Aktuelle BFH-Urteile

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Ergänzungs- und Sonderbilanzen sind grundsätzlich in einem eigenen Datensatz zu übertragen.

Dazu ist in den GCD-Daten die Auswahl „Bilanzart steuerlich“ = „Ergänzungsbilanz“ oder „Sonderbilanz“ zu treffen. Zusätzlich sind in den Grunddaten gesellschafterspezifische Angaben zu machen. Der Inhalt der Ergänzungs- oder Sonderbilanz kann dann mithilfe der im Schema enthaltenen Taxonomiepositionen übermittelt werden.

Für eine Übergangsphase wird es auch akzeptiert, wenn im Datensatz der Gesamthand (GCD-Angabe „Bilanzart steuerlich“=“Gesamthandsbilanz“) das Freitextfeld „Sonder- / Ergänzungsbilanzen“ im GAAP-Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ genutzt wird, um ggf. in der Praxis heute eingereichte Berechnungen anstelle eines eigenen Datensatzes für die Ergänzungs- oder Sonderbilanz/en zu übermitteln. Ab den Wirtschaftjahren, die nach dem 31.12.2014 beginnen, ist die elektronische Abgabe der Ergänzungs- und Sonderbilanzen verpflichtend (siehe Rz. 22, des BMF-Anwendungsschreiben vom 28.09.2011).

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Übermittelt der Steuerpflichtige eine E-Bilanz mit dem Fertigungsstatus des Berichts „vorläufig“, kommt er nicht seiner Verpflichtung zur Abgabe des Jahresabschlusses nach. Dies stellt keine fristwahrende Einreichung des Jahresabschlusses dar. Die übermittelte Bilanz wird nicht als Grundlage der Steuerfestsetzung herangezogen. Nur ein endgültiger Jahresabschluss kann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Eine E-Bilanz, die den Fertigungsstatus „vorläufig“ trägt, kann nur Informationszwecken dienen, z.B. für Berechnung und Festsetzung von Vorauszahlungen.

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Ein Härtefallantrag nach § 5b Absatz 2 EStG i.V.m. § 150 Absatz 8 AO ist beim jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Einreichung einer Bilanz auf Papier wird in der Anfangsphase im Regelfall als Härtefallantrag ausgelegt werden, so dass es einer gesonderten Antragstellung nicht bedarf.

Ein Härtefallantrag ist begründet, wenn die Einhaltung der elektronischen Übermittlungsverpflichtung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist.

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Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und – soweit vorhanden – der Gewinn- und Verlustrechnung. Alternativ kann entweder der Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine gesonderte Steuerbilanz eingereicht werden. Soweit ein Anhang, Lage- und/oder Prüfbericht vorliegt, ist dieser wahlweise in Papierform oder im Rahmen des E-Bilanz-Datensatzes an das Finanzamt zu übermitteln.

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XBRL bietet die Möglichkeit, aus elektronischen Buchführungssystemen Daten voll automatisiert in die Positionen der „E-Bilanz“ zu übernehmen. Ein Erfassungstool zur händischen Erfassung ist nicht dazu geeignet die mit dem Verfahren angestrebte vollelektronische Kette von der Buchführung bis zur Verarbeitung im Finanzamt zu gewährleisten. Von Verwaltungsseite wird daher derzeit ein solches Erfassungstool nicht angeboten.

Für Steuerpflichtige, denen die elektronische Übermittlung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, besteht die Möglichkeit, einen Härtefallantrag nach § 5 Absatz 2 EStG i.V.m. § 150 Absatz 8 AO zu stellen.

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Veröffentlicht: 30.04.2010

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2745-a/08/10005 :002 - 2010/0332067




Sanierungsklausel der Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG)

Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission - Staatliche Beihilfe - C 7/2010 -

Hierzu siehe:

www.bundesfinanzministerium.de


Sanierungsklausel der Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG)

Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission - Staatliche Beihilfe - C 7/2010 -

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 24. Februar 2010 (BStBl I Seite …) mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG mit dem Gemeinsamen Markt hat. Sie hat daher das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (früher Artikel 88 Absatz 2 EG) eröffnet. Daraus ergeben sich folgende Auswirkungen:

  1. Die Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG ist mit Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl I bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden. Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 24. Februar 2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 AO liegen nicht vor.

    Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger sind darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfän-gern zurückgefordert werden müssten.

  2. Alle potenziellen Beihilfeempfänger sind über die Eröffnung des förmlichen Prüfver-fahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Kommission vom 24. Februar 2010 zu informieren.

Über das Ergebnis des förmlichen Prüfverfahrens werde ich Sie unterrichten.


Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.



Im Auftrag

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Aus der Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung wird ein steuerlicher Datensatz berechnet. Hierbei ist folgende Rechensyntax zugrunde gelegt:

Handelsbilanzieller Wert
+/- Wertänderung der Vorperioden
+/- Wertänderung aus dem aktuellen Wirtschaftsjahr
= Steuerbilanzieller Wert

Demzufolge gilt für die zu übermittelnden Werte:

+/- Wertänderung der Vorperioden
+/- Wertänderung aus dem aktuellen Wirtschaftsjahr
= Gesamte Wertänderung einer Position

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Durch die Wahl des Übermittlungsformats XBRL ist der Datensatz grundsätzlich strukturiert und somit formal standardisiert. Der Umfang der angeforderten Informationen entspricht nur dem, was auch bislang in Papierform der Finanzverwaltung übermittelt werden musste. Der Dateninhalt selbst wird von der betrieblichen und steuerlichen Rechnungslegung und somit von den in der Buchführung erfassten Geschäftsvorfällen bestimmt.

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Ggf. erkennbarer Änderungsbedarf wird nach den aktuellen Planungen einmal im Jahr in ein Taxonomieupdate einfließen.

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Die einzelnen Positionen der GuV sollen wie bei der Bilanz ebenfalls einzeln übergeleitet werden. Bei fehlender Zuordnungsmöglichkeit von erfolgswirksamen Abweichungen in der Überleitungsrechnung zu einzelnen GuV-Posten kann diese Gewinnänderung auch in einer Summe in der Position "Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung" aufgeführt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für die GuV sämtliche Umgliederungen und Wertanpassungen in den Sammelposten einfließen.

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Die nach § 5b EStG zu übermittelnden Unterlagen sind grundsätzlich von jedem betroffenen Unternehmen abzugeben. Dies gilt aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig von der Betriebsgröße oder Art des Unternehmens. Beim Dateninhalt wird es sicherlich hinsichtlich der Betriebsgröße Unterschiede geben, da alle nicht vorhandenen Positionen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung im Datensatz nicht werthaltig zu übermitteln sind, sondern mit einem technischen NIL-Wert, d.h. „leer“ übermittelt werden können. Für Unternehmen mit speziellen Rechnungslegungsvorschriften (z.B. bei Banken und Versicherungen) werden branchenspezifische Taxonomien oder Taxonomieerweiterungen zur Verfügung gestellt.

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Veröffentlicht: 23.04.2010

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2283-c/09/10005 - 2010/0312150

Aufgrund des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2009 (BStBl I 2009, 1509) sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveran-lagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkom-mensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Fest-setzungsverjährungsfrist zulässig. Das Nähere wird zu gegebener Zeit geregelt.

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Die Unternehmen können ihre steuerlichen Pflichten elektronisch und damit schnell, Kosten sparend und medienbruchfrei erfüllen. Damit bietet sich die Möglichkeit einer schnelleren Erstellung, Übermittlung und anschließenden Verarbeitung der Erklärungen innerhalb einer elektronischen Prozesskette - von der Buchführung bis zum Steuerbescheid. Durch die standardisierte Übermittlung aller im Finanzamt für die Bearbeitung der Steuererklärung notwendigen Informationen verringern sich damit auch – bisher verbreitete übliche – Rückfragen oder Ergänzungswünsche der Finanzverwaltung. Dies trägt zusätzlich zur Beschleunigung und Kostenersparnis bei.

Zudem bietet der mit der Datensatzbeschreibung erreichte Standard auch Raum für künftige Ausbaustufen: So könnten in einer späteren Phase Datensätze auf XBRL-Basis als Erläuterung zum Bescheid zurück übermittelt werden. Dies böte dann die Möglichkeit einer Auswertung dieser Ergebnisse durch den Steuerpflichtigen und/oder seinen Berater, z.B. im Rahmen einer elektronischen Differenzanalyse.

Das gewählte Übermittlungsformat XBRL bietet außerdem den Vorteil, dass es – nach ggf. erforderlicher einmaliger Umstellung – sowohl für die Einreichung bei der Steuerverwaltung als auch im Rahmen der allgemeinen Finanzberichterstattung verwendet werden kann, z.B. zur Übermittlung an den elektronischen Bundesanzeiger, an verbundene Unternehmen oder Banken. Die Vorteile des medienbruchfreien, wenig fehleranfälligen und kostensparenden Verfahrens sind damit auch für außersteuerliche Zwecke realisierbar. Die E-Bilanz eröffnet daneben die Möglichkeit die Prozesse zur Erstellung der Steuerberechnung und –erklärung aufzunehmen und neu zu konzipieren. Hierdurch ist künftig eine Entlastung bei Routinearbeiten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung möglich.

Aus steuerlicher Sicht führt die Technik der E-Bilanz zu einer belastbaren Dokumentation der Gewinnermittlung. Die Möglichkeit der risikoorientierten Fallbearbeitung auf Seiten der Finanzverwaltung kann zu einer zeitnäheren Erlangung von Rechtssicherheit für die Unternehmen führen.

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Eine Eingabe bei „Bilanzart steuerlich“ ist nur zu tätigen, wenn es sich bei dem berichtenden Unternehmen um eine Personengesellschaft handelt. In diesem Fall ist von den Auswahlmöglichkeiten „Gesamthandsbilanz“, „Sonderbilanz“ oder „Ergänzungsbilanz“ eine auszuwählen. Wenn das berichtende Unternehmen ein Einzelunternehmen oder eine Kapitalgesellschaften ist, dann ist eine der Auswahlmöglichkeiten mit NIL zu befüllen.

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Mit der „E-Bilanz“ erhält die Finanzverwaltung Daten, die zu einer zeitnäheren und treffgenaueren Auswahl der zu prüfenden Betriebe genutzt werden können. Der Datensatz liefert somit einen wichtigen Ansatzpunkt dafür, dass sowohl Steuerpflichtige als auch Verwaltung zeitnah nur mit Prüfungen belastet werden, die zur Aufdeckung steuerlicher Risiken führen.

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Eine geänderte Bilanz ist als eigener, neuer Datensatz einzureichen. In den Grunddaten/GCD ist die Angabe zu machen, dass es sich um eine geänderte Bilanz handelt (siehe im Datenschema/GCD: Status des Berichts --> erstmalig / berichtigt / geändert / berichtigt und geändert / identischer Abschluss mit differenzierteren Informationen).

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Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen (siehe Rz. 19 des BMF-Anwendungsschreiben vom 28.09.2011). Soweit sich ein Mussfeld mit Werten aus den Kontensalden (Summen- und Saldenliste) des Hauptbuches mit Werten füllen lässt, geht das Mussfeld bzw. gehen die Mussfelder einer Auffangposition vor. Insoweit besteht kein Wahlrecht.

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Der Anlagespiegel kann im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt werden. Wird er als Bestandteil des Anhangs (Anlagengitter) behandelt, so ist seine elektronische Einreichung mittels des in der Taxonomie vorhandenen Berichtsbestandteils jederzeit möglich. Dies geschieht auf freiwilliger Basis.

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Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des § 140 AO ergibt. Die Ableitbarkeit erfasst die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbüchern (z.B. Beteiligungsverzeichnis) oder durch maschinelle Auswertungen von Buchungsschlüsseln). In der Einführungszeit der E-Bilanz wird es ausreichen, die Ableitung der Werte aus dem Hauptbuch, d.h. die Werte wie sie sich aus den im Unternehmen geführten Kontensalden des Hauptbuches ermitteln lassen, vorzunehmen. Dabei ist das individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens maßgeblich. Ein Standardkontenrahmen, der dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von angebotenen Konten auszuwählen, ist hier nicht maßgeblich.

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Die Übermittlung einer „E-Bilanz“ und zugehöriger Erklärung/en erfolgt jeweils technisch unabhängig voneinander.

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Hinsichtlich der Pflichten zur Abgabe und der einzuhaltenden Abgabefristen ergeben sich durch die Einführung der „E-Bilanz“ keine Änderungen.

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Veröffentlicht: 20.04.2010

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2770/08/10006 - 2010/0216002

In dem Urteil vom 4. März 2009 - I R 1/08 - vertritt der BFH die Auffassung, dass eine Ver-einbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außen ste-henden Aktionär der beherrschten Gesellschaft der steuerrechtlichen Anerkennung eines Ge-winnabführungsvertrages entgegensteht, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zu-sätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnan-spruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde. Abweichend davon hatte die Finanzverwaltung bisher auch Vereinbarungen zugelassen, in denen sich ein an einen Minderheitsgesellschafter gezahlter Zuschlag auf einen festen Min-destbetrag an dem Gewinn der Organgesellschaft orientiert, sofern der feste Mindestbetrag den Mindestausgleich des § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht unterschreitet (BMF-Schreiben vom 13. September 1991 - IV B 7 - S 2770 - 11/91 -).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Das Urteil steht nicht im Einklang mit § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und den Grundsätzen des § 304 Aktiengesetz (AktG).

§ 304 AktG bezweckt den Schutz des außen stehenden Gesellschafters, indem dieser weitest-gehend so gestellt werden soll, als würde der Gewinnabführungsvertrag nicht bestehen. Nach § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG ist dem außen stehenden Aktionär als fester Ausgleich mindes-tens der Betrag zuzusichern, den er nach der bisherigen Ertragslage und den künftigen Ertragsaussichten der Gesellschaft voraussichtlich als durchschnittlichen Gewinnanteil erhalten hätte. Darüber hinausgehende (feste oder variable) Ausgleichzahlungen sind nicht ausge-schlossen, da § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG im festen Zahlungsbetrag nur das Minimum des aktienrechtlich vorgeschriebenen Ausgleichs vorsieht.

Eine zivilrechtlich zulässigerweise vereinbarte Ausgleichszahlung steht daher der Durchfüh-rung des Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen.



Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.



Im Auftrag

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Veröffentlicht: 16.04.2010

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1300/09/10003 - 2009/0716905



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkünfte, die von Personengesellschaften erzielt werden, Folgendes:


Inhaltsangabe

Abkürzungsverzeichnis


0 Hinweis

1 Allgemeine Grundsätze des nationalen Rechts
1.1 Personengesellschaften
1.2 Ausländische Gesellschaften

2 Allgemeine Grundsätze der Doppelbesteuerungsabkommen
2.1 Personengesellschaften und Abkommensberechtigung
2.1.1 Grundsatz
2.1.2 Entlastung von deutschen Abzugsteuern
2.2 Gewinne gewerblich tätiger und gewerblich geprägter Personengesellschaften
2.2.1 Unternehmensgewinne und Abgrenzungsfragen (Artikel 7 OECD-MA)
2.2.1.1 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
2.2.1.2 Einkünfte aus atypisch stillen Beteiligungen
2.2.1.3 Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen
2.2.2 Unternehmen eines Vertragsstaates (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d OECD-MA)
2.2.3 Betriebsstätte (Artikel 5 OECD-MA)
2.2.4 Betriebsstättenvorbehalte und Verhältnis zu anderen Vorschriften
2.2.4.1 Betriebsstättenvorbehalte
2.2.4.2 Unbewegliches Vermögen eines Unternehmens
2.3 Einkünfte vermögensverwaltender, nicht gewerblich geprägter und nicht gewerblich infizierter Personengesellschaften
2.3.1 Grundsatz
2.3.2 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Artikel 6 OECD-MA) und Verhältnis zu Artikel 11 OECD-MA
2.4 Gewerbliche Einkünfte ohne Betriebsstätte

3 Deutschland als Betriebsstättenstaat
3.1 Betriebsstättengewinn
3.2 Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern
3.3 Gewerbesteuer

4 Deutschland als Ansässigkeitsstaat
4.1 Laufende Gewinne
4.1.1 Gewerblich tätige und gewerblich geprägte Personengesellschaften
4.1.1.1 Freistellung der Gewinnanteile
4.1.1.1.1 Grundsatz
4.1.1.1.2 Gewinnanteile aus atypisch stillen Beteiligungen
4.1.1.1.3 Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen
4.1.1.2 Ausschluss der Freistellung
4.1.1.2.1 Aktivitätsklauseln
4.1.1.2.2 Zwischeneinkünfte einer Betriebsstätte
4.1.1.2.3 Rückfallklauseln
4.1.1.2.4 Nationales Recht
4.1.1.2.5 Qualifikationskonflikte
4.1.2 Vermögensverwaltende Personengesellschaften
4.1.3 Qualifikationskonflikte
4.1.3.1 Allgemeines
4.1.3.2 DBA mit Klauseln zum Übergang auf die Anrechnungsmethode (sog. Switch-over-Klauseln)
4.1.3.3 DBA ohne Klauseln zum Übergang auf die Anrechnungsmethode
4.1.3.3.1 Positive Qualifikationskonflikte
4.1.3.3.2 Negative Qualifikationskonflikte
4.1.4 Unterschiedliche Einordnung einer ausländischen Personengesellschaft
4.1.4.1 Behandlung im Ausland als Körperschaft
4.1.4.2 Behandlung in Deutschland als Körperschaft
4.2 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen der Betriebsstätte
4.2.1 Gewerblich tätige und gewerblich geprägte Personengesellschaften
4.2.2 Vermögensverwaltende Personengesellschaften

5 Sondervergütungen
5.1 Behandlung der Sondervergütungen
5.2 Sonderregelungen einzelner DBA

6 Verfahren
6.1 Gesonderte Gewinnfeststellung
6.2 Melde-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten
6.3 Abstimmung mit ausländischen Finanzbehörden

7 Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze

8 Aufhebung von BMF-Schreiben


Abkürzungsverzeichnis

AO = Abgabenordnung
AStG = Außensteuergesetz
BFH = Bundesfinanzhof
BMF = Bundesministerium der Finanzen
BStBl = Bundessteuerblatt
bzw. = beziehungsweise
DBA = Doppelbesteuerungsabkommen
EStG = Einkommensteuergesetz
gem. = gemäß
ggf. = gegebenenfalls
i. d. F. = in der Fassung
i. S. d. = im Sinne des/der
i. V. m. = in Verbindung mit
JStG = Jahressteuergesetz
KStG = Körperschaftsteuergesetz
LLC = Limited Liability Company
OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OECD-MA = OECD-Musterabkommen
OECD-MK = Kommentar zum OECD-Musterabkommen
PKW = Personenkraftwagen
S. = Seite
sog. = so genannte/so genannten
StÄndG = Steueränderungsgesetz
Tz. = Textziffer/Textziffern
u. a. = unter anderem
vgl. = vergleiche
z. B. = zum Beispiel


Anlage siehe: www.bundesfinanzministerium.de Zum Artikel

Veröffentlicht: 15.04.2010

Geschäftszeichen: IV B 5 - S 1300/07/10087 - 2009/0286671

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen (§ 138 Absatz 2 und 3 AO) das Folgende:

  1. Allgemeines:

    Nach § 138 Absatz 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschrie-benem Vordruck das Folgende anzuzeigen:

    1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

    2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

    3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn da-mit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

    Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach Vor-druck BZSt 2 (siehe Anlage) abzugeben (§ 138 Absatz 3 AO). Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Steuerpflichtiger, davon abweichend, einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereig-nisse eines Kalendermonats gesammelt anzeigt.

  2. Meldepflichten in den Fällen des § 138 Absatz 2 Nummer 2 AO

    Beteiligen sich Steuerpflichtige im Sinne des § 138 Absatz 2 Nummer 2 AO an ausländischen Personengesellschaften und sind die Einkünfte für alle inländischen Beteiligten gemäß § 180 Absatz 5 AO einheitlich und gesondert festzustellen, bestehen keine Bedenken, wenn die Meldepflichten von der ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person wahrgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zu-ständigen Finanzamt innerhalb der nach § 138 Absatz 3 AO genannten Frist Namen, An-schrift, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt und Steuernummer sowie die Höhe der Beteiligung des Anlegers mitteilt. Die Mitteilung ist auf die meldepflichtigen Ereignisse zu beschränken (keine Übersendung fortgeschriebener Listen). Unterlässt die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person die Anzeige, treffen die Rechts-folgen den Beteiligten persönlich (vergleiche Abschnitt IV). Zur Zuständigkeit der Finanz-ämter für Personengesellschaften vergleiche BMF-Schreiben vom 11. Dezember 1989 (BStBl I S. 470) und vom 2. Januar 2001 (BStBl I S. 40).

  3. Meldepflichten in den Fällen des § 138 Absatz 2 Nummer 3 AO

    1. Anschaffungskosten

      Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten aller Beteiligungen sind die Anschaffungskosten von früher erworbenen Beteiligungen einzubeziehen.

    2. 150.000 Euro-Grenze

      Der Erwerb börsennotierter Beteiligungen muss trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze nicht angezeigt werden, soweit die Beteiligung weniger als ein Prozent beträgt

    3. Meldepflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

      Die Anzeigepflichten nach § 138 Absatz 2 Nummer 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapital-gesellschaften, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

    4. Meldepflichten der Versicherungsunternehmen

      Die Anzeigepflichten nach § 138 Absatz 2 Nummer 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapital-gesellschaften, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungsunternehmen entsprechend Formblatt 1 zu § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunterneh-men vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Än-derung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter C Nummer III 1 auszuweisen sind.

  4. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten

    Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nach § 138 Absatz 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Absatz 2 Nummer 1 AO, die vorbehaltlich des § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

    Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten ist nach den Umständen des Einzelfalls die zu-ständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten. Die Anzeigepflicht kann auch mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.

  5. Beachtung und Auswertung der Meldungen nach § 138 Absatz 2 AO

    Die Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Auf die Erfüllung der Anzeigepflichten ist nachdrücklich zu achten.

    Die Finanzämter werten Meldungen auf Vordruck BZSt 2 aus und leiten eine Durchschrift dem Bundeszentralamt für Steuern (Informationszentrale für steuerliche Auslandsbe-ziehungen - IZA) zu.

    Das Bundeszentralamt für Steuern sammelt die Informationen und wertet sie aus (§ 5 Ab-satz 1 Nummer 6 Finanzverwaltungsgesetz).

  6. Aufhebung von BMF-Schreiben

    Die BMF-Schreiben vom 19. März 2003 - IV B 4 - S 1300 - 109/03 - (BStBl I S. 260) und vom 17. August 2004 - IV B 4 - S 1300 - 247/04 - (BStBl I S. 847) werden aufgehoben.



Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.



Im Auftrag





Hierzu auch siehe Vordruck: www.bundesfinanzministerium.de Zum Artikel

Veröffentlicht: 13.04.2010

Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301/10/10003 - 2010/0245759

Nach der im Bezug genannten Rechtssprechung des BFH entfalten Konsultationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde eines anderen Staates auf der Grundlage der Artikel 25 Abs. 3 des OECD-Musters für Doppelbesteuerungsabkommen entsprechenden Vorschrift eines DBA zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegungoder Anwendung des DBA völkerrechtlich verbindlich vereinbart wurden, für sich genommeinnerstaatlich Bindungswirkung nur für die beteiligten Verwaltungen. Damit solchen Vereinbarungen in Deutschland allgemeine Bindungswirkung, auch für die Rechtsprechung, zukommt, müssen sie nach Ansicht des BFH zunächst nach den Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts in einfaches Gesetzesrecht transformiert werden.

Der Forderung des BFH folgend ist vorgesehen, das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 im Interesse der Rechtssicherheit, der Gleich-mäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von doppelter Besteuerung bzw. Nicht-besteuerung nach Artikel 80 Abs. 1 GG dazu zu ermächtigen, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen in deutsches Gesetzesrecht zu erlassen. Hierdurch soll die umfassende Bindungswirkung solcher Vereinbarungen nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben gewährleistet werden.

Es ist vorgesehen, die auf dieser Ermächtigungsgrundlage ergehenden Rechtsverordnungen, die dem Bundesrat vor dem Jahresende 2010 zugeleitet werden, bereits auf den Veranlagungs-zeitraum 2010 anzuwenden. Auch in der Vergangenheit abgeschlossene Konsultations-vereinbarungen werden, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung in Gesetzesrecht transformiert werden.



Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.



Im Auftrag

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Veröffentlicht: 13.04.2010

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/09/10005 - 2010/0283716

Die Meldebehörden haben als örtliche Landesfinanzbehörden zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden Steuerpflichtigen die in § 39e Absatz 9 Satz 5 EStG bezeichneten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zweistufigen Verfahren zu übermitteln; zunächst durch eine erste Datenübermittlung im Mai 2010. Nach § 39e Absatz 9 Satz 7 EStG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen den Beginn und die Dauer der Datenübermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Für dieweitere Datenübermittlung voraussichtlich zum Stichtag 1. November 2010 ergeht ein weiteres BMF-Schreiben.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, den Innenministerien und den Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (Melderechtsreferate) und den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gilt für die erste Datenübermittlung im Kalenderjahr 2010 Folgendes:

Als erster Übermittlungszeitraum wird der Zeitraum vom 01.Mai bis zum 30.Juni 2010 bestimmt.

  1. Termin und Zeitraum der Datenübermittlung:

    Die maßgebenden Übermittlungszeiträume werden länderweise zugeordnet und wie folgt festgelegt: Baden Württemberg: 5. und 6. Mai 2010, Byaern: 19. bis 21. Mai 20120, Berlin: 10. Mai 2010, Brandenburg: 11. Mai 2010, Freie Hansestadt Bremen: 3. und 4. Mai 2010, Freie und Hanse-stadt Hamburg: 8. Mai 2010, Hessen: 17. und 18. Mai 2010, Mecklenburg-Vorpommern: 11. Mai 2010, Niedersachsen: 3. und 4. Mai 2010, Nordrhein-Westfalen: 25. bis 28. Mai 2010, Rheinland Pfalz: 31. Mai 2010, Saarland: 10. Mai 2010, Sachsen: 12. Mai 2010, Sachsen-Anhalt: 17. und 18. Mai 2010, Schleswig Holstein: 7. Mai 2010, Thüringen: 7. Mai 2010.

    Soweit ein mehrtägiger Übermittlungszeitraum vorgesehen ist, soll das Datenvolumen gleichmäßig auf die Übermittlungstage verteilt werden. Der Zeitraum ab dem 31. Mai bis zum 30. Juni 2010 steht für eventuell erforderlich werdende Nachlieferungen zur Verfügung. Sollten Nachlieferungen erforderlich werden, ist der Übermittlungszeitraum zwischen derjeweiligen Meldebehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern abzustimmen.

  2. Datenübermittlung

    Für die Datenübermittlung ist der Standard gemäß § 6 Absatz 2a der Zwieten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu verwenden. Danach sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Absatz 4 Satz 1 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Absatz 4 Satz 2 Erste Bundesmeldedatenübmittlungsverordnung) zu Grunde zu legen. Als Übermittlungsstandard ist die OSCI-XMeld-Version 1.5 zu verwenden, die ab dem 1. Mai 2010 für alle Kommunikationspartner im OSCI-XMeld-Verfahren verbindlich ist. Der zu übermittelnde Datenumfang ergibt sich aus Kapitel 13 der OSCI-XMeld-Satzbeschreibung („Übergabe der Daten für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an das Bundeszentralamt für Steuern“) und den dazu veröffentlichten xsd-Schemata. Diese Datensatzbeschreibung sowie die dazugehörige Dokumentation stehen im Internet unter http://www.osci.de/xmeld15 zur Verfügung.

    Für jeden in der Datenbankübermittlung benannten Steuerpflichtigen ist neben der Identifikationsnummer der Tag der Geburt zu übermitteln. Hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Identifikationsnummer für den Steuerpflichtigen noch nicht zugeteilt, ist das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Absatz 6 Satz 2 Abgabenordnung) als Ordnungskriterium mitzuteilen.

  3. Auswertung und Löschung der übermittelten Daten

    Das Bundeszentralamt für Steuern hat die von den Meldebehörden übermittelten Daten zu erheben zum Zwecke des erstmaligen Aufbaus der Datei für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 9 Satz 4 EStG) sowie zur Erprobung des Datenübermittlungsverfahrens von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern und der Datenqualität.

    Die Daten dürfen nur für die zuvor genannten Zwecke verwendet werden und nicht an Dritte weiter gegeben werden. Sie sind gesondert zu speichern und unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Oktober 2010, vollständig zu löschen. Die Ergebnisse der Erprobung sind den Beteiligten, insbesondere den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (Melderechtsreferate), den Meldebehörden sowie der OSCI-Leitstelle mitzuteilen



Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.



Im Auftrag

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Veröffentlicht: 09.04.2010

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/09/10024 - 2010/0267359

Inhalt

A. Anwendungsbereich // Seiten 1-4

B. Korrespondenzprinzip // Seiten 5-8

I. Behandlung von Ausgleichsverpflichtungen // Seite 5

II. Behandlung von Ausgleichsberechtigten // Seite 6

III. Unbeschränkte Steuerpflicht // Seite 7-8

C. Formen der Ausgleichszahlungen // Seiten 9-22

I. Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente, § 20 VersAusglG / § 1587g BGB a. F.; Rente auf Lebenszeit des Berechtigten, § 1587k Absatz 2 BGB a. F. // Seite 9-14

1. Laufende Versorgung in Form einer Basisversorgung // Seiten 10-11

2. Laufende Versorgung in Form eines Versorgungsbezugs i. S. des § 19 EStG // Seite 12

3. Laufende Versorgung in Form einer Leibrente i. S. des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG // Seite 13

4. Laufende Versorgung aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder einem Riester-Vertrag // Seite 14

II. Abtretung von Versorgungsansprüchen, § 21 VersAusglG / § 1587i BGB a. F. // Seiten 15-17

III. Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen, § 22 VersAusglG // Seite 18

IV. Anspruch auf Abfindung, § 23 VersAusglG / § 1587l BGB a. F. // Seite 19-21

V. Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer, § 26 VersAusglG // Seite 22

D. Anwendungsregelungen // Seiten 23-24

  1. Anwendungsbereich

    Im Zuge der Scheidung von Ehegatten oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 20 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) kommt es im Regelfall zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt (§ 1 Absatz 1 Versorgungsausgleichs-gesetz - VersAusglG; bei eingetragenen Lebenspartnern gemäß § 20 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz). Diese Anrechte werden grundsätzlich intern (also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) oder ausnahmsweise extern geteilt (§§ 10 bis 13 und §§ 14 bis 19 VersAusglG). Anrechte, die am Ende der Ehezeit noch nicht ausgleichsreif sind (z. B. weil ein Anrecht i. S. des Betriebsrentengesetzes noch verfallbar ist oder weil das Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht, § 19 Absatz 2 VersAusglG), sind von der internen und externen Teilung ausgeschlossen. Insoweit kommen gemäß § 19 Absatz 4 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 VersAusglG den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten haben.

    Schuldrechtliche Ausgleichzahlungen des Ausgleichsverpflichteten an den Ausgleichsberechtigten in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG, §§ 1587f, 1587g BGB a. F.; zur Abtretung von Versorgungsan-sprüchen: § 21 VersAusglG, § 1587i BGB a. F.) oder in Form von Kapitalzahl-ungen (§ 22 VersAusglG) kann der Ausgleichsverpflichtete unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG geltend machen.

    Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG kommt auch in Betracht, wenn ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht und die Witwe oder der Witwer des Ausgleichsverpflichteten gegenüber dessen geschiedenen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtet ist (§ 26 VersAusglG, § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG a. F.).

    Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG kommt indes nicht in Betracht, wenn statt einer schuldrechtlichen Ausgleichszahlung ein Anrecht nach § 23 VersAusglG abgefunden wird. Der Abfindung nach § 23 VersAusglG liegt - im Gegensatz zu den schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen - kein steuerbarer Zufluss beim Ausgleichsverpflichteten zu Grunde. Der wirtschaftliche Wertetransfer zwischen den Eheleuten, realisiert durch einen Zahlungsfluss zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dem aufnehmenden Versorgungsträger findet auf der privaten Vermögensebene statt und führt zu keinem steuerbaren Zufluss beim Ausgleichsberechtigten aus dem auszugleichenden Anrecht.

  2. Korrespondenzprinzip

    1. Behandlung beim Ausgleichsverpflichteten

      Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Rz. 2, 3) können vom Ausgleichsverpflichteten in dem Umfang als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG geltend gemacht werden, in dem die den Ausgleichs-zahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Sind die zu Grunde liegenden Einnahmen nicht steuerbar oder steuerfrei, kommt ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG nicht in Betracht.

    2. Behandlung beim Ausgleichsberechtigten

      Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Rz. 2, 3) sind vom Ausgleichsberechtigten als Einkünfte nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern, soweit die Leistungen beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG abgezogen werden können. Bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 22 Nummer 1c EStG ist § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG anzuwenden.

    3. Unbeschränkte Steuerpflicht

      Einstweilen frei

      Ist der Ausgleichsverpflichtete nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Absatz 4 EStG), kann er die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Rz. 2, 3) nicht als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG abziehen. In diesem Fall hat der Ausgleichsberechtigte diese Leistungen nicht zu versteuern.

  3. Formen der Ausgleichszahlungen

    1. Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente, § 20 VersAusglG/§ 1587g BGB a. F.; Rente auf Lebenszeit des Berechtigten, § 1587k Absatz 2 BGB a. F.

      Befindet sich das Anrecht bereits in der Leistungsphase und wird eine Ausgleichsrente an den Ausgleichsberechtigten gezahlt (§ 20 VersAusglG; § 1587g BGB a. F.; Rente auf Lebenszeit des Berechtigten, § 1587k Absatz 2 BGB a. F.), kann der Ausgleichsverpflichtete die Zahlungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG abziehen, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Der Ausgleichsberechtigte hat die entsprechenden Leistungen nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern.

      1. Laufende Versorgung in Form einer Basisversorgung

        Liegt der Ausgleichsrente eine Leibrente zugrunde, die beim Ausgleichspflichtigen nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG steuerpflichtig ist (Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Basisversorgung i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG), ist der Teil der Ausgleichsrente als Sonderausgabe nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG anzusetzen, der dem steuerpflichtigen Teil der zu Grunde liegenden Leistung entspricht.

        In gleicher Höhe unterliegt die Ausgleichsrente beim Ausgleichsberechtigten als Leistung aufgrund schuldrechtlicher Ausgleichszahlungen der Besteuerung nach § 22 Nummer 1c EStG.

        Beispiel 1:
        Die Ausgleichsverpflichtete A bezieht seit dem Jahr 2009 eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Laut Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2011 beträgt der Leistungsbetrag 10.000 € und der darin enthaltene Anpassungsbetrag 1.000 €. Als Ausgleichsrente zahlt A 50 Prozent ihrer Leibrente - und somit insgesamt im Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 5.000 € - an den Ausgleichsberechtigten B.

        Lösung:
        Die Leibrente unterliegt für das Jahr 2011 bei der Ausgleichsverpflichteten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG in Höhe von 6.220 € der Besteuerung (58 Prozent von 9.000 € = 5.220 € zzgl. Anpassungsbetrag von 1.000 €). Nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG kann A von den an B geleisteten 5.000 € einen Betrag in Höhe von 3.110 € (50 Prozent von 6.220 €, da die Ausgleichsrente 50 Prozent der Leibrente beträgt) als Sonderausgaben geltend machen. B muss korrespondierend hierzu 3.008 € (= 3.110 € ./. 102 € Werbungskostenpauschbetrag bzw. ggf. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten) nach § 22 Nummer 1c EStG versteuern.

      2. Laufende Versorgung in Form eines Versorgungsbezugs i. S. des § 19 EStG

        Wird im Wege der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ein Anrecht auf einen Versorgungsbezug nach § 19 EStG (z. B. Beamtenpension oder Werkspension) ausgeglichen, kann anteilig der an den Versorgungsempfänger geleistete Teil der Bezüge, die nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Absatz 2 EStG der Besteuerung unterliegen, als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG geltend gemacht werden. Der Ausgleichsberechtigte hat die Leistungen in entsprechendem Umfang nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern.

        Beispiel 2:
        Der Ausgleichsverpflichtete A bezieht im Jahr 2011 (Versorgungsbeginn 1. Januar 2011) eine Beamtenpension i. H. v. 20.000 €. Die Ausgleichsbe-rechtigte B erhält eine Ausgleichsrente in Höhe von 10.000 € jährlich.

        Lösung:
        Nach Abzug der Freibeträge für Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 EStG in Höhe von 2.964. €, wird ein Betrag von 17.036 €, bei A der Besteuerung zugrunde gelegt. A kann einen Betrag in Höhe von 8.518 € (= 50 Prozent von 17.036 €) als Sonderausgaben geltend machen. B hat einen Betrag in Höhe von 8.416 € (= 8.518 € ./. 102 € Werbungskostenpauschbetrag bzw. ggf. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten) nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern.

      3. Laufende Versorgung in Form einer Leibrente i. S. des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG

        Soweit der Ausgleichsrente eine mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG steuerbare Leibrente zu Grunde liegt, sind die Ausgleichszahlungen in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG zu berücksichtigen. Korrespondierend hierzu hat der Ausgleichsberechtigte die Ausgleichsrente in entsprechender Höhe nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern.

        Beispiel 3:
        Der Ausgleichsverpflichtete A bezieht seit Vollendung des 63. Lebens-jahres eine nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG nur mit dem Ertragsanteil zu versteuernde Leibrente. Laut Renten-bezugsmitteilung für das Jahr 2011 beträgt der Leistungsbetrag 10.000 €. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs leistet A als Ausgleichsrente 50 Prozent seiner Leibrente an die Ausgleichsberechtigte B. A zahlt im Jahr 2011 dementsprechend an B eine Ausgleichsrente in Höhe von 5.000 €.

        Lösung:
        Die Leibrente unterliegt beim Ausgleichsverpflichteten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG in Höhe von 2.000 € (Ertragsanteil: 20 Prozent/Jahresrente 10.000 €) der Besteuerung. Als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG kann A 50 Prozent von 2.000 €, somit einen Betrag in Höhe von 1.000 €, geltend machen. B muss korrespondierend hierzu einen Betrag in Höhe von 898 € (= 1.000 € ./. 102 € Werbungskostenpauschbetrag bzw. ggf. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten) nach § 22 Nummer 1c EStG versteuern.

      4. Laufende Versorgung aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder einem Riester-Vertrag

        Liegt der Ausgleichsrente eine Leistung aus einem Pensionsfonds, einer Pen-sionskasse, einer Direktversicherung oder einem Altersvorsorgevertrag (Vertrag, der nach § 5 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen - AltZertG - zertifiziert ist, sog. Riester-Vertrag) zu Grunde, kann beim Aus-gleichsverpflichteten der Teil der Ausgleichsrente als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG berücksichtigt werden, der nach § 22 Nummer 5 EStG bei ihm der Besteuerung unterliegt. Dabei ist es unerheblich, ob die zu Grunde liegende Leistung in Form einer Rentenzahlung oder eines Aus-zahlungsplans mit anschließender Teilkapitalverrentung ausgezahlt wird. Der Ausgleichsberechtigte hat die Leistung in entsprechendem Umfang nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern. Eine schädliche Verwendung nach § 93 EStG tritt nicht ein, da das geförderte Altersvorsorgevermögen unter den Voraussetzungen des AltZertG an den Ausgleichsverpflichteten gezahlt wird.

        Beispiel 4:
        Der Ausgleichsverpflichtete A erhält nach Vollendung des 60. Lebens-jahres aus dem Auszahlungsplan seines Riester-Vertrags eine monatliche Leistung in Höhe von 600 € bzw. eine jährliche Leistung in Höhe von 7.200 €. Bei der erstmaligen Auszahlung der Leistung waren bereits mehr als 12 Jahre seit dem Vertragsabschluss vergangen. Die Leistung beruht zu 70 Prozent auf geförderten und zu 30 Prozent auf ungeförderten Beiträgen; die ungeförderten Beiträge betragen 2.000 €. A hat die auf geförderten Bei-trägen beruhende anteilige Leistung von 70 Prozent nach § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG in Höhe von 5.040 € im Rahmen der sonstigen Einkünfte zu versteuern. Die auf ungeförderten Beiträgen beruhende anteilige Leistung von 30 Prozent hat er nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c EStG mit der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung in Höhe von 2.160 € und der Summe der auf sie entrichteten ungeförderten Beiträge in Höhe von 2.000 € beträgt 160 €. Die ausgezahlte Leistung hat A in Höhe von 80 € (Hälfte des Unterschieds-betrags, § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c EStG) zu versteuern. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs zahlt A 50 Prozent seiner (gesamten) Leistungen aus dem Riester-Vertrag an den Ausgleichsberechtigten B.

        Lösung:
        Beim Ausgleichsverpflichteten unterliegt die Leistung aus dem Auszahl-ungsplan zunächst in Höhe von 5.120 € (= 5.040 € + 80 €) der Besteu-erung. Als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG kann A einen Betrag in Höhe von 2.560 € geltend machen, da er 50 Prozent der von ihm bezogenen Leistungen als Ausgleichsrente an B zahlt. B muss korrespondierend hierzu 2.458 € (= 2.560 € ./. 102 € Werbungskosten-pauschbetrag bzw. ggf. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten) nach § 22 Nummer 1c EStG versteuern.

    2. Abtretung von Versorgungsansprüchen, § 21 VersAusglG/§ 1587i BGB a. F.

      Hat der Ausgleichsverpflichtete dem Ausgleichsberechtigten seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abgetreten (§ 21 VersAusglG; § 1587i BGB a. F.), sind die Versorgungsleistungen in der Auszahlungsphase beim Ausgleichsverpflichteten auch insoweit steuerlich zu erfassen, als sie wegen der Abtretung nicht an ihn, sondern unmittelbar an den Ausgleichsberechtigten geleistet werden. Der Ausgleichsverpflichtete kann den jeweils abgetretenen und bei ihm der Besteuerung unterliegenden Teil der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG abziehen. Der Ausgleichsberechtigte hat die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern.

      Die Ausführungen in den Rz. 10 bis 14 gelten entsprechend.

      Bei einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag führt die Abtretung des Leistungs-anspruchs in der Auszahlungsphase im Rahmen einer Ausgleichsrente nicht zu einer schädlichen Verwendung i. S. von § 93 EStG. Dies gilt auch, wenn die Abtretung bereits vor Beginn der Auszahlungsphase vorgenommen wird. Es handelt sich insoweit lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg. Die Leistung gilt steuerrechtlich weiterhin als dem Ausgleichsverpflichteten zugeflossen.

    3. Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen, § 22 VersAusglG

      Zahlt der Ausgleichsverpflichtete einen Ausgleichswert für Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht (§ 22 VersAusglG), ist die Zahlung beim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG in dem Umfang zu berücksichtigen, wie die dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Kapitalzahlungen beim Ausgleichsverpflichteten zu versteuern sind. Der Aus-gleichsberechtigte hat die Zahlung korrespondierend hierzu nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern. Hierbei wird es sich meist um betriebliche Anrechte handeln, die eine (Teil-)Kapitalisierung vorsehen, oder aber um Anrechte i. S. des AltZertG, soweit eine Teilkapitalisierung vereinbart ist.

      Beispiel 5:
      Der Ausgleichsverpflichtete A hat auf seinem zertifizierten Altersvorsorge-vertrag gefördertes Altersvorsorgevermögen in Höhe von 50.000 € angespart. Zu Beginn der Auszahlungsphase lässt sich A im Rahmen einer för-derunschädlichen Teilkapitalauszahlung 30 Prozent des vorhandenen geförderten Altersvorsorgekapitals auszahlen (15.000 €). A zahlt dem Aus-gleichsberechtigten B einen Ausgleichswert in Höhe von 7.500 € (50 Prozent von 15.000 €).

      Lösung:
      Die Auszahlung unterliegt bei A nach § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG in Höhe von 15.000 € der vollen nachgelagerten Besteuerung. Als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG kann A einen Betrag in Höhe von 7.500 € (50 Prozent von 15.000 €) ansetzen. B muss korrespondierend hier-zu 7.398 € (= 7.500 € ./. 102 € Werbungskostenpauschbetrag bzw. ggf. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten) nach § 22 Nummer 1c EStG versteuern.

    4. Anspruch auf Abfindung, § 23 VersAusglG/§ 1587l BGB a. F.

      Verlangt der Ausgleichsberechtigte vom Ausgleichsverpflichteten für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht eine zweckgebundene Abfindung (§ 23 VersAusglG; § 1587l BGB a. F.), scheidet beim Ausgleichsverpflichteten ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG aus. Der Ausgleichsberechtigte muss die Leistungen nicht als Einkünfte nach § 22 Nummer 1c EStG versteuern. Gleiches gilt für Abfindungszahlungen, die im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs gezahlt werden, um den Versorgungsausgleich auszuschließen (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 VersAusglG; §§ 1408 Absatz 2 und 1587o BGB a. F.).

      Die Zahlung der Abfindung (§ 23 VersAusglG; § 1587l BGB a. F.) ist ein Vor-gang auf der privaten Vermögensebene. Daher scheidet auch eine Steuerer-mäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung nach § 33 EStG aus.

      Die Besteuerung der dem Ausgleichsberechtigten aufgrund der Abfindung nach § 23 VersAusglG (§ 1587l BGB a. F.) - später - zufließenden Versorgungsleistungen richtet sich nach der Rechtsnatur dieser Leistungen. Handelt es sich z. B. um Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind diese bei ihm als Leibrenten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern.

    5. Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer, § 26 VersAusglG

      Stirbt der Ausgleichsverpflichtete und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ver-sorgungsträger und leistet der Versorgungsträger eine Hinterbliebenenversorgung, kann die Witwe oder der Witwer zu Leistungen an den ausgleichsberechtigten, geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen verpflichtet sein (§ 26 VersAusglG, § 3a Absatz 5 VAHRG a. F.). Die Witwe oder der Witwer kann die Leistungen an den Ausgleichsberechtigten als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG geltend machen. Der Ausgleichsberechtigte hat die Leistungen nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern.

      Beispiel 6:
      Die Witwe W (zweite Ehefrau des verstorbenen Ausgleichsverpflichteten) bezieht seit dem Jahr 2010 eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 10.000 € jährlich von einem Versorgungsträger in der Schweiz. Die Hinterbliebenenrente ist wie eine (große) Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel-buchstabe aa EStG zu versteuern. Die geschiedene erste Ehefrau E des Verstorbenen hat gegen W einen Anspruch nach § 26 Absatz 1 VersAusglG auf Versorgungsausgleich in Höhe von 50 Prozent der Rente. W zahlt daher im Jahr 2010 an E eine Ausgleichsrente in Höhe von 5.000 €.

      Lösung: Die Leibrente unterliegt bei der Ausgleichsverpflichteten W nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG in Höhe von 6.000 € der Besteuerung (60 Prozent von 10.000 €). Nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG kann W von 5.000 € einen Betrag in Höhe von 3.000 € (50 Prozent von 6.000 €) als Sonderausgaben geltend machen. E muss korrespondierend hierzu 2.898 € (= 3.000 € ./. 102 € Werbungskosten-pauschbetrag bzw. ggf. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten) nach § 22 Nummer 1c EStG versteuern.

  4. Anwendungsregelungen

    Die steuerrechtlichen Regelungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wurden mit dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008, BGBl. I 2007, Seite 3150) in § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG niedergelegt. Außerdem wurden die zivilrecht-lichen Regelungen zum Versorgungsausgleich mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG, BGBl. I. Seite 700) mit Wirkung zum 1. September 2009 geändert. Die bisherige zivilrechtliche Systematik der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (bisher: schuldrechtlicher bzw. verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach den §§ 1587f bis 1587n BGB a. F. sowie § 3a VAHRG) wurde hierbei weitgehend beibehalten.

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 findet für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung und dieses BMF-Schreiben Anwendung. Die Ausführungen in diesem Schreiben sind sowohl für die - zivilrechtliche - Rechtslage bis zum 31. August 2009 als auch ab diesem Zeitpunkt anwendbar. Das BMF-Schreiben vom 20. Juli 1981 (BStBl I Seite 567) findet ab dem Veranlagungszeitraum 2008 keine Anwendung mehr.




Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.



Im Auftrag

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Veröffentlicht: 06.04.2010

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0005 - 2010/0210938

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 in der Rechtssache C-318/07 „Persche“ zur steuerlichen Abziehbarkeit von Spenden an eine ge-meinnützige Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 10b Absatz 1 und Absatz 1a Einkommensteuergesetz Folgendes entschieden:

  1. Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.

  2. Artikel 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Ein-richtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.

Der Bundesfinanzhof, der den EuGH mit Beschluss vom 3. Mai 2007 angerufen hatte, hat daraufhin in dem Nachfolgeverfahren X R 46/05 das Urteil am 27. Mai 2009 verkündet.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Urteile werden bis zur Verkündung einer gesetzlichen Neuregelung aufgrund dieses BMF-Schreibens in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen angewendet.

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass das EuGH-Urteil ausschließlich Spenden in einen anderen Staat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums betrifft und demgemäß auch nur insoweit anzuwenden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Staaten gegenseitig zwischenstaatliche Amtshilfe * im Bereich der Steuerfestsetzung und gegenseitig Unterstützung bei der zwischenstaatlichen Beitreibung * von Steuerforderungen leisten.

Aufgrund des Ergebnisses der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist beabsichtigt, die Modalitäten der Nachweiserbringung für die Berechtigung zum Spendenab-zug in einem weiteren BMF-Schreiben zu regeln. Grundlage dafür werden vor allem die Aus-sagen des EuGH in dem Urteil „Persche“ sein, die sich der BFH in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 vollinhaltlich zu Eigen gemacht hat. Der BFH führt aus:

„Der EuGH-Entscheidung entsprechend hat der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auch Spenden an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, abzuziehen. Das ist der Fall, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften (also die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO) für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt (EuGH-Urteil). Können Spenden an eine Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt werden, was die natio-nalen Stellen des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, kann der Abzug nicht allein aus dem Grund verwehrt werden, dass die Einrichtung nicht im Inland ansässig ist (EuGH-Urteil). Die beteiligten Steuerbehörden können vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann (EuGH-Urteil). Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Gerichte zu überprüfen, ob der Nachweis für die Einhaltung der von diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der fraglichen Steuervergünstigung aufgestellten Voraussetzungen gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbracht worden ist (EuGH-Urteil). Erweist sich die Nachprüfung der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Auskünfte als schwierig, insbesondere wegen der in Artikel 8 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABlEG 1977, Nummer L 336, Seite 15) in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABlEG 1994, Nummer C 241, Seite 21, und ABlEG 1995, Nummer L 1, Seite 1) geänderten Fassung vorgesehenen Grenzen des Auskunftsaustauschs, sind die Finanzbehörden nicht daran gehindert, bei Nichtvorlage der Nachweise, die sie für die zutreffende Steuerfestsetzung als erforderlich ansehen, den beantragten Steuerabzug zu verweigern (EuGH).“

Zusätzlich weise ich auf das

  • BMF-Schreiben „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen“ vom 25. Januar 2006 - IV B 1 - S 1320 - 11/06 - BStBl I 2006, Seite 26 und das

  • BMF-Schreiben „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)“ vom 19. Januar 2004 - IV B 4 - S 1320 - 1/04 - BStBl I Seite 66 hin.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der über den reinen Vermögenswert eines Unternehmens hinausgehende Unternehmenswert, also ein Unterschiedsbetrag.

Unterscheiden lassen sich der originäre (selbst erzeugte) und der derivative (erworbene) Firmenwert. In allen Bilanzierungsregeln darf bzw. muss nur der derivative Firmenwert angesetzt werden.

Der Ansatz des originären Geschäfts- oder Firmenwertes ist nie zulässig.

Stand: 06/2009
Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
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1 Anwendungsbereich

Die Aktivierungsmöglichkeit (Wahlrecht) für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens betrifft in erster Linie innovative mittelständische Unternehmen mit einer eigenen Forschungs- und Entwicklungsabteilung (F&E). Durch das zukünftige Aktivierungswahlrecht können die Unternehmen ihre bilanzielle Außendarstellung verbessern.

2 Ansatz dem Grunde nach

Durch die Neufassung des § 248 HGB wird das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufgehoben.

Es ist aber zu beachten, dass gemäß § 248 Abs. 2 HGB n.F. Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, auch weiterhin nicht aktiviert werden dürfen.

Des Weiteren gilt auch ein Aktivierungsverbot für die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten.

Beispiele für die Forschung sind Aktivitäten zur Erlangung neuer Erkenntnisse, die Suche nach Alternativen für Materialien, Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Systeme sowie die Formulierung, der Entwurf sowie die Abschätzung und Auswahl von möglichen Alternativen.*

Hingegen ist die Entwicklung bzw. Entwicklungsphase nicht mit der Forschungsphase zu verwechseln. Zukünftig sind diese Kosten wahlweise zu aktivieren, sofern die folgenden Nachweise erbracht werden können:

  1. Die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögensgegenstandes, damit dieser zur Nutzung oder zum Verkauf zur Verfügung stehen kann.

  2. Die Absicht, den immateriellen Vermögensgegenstand fertig zu stellen sowie ihn zu nutzen und /oder zu verkaufen.

  3. Die Fähigkeit, den immateriellen Vermögensgegenstand zu nutzen oder zu verkaufen.

  4. Wie der immaterielle Vermögensgegenstand einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen kann / wird.

  5. Die Verfügbarkeit technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abzuschließen und somit den immateriellen Vermögensgegenstand zu nutzen oder zu verkaufen.

  6. Die Fähigkeit, die Ausgaben für den immateriellen Vermögensgegenstand während der Entwicklung verlässlich zu bewerten.*

Sofern von dem Aktivierungswahlrecht für die selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände Gebrauch gemacht wird und die Entwicklungskosten aktiviert werden, ist zukünftig die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB n.F. zu beachten. Diese steht direkt im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 248 Abs. 2 HGB a.F.

Hinweis:Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung aus Vorsichtsgründen ausgeschlossen.*

Checkliste

Für die Buchhaltung und das Controlling empfiehlt es sich, schon jetzt für den Jahresabschluss 2010 eine Checkliste zu erstellen, die genau die Herstellungskosten der selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände aufgliedert.

Checkliste: Kosten für die Ermittlung der immateriellen Vermögensgegenstände

Voraussetzungen Ja Nein
1)

Technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögensgegenstandes.

2)

Die Absicht, den immateriellen Vermögensgegenstand fertig zu stellen sowie ihn zu nutzen und  / oder zu verkaufen.

3)

Die Fähigkeit, den immateriellen Vermögensgegenstand zu nutzen oder zu verkaufen.

4)

Die Verfügbarkeit technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abzuschließen und somit den immateriellen Vermögensgegenstand zu nutzen oder zu verkaufen.

5)

Die Fähigkeit, die Ausgaben für den immateriellen Vermögensgegenstand während der Entwicklung verlässlich zu bewerten.


Hinweis:Nur wenn alle Felder mit „ja“ beantwortet wurden, kann das Aktivierungswahlrecht in Anspruch genommen werden und der Vermögensgegenstand darf aktiviert werden!

3 Ansatz der Höhe nach

Durch die Möglichkeit des Aktivierungswahlrechtes können zwei bilanzpolitische Alternativen gewählt werden, die somit auch einen Einfluss auf das Jahresergebnis und die Bilanzdarstellung haben.

Die zwei Varianten, die für das zukünftige Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 HGB n.F. in Anspruch genommen werden können, sind im Einzelnen unter H.5 dargestellt.

4 Übergangsregelungen

Ab dem 1. Januar 2010 gilt nach Artikel 66 Abs. 7 EGHGB die Anwendung der Neuregelungen zu den selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (§§ 248 Abs. 2 HGB und 255 Abs. 2a HGB). Das heißt, dass ab dem 1. Januar 2010 die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Entwicklungsprojekte aktiviert werden können.

5 Beispiel

Eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung (F&E) der Software GmbH entwickelt für den internen Gebrauch eine neue Abrechnungssoftware, die längerfristig genutzt werden soll. Die Buchhaltung der Software GmbH ermittelt dabei die für die Entwicklung im laufenden Geschäftsjahr 2010 entstandenen Kosten auf 1.000.000,00 Euro.

Ausweis gemäß § 248 Abs. 2 n.F. HGB:

Variante 1: Ausübung des Aktivierungswahlrechts

Die Kosten in Höhe von 1.000.000,00 Euro werden gemäß § 255 HGB n.F. in voller Höhe aktiviert und handelsrechtlich abgeschrieben, sofern die Aktivierungsvoraussetzungen vorliegen und auf einen Vermögensgegenstand hindeuten. Hierbei müssen jedoch sowohl Anhangangaben gemäß § 285 Nr. 22 HGB n.F. als auch die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB n.F. berücksichtigt werden.

Variante 2: Nichtausübung des Aktivierungswahlrechts

Die entstandenen Kosten werden komplett als Aufwand mit 1.000.000,00 Euro Gewinn mindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt.

6 Anhangangaben

Durch § 285 Nr. 22 HGB n.F. ist der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag gegliedert nach den Forschungs- und Entwicklungskosten auszuweisen, sofern von dem Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB n.F. Gebrauch gemacht wurde.

Da die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in den Grenzen des § 248 Abs. 2 HGB n.F. in Höhe der in der Entwicklungsphase angefallenen Herstellungskosten aktiviert werden können, gilt die Anhangangabe zur besseren Information der Abschlussadressaten.

Praxistipp:Durch das eingeführte Aktivierungswahlrecht für die selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände wird eine einheitliche Bilanzierung unterstützt. Werden die Entwicklungskosten weiterhin als Aufwand erfasst und nicht aktiviert, können die Unternehmen auf die erhöhten Aufzeichnungs-, Darlegungs-, und Nachweispflichten in den Anhangangaben gemäß § 285 Nr. 22 HGB n.F. verzichten.
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1 Anwendungsbereich

Die Regelungen der IFRS haben kapitalmarktorientierte Unternehmen anzuwenden. Es kann auch eine freiwillige Anwendung zum Zwecke der Informationsvermittlung erfolgen.

2 Ansatz dem Grunde nach

Grundstücke und Gebäude zählen nach IAS 16.37 zu den Sachanlagen, hierzu zählen weiterhin Maschinen und technische Anlagen sowie Betriebs- und Büroausstattungen. Entscheidend für die Bewertung nach IAS 16 ist, dass diese Sachanlagen zur betrieblichen Leistungserstellung notwendig sind. Dienen beispielsweise Grundstücke und Gebäude der Erzielung von Mieteinnahmen oder Wertsteigerungen und nicht dem Produktionsprozess, so zählen sie zum Investment Property nach IAS 40. Damit stellen Sachanlagen materielle Vermögenswerte dar, die länger als eine Periode genutzt werden, IAS 16.6.

3 Ansatz der Höhe nach

Die Zugangsbewertung erfolgt bei einem Erwerb von einem Dritten mit den Anschaffungskosten. In IAS 2.10 und in IAS 16.16 sind die Anschaffungskosten definiert:

Kaufpreis

+

Einfuhrzölle und andere Steuern, Transport und Abwicklungskosten und Rückbaukosten*

+

sonstige direkt zurechenbare Kosten

+

Fremdkapitalkosten (sofern ein qualifizierter Vermögenswert angeschafft wird), IAS 23

Kostenminderung, wie z.B. Boni, Skonti und ähnliche Nachlässe

=

Erwerbs-/ Anschaffungskosten nach IFRS


Der Anschaffungsvorgang ist im Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft des Vermögenswerts beendet.

Die Herstellungskosten umfassen die produktionsbezogenen Vollkosten. Hierzu zählen die Einzel- und Gemeinkosten. Bei der Bewertung der Vorräte zählen hierzu nach IAS 2.12ff. die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten sowie die fixen und variablen Material- und Fertigungsgemeinkosten auf der Basis der Normalbeschäftigung. Ebenso gehören dazu die Sonderkosten der Fertigung. Kosten der Unterbeschäftigung dürfen nach IAS 2.13 nicht berücksichtigt werden. Entstehen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so sind sie zu aktivieren, wenn wahrscheinlich ist, dass dadurch über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Nutzenzuflüsse erzielt werden. Nach IAS 16.12ff. ist dies beispielsweise der Fall, wenn bei einer Maschine eine Verlängerung der Nutzungsdauer bei gleichzeitiger Kapazitätserhöhung eintritt.

Steuern gehören nur dann zu den Herstellungskosten, wenn sie auf produktionsbezogene Gemeinkosten entfallen.

Finanzierungskosten sind im Rahmen der Herstellungskosten so zu behandeln wie bei den Anschaffungskosten. Damit ist eine Aktivierung nur unter den genannten Voraussetzungen möglich. Nach IAS 20.24 sind Zuwendungen der öffentlichen Hand als passiver Abgrenzungsposten zu erfassen oder alternativ bei der Feststellung des Buchwerts des Vermögenswerts abzusetzen. Währungsumrechnungsdifferenzen sind nach IAS 21.32 ergebniswirksam zu verbuchen und verändern nicht den Buchwert eines Vermögenswerts. Kalkulatorische Kosten dürfen im Rahmen der Ermittlung der Herstellungskosten nicht mit einbezogen werden, da ihnen keine Zahlung zugrunde liegt.

Ein Aktivierungsverbot besteht z.B. nach IAS 2.16 für:

  • nicht produktionsbezogene Verwaltungsgemeinkosten;

  • Vertriebskosten;

  • Forschungs- und nicht aktivierungsfähige Entwicklungskosten;

  • Fremdkapitalkosten für nicht qualifizierte Vermögenswerte;

  • Zwischengewinne;

  • unüblich hohe Kosten;

  • Kosten vor der eigentlichen Produktion;

  • Anlaufverluste;

  • Lagerkosten;

  • Leerkosten;

  • kalkulatorische Kosten.

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind durch planmäßige Abschreibungen über die Nutzungsdauer zu verteilen. IAS 16.43 sieht eine Verrechnung der Abschreibungen für jeden Teilbereich eines Vermögenswerts vor. IAS 16.44 nennt ein Beispiel für diesen Komponentenansatz: Die Nutzungsdauer eines Flugrumpfes ist länger als der Rhythmus der Erneuerung der Triebwerke. Hier ist es angemessen, Rumpf und Triebwerke separat zu aktivieren und unterschiedlich abzuschreiben.

Zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kommt es, wenn der Nutzen des Assets (Vermögenswerts) sich erhöht und eine Nutzenbewertung zuverlässig möglich ist, IAS 16.12ff. Damit werden größere Wartungsarbeiten, die regelmäßig durchgeführt werden, aktivierungspflichtig.* Regelmäßige Instandhaltungen, die nicht zu einer Erhöhung des Nutzenpotenzials führen, stellen reinen Erhaltungsaufwand dar. Die Regelungen zu den steuerrechtlichen geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) kennt IFRS nicht, jedoch den Wesentlichkeitsgrundsatz, der eine analoge Anwendung der GWG-Regelungen für zulässig ansieht, IAS 16 i.V.m. IAS 8.8 und F.30.

IAS 16.62 nennt planmäßige Abschreibungen:

  • lineare Abschreibung;

  • degressive Abschreibung;

  • leistungsabhängige Abschreibung.

Es ist die Methode zu wählen, die am genauesten den erwarteten Verlauf des Verbrauchs widerspiegelt. Die gewählte Methode ist stetig anzuwenden. Ist ein Methodenwechsel dennoch notwendig, ist nach IAS 8 darüber zu berichten. Der Beginn der Abschreibung ist nach IAS 16.55 der Zeitpunkt der Nutzungsfähigkeit. Liegt der erzielbare Betrag (Recoverable Amount) unter dem Buchwert (Carrying Amount), so ist eine Wertminderung im Rahmen des sog. Impairment-Test, IAS 36.59, zu erfassen. Siehe dazu den Beitrag → Impairment-Test.

Im Rahmen der Folgebewertung besteht ein Wahlrecht zwischen dem sog. Anschaffungskostenmodell zu historischen Anschaffungskosten als Wertobergrenze und dem sog. Neubewertungsmodell.

Der Ansatz der Neubewertungsmethode führt zur Gruppenbildung von Sachanlagen, die einheitlich zu bewerten sind, IAS 16.36. Bei der Neubewertungsmethode besteht die Möglichkeit, über die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hinaus zu gehen und damit Wertänderungen in der Bilanz zu erfassen. Eine Neubewertung ist grundsätzlich in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Unterliegen die Sachanlagen nur geringen Schwankungen, so genügt eine Überprüfung alle drei oder fünf Jahre, IAS 16.34. Die Neubewertungsmethode ist in eine Erstbewertung und eine Folgebewertung zu unterscheiden.

Die Erstbewertung erfolgt ergebnisneutral. Der Betrag der Werterhöhung (Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert) wird in eine Neubewertungsrücklage innerhalb des Eigenkapitals unter Berücksichtigung von latenten Steuern eingestellt. Siehe dazu der Beitrag → Latente Steuern.

Im Weiteren, der Folgebewertung, wird die Sachanlage planmäßig abgeschrieben. Die bei der Erstbewertung gebildete Neubewertungsrücklage kann aufgelöst werden; es besteht auch ein Beibehaltungswahlrecht, IAS 16.41. Eine jährliche Auflösung erfolgt anteilig über die Gewinnrücklagen. Kommt es durch die Neubewertung zu einem Wertansatz oberhalb des Buchwerts, ist eine Anpassung erfolgsneutral über die Neubewertungsrücklage durchzuführen. Bei einer Veräußerung ist die Neubewertungsrücklage erfolgswirksam aufzulösen.

Eine Sachanlage mit Veräußerungsabsicht liegt vor, wenn die Veräußerbarkeit im gegenwärtigen Zustand unter normalen Umständen möglich ist und eine sofortige höchstwahrscheinliche Veräußerbarkeit vorliegt.

Das Unternehmen hat einen Verkaufsplan zur Untermauerung der Veräußerungsabsicht beizubringen. Der Verkauf soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres stattfinden. Liegen diese Voraussetzungen vor, erfolgt die Bewertung der Sachanlage nach IFRS 5.15 zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten.

Wurde in der Vergangenheit die Neubewertungsmethode angewendet, ist eine bestehende Neubewertungsrücklage im Rahmen dieser Bewertung aufzulösen. Verzögert sich der Verkauf, so dass eine Bewertung zum Stichtag erfolgen muss, wird keine planmäßige Abschreibung der Sachanlagen durchgeführt.

4 Beispiel

Die kapitalmarktnotierte A-AG erwarb in der Periode t3 für 500.000 Euro ein unbebautes Grundstück zur Selbstnutzung. Am 31. Dezember t8 beträgt der beizulegende Zeitwert laut Gutachten 700.000 Euro. Die A-AG möchte das Grundstück im Rahmen der Folgebewertung zukünftig in ihrer Bilanz zum Marktwert erfassen. Die Zugangsbewertung (sog. Erstbewertung) erfolgt nach IAS 16.15 mit Anschaffungskosten in Höhe von 500.000 Euro. Die Folgebewertung soll nach dem Neubewertungsmodell, IAS 16.31, erfolgen. Es erfolgt damit der Ausweis mit dem beizulegenden Zeitwert.

Nach IAS 16.39 erfolgt die Erhöhung des Buchwerts über die Neubewertungsrücklage.

Bilanzansatz Grundstück 31. Dezember t8: 700.000 Euro

Nach IAS 12.5 kommt es damit zu einer temporären Differenz zwischen IFRS-Bilanzansatz und Steuerbilanzwert. Nach SIC 21 liegt auch bei nicht abnutzbaren Anlagevermögen eine solche Differenz vor, die zu latenten Steuern führt. Somit besteht eine Pflicht zum Ansatz einer latenten Steuerschuld. Der Ausweis der latenten Steuerschuld erfolgt unter IAS 1.68 n Latente Steuerschulden.

Die Bewertung erfolgt nach IAS 12.47 bei einem unterstellten Steuersatz von 30 Prozent auf die temporäre Differenz = 60.000 Euro (30 Prozent von 200.000 Euro).

Nach IAS 12.53 erfolgt keine Abzinsung von latenten Steuern. Die Buchung der latenten Steuer erfolgt nach IAS 12.58 grundsätzlich erfolgswirksam, aber da für das Grundstück das Neubewertungsmodell angewendet wurde, greifen hier IAS 12.58 a und IAS12.61, d.h. die Erfassung erfolgt über die Neubewertungsrücklage.

Bilanzansatz latente Steuerschuld 31. Dezember t8: 60.000 Euro

Bilanzansatz Neubewertungsrücklage 31. Dezember t8: 140.000 Euro

Der gesamte Vorgang hat im Wirtschaftsjahr t8 keine Auswirkung auf das Jahresergebnis.

5 Anhangangaben

Die Anhangangaben sind jeweils für eine Gruppe von Sachanlagen darzustellen, IAS 16.73. Anzugeben sind beispielsweise:

  • die Bewertungsgrundlage für die Bestimmung des Buchwerts der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;

  • die angewandten Abschreibungsmethode;

  • die Nutzungsdauern und / oder die Abschreibungssätze;

  • die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen jeweils zum Beginn und zum Ende der Periode.

Weitere Angaben ergeben sich aus IAS 16.74, danach sind beispielsweise anzugeben:

  • die Beschränkung der Verfügungsrechte von Sachanlagen sowie die Gewährung von Sicherheiten;

  • der Betrag der aktivierten Ausgaben für Anlagen im Bau;

  • der Betrag aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung für den Erwerb von Sachanlagen.

Kam es zur Anwendung der Neubewertungsmethode ist nach IAS 16.77 Folgendes anzugeben:

  • der Stichtag der Neubewertung;

  • ob ein Gutachter die neuen Bewertungen durchgeführt hat;

  • Methoden über Schätzungen der Wiederbeschaffungskosten;

  • ob Marktpreise oder Transaktionspreise in die Bewertung einbezogen wurden;

  • die Höhe der Veränderung der Neubewertungsrücklage.

Nach IAS 16.79 werden folgende zusätzliche Angaben empfohlen:

  • der Buchwert von vorübergehend nicht genutzten Sachanlagen;

  • die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits abgeschriebener, aber noch genutzter Sachanlagen;

  • bei zum Verkauf vorgesehenen ungenutzten Sachanlagen deren Buchwert.

Ergeben sich Änderungen von Schätzungen und haben diese Änderungen einen wesentlichen Effekt auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, so ist auch hierüber zu berichten, IAS 16.76, IAS 8.

Weitere Angabenpflichten bestehen hinsichtlich der Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand (IAS 20.39), bei Wertminderungen oder Wertaufholungen (IAS 36.113ff) sowie bei Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen (IAS 17.23).

Stand: 08/2010
Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
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Veröffentlicht: 19.03.2010

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2410/10/10001 - (2010/0215452) -

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind Korrekturen von Sammelanträgen im Sinne des § 45b Absatz 1 EStG in der bis 31. Dezember 2009 anzuwenden-den Fassung ab dem 1. Januar 2011 ausschließlich im Erstattungsverfahren im Sinne des § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 EStG vorzunehmen. Korrekturen vor diesem Zeitpunkt sind nach § 45b Absatz 1 EStG vorzunehmen.

Weiterhin sind ab dem 1. Januar 2011 Erstattungen für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2010 zugeflossen sind und bisher dem Sammelantragsverfahren unterfielen, abweichend von § 45b Absatz 4 EStG im Erstattungsverfahren im Sinne des § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 EStG durchzuführen. Sammelanträge im Sinne des § 45b Absatz 1 EStG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung können letztmals bis zum Jahresende 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden.

Unberührt hiervon bleiben die verfahrensrechtlichen Regelungen für Vertreter im Sinne des § 45b Absatz 2 EStG in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung für Antragsteller, die kein Institute im Sinne des § 44b Absatz 6 sind.

Im Auftrag

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Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt für das kommende Jahr 2012 stabil bei 3,9 Prozent. Das ist bereits die zweite Stagnation, nachdem der Satz in der Vergangenheit deutlich höher war. So lag er 2005 noch bei 5,8 Prozent und hatte sich somit innerhalb relativ kurzer Zeit um insgesamt 1,9 Prozentpunkte verringert. Möglich wurde diese massive Entlastung durch eine gesetzliche Änderung aus dem Jahr 2007, wodurch es zu mehr Kontrollen bei den abgabepflichtigen Unternehmen gekommen war, was zu einer deutlichen Stabilisierung der Einnahmen geführt hatte. Gut 120.000 Firmen sind abgabepflichtig, viele mussten bereits Nachzahlungen leisten. Daher sollten Selbstständige die Pflichten ernst nehmen, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.

Denn wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen. Rund 3.600 Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung stellen die flächendeckende Erfassung und Überprüfung der abgabepflichtigen Arbeitgeber sicher. Zuvor waren lediglich zehn Mitarbeiter der Künstlersozialkasse zuständig. „Daher ist es kaum verwunderlich, dass Betriebe früher selten geprüft worden sind und sich das nun drastisch geändert hat“, erläutert Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem. Denn nahezu alle werbenden Unternehmen können der Abgabe unterliegen. Ob diese Unternehmen alle in der Vergangenheit ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, überprüfen die Mitarbeiter der Rentenversicherung. Sie können diese Abgabe bis zu fünf Jahre nachfordern.

Abgabepflichtig sind in erster Linie Verlage und Galerien, die in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen. Aber auch Firmen, die Veranstaltungen oder Betriebsfeiern mit Künstlern durchführen, sind genauso betroffen wie Werbeagenturen, Autohäuser, Möbelhäuser oder Gaststätten, bei denen entsprechende Darbietungen zur Öffentlichkeitsarbeit und zum Marketing gehören. Sie erfüllen die Abgabenpflicht, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. „Sogar Vereine können betroffen sein, selbst wenn sie gemeinnützig sind“, mahnt der Experte.

Die Abgabe bemisst sich an den an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten inklusive Auslagen und Nebenkosten, jedoch ohne Umsatzsteuer. Ob der engagierte Selbständige über die Künstlersozialkasse versichert ist, spielt keine Rolle. Aus der Künstlersozialabgabe wird der Zuschuss für die rund 165.000 selbständigen Künstler und Publizisten an die Sozialversicherung finanziert und fungiert faktisch als Arbeitgeberersatz, indem die Berufstätigen nur 50 Prozent ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst tragen müssen. Der Rest setzt sich aus einem Bundeszuschuss sowie aus der Künstlersozialabgabe zusammen. Unternehmer finanzieren den beauftragten Selbstständigen also einen Teil ihrer Sozialabgaben.

Die Jahresmeldung der Künstlersozialabgabe hat jeweils bis Ende März für das Vorjahr zu erfolgen, für 2011 also spätestens bis zum 31. März 2012. Dies kann schriftlich über ein elektronisches Formularcenter online erfolgen. Dann können die Vordrucke entweder digital signiert oder am PC ausgefüllt und anschließend per Post versendet werden.

Viele betroffene Unternehmen werden noch Besuch von einem Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung erhalten, sofern sie nicht bereits kontaktiert worden sind. In einem ersten Schritt schreibt die Rentenversicherung potenziell abgabepflichtige Unternehmen an und fordert sie zur Meldung ihrer Honorarzahlungen an Künstler auf. Bis Ende 2011 soll die Ersterfassung aller Verwerter flächendeckend abgeschlossen sein.

Um nicht erst über diese Prüfroutine oder anlässlich der im vierjährigen Turnus stattfindenden Rentenversicherungsprüfung aufzufallen, sollten sich betroffene Unternehmer vorab selbst informieren, die Abgaben der vergangenen Jahre rückwirkend ermitteln und abführen. Denn je länger sie damit warten, desto höher fällt der Verspätungszuschlag aus und wächst die Wahrscheinlichkeit, dass Bußgelder verhängt werden. Durch Pünktlichkeit können Selbstständige also Abgaben sparen.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem

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„Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthält zwar nicht die umfassenden Vereinfachungen im Steuerrecht, die der Name nahelegt, aber die Bemühungen gehen offensichtlich weiter“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater bei der Regensburger Kanzlei SH+C. Die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen haben nämlich nach weiteren Möglichkeiten zur Steuervereinfachung gesucht und jetzt eine Liste von zehn Vorschlägen vorgelegt, die womöglich schon bald in einen Gesetzesentwurf einfließen könnten.

Nachstehend die Einzelheiten kurz im Überblick:

  • Die Behinderten-Pauschbeträge werden um 30 bis 50 % erhöht und sollen dafür zukünftig alle krankheits- und behinderungsbedingten Aufwendungen abgelten. Ein Einzelnachweis der Kosten bleibt natürlich weiterhin möglich.
  • Die Kosten für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung sollen nicht mehr künstlich in die Bereiche Pflege, Unterkunft und Verpflegung aufgesplittet werden müssen.
  • Künftig sollen nur noch Unterhaltszahlungen an Bedürftige im Inland steuerlich abgezogen werden können.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll in drei separate Pauschbeträge für Fahrtkosten (560 Euro), Computer (140 Euro) und sonstige Werbungskosten (300 Euro) aufgeteilt werden.
  • Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sollen analog dem Sonderausgabenabzug nur noch zu zwei Dritteln und bis maximal 4.000 Euro pro Kind steuerfrei sein.
  • Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro pro Monat soll gestrichen werden.
  • Die Arbeitnehmer-Sparzulage soll in die Altersvorsorgezulage integriert werden.
  • Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen soll ein Sockelbetrag von 300 Euro eingeführt werden, bis zu dem Rechnungsbeträge unberücksichtigt bleiben.
  • Die teilweise Steuerbefreiung der Initiatorenvergütung (sog. Carried Interest) bei Private Equity-Fonds wird gestrichen.
  • Der Verlustabzug bei beschränkter Haftung soll vereinfacht werden, indem die entsprechende Vorschrift vom Handelsrecht entkoppelt und nur noch an die Steuerbilanz angelehnt wird.

„Wann und ob diese Vorschläge überhaupt in Gesetzesform gegossen werden, ist derzeit noch völlig unklar“, meint SH+C-Steuerberater Winkler. Da aber auch viele Änderungen im Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf eine vergleichbare Initiative zurückgehen und an der neuen Liste Länderregierungen aller Parteien beteiligt waren, besteht aber laut Winkler eine gute Chance, dass der Großteil dieser Liste im kommenden Jahr in geltendes Recht umgesetzt wird.

Quelle: SH+C - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Veröffentlicht: 15.03.2010

Geschäftszeichen:


Redaktionelle Zusammenfassung der BMF-Schreiben vom 9. August 2004 (BStBl I S. 717), vom 16. März 2009 (BStBl I S. 501) und vom 4. Februar 2010 (BStBl I S. 195)

Inhaltsverzeichnis

  1. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 VermBG)

  2. Begriff der vermögenswirksamen Leistungen, Überweisung (§ 2, § 3 Abs. 2 und 3 VermBG)

  3. Zeitliche Zuordnung der vermögenswirksamen Leistungen (§ 2 Abs. 6 VermBG)

  4. Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG)

  5. Anlagen auf Grund von Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 VermBG)

  6. Anlagen auf Grund von Wertpapier-Kaufverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 VermBG)

  7. Anlagen auf Grund von Beteiligungs-Verträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 6 und 7 VermBG)

  8. Insolvenzschutz (§ 2 Abs. 5a VermBG)

  9. Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG)

  10. Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG)

  11. Anlagen auf Grund von Verträgen des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern (§ 3 Abs. 1 VermBG)

  12. Vereinbarung der vermögenswirksamen Leistungen, freie Wahl der Anlage (§§ 10, 11, 12 VermBG)

  13. Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten (§ 3 Abs. 2 VermBG, § 2 Abs. 1 VermBDV 1994)

  14. Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen (§ 15 Abs. 1 VermBG, § 5 VermBDV 1994)

  15. Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§§ 13, 14 VermBG, § 6 Abs. 1 VermBDV 1994)

  16. Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 Abs. 2 VermBG)

  17. Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 14 Abs. 4 und 5 VermBG, § 7 VermBDV 1994)

  18. Wegfall der Zulagebegünstigung (§ 13 Abs. 5 Satz 1 VermBG)

  19. Zulageunschädliche Verfügungen (§ 4 Abs. 4 VermBG)

  20. Nachweis einer zulageunschädlichen Verfügung (§ 4 Abs. 4 VermBG, § 8 VermBDV 1994)

  21. Anzeigepflichten (§ 8 VermBDV 1994)

  22. Änderung der Festsetzung, Rückforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 5 VermBG, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 9 VermBDV 1994)

  23. Außenprüfung (§ 15 Abs. 5 VermBG)

  24. Übergangsregelungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406, BStBl I S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451, BStBl I S. 436), - VermBG - auf ab 2009 angelegte vermögenswirksame Leistungen wie folgt Stellung genommen (Die Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 16. März 2009 - IV C 5 - S 2430/09/10001 - (BStBl I S. 501) und das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2010 - IV C 5 - S 2430/09/10002 - (BStBl I S. 195) sind durch Fettdruck hervorgehoben.):

  1. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 VermBG)

    (1) Das VermBG gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (Angestellte, Arbeiter) und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VermBG). Das VermBG gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VermBG) und für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1 Abs. 4 VermBG). Soldaten auf Zeit, für die das VermBG gilt, sind auch Bezieher von Ausbildungsgeld, das nach § 30 Abs. 2 Soldatengesetz während des Studiums gezahlt wird.

    (2) Das VermBG gilt für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, z. B. auch dann, wenn sie

    1. ihren Wohnsitz im Ausland haben und als entsandte Kräfte oder deutsche Ortskräfte an Auslandsvertretungen der Bundesrepublik beschäftigt sind,

    2. ausländische Arbeitnehmer sind und als Grenzgänger in der Bundesrepublik arbeiten,

    3. Kommanditisten oder stille Gesellschafter eines Unternehmens sind und mit der Kommanditgesellschaft oder dem Unternehmen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, der sie in eine abhängige Stellung zu der Gesellschaft oder dem Unternehmen bringt und sie deren Weisungsrecht unterstellt,

    4. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende sind und in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz), aus dem sie noch Arbeitslohn erhalten,

    5. behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen sind und zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen (§ 138 Abs. 1 SGB IX),

    6. kurzfristig Beschäftigte, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft und geringfügig entlohnte Beschäftigte sind, deren Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschal versteuert wird.

    (3) Im Zweifel ist eine Person Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, wenn sie Arbeitslohn im steuerlichen Sinne aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezieht. Gleiches gilt für einen Gesellschafter, wenn für ihn Sozialversicherungspflicht besteht.

    (4) Das VermBG wird darüber hinaus angewendet auf
    1. Arbeitnehmer, die als Grenzgänger im benachbarten Ausland nach ausländischem Arbeitsrecht beschäftigt sind, aber ihren ständigen Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland haben (vgl. auch Abschnitt 2 Abs. 3),

    2. Personen, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, aber im Rahmen seiner Abwicklung noch Entgelt für geleistete Arbeit erhalten.

    (5) Das VermBG gilt vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht für Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person und durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesamtheit berufene Personen (§ 1 Abs. 3 VermBG), weil sie in dieser Eigenschaft nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind. Zu diesen Organmitgliedern oder Vertretern einer Personengesamtheit gehören insbesondere Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereinen, Stiftungen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften sowie Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Orts- und Innungskrankenkassen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976, BStBl 1977 II S. 53). Für die bezeichneten Organmitglieder einer juristischen Person und Vertreter einer Personengesamtheit gilt das VermBG jedoch dann, wenn sie mit einem Dritten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und deshalb Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind, oder wenn sie zu den in § 1 Abs. 4 VermBG bezeichneten Personen gehören (Absatz 1 Satz 2, Absatz 8). Für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft gilt das VermBG darüber hinaus dann, wenn sie mit der Genossenschaft selbst einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und wenn die Stellung und Tätigkeit auf Grund des Arbeitsverhältnisses von der Stellung und Tätigkeit als Vorstandsmitglied klar abgrenzbar ist und das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Vorstandstätigkeit begründet wurde. Eine solche unterscheidbare und trennbare Doppelstellung als Vorstandsmitglied und Arbeitnehmer der Genossenschaft liegt z. B. dann vor, wenn eine vor der Berufung in den Vorstand ausgeübte Tätigkeit als Arbeitnehmer der Genossenschaft danach unverändert fortgesetzt wird, wenn diese Tätigkeit wie bisher bezahlt, die hinzugekommene Vorstandstätigkeit dagegen unentgeltlich geleistet wird, und wenn beide Tätigkeiten sich deutlich voneinander unterscheiden.

    (6) Das VermBG gilt außerdem z. B. nicht für folgende Personen, weil sie nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind:
    1. Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, wenn sie nicht in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen (vgl. auch Absatz 2 Nr. 4),

    2. Bezieher von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und Empfänger von arbeitsrechtlichen Versorgungsbezügen einschließlich Vorruhestandsbezügen, wenn sie nicht weiter in einem Arbeitsverhältnis stehen,

    3. Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,

    4. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes.

    Das VermBG gilt auch nicht für Bedienstete internationaler Organisationen, deren Arbeitsverhältnis nicht deutschem Arbeitsrecht unterliegt.

    (7) In Heimarbeit Beschäftigte, für die das VermBG gilt (Absatz 1 Satz 2), sind Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz - HAG). Heimarbeiter sind Personen, die in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbst gewählter Betriebsstätte) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeiten, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse den unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen (§ 2 Abs. 1 HAG). Hausgewerbetreibende sind Personen, die in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellen, bearbeiten oder verpacken, wobei sie selbst wesentlich am Stück mitarbeiten, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen; unschädlich ist es, wenn Hausgewerbetreibende vorübergehend, d.h. in nur unbedeutendem Umfang, unmittelbar für den Absatzmarkt arbeiten (§ 2 Abs. 2 HAG). Das VermBG gilt nicht für die den in Heimarbeit Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 2 HAG Gleichgestellten.

    (8) Das VermBG gilt nicht für
    1. sog. Ehrenbeamte (z. B. ehrenamtliche Bürgermeister), weil sie keine beamtenrechtliche Besoldung beziehen,

    2. Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge,

    3. entpflichtete Hochschullehrer, wenn sie nach Landesrecht nicht weiter Beamte im beamtenrechtlichen Sinne sind.

  2. Begriff der vermögenswirksamen Leistungen, Überweisung (§ 2, § 3 Abs. 2 und 3 VermBG)

    (1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer der in § 2 Abs. 1 VermBG genannten Anlageformen anlegt; der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger zu leisten, bei dem nach Wahl des Arbeitnehmers (Abschnitt 12 Abs. 6) die vermögenswirksame Anlage erfolgen soll. Ausnahmen bestehen nach Absatz 3 und in folgenden Fällen:

    1. Bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VermBG in Beteiligungen auf Grund von Verträgen mit dem Arbeitgeber werden die vermögenswirksamen Leistungen verrechnet (Abschnitt 6 Abs. 1 und 2, Abschnitt 7 Abs. 2).

    2. Bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG für den Wohnungsbau (Abschnitt 10) können die vermögenswirksamen Leistungen auch unmittelbar an den Arbeitnehmer zur Weiterleitung an den Gläubiger gezahlt werden.

    Im Übrigen kann nur Arbeitslohn vermögenswirksam angelegt werden, der dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen ist; die nachträgliche Umwandlung von zugeflossenem Arbeitslohn in vermögenswirksame Leistungen nach § 11 VermBG (Abschnitt 12 Abs. 2 und 3) ist nur im Fall des Absatzes 3 möglich. Geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen.

    (2) Vermögenswirksame Leistungen liegen auch insoweit vor, als Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nicht besteht, weil z. B.
    1. auf Grund eines Sparvertrags oder Kapitalversicherungsvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 13 Abs. 2 VermBG) angelegt wird,

    2. die zulagebegünstigten Höchstbeträge von 400 Euro bzw. 470 Euro überschritten sind (§ 13 Abs. 2 VermBG) oder

    3. die Einkommensgrenze überschritten ist (§ 13 Abs. 1 VermBG).

    (3) Für den Grenzgänger (Abschnitt 1 Abs. 4 Nr. 1) kann der ausländische Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen auch dadurch anlegen, dass er eine andere Person mit der Überweisung oder Einzahlung in seinem Namen und für seine Rechnung beauftragt. Geht dies aus dem Überweisungsauftrag oder dem Einzahlungsbeleg eindeutig hervor, bestehen keine Bedenken, wenn es sich bei der beauftragten Person um den Begünstigten selbst handelt. Lehnt es der ausländische Arbeitgeber ab, mit dem bei ihm beschäftigten Grenzgänger einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 VermBG abzuschließen, so kann statt des Arbeitgebers ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Kapitalanlagegesellschaft mit dem Arbeitnehmer die vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen vereinbaren. Voraussetzung ist, dass der ausländische Arbeitgeber den Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitnehmers bei dem Kreditinstitut überweist und dieses sodann die vermögenswirksam anzulegenden Beträge zu Lasten dieses Kontos unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger leistet; wird der Vertrag mit der Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossen, gilt dies sinngemäß. Diese Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer, die bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigt sind, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.

    (4) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf vermögenswirksame Leistungen ist bis zum Betrag von 870 Euro im Kalenderjahr unabhängig von der Anlageart nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar und nicht verpfändbar (§ 2 Abs. 7 Satz 2 VermBG, § 851 Abs. 1 ZPO, § 1274 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch, soweit der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen aus dem Arbeitslohn anzulegen hat (§ 11 VermBG) und unabhängig davon, ob und wieweit die vermögenswirksamen Leistungen zulagebegünstigt sind.

    (5) Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, zählen nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Auf eine Förderung mittels einer Arbeitnehmer-Sparzulage kommt es nicht an.
  3. Zeitliche Zuordnung der vermögenswirksamen Leistungen (§ 2 Abs. 6 VermBG)

    (1) Vermögenswirksame Leistungen sind Arbeitslohn (§ 2 Abs. 6 VermBG). Die zeitliche Zuordnung vermögenswirksamer Leistungen richtet sich nach den für die Zuordnung des Arbeitslohns geltenden Vorschriften (vgl. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, R 39b.5 und 39b.6 LStR). Für die Zurechnung vermögenswirksamer Leistungen zum abgelaufenen Kalenderjahr kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Anlageinstitut nicht an (vgl. Abschnitt 13 Abs. 1).

    (2) Die zeitliche Zuordnung vermögenswirksamer Leistungen ist auf den Beginn der Sperrfrist ohne Einfluss. Die Sperrfrist für auf Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 VermBG) angelegte vermögenswirksame Leistungen beginnt stets am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem die einmalige oder die erste laufende vermögenswirksame Leistung beim Kreditinstitut oder der Kapitalanlagegesellschaft eingeht.

  4. Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG)

    (1) Die Vermögensbeteiligungen, deren Begründung oder Erwerb nach dem VermBG mit der Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt ist, sind in § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 bis 4 VermBG abschließend aufgezählt. Danach können sowohl Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligungen) als auch Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen) begründet oder erworben werden. Eine Vermögensbeteiligung kann jedoch nur begründet oder erworben werden, wenn ihre Laufzeit nicht vor der für die gewählte Anlage geltenden Sperrfrist endet.

    (2) Aktien und Wandelschuldverschreibungen sind Vermögensbeteiligungen, wenn sie

    1. vom inländischen oder ausländischen Arbeitgeber oder von einem Unternehmen, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG -) ausgegeben werden oder

    2. an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.

    (3) Eine Gewinnschuldverschreibung ist ein Wertpapier, das auf Inhaber, Namen oder an Order lautet und in dem die Leistung einer bestimmten Geldsumme - im Regelfall die Einlösung zum Nennwert - versprochen wird. Ob die Einlösung nach Fristablauf, Kündigung oder Rückgabe vorgesehen ist, ist dabei ohne Bedeutung. Unerheblich ist ebenfalls, ob neben Geldsummenansprüchen Geldwertansprüche verbrieft sind; so liegt z. B. eine Gewinnschuldverschreibung auch vor, wenn die Einlösung zum Kurs einer entsprechenden Aktie, mindestens jedoch zu einer bestimmten Geldsumme vereinbart ist. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass neben einer bestimmten Geldsumme eine Verzinsung zugesagt ist, die mit dem Gewinn zusammenhängt. Auf die Bezeichnung als Zins kommt es dabei nicht an. Neben dem gewinnabhängigen Zins kann ein fester Zins zugesagt bzw. ein gewinnunabhängiger Mindestzins vereinbart sein. Gewinnschuldverschreibungen sind Vermögensbeteiligungen, wenn sie vom inländischen oder ausländischen Arbeitgeber oder von einem Unternehmen ausgegeben werden, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist (§ 18 Abs. 1 AktG). Sofern in solchen Gewinnschuldverschreibungen eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, muss eine der in § 2 Abs. 3 VermBG geforderten Voraussetzungen erfüllt sein; die Mindestverzinsung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VermBG bestimmt sich nach dem Ausgabepreis, nicht nach dem Nennwert oder Tageskurs der Gewinnschuldverschreibung.

    (4) Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, die Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers sind, sind Vermögensbeteiligungen, wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung auf Kosten des Arbeitgebers durch ein inländisches Kreditinstitut verbürgt oder durch ein inländisches Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind; ein Wechsel des Bürgen oder des Versicherungsunternehmens während der für die gewählte Anlage geltenden Sperrfrist ist zulässig, wenn der neue Bürge oder das neue Versicherungsunternehmen die bisher entstandenen Verpflichtungen übernimmt. Durch den Eintritt des Sicherungsfalls wird die für die gewählte Anlage geltende Sperrfrist nicht berührt. Die Sicherung ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber ein inländisches Kreditinstitut ist.

    (5) Anteile an richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne von § 46 bis 65 des Investmentgesetzes - InvG - und gemischten Sondervermögen im Sinne von § 83 bis 86 InvG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c VermBG) bleiben Vermögensbeteiligungen bei Änderung der im maßgebenden Jahresbericht oder im ersten Halbjahresbericht nach Auflegung des Sondervermögens festgestellten Zusammensetzung des Sondervermögens, die während der Laufzeit eines Vertrags nach § 4 VermBG über den Erwerb von entsprechenden Anteilen mit laufenden vermögenswirksamen Leistungen eintreten kann. Das gilt auch für ausländische Investmentanteile (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c VermBG) mit der Maßgabe, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Jahresbericht über das vorletzte Geschäftsjahr stets vorliegen muss. Beim Erwerb verbriefter EG-Investmentanteile gemäß § 2 Abs. 10 des Investmentgesetzes kann für neu aufgelegte Vermögen aus Wertpapieren auch der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Vermögens zugrunde gelegt werden. Die Anlage in Immobilien-Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen wird nicht gefördert.

    (5a) Anteile an Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a InvG sind auch dann Vermögensbeteiligungen im Sinne des VermBG, wenn der Arbeitgeber des Arbeitnehmers keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a EStG zum Erwerb von Anteilen gewährt.

    (6) Ein Genussschein ist ein Wertpapier, wenn er ein Genussrecht verbrieft und auf Inhaber, Namen oder an Order lautet. Ein Genussschein kann grundsätzlich von Unternehmen jeder Rechtsform ausgegeben werden. Genussrechte können alle Vermögensrechte sein, wie sie typischerweise Aktionären zustehen. Sie unterscheiden sich von Mitgliedschaftsrechten durch das Fehlen der Kontroll- und Verwaltungsrechte. Genussscheine sind Vermögensbeteiligungen, wenn sie
    1. vom inländischen oder ausländischen Arbeitgeber oder von einem Unternehmen, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist (§ 18 Abs. 1 AktG), ausgegeben werden oder

    2. von einem inländischen Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist, ausgegeben werden und an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.

    Voraussetzung ist stets, dass mit dem Genussrecht das Recht am Gewinn des Unternehmens verbunden ist. Die Zusage eines gewinnunabhängigen Mindest- bzw. Festzinses steht damit grundsätzlich nicht im Einklang. Ein gewinnunabhängiger Mindest- oder Festzins ist z. B. dann nicht zugesagt, wenn die Zinszahlung ausdrücklich von einem ausreichenden Gewinn abhängig gemacht ist oder das Genussrechtskapital am Verlust teilnimmt (vgl. § 10 Abs. 5 Gesetz über das Kreditwesen). Sofern eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, muss eine der in § 2 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 VermBG geforderten Voraussetzungen erfüllt sein. Die Mindestverzinsung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VermBG bestimmt sich nach dem Ausgabepreis, nicht nach dem Nennwert oder Tageskurs des Genussscheins. Sind neben dem Recht am Gewinn eines Unternehmens andere Rechte vereinbart, die ebenfalls typische Vermögensrechte eines Aktionärs sein können (z. B. Bezugsrechte), steht das der Annahme eines Genussrechts nicht entgegen. Voraussetzung ist außerdem, dass Rückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist. Diese Voraussetzung ist z. B. in folgenden Fällen erfüllt:
    1. Ausschluss der Rückzahlbarkeit (Unkündbarkeit, keine Rücknahme des Genussscheins);

    2. Rückzahlbarkeit bei Kündigung, bei Rückgabe oder nach Fristablauf, wenn sich der Rückzahlungsanspruch nach der Wertentwicklung eines Unternehmens richtet (z. B. unmittelbar auf einen Anteil am Liquidationserlös gerichtet ist oder sich nach dem Börsenkurs einer entsprechenden Aktie des Unternehmens richtet);

    3. Rückzahlbarkeit bei Kündigung, bei Rückgabe oder nach Fristablauf, wenn eine Beteiligung am Verlust vereinbart ist (das ist auch dann der Fall, wenn im Verlustfalle weniger als der Nennwert zurückgezahlt wird);

    4. Rückzahlbarkeit bei Kündigung, bei Rückgabe oder nach Fristablauf, wenn eine Rückzahlung nur aus dem Gewinn erfolgen darf.

    Ist Rückzahlung zum Nennwert zugesagt, kann es sich um eine Gewinnschuldverschreibung handeln (Absatz 3).

    (7) Beteiligungen an einer Genossenschaft durch Begründung oder Erwerb eines Geschäftsguthabens sind Vermögensbeteiligungen, wenn die Genossenschaft
    1. der inländische Arbeitgeber oder ein inländisches Unternehmen ist, das als herrschendes Unternehmen mit dem inländischen Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist (§ 18 Abs. 1 AktG), oder

    2. ein inländisches Kreditinstitut oder ein Post-, Spar- oder Darlehensverein ist oder

    3. eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes - WoPG - ist, welche die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VermBG geforderten Voraussetzungen erfüllt.

    Die Begründung oder der Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bereits Mitglied der Genossenschaft ist oder vereinbart ist, dass er von der Genossenschaft als Mitglied aufgenommen wird. Zur Begründung von Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft werden auch die vermögenswirksamen Leistungen angelegt, die als Anzahlungen oder als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil des Arbeitnehmers geleistet werden, nachdem das Geschäftsguthaben durch Verlust gemindert oder der Geschäftsanteil durch Beschluss der Generalversammlung erhöht worden ist. Ist die Sperrfrist nicht eingehalten, gehören Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 WoPG) zu den Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG (Abschnitt 9 Abs. 3).

    (8) Beteiligungen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - durch Übernahme einer Stammeinlage oder Erwerb eines Geschäftsanteils sind Vermögensbeteiligungen, wenn die GmbH der inländische Arbeitgeber oder ein inländisches Unternehmen ist, das als herrschendes Unternehmen mit dem inländischen Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist (§ 18 Abs. 1 AktG). Zur Übernahme einer Stammeinlage bei einer GmbH durch den Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen
    1. bei Errichtung der GmbH auf Grund des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags oder

    2. bei Erhöhung des Stammkapitals der GmbH auf Grund einer Übernahmeerklärung des Arbeitnehmers (§ 55 Abs. 1 GmbH-Gesetz)

    nach den Vorschriften des § 6 VermBG über den Beteiligungsvertrag angelegt werden. Zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH durch den Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen auf Grund eines Abtretungsvertrags des Arbeitnehmers mit der arbeitgebenden GmbH oder dem genannten verbundenen Unternehmen, nach den Vorschriften des § 7 VermBG über den Beteiligungs-Kaufvertrag (Abschnitt 7) angelegt werden. Nach den Vorschriften des § 4 VermBG angelegte vermögenswirksame Leistungen können zur Übernahme einer Stammeinlage auf Grund eines Gesellschaftsvertrags oder einer Übernahmeerklärung des Arbeitnehmers und zum Erwerb eines Geschäftsanteils auf Grund eines Abtretungsvertrags verwendet werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VermBG). Zur Übernahme einer Stammeinlage können vermögenswirksame Leistungen bereits dann angelegt oder verwendet werden, wenn der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen oder die Übernahme der Stammeinlage erklärt, aber die Gesellschaft oder die Erhöhung des Stammkapitals noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist. Unterbleibt die Eintragung, so sind Abschnitt 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes - VermBDV 1994 - zu beachten.

    (9) Stille Beteiligungen an einem Unternehmen sind Vermögensbeteiligungen, wenn dieses
    1. der inländische Arbeitgeber oder ein inländisches Unternehmen ist, das als herrschendes Unternehmen mit dem inländischen Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist (§ 18 Abs. 1 AktG), oder

    2. ein inländisches Unternehmen ist, das auf Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen inländischem Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist (indirekte betriebliche stille Beteiligung über eine so genannte Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft).

    Als Vermögensbeteiligungen sind auch stille Beteiligungen an einem inländischen Unternehmen anzusehen, das auf Grund eines Vertrags mit einem anderen inländischen Unternehmen an diesem gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, wenn dieses als herrschendes Unternehmen mit dem inländischen Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist (§ 18 Abs. 1 AktG). Die stille Beteiligung muss die im Handelsgesetzbuch für sie vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist danach unabhängig von dessen Rechtsform möglich, wenn das Unternehmen ein Handelsgewerbe betreibt, oder wenn das Unternehmen z. B. wegen seiner Rechtsform oder wegen seiner Eintragung im Handelsregister als Unternehmen gilt, das ein Handelsgewerbe betreibt. An einer Gesellschaft, die kein Handelsgewerbe betreibt, aber - zu Unrecht - als Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, kann eine stille Beteiligung begründet werden, wenn die eingetragene Gesellschaft ein Gewerbe betreibt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausschließlich nach handelsrechtlichen Grundsätzen festzustellen. Für die Abgrenzung einer stillen Beteiligung von einem partiarischen Darlehen kommt es darauf an, ob die Vertragspartner einen gemeinsamen Zweck verfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1983, BStBl II S. 563). Indiz für die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks kann die ausdrückliche Vereinbarung von Kontrollrechten des Arbeitnehmers sein. Fehlt es an einem gemeinsamen Zweck der Vertragspartner, liegt ein partiarisches Darlehen vor (Absatz 10).

    (10) Darlehensforderungen sind Vermögensbeteiligungen, wenn
    1. sie Forderungen gegen den Arbeitgeber oder gegen ein inländisches Unternehmen sind, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist (§ 18 Abs. 1 AktG) und

    2. die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag gesichert sind.

    Absatz 4 gilt entsprechend.

    (11) Genussrechte an einem Unternehmen, über die keine Genussscheine mit Wertpapiercharakter ausgegeben werden, sind Vermögensbeteiligungen, wenn
    1. das Unternehmen der inländische Arbeitgeber oder ein inländisches Unternehmen ist, das als herrschendes Unternehmen mit dem inländischen Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist (§ 18 Abs. 1 AktG), und

    2. die Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllt sind.

    Ist Rückzahlung zum Nennwert vereinbart, kann es sich um ein partiarisches Darlehen handeln (Absatz 10).

    (12) Mit vermögenswirksamen Leistungen können auch Nebenkosten der Begründung oder des Erwerbs einer Vermögensbeteiligung beglichen werden. Nebenkosten sind z. B. Provisionen, Notariatsgebühren, Eintrittsgelder im Zusammenhang mit Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft, Aufgelder im Zusammenhang mit Stammeinlagen bei einer GmbH und Kosten für Registereintragungen. Keine Nebenkosten in diesem Sinne sind z. B. Stückzinsen und Verwaltungskosten wie z. B. Depot- oder Kontoführungsgebühren.
  5. Anlagen auf Grund von Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 VermBG)

    (1) Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (Abschnitt 4) können mit inländischen Kreditinstituten, inländischen Kapitalanlagegesellschaften und Kreditinstituten oder Verwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG in anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen werden. Die Verträge brauchen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung nicht zu erfüllen, d. h., es können auch ohne Ausfertigung eines Sparbuchs mit jeder Einzahlung unmittelbar wertpapiermäßig verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben werden. Die Verträge können auf den Erwerb oder die Begründung bestimmter Vermögensbeteiligungen beschränkt sein (z. B. auf den Erwerb von Aktien eines bezeichneten Unternehmens). Die Beschränkung kann geändert oder aufgehoben werden.

    (2) Ein Vertrag über eine einmalige Einzahlung ist ein Vertrag über eine einzige, der Höhe nach bestimmte Einzahlung. Ein Vertrag über laufende Einzahlungen liegt vor, wenn auf diesen Vertrag für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluss mindestens einmal in jedem Kalenderjahr Beträge eingezahlt werden sollen; die einzuzahlenden Beträge brauchen der Höhe nach nicht bestimmt zu sein. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem die vermögenswirksame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlungen die erste vermögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut oder bei der Kapitalanlagegesellschaft eingeht. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken dagegen, Einzahlungen auf einen Sparvertrag über laufende Einzahlungen noch bis zum letzten Tag des Kalendermonats zuzulassen, in dem die Frist von sechs Jahren endet.

    (3) Die siebenjährige Sperrfrist gilt einheitlich für Verträge über die einmalige oder laufende Anlage vermögenswirksamer Leistungen. Sie beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlungen die erste vermögenswirksame Leistung beim Kreditinstitut oder bei der Kapitalanlagegesellschaft eingeht. Die Einzahlung anderer Beträge ist auf den Beginn der Sperrfrist ohne Einfluss.

    Beispiel: Der Arbeitnehmer unterschreibt den Sparvertrag über laufende Einzahlungen am 29. Juli 2009. Die erste vermögenswirksame Leistung geht am 20. August 2009 bei der Kapitalanlagegesellschaft ein. Der Sparvertrag gilt am 20. August 2009 als abgeschlossen, so dass die sechsjährige Einzahlungsfrist am 19. August 2015 endet. Auf Grund der Vereinfachungsregelung ist die letzte Einzahlung aber auch noch am 31. August 2015 möglich. Die siebenjährige Sperrfrist endet am 31. Dezember 2015.

    (4) Der Vertrag über die laufende Anlage vermögenswirksamer Leistungen ist unterbrochen, wenn in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame Leistungen noch andere Beträge eingezahlt werden; dabei liegt z. B. eine Einzahlung anderer Beträge auch dann vor, wenn Zinsen für eingezahlte Beträge gutgeschrieben bleiben.

    Beispiele:
    1. Der Arbeitnehmer unterschreibt den Sparvertrag über laufende Einzahlungen am 30. September 2009. Die erste vermögenswirksame Leistung geht am 4. November 2009, weitere vermögenswirksame Leistungen gehen bis einschließlich März 2010 bei der Kapitalanlagegesellschaft ein. Ab 1. April 2010 werden keine Beträge mehr eingezahlt, weil der Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist. Die gut-geschriebenen Zinsen und die gutgeschriebenen Erträge aus Vermögens-beteiligungen hat sich der Arbeitnehmer auszahlen lassen. Am 2. November 2011 werden erneut vermögenswirksame Leistungen eingezahlt. Der Vertrag ist nicht unterbrochen, weil in den Kalenderjahren 2010 und 2011 vermögenswirksame Leistungen angelegt worden sind.

    2. Der Arbeitnehmer unterschreibt den Sparvertrag über laufende Einzahlungen am 30. September 2009. Die erste vermögenswirksame Leistung geht am 4. November 2009 bei der Kapitalanlagegesellschaft ein. Ab 1. Januar 2010 werden keine Beträge mehr eingezahlt, weil der Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist. Die gutgeschriebenen Zinsen und die gutgeschriebenen Erträge aus Vermögens-beteiligungen hat sich der Arbeitnehmer auszahlen lassen. Ab 1. Februar 2011 werden erneut vermögenswirksame Leistungen eingezahlt. Der Vertrag ist unterbrochen, weil im Kalenderjahr 2010 keine Einzahlungen vorliegen.

    (5) Nach einer Unterbrechung können auf den Sparvertrag keine vermögenswirksamen Leistungen mehr angelegt werden.

    (6) Endet für vermögenswirksame Leistungen die Verwendungsfrist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VermBG) mit oder nach Ablauf der Sperrfrist, so werden sie auch dann gefördert, wenn keine Vermögensbeteiligungen erworben werden.

    (7) Die Festlegung erworbener Wertpapiere und die Aufzeichnungspflichten bei ihrer Verwahrung durch den Arbeitgeber sind in § 4 Abs. 1 und 2 VermBDV 1994 geregelt. Die Mitteilungspflichten des Kreditinstituts oder der Kapitalanlagegesellschaft und des Arbeitgebers bei Verwahrung der erworbenen Wertpapiere durch den Arbeitgeber sind in § 2 Abs. 3 VermBDV 1994 geregelt. (8) Die erworbenen Wertpapiere können vor Ablauf der Sperrfrist zulagenunschädlich gegen andere verbriefte Vermögensbeteiligungen ausgetauscht werden (§ 4 Abs. 4 Nr. 6 VermBG). Dieser Austausch ist nur möglich, wenn die Wertpapiere bei einem Kredit-institut oder bei einer Kapitalanlagegesellschaft verwahrt werden. Der Erlös aus der Veräußerung einschließlich etwaiger Kursgewinne ist bis zum Ablauf des folgenden Kalendermonats zum Erwerb der für den Rest der Sperrfrist festzulegenden anderen Wertpapiere zu verwenden. Dabei übrig bleibende vermögenswirksame Leistungen bleiben gefördert, wenn sie 150 Euro nicht übersteigen; aus mehreren Veräußerungsvorgängen übrig bleibende vermögenswirksame Leistungen sind zusammenzurechnen. Wird die 150-Euro-Grenze überschritten, wird die Förderung der nicht wieder verwendeten vermögenswirksamen Leistungen rückgängig gemacht, weil in dieser Höhe eine unschädliche Verfügung nicht vorliegt. Sind zum Erwerb von Wertpapieren neben vermögenswirksamen Leistungen auch andere Beträge verwendet worden, so gelten beim Austausch von Wertpapieren zuerst die anderen Beträge als übrig bleibend; diese Beträge bleiben bei der Ermittlung der 150-Euro-Grenze außer Ansatz.

  6. Anlagen auf Grund von Wertpapier-Kaufverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 VermBG)

    (1) Auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags mit dem inländischen Arbeitgeber werden vermögenswirksame Leistungen durch Verrechnung mit dem Kaufpreis zum Erwerb von Wertpapieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und f VermBG) angelegt. Der Kaufpreis kann mit vermögenswirksamen Leistungen entrichtet werden durch

    • einmalige Verrechnung als Vorauszahlung oder nachträgliche Zahlung,

    • laufende Verrechnung als Anzahlungen oder Abzahlungen.

    (2) Ist der Kaufpreis durch einmalige Verrechnung vorausgezahlt oder durch laufende Verrechnung angezahlt worden, so hat der Arbeitgeber ein Anzahlungskonto zu führen.

    (3) Die Festlegung erworbener Wertpapiere und die Aufzeichnungspflichten bei ihrer Verwahrung sind in § 4 Abs. 3 VermBDV 1994 geregelt. Die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und des Kreditinstituts oder der Kapitalanlagegesellschaft bei Verwahrung der erworbenen Wertpapiere durch ein vom Arbeitnehmer benanntes Kreditinstitut oder eine vom Arbeitnehmer benannte Kapitalanlagegesellschaft sind in § 2 Abs. 4 VermBDV 1994 geregelt. Der sparzulagenunschädliche Austausch von Wertpapieren (Abschnitt 5 Abs. 8) ist nicht möglich, wenn diese auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags erworben worden sind.

  7. Anlagen auf Grund von Beteiligungs-Verträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 6 und 7 VermBG)

    (1) Beteiligungs-Verträge (§ 6 VermBG) unterscheiden sich von Beteiligungs-Kaufverträgen (§ 7 VermBG) hauptsächlich dadurch, dass Beteiligungs-Verträge nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erstmals begründen, während auf Grund von Beteiligungs-Kaufverträgen bereits bestehende nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben werden.

    (2) Auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags nach § 6 Abs. 1 VermBG und auf Grund eines Beteiligungs-Kaufvertrags nach § 7 Abs. 1 VermBG zwischen dem Arbeitnehmer und dem inländischen Arbeitgeber können vermögenswirksame Leistungen in nicht verbrieften betrieblichen Vermögensbeteiligungen angelegt werden. Auf Grund eines Beteiligungs-Kaufvertrags nach § 7 Abs. 1 VermBG können außerdem insbesondere außerbetriebliche Vermögensbeteiligungen in Form von Geschäftsguthaben bei inländischen Kredit-, Bau- oder Wohnungsbaugenossenschaften sowie stille Beteiligungen an sog. Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften (Abschnitt 4 Abs. 9) erworben werden. Die vermögenswirksamen Leistungen sind zu verrechnen (Abschnitt 6 Abs. 1 und 2).

    (3) Ein Beteiligungs-Vertrag nach § 6 Abs. 2 VermBG kann vom Arbeitnehmer mit einem Unternehmen, das mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, mit einer sog. Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft oder mit einer Kredit-, Bau- oder Wohnungsgenossenschaft zur Begründung nicht verbriefter Vermögensbeteiligungen an dem vertragschließenden Unternehmen abgeschlossen werden. Ein Beteiligungs-Kaufvertrag nach § 7 Abs. 2 VermBG kann vom Arbeitnehmer mit der GmbH, die mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, zum Erwerb von Geschäftsanteilen an der vertragschließenden GmbH abgeschlossen werden. Die vermögenswirksamen Leistungen sind vom Arbeitgeber zu überweisen; die einmalige Überweisung als Voraus- oder nachträgliche Zahlung sowie laufende Überweisungen als An- oder Abzahlungen sind zulässig. So kann in einem Beteiligungs-Vertrag nach § 6 Abs. 2 VermBG vereinbart sein, dass der Arbeitnehmer an eine Genossenschaft vermögenswirksame Leistungen laufend als Anzahlungen zum Zwecke der Begründung von Geschäftsguthaben vom Arbeitgeber überweisen lässt, damit die Genossenschaft für den Arbeitnehmer die Einzahlungen erbringt, die zu leisten sind, sobald er der Genossenschaft beigetreten ist und die Geschäftsanteile übernommen hat.

    (4) Ist die für die Begründung der Vermögensbeteiligung geschuldete Geldsumme (§ 6 Abs. 1 und 2 VermBG) oder der Kaufpreis (§ 7 Abs. 1 und 2 VermBG) durch einmalige vermögenswirksame Leistung vorausgezahlt oder durch laufende vermögenswirksame Leistungen angezahlt worden, so hat der Arbeitgeber oder das Unternehmen ein Anzahlungskonto zu führen.

    (5) Die Aufzeichnungspflichten während der Dauer der Sperrfrist (§ 6 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 3 VermBG) sind in § 3 VermBDV 1994 geregelt.

  8. Insolvenzschutz (§ 2 Abs. 5a VermBG)

    Der Arbeitgeber hat vor der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der angelegten vermögenswirksamen Leistungen bei einer während der Dauer der Sperrfrist eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen (§ 2 Abs. 5a VermBG). Vorkehrungen des Arbeitgebers gegen Insolvenz sind nicht Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Arbeitnehmer-Sparzulage.

  9. Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG)

    (1) Als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach dem WoPG können vermögenswirksame Leistungen auf Grund von Verträgen angelegt werden, die nach den Vorschriften des WoPG abgeschlossen worden sind. Bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 WoPG als Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften müssen jedoch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz VermBG erfüllt sein. Eine Anlage nach dem WoPG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG ist und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht erfüllt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 4 EStG) oder wenn das Einkommen des Arbeitnehmers die Einkommensgrenze (§ 2a WoPG) überschritten hat.

    (2) Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen setzen den Abschluss eines Bausparvertrags mit einer Bausparkasse voraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG). Bausparkassen sind Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen.

    (3) Vermögenswirksame Leistungen können als Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften erbracht werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 WoPG). Wegen der Zuordnung zu einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VermBG und den Wegfall dieser Zulagenbegünstigung vgl. Abschnitt 4 Abs. 7 und Abschnitt 18 Abs. 1 Nr. 3.

    (4) Wohnbau-Sparverträge im Sinne des WoPG sind Sparverträge mit einem Kreditinstitut oder einem am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen oder einem am 31. Dezember 1989 als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen, wenn diese Unternehmen eigene Spareinrichtungen unterhalten, auf die die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden sind. Die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien müssen zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden; die Wohnbau-Sparverträge müssen auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparraten abgeschlossen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WoPG).

    (5) Baufinanzierungsverträge im Sinne des WoPG sind Verträge mit einem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder einem am 31. Dezember 1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik, die nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von drei bis acht Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden; Voraussetzung ist, dass die eingezahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG). Baufinanzierungsverträge unterscheiden sich von den Wohnbau-Sparverträgen mit festgelegten Sparraten (Absatz 4) dadurch, dass außer den Verpflichtungen des Arbeitnehmers auch die Verpflichtungen des Unternehmens zur Erbringung der vertraglichen Leistungen von vornherein festgelegt sein müssen (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1972, BStBl II S. 601).

  10. Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG)

    Bei einer Anlage unmittelbar für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines im Inland belegenen Wohngebäudes usw. gilt Folgendes:

    1. Wohngebäude sind Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen.

    2. Für die Anlage ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer entweder Alleineigentümer oder Miteigentümer des Wohngebäudes usw. ist; mindestens muss jedoch eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen sein. Keine Anlage in diesem Sinne liegt vor, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer Miteigentümer des Wohngebäudes usw. werden sollen oder bereits sind.

    3. Eine Anlage liegt u. a. vor, wenn es sich bei den Aufwendungen um Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung handelt (vgl. BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003, BStBl I S. 386).

    4. Als Aufwendungen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. können die vermögenswirksamen Leistungen nur erbracht werden, soweit im Zeitpunkt ihres Zuflusses die Schuld des Arbeitnehmers, für den die Leistungen erbracht werden, nicht bereits getilgt ist.

    5. Sparleistungen an Treuhand- und Immobilienspargesellschaften sind keine Aufwendungen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw.

  11. Anlagen auf Grund von Verträgen des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern (§ 3 Abs. 1 VermBG)

    (1) Der Arbeitnehmer kann vermögenswirksame Leistungen auch auf Grund von Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (Abschnitt 5), auf Grund von Verträgen nach den Vorschriften des WoPG (Abschnitt 9), auf Grund von Sparverträgen (§ 8 VermBG) und auf Grund von Kapitalversicherungsverträgen (§ 9 VermBG) anlegen lassen, die von seinem Ehegatten abgeschlossen worden sind, mit dem der Arbeitnehmer die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wählen kann (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das gilt auch, wenn die genannten Verträge von Kindern des Arbeitnehmers (§ 32 Abs. 1 EStG) abgeschlossen worden sind, solange die Kinder zu Beginn des Kalenderjahrs der vermögenswirksamen Leistung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hat der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahrs der vermögenswirksamen Leistungen das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, so können vermögenswirksame Leistungen auch auf die genannten Verträge angelegt werden, die von seinen Eltern oder einem Elternteil abgeschlossen worden sind. Die vom Arbeitnehmer zugunsten des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern auf deren Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen angelegten vermögenswirksamen Leistungen sind vom Vertragsinhaber vertragsgemäß zu verwenden; der Vertragsinhaber kann mit diesen Leistungen auch betriebliche Vermögensbeteiligungen erwerben (z. B. Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheine seines Arbeitgebers). Eine Abtretung der Ansprüche aus den genannten Verträgen an den Arbeitnehmer steht der Anlage seiner vermögenswirksamen Leistungen auf diese Verträge nicht entgegen.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. (Abschnitt 10), wenn die in Absatz 1 genannten Personen Alleineigentümer oder Miteigentümer des Wohngebäudes usw. sind oder zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist (Abschnitt 10 Nr. 2).

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei steuerlich anerkannten Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten (vgl. R 4.8 Abs. 1 EStR, H 4.8 - Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten - EStH).

    (4) Vermögenswirksame Leistungen können auch auf Gemeinschaftskonten/-depots angelegt werden. Abschnitt 14 Abs. 2 und Abschnitt 19 Abs. 1 Satz 3 sind zu beachten.

  12. Vereinbarung der vermögenswirksamen Leistungen, freie Wahl der Anlage (§§ 10, 11, 12 VermBG)

    (1) Vermögenswirksame Leistungen, die zusätzlich zum sonstigen Arbeitslohn zu erbringen sind, können in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in Tarifverträgen sowie in bindenden Festsetzungen nach dem Heimarbeitsgesetz vereinbart werden (§ 10 VermBG); für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden zusätzliche vermögenswirksame Leistungen auf Grund eines Gesetzes erbracht.

    (2) Die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns (Absatz 3) wird in einem Vertrag vereinbart, den der Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers mit diesem abschließen muss (§ 11 Abs. 1 VermBG; bezüglich der Grenzgänger vgl. Abschnitt 2 Abs. 3). Macht ein Tarifvertrag den Anspruch auf zusätzliche vermögenswirksame Leistungen davon abhängig, dass der Arbeitnehmer als Eigenleistung auch Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam anlegt, so ist für die vermögenswirksame Anlage ein schriftlicher Antrag des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen auch dann vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer für diese Anlage eine der nicht zulagebegünstigten Anlageformen (Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 1) wählt. Der Arbeitgeber muss dem Verlangen des Arbeitnehmers aber insoweit nicht folgen, als die anzulegenden Lohnteile für sich oder zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen den Betrag von 870 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Soweit der Arbeitgeber zur Anlage von Lohnteilen nicht verpflichtet ist, kann er sich freiwillig bereit erklären, die vom Arbeitnehmer verlangte Anlage von Lohnteilen zu vereinbaren.

    (3) Vermögenswirksam angelegt werden können nur Teile des Arbeitslohns, der zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG gehört (Arbeitslohn im steuerlichen Sinne) und der dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen ist; die nachträgliche Umwandlung von zugeflossenem Arbeitslohn in vermögenswirksame Leistungen ist nur im Fall der Grenzgänger (Abschnitt 2 Abs. 3) möglich. Auch pauschal besteuerter oder steuerfreier Arbeitslohn kann vermögenswirksam angelegt werden, also z. B. Teile

    1. des pauschal besteuerten Arbeitslohns von kurzfristig Beschäftigten, Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft und geringfügig entlohnten Beschäftigten (§ 40a EStG),

    2. der pauschal besteuerten sonstigen Bezüge (§ 40 Abs. 1 EStG),

    3. des steuerfreien Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG).

    Kein Arbeitslohn in diesem Sinne sind z. B. die steuerfreien Lohnersatzleistungen (wie Wintergeld - Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld -, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld), der Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers, die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Vergütungen, die ein Kommanditist für seine Tätigkeit im Dienst der Kommanditgesellschaft erhält; diese Bezüge können deshalb nicht vermögenswirksam angelegt werden.

    (4) Bei einem minderjährigen Arbeitnehmer, den sein gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Arbeitsvertrags ermächtigt hat, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertreters Verträge mit dem Arbeitgeber über vermögenswirksame Leistungen abschließen kann; denn ein solcher Arbeitnehmer ist für alle das Arbeitsverhältnis der gestatteten Art betreffenden Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, wenn die Ermächtigung keine Einschränkungen enthält.

    (5) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber mitzuteilen, in welcher Anlageform und bei welchem Unternehmen, Institut oder Gläubiger vermögenswirksame Leistungen nach seiner Wahl (Absatz 6) angelegt werden sollen; er hat dabei anzugeben, wann und in welcher Höhe er die Anlage verlangt, und den Anlagevertrag - z. B. durch dessen Konto- oder Vertragsnummer - näher zu bezeichnen.

    (6) Die Zulagebegünstigung vermögenswirksamer Leistungen (§ 13 VermBG) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer frei wählen kann, in welcher der Anlageformen und bei welchem Unternehmen, Institut oder Gläubiger (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermBG) der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen anlegen soll (§ 12 Satz 1 VermBG); einer Förderung steht jedoch nicht entgegen, dass durch Tarifvertrag die Anlage auf die Formen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 beschränkt wird (§ 12 Satz 2 VermBG). Der Arbeitnehmer kann aber eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers in einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l und Abs. 4 VermBG bezeichneten Formen (Abschnitt 4) nur dann begründen oder erwerben, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 12 Satz 3 VermBG). Deshalb verstößt es nicht gegen § 12 VermBG, wenn ein Arbeitgeber nur bestimmten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen die Möglichkeit einräumt, mit ihren vermögenswirksamen Leistungen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l und Abs. 4 VermBG - z. B. Darlehensforderungen oder stille Beteiligungen - zu begründen.

    (7) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass die für ihn zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen auf verschiedene Anlageformen verteilt werden, oder dass die Anlageform gewechselt wird, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat, das gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an möglichst geringem Verwaltungsaufwand überwiegt. An der Verteilung auf verschiedene Anlageformen oder am Wechsel der Anlageform kann der Arbeitnehmer z. B. dann ein berechtigtes Interesse haben, wenn er dadurch die Förderung voll ausschöpfen möchte. Für den Wechsel der Anlageform bei vermögenswirksamer Anlage von Lohnteilen (Absatz 2) ist § 11 Abs. 5 VermBG zu beachten.
  13. Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten (§ 3 Abs. 2 VermBG, § 2 Abs. 1 VermBDV 1994)

    (1) Bei Überweisung der vermögenswirksam anzulegenden Beträge an das Unternehmen, Institut oder den Gläubiger (Abschnitt 2 Abs. 1) hat der Arbeitgeber die Beträge als vermögenswirksame Leistung besonders kenntlich zu machen und den Namen des Arbeitnehmers sowie dessen Konto- oder Vertragsnummer anzugeben. Zusätzlich ist bei Überweisungen im Dezember und Januar anzugeben, welchem Kalenderjahr die überwiesenen Beträge zuzuordnen sind (vgl. Abschnitt 3 Abs. 1).

    (2) Geht bei dem Unternehmen, dem Institut oder dem Gläubiger ein vom Arbeitgeber als vermögenswirksame Leistung gekennzeichneter Betrag ein und kann dieser nicht nach den Vorschriften des VermBG angelegt werden (z. B. weil ein Anlagevertrag i. S. des VermBG nicht besteht oder bereits erfüllt ist oder weil bei einem Bausparvertrag die Bausparsumme ausgezahlt worden ist), so ist das Unternehmen, das Institut oder der Gläubiger verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; nach Eingang einer solchen Mitteilung darf der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine vermögenswirksame Leistungen mehr überweisen.

  14. Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen (§ 15 Abs. 1 VermBG, § 5 VermBDV 1994)

    (1) Das Kreditinstitut, die Bausparkasse, das Unternehmen, der Arbeitgeber oder der Gläubiger, mit dem der Arbeitnehmer den Anlagevertrag abgeschlossen hat, hat die vermögenswirksamen Leistungen zu bescheinigen, die im Kalenderjahr angelegt worden sind (§ 15 Abs. 1 VermBG, § 5 VermBDV 1994). Für vermögenswirksame Leistungen, die auf nicht zulagebegünstigte Anlagearten angelegt worden sind, ist die Ausstellung einer Bescheinigung nicht zulässig. Außerdem darf eine Bescheinigung nicht mehr erteilt werden, wenn über sämtliche vermögenswirksame Leistungen schädlich verfügt worden ist, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 VermBG (Abschnitte 5 und 9) angelegt worden sind (§ 5 Abs. 5 VermBDV 1994).

    (2) Die Bescheinigung ist auf den Arbeitnehmer auszustellen, für den der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen erbracht hat. Das gilt auch dann, wenn die vermögenswirksamen Leistungen zugunsten des Ehegatten, der Kinder, der Eltern oder eines Elternteils angelegt worden sind (§ 3 Abs. 1 VermBG), wenn mehrere Personen Vertragsinhaber sind (Gemeinschaftsvertrag) oder die vermögenswirksamen Leistungen auf Gemeinschaftskonten/-depots angelegt wurden (vgl. Abschnitt 11 Abs. 4).

    (3) Für die Bescheinigung ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden; das für das jeweilige Kalenderjahr geltende Vordruckmuster wird im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gemacht. Im Einzelnen gilt Folgendes:

    1. Der „Institutsschlüssel für die Arbeitnehmer-Sparzulage“ wird von der Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt Berlin - ZPS ZANS -, Klosterstraße 59, 10179 Berlin vergeben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 VermBDV 1994). Er ist bei Anlagearten erforderlich, die einer Sperrfrist unterliegen. Sperrfristen gelten nicht bei Anlagen zum Wohnungsbau (Abschnitt 10) und bei Anlagen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG (Abschnitt 9 Abs. 3). In der Bescheinigung kann auf die Angabe dieses Institutsschlüssels nur dann verzichtet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung die für die Anlageart geltende Sperrfrist abgelaufen ist.

    2. Die Vertragsnummer darf höchstens 14-stellig sein und keine Sonderzeichen enthalten. Es ist nicht zulässig, für mehrere Arbeitnehmer dieselbe Vertragsnummer zu verwenden. Werden vermögenswirksame Leistungen auf von Dritten abgeschlossene Verträge oder auf Gemeinschaftsverträge angelegt (Absatz 2), so sind die vermögenswirksamen Leistungen jedes Arbeitnehmers unter einer eigenen Vertragsnummer zu bescheinigen; eine gemeinsame Vertragsnummer ist nur bei Ehegatten zulässig.

    3. Der "Institutsschlüssel für die Arbeitnehmer-Sparzulage", die Vertragsnummer und die Sperrfrist (vgl. Nummer 4) bilden den Ordnungsbegriff für das automatisierte Festsetzungs- und Auszahlungsverfahren der Arbeitnehmer-Sparzulage. Das automatisierte Verfahren setzt voraus, dass Inhalt und Darstellung der Vertragsnummer bei der Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen sowie bei der Anzeige über eine vorzeitige Verfügung (durch Datensatz oder Vordruck, vgl. Abschnitt 21 Abs. 1) übereinstimmen.

    4. Das Ende der für die vermögenswirksamen Leistungen geltenden Sperrfrist (vgl. Nummer 1) ist stets anzugeben. Bei der Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen, die auf Verträge nach §§ 5 bis 7 VermBG angelegt und noch nicht für Vermögensbeteiligungen verwendet worden sind, ist als Ende der Sperrfrist der 31. Dezember des sechsten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr der vermögenswirksamen Anlage anzugeben (§ 5 Abs. 3 VermBDV 1994). Ist über vermögenswirksame Leistungen unschädlich vorzeitig verfügt worden, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 VermBG angelegt worden sind, so ist in der Bescheinigung als Ende der Sperrfrist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben (§ 5 Abs. 4 VermBDV 1994); das gilt auch für die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen, die weiter auf den Anlagevertrag angelegt werden (Abschnitt 17 Abs. 5). Entsprechendes gilt bei Zuteilung eines Bausparvertrags.

    (4) Sind vermögenswirksame Leistungen für die Anlage zum Wohnungsbau an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden (Abschnitt 2 Abs. 1 Nr. 2), hat der Gläubiger die Bescheinigung auszustellen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, in welcher Höhe vermögenswirksame Leistungen zum Wohnungsbau verwendet worden sind.

    (5) Die Bescheinigung ist grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erteilen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Davon abweichend können die vermögenswirksamen Leistungen bereits im laufenden Kalenderjahr bescheinigt werden, wenn
    1. bei Anlageverträgen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG die Einzahlungsfrist abgelaufen ist (Abschnitt 5 Abs. 2),

    2. auf Anlageverträge nach §§ 5, 6 und 7 VermBG keine vermögenswirksamen Leistungen mehr angelegt werden können,

    3. Anlageverträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 VermBG mit Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Bausparkassen oder Versicherungsunternehmen im Falle einer unschädlichen vorzeitigen Verfügung aufgehoben werden.

    (6) In der Bescheinigung sind die angelegten vermögenswirksamen Leistungen auf den nächsten vollen Euro aufzurunden.

  15. Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§§ 13, 14 VermBG, § 6 Abs. 1 VermBDV 1994)

    (1) Der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist auch dann der Vordruck für die Einkommensteuererklärung zu verwenden, wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellt und auch nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, z. B. weil er nur pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen hat.

    (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann auch dann erst nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (§ 13 Abs. 4 VermBG), festgesetzt werden, wenn der Antrag schon vorher gestellt ist.

    (3) Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Wegfall der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahrs ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an die Stelle des Wohnsitzfinanzamts das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

    (4) Übersteigen die für den Arbeitnehmer erbrachten vermögenswirksamen Leistungen die geförderten Höchstbeträge und sind die Leistungen auf mehrere Anlagearten aufgeteilt worden, kann der Arbeitnehmer durch Vorlage nur einzelner Bescheinigungen (Abschnitt 14) die vermögenswirksamen Leistungen bestimmen, die mit Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt werden sollen. Legt der Arbeitnehmer sämtliche Bescheinigungen vor, begünstigt das Finanzamt die vermögenswirksamen Leistungen in einer Reihenfolge, die im Regelfall für den Arbeitnehmer günstig ist.

    (5) Für die Anwendung der Einkommensgrenze von 35 800/40 000 Euro für Ehegatten ist allein maßgeblich, ob tatsächlich eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird. Aus diesem Grunde ist die 35 800/40 000-Euro-Grenze auch bei der Zusammenveranlagung des überlebenden Ehegatten mit dem verstorbenen Ehegatten im Todesjahr des Ehegatten anzuwenden. Von dem auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahr an gilt die 17 900/20 000-Euro-Grenze (BFH-Urteil vom 14. Mai 1976, BStBl II S. 546). Haben Ehegatten die getrennte Veranlagung oder für das Kalenderjahr der Eheschließung die besondere Veranlagung gewählt, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob das von ihm zu versteuernde Einkommen die Einkommensgrenze von 17 900/20 000 Euro überschreitet. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind auch in den Fällen, in denen es auf Grund der Vorschriften zum Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) beim auszuzahlenden Kindergeld verbleibt, stets die in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG) abzuziehen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 EStG); dabei sind stets die Freibeträge für das gesamte Sparjahr zugrunde zu legen. Im Übrigen ist § 2 Abs. 5a EStG zu beachten.

    (6) Die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 VermBG gelten nicht für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, da bei diesem Personenkreis ein zu versteuerndes Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 und 5a EStG nicht festgestellt wird; diesen Arbeitnehmern steht deshalb die Arbeitnehmer-Sparzulage ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu.

    (7) Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist für jeden Anlagevertrag auf volle Euro aufzurunden. Das Finanzamt soll die Entscheidung über die Arbeitnehmer-Sparzulage mit dem Einkommensteuerbescheid verbinden.

  16. Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 Abs. 2 VermBG)

    (1) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 % für vermögenswirksame Leistungen von höchstens 400 Euro, die in Vermögensbeteiligungen (Abschnitt 4) angelegt werden, d. h. auf

    1. Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 VermBG; Abschnitt 5),

    2. Wertpapier-Kaufverträge (§ 5 VermBG; Abschnitt 6),

    3. Beteiligungs-Verträge (§ 6 VermBG; Abschnitt 7) und

    4. Beteiligungs-Kaufverträge (§ 7 VermBG; Abschnitt 7).

    (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 % für vermögenswirksame Leistungen von höchstens 470 Euro, die angelegt werden
    1. nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG; Abschnitt 9) und

    2. für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG; Abschnitt 10).

    (3) Die beiden Zulagen (Absatz 1 und 2) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Insgesamt werden also vermögenswirksame Leistungen bis 870 Euro jährlich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt. Die Förderung gilt im Übrigen auch für Verträge, die vor 1999 abgeschlossen worden sind.

    (4) Die höchstmögliche Arbeitnehmer-Sparzulage kann nur erhalten, wer sowohl in Vermögensbeteiligungen als auch in Bausparen bzw. in Anlagen für den Wohnungsbau anlegt. Dies bedingt zwei Anlageverträge. Da nur Zahlungen durch den Arbeitgeber mit Zulage begünstigt sind (Abschnitt 2), muss dieser zwei Verträge bedienen.

  17. Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 14 Abs. 4 und 5 VermBG, § 7 VermBDV 1994)

    (1) Die festgesetzten Arbeitnehmer-Sparzulagen werden regelmäßig erst mit Ablauf der für die vermögenswirksamen Leistungen geltenden Sperrfrist an das Kreditinstitut, die Kapitalanlagegesellschaft, die Bausparkasse, das Unternehmen oder den Arbeitgeber überwiesen, mit denen der Anlagevertrag abgeschlossen worden ist (§ 7 Abs. 2 VermBDV 1994). Die Zentralstelle der Länder in Berlin erstellt über jeden auszuzahlenden (= je Kalenderjahr festgesetzten) Betrag einen Datensatz, der im Aufbau und Inhalt den Datensätzen des maschinellen Steuererstattungsverfahrens entspricht. Der Datensatz wird der zuständigen Landesfinanzbehörde zugeleitet, die die Auszahlung veranlasst. Der Auszahlungsdatensatz enthält im festen Teil die Kontonummer des Instituts, das die vermögenswirksame Anlage verwaltet; für andere Teile gilt Folgendes:

    1. Der Verwendungszweck des konstanten Teils (27 Stellen) ist wie folgt aufgebaut:

      • "SPZ" (3 Stellen)

      • IFAS (7 Stellen und eine Leerstelle)

      • Vertrags-Nr. der vermögenswirksamen Anlage (14 Stellen)

      • Kalenderjahr (2 Stellen)

    2. Der Erweiterungsteil des ersten Satzes des variablen Teils enthält folgende Informationen:

      • Finanzamtsnummer (3 Stellen)

      • Name und Vorname (18 Stellen)

      • Geburtsdatum (6 Stellen)

    3. Der Erweiterungsteil des zweiten Satzes des variablen Teils enthält folgende Informationen:

      • Steuernummer (11 Stellen)

      • Fälligkeit = Ende der Sperrfrist (8 Stellen) bzw. bei unschädlicher Verfügung das Erstelldatum des Datensatzes.

    (2) Die Anlageinstitute haben die überwiesenen Arbeitnehmer-Sparzulagen an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Im Innenverhältnis zwischen Anlageinstitut und Arbeitnehmer kann vereinbart werden, dass die an das Anlageinstitut überwiesenen Arbeitnehmer-Sparzulagen in einer der in § 2 Abs. 1 VermBG genannten Anlageformen angelegt werden. Ist dem Anlageinstitut in Einzelfällen die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage an den Arbeitnehmer nicht möglich, z. B. weil der Wohnort nicht ermittelt werden konnte, hat das Anlageinstitut diese Arbeitnehmer-Sparzulage der Finanzbehörde zu überweisen, von der sie die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten hat; dabei sind die im Auszahlungsdatensatz für den Arbeitnehmer enthaltenen Angaben vollständig mitzuteilen.

    (3) Die festgesetzten Arbeitnehmer-Sparzulagen werden in folgenden Fällen vom Finanzamt unmittelbar an den Arbeitnehmer ausgezahlt (§ 7 Abs. 1 VermBDV 1994):
    1. bei Anlagen zum Wohnungsbau (Abschnitt 10) und bei Anlagen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG (Abschnitt 9 Abs. 3),

    2. wenn die für die vermögenswirksamen Leistungen geltende Sperrfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids über die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage abgelaufen ist,

    3. wenn über die angelegten vermögenswirksamen Leistungen unschädlich vorzeitig verfügt oder der Bausparvertrag zugeteilt worden ist (Abschnitt 14 Abs. 3 Nr. 4).

    (4) Wenn Arbeitnehmer-Sparzulagen für vermögenswirksame Leistungen, über die unschädlich vorzeitig verfügt worden sind, bei der Zentralstelle der Länder in Berlin aufgezeichnet sind, wird die Arbeitnehmer-Sparzulage an die Anlageinstitute ausgezahlt (Absatz 1). Abweichend davon ist die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die auf Anlageverträge nach §§ 5 bis 7 VermBG angelegt worden sind, vom Finanzamt unmittelbar an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

    (5) Ist über angelegte vermögenswirksame Leistungen unschädlich vorzeitig verfügt worden, so endet für diesen Anlagevertrag die Sperrfrist im Zeitpunkt dieser Verfügung (Abschnitt 14 Abs. 3 Nr. 4). Deshalb sind Arbeitnehmer-Sparzulagen für vermögenswirksame Leistungen, die weiter auf diesen Anlagevertrag angelegt werden, vom Finanzamt unmittelbar an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

    (6) Ergeben sich Nachfragen hinsichtlich der Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage, sind diese nicht an die Zentralstelle der Länder, sondern an die zuständigen Stellen in den Ländern zu richten. Arbeitnehmer können die zuständige Stelle bei ihrem Wohnsitzfinanzamt erfragen.

  18. Wegfall der Zulagebegünstigung (§ 13 Abs. 5 Satz 1 VermBG)

    (1) Die Zulagebegünstigung für vermögenswirksame Leistungen entfällt vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Abschnitts 19 rückwirkend,

    1. soweit bei Anlagen auf Grund von Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (Abschnitt 5) vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen zurückgezahlt werden, die Festlegung unterblieben ist oder aufgehoben wird oder über die Vermögensbeteiligungen verfügt wird. Die Zulagebegünstigung entfällt auch für Spitzenbeträge, wenn diese 150 Euro übersteigen (§ 4 Abs. 3 VermBG). Die Förderung entfällt ebenfalls für Beträge, die beim zulageunschädlichen Austausch von Wertpapieren übrig bleiben, wenn die 150-Euro-Grenze überschritten wird (Abschnitt 5 Abs. 8),

    2. wenn bei Anlagen auf Grund von Wertpapier-Kaufverträgen (Abschnitt 6) die Wertpapiere, mit deren Kaufpreis die vermögenswirksamen Leistungen eines Kalenderjahrs verrechnet worden sind, nicht spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs erworben werden oder wenn die Festlegung unterblieben ist oder soweit vor Ablauf der sechsjährigen Sperrfrist die Festlegung aufgehoben wird oder über die Wertpapiere verfügt wird,

    3. wenn bei Anlagen auf Grund von Beteiligungs-Verträgen oder Beteiligungs-Kaufverträgen (Abschnitt 7) der Arbeitnehmer die nicht verbrieften Vermögensbeteiligungen, für deren Begründung oder Erwerb die vermögenswirksamen Leistungen eines Kalenderjahrs verrechnet oder überwiesen worden sind, nicht spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs erhält oder soweit vor Ablauf der sechsjährigen Sperrfrist über die Rechte verfügt wird. Handelt es sich um Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften, so verringert sich bei Verletzung der Sperrfrist die Zulagebegünstigung von 20 % auf 9 % entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 13 Abs. 2 VermBG und Abschnitt 16 Abs. 2 Nr. 1 (vgl. Abschnitt 22 Abs. 1 Nr. 1),

    4. soweit bei Anlagen nach dem WoPG (Abschnitt 9)

      1. Bausparkassenbeiträge vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss zurückgezahlt, die Bausparsumme ausgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden; dies gilt unabhängig von den Regelungen im WoPG für vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge,

      2. Beiträge auf Grund von Wohnbau-Sparverträgen vor Ablauf der jeweiligen Festlegungsfrist zurückgezahlt (§ 9 WoPDV) oder nach Ablauf der jeweiligen Festlegungsfrist nicht zweckentsprechend verwendet werden (§ 10 WoPDV),

      3. Beiträge auf Grund von Baufinanzierungsverträgen zurückgezahlt (§ 15 Abs. 4 WoPDV) oder nicht fristgerecht zweckentsprechend verwendet werden (§ 16 WoPDV).

    Im Übrigen liegt in der Kündigung eines Vertrags noch keine sparzulageschädliche Verfügung, sondern erst in der Rückzahlung von Beträgen; deshalb bleibt eine Rücknahme der Kündigung vor Rückzahlung von Beträgen ohne Auswirkung auf festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989, BStBl 1990 II S. 220). Im Gegensatz dazu stellt eine Abtretung auch dann eine sparzulageschädliche Verfügung dar, wenn sie später zurückgenommen wird.

    (2) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Zulagebegünstigung für vermögenswirksame Leistungen bei Verletzung der Sperrfrist in den Fällen des § 13 Abs. 5 Satz 2 VermBG erhalten. Nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 VermBG ist nicht Voraussetzung, dass ggf. die neuen Wertpapiere oder die erhaltenen Beträge für den Rest der Sperrfrist festgelegt werden. Wertlosigkeit im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VermBG ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer höchstens 33 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen zurückerhält. Übersteigen die zurückgezahlten Beträge die 33 %-Grenze, so bleibt die Zulagebegünstigung der vermögenswirksamen Leistungen nur dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer die erhaltenen Beträge oder damit erworbene andere Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG bei einem Kreditinstitut oder bei einer Kapitalanlagegesellschaft für den Rest der Sperrfrist festlegt.

    (3) Sind mit vermögenswirksamen Leistungen, die auf Grund von Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen angelegt worden sind, Anteile an neu aufgelegten richtlinienkonformen Sondervermögen und gemischten Sondervermögen (Abschnitt 4 Abs. 5) erworben worden und ergibt sich aus dem ersten Rechenschaftsbericht oder aus dem ersten Halbjahresbericht, dass die angenommenen Verhältnisse nicht vorgelegen haben, so entfällt für die vermögenswirksamen Leistungen die Zulagebegünstigung.

  19. Zulageunschädliche Verfügungen (§ 4 Abs. 4 VermBG)

    (1) Bei Anlagen zulagebegünstigter vermögenswirksamer Leistungen auf Grund von

    • Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (Abschnitt 5),

    • Wertpapier-Kaufverträgen (Abschnitt 6),

    • Beteiligungs