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

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Die im eigenen GAAP-Berichtsbestandteil „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften“ eingetragenen Mussfelder sind in der Gültigkeit begrenzt. Diese gelten erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, als verpflichtende Felder (siehe auch Rz. 20,21 des BMF-Anwendungsschreiben vom 28.09.2011). Zuvor sind die entsprechenden gesellschafts- und gesellschaftergruppenbezogenenen Posten in der Bilanz zu übermitteln.

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Die allgemeine Taxonomie (Kerntaxonomie) bildet die generelle Rechnungslegung des HGB ab.

Den Besonderheiten spezieller handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften wurde in den Spezialtaxonomien (für Banken und Versicherungen) und der auf der Kerntaxonomie aufsetzenden Ergänzungstaxonomie (für, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen und kommunale Eigenbetriebe) Rechnung getragen. Außerdem wird in der Ergänzungstaxonomie auch der Musterabschluss des BMELV berücksichtigt. Damit sind E-Bilanzen, die diesen besonderen handelsrechtlichen bzw. behördlichen (für LuF) Vorgaben zu entsprechen haben, mit dieser (Ergänzungs-) Taxonomie übermittelbar.

Die Spezial- und Ergänzungstaxonomien bilden die handelsrechtliche Bilanzgliederung ab, vgl. § 330 HGB. Soweit eine Steuerbilanz übermittelt wird, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Anforderungen zur Einhaltung dieser besonderen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. In diesem Fall kann auch die Kerntaxonomie verwendet werden.

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Nach § 51 Absatz 4 Nr. 1b EStG hat der Gesetzgeber das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen. Dieser Mindestumfang der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz i.S.d. § 5b EStG wird im BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie vom 28.09.2011 näher beschrieben.

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Nach der nationalen E-Government Strategie ist es vorgesehen, dass zur Optimierung der Arbeitsabläufe zwischen Unternehmen und Verwaltung diese möglichst vollständig elektronisch umgesetzt und unterstützt werden. Bund und Länder schaffen zu diesem Zweck die notwendigen rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine Nutzung elektronischer Verfahren. Durch standardisierte und möglichst offene Schnittstellen wird für alle am Verfahren Beteiligte eine hohe Wirtschaftlichkeit sichergestellt.

Unter dem Motto „Elektronik statt Papier!“ verfolgen die im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes eingeführten Maßnahmen daher das Ziel, die vollelektronische Unternehmensteuererklärung als Regelverfahren der Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung zu etablieren. Hierzu gehört auch, dass die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für die entsprechenden Wirtschaftsjahre elektronisch übermittelt werden. Die Papierform, die oft sehr umfangreich sein kann, wird dadurch entbehrlich, so dass hierdurch neben einer Kostenersparnis (z.B. Papierverbrauch und -transport) auch eine Zeitersparnis wegen der nunmehr elektronisch vorhandenen Änderungsmöglichkeiten erreicht werden kann.

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Veröffentlicht: 02.07.2010

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7492/07/10001 - 2010/0514726


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 4. Februar 2008 - IV A 6 - S 7492/07/0001 (2008/0052031) - (BStBl I S. 383) durch die beiliegende Liste nach dem Stand vom 1. Juli 2010 ersetzt.



Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 01.07.2010

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/10/10003 :007 - 2010/0484921



Ich bin gefragt worden, wie die Gebühren für die Verwaltung eines Investmentvermögens steuerlich zu behandeln sind, wenn sie von einem Dritten unmittelbar dem Anleger und nicht der Kapitalanlagegesellschaft in Rechnung gestellt werden. Die Frage stellt sich in der Praxis insbesondere bei Spezial-Investmentvermögen mit einem oder wenigen Anlegern.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich hierzu folgende Auffassung:

Die Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Investmentvermögens entstehen, werden auf der Ebene des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Satz 2 InvStG als Werbungskosten berücksichtigt, auch wenn sie direkt gegenüberdem Anleger in Rechnung gestellt werden. Eine unmittelbare Berücksichtigung beim Anleger als Betriebsausgabe ist nicht zulässig.

Das Investmentsteuergesetz geht von einer Ertragsermittlung auf der Ebene des Investment-Sondervermögens aus; auf der Ebene des Anlegers wird ein Nettoertrag zugerechnet. Eine unmittelbare Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben beim Anleger ist nach der gesetzlichen Grundentscheidung nicht vorgesehen. Durch einen geänderten Zahlungsweg lässt sich diese Grundentscheidung nicht umgehen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn Gebühren für die Verwaltung von einem Dritten unmittelbar dem Anleger und nicht der Kapitalanlagegesellschaft in Rechnung gestellt werden, und ebenso für andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Investmentvermögens entstehen.

Dagegen sind Aufwendungen, die dem Anleger für die Verwaltung seiner Anteile an dem Investmentvermögen entstehen, bei dem Anleger selbst zu berücksichtigen.

Aus Billigkeitsgründen ist von einer Anwendung dieses Schreibens auf vor dessen Veröffentlichung abgeschlossene Fondsgeschäftsjahre abzusehen.



Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 28.06.2010

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2244/09/10002 - 2010/0464101

Mit Urteil vom 25. Juni 2009 - IX R 42/08 - (BStBl 2010 II S. 220) und Beschluss vom 18. März 2010 (BStBl II S. xxx) hat der Bundesfinanzhof - entgegen der bisherigen Verwal-tungsauffassung - entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermö-gensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Absatz 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG be-grenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Das BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (BStBl I S. 181), nach dem die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. Juni 2009, a.a.O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzu-wenden ist, wird aufgehoben.

Es ist beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im JStG 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Absatz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 21.06.2010

Geschäftszeichen: IV B 5 - S 2411/07/10016 :005 - 2010/0374057

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder werden die Textziffern 4 und 10 des BMF-Schreibens vom 3. April 2007 (BStBl I S. 446), das zur Anwendung des § 50d Absatz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl. I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28 (JStG 2007), Stellung nimmt, wie folgt gefasst:

Tz. 4: Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften

Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Entlastungsanspruch nach §§ 43b oder 50g EStG oder nach einem DBA, wenn einer der in § 50d Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG aufge-führten Tatbestände vorliegt (siehe Tz. 5 bis 8) und soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen eine Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Prüfung der mittelbaren Entlastungsberechtigung des Gesellschafters). Die Entlas-tungsberechtigung ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut („soweit“) für jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen. Gesellschafter mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind nicht entlastungsberechtigt.

Ist die nach einem DBA oder einer EU-Richtlinie persönlich entlastungsberechtigte Gesell-schaft funktionsschwach im Sinne des § 50d Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG, ist darauf abzustellen, ob eine an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligte Gesellschaft, sofern diese per-sönlich entlastungsberechtigt ist, die Funktionsvoraussetzungen erfüllt. Im Hinblick auf Gesellschaften in einer Beteiligungskette muss stets für jede Gesellschaft in der Kette die per-sönliche Entlastungsberechtigung gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2002, BStBl II S. 819).

Demnach ist ein Gesellschafter dann nicht (mittelbar) entlastungsberechtigt, wenn er

  • in einem Nicht-DBA-Staat ansässig ist,

  • als außerhalb der EU ansässige Person nicht die Voraussetzungen der einschlägigen Richtlinie erfüllt,

  • die Rechtsform einer Gesellschaft hat, diese funktionsschwach i. S. d. § 50d Absatz 3 EStG ist und deren Gesellschafter ihrerseits in einem Nicht-DBA-Staat ansässig sind bzw. als außerhalb der EU ansässige Personen nicht die Voraussetzungen der einschlä-gigen EU-Richtlinien erfüllen oder

  • zwar in einem DBA-Staat und/oder innerhalb der EU ansässig ist, aber nicht die Ver-günstigungen eines DBA bzw. der einschlägigen EU-Richtlinie geltend machen kann.

Tz. 10: Sonderfälle (§ 50d Absatz 3 Satz 4 EStG)

Textziffer 10 wird am Ende wie folgt ergänzt, wobei sich diese Ergänzung auf die gesamte Tz. 10 bezieht:

Erfüllt die nach einem DBA oder einer EU-Richtlinie entlastungsberechtigte Gesellschaft nicht einen der Tatbestände des § 50d Absatz 3 Satz 4 EStG, ist darauf abzustellen, ob eine an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligte Gesellschaft einen der Tatbestände erfüllt, sofern diese persönlich entlastungsberechtigt ist. Auch bei einer mittelbar beteiligten Gesellschaft muss die persönliche Entlastungsberechtigung gegeben sein.



Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Hierzu siehe auch: www.bundesfinanzministerium.de

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG die folgenden allgemeinen Grundsätze. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Hierzu siehe auch: www.bundesfinanzministerium.de

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Grundsätzliche Fragen und Antworten zur E-Bilanz

Fragen und Antworten zum GCD-Modul / Stammdaten-Modul

Fragen und Antworten zu weiteren Berichtsbestandteilen

Fragen und Antworten zu Mussfeldern, NIL-Werten und Auffangpositionen

Fragen und Antworten zur Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung / Steuerbilanz

Fragen und Antworten zum Zeitpunkt der Übermittlung

Fragen und Antworten zum zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich

Fragen und Antworten zum Datenschutz / Steuergeheimnis

Fragen und Antworten zur technischen Übermittlung

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I. Neuregelung der Feuerschutzsteuer; Bemessungsgrundlage von Versicherung- und Feuerschutzsteuer
II. Aufzeichnungspflichten für Versicherer und Bevollmächtigt
Erläuterung der Neuregelungen zur Berechnung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer mit Wirkung ab 1. Juli 2010 und Aufzeichnungspflichten der Versicherer und Bevollmächtigten

Hierzu siehe: www.bundesfinanzministerium.de

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Laut ERiC-DTK-Dokument (für Version 13.5 vom 6. Juni 2011) ist die „maximal zulässige Größe der Datenlieferung (XML-Daten, die an ElsterKlientBearbeiteVorgang übergeben werden) … derzeit auf 18 MB beschränkt“ (vgl. Abschnitt 5.4.2.2).

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Veröffentlicht: 11.05.2010

Geschäftszeichen: VersSt -S 6532/09/10001 - 2010/0359392

Hiermit gebe ich die ab dem 1. Juli 2010 geltenden Neufassungen der Formulare zur Anmeldung der Versicherungsteuer (§ 8 VersStG) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 FeuerschStG) bekannt (siehe Anlagen). Die erforderliche Anzahl von Drucken dieser Anmeldeformulare ist zu veranlassen als auch die Bereitstellung der nach FormsForWeb aufbereiteten Anmeldeformulare in BundOnline (Formular-Management-System) unter www.formulare-bfinv.de.

Aufgrund der Rechtsänderungen im Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform werden folgende BMF-Schreiben zur Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 aufgehoben:

zur örtlichen Zuständigkeit nach § 7a Abs. 2 Versicherungsteuergesetz (VersStG) und § 10 Abs. 1 Satz 2 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)

vom 04. Mai 2000 -IV B 5-S 6414-1/00 -, BStBl I 2000, 491;
vom 23. April 2001 -IV B 5-S 6414-1/01 -, BStBl I 2001, 307;
vom 04. Oktober 2001 -IV B 5-S 6414-2/01 -, BStBl I 2001, 728;
vom 22. Juni 2004 -IV B 5-S 6414-1/04 -, BStBl I 2004, 551;
vom 06. Februar 2007 -IV C 2-S 6414-1/07, IV C 2-S 6571-1/07 -, BStBl I 2007, 222

sowie zur Neufassung der Anmeldevordrucke ab dem 1. Januar 2007

vom 22. Dezember 2006 -IV C 2-S 6532-6/06, IV C 2-S 6592-1/06 -BStBl I 2007, 130.


Im Auftrag
Dr. Kumpf



siehe hierzu Sammlung: www.bundesfinanzministerium.de Zum Artikel

Eine Möglichkeit des Uploads der E-Bilanz z.B. auf das ElsterOnline-Portal ist nicht möglich und auch nicht geplant.

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Die Übermittlung der Datensätze erfolgt als authentifizierte ELSTER-Übermittlung. Eine Einsichtnahme in die Daten durch Dritte ist - anders als etwa beim Bundesanzeiger (dort Hintergrund: Veröffentlichung) – nicht möglich. Die Daten unterliegen dem Steuergeheimnis.

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Nicht bilanzierende Unternehmen müssen keinen E-Bilanz-Datensatz abgeben. Zu beachten ist allerdings, die ab Veranlagungszeitraum 2011 geltende Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen in elektronischer Form. Dies gilt für alle Unternehmen mit betrieblichen Einkünften.

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Es wurde bei Erstellung der Taxonomie darauf geachtet, dass Angaben nicht parallel in den Erklärungsvordrucken und im E-Bilanz-Datensatz abgefragt werden. Soweit dies dennoch der Fall sein sollte, wird schnellstmöglich zur Vermeidung solcher Doppelabfragen eine Vereinheitlichung herbeigeführt.

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Nein. Die Angabe der Bundesfinanzamtsnummer erfolgt im NutzdatenHeader außerhalb von XBRL. Diese Position kann daher nicht mit NIL übermittelt werden und ist zwingend anzugeben.

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Die eingereichten Unterlagen dienen nur dem Besteuerungsverfahren und unterliegen dem Steuergeheimnis. Sie können von anderen Unternehmen nicht eingesehen werden. Daher gibt es auch kein entsprechendes Portal.

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Schlagen Validierung oder Plausibilisierung durch ERiC fehl, so wird ein Hinweis über die nicht erfolgreiche Übermittlung ausgegeben. Zudem wird auf die aufgetretenen Fehler einzeln und im Klartext hingewiesen. Diese sind für eine erfolgreiche Übermittlung zu berichtigen.

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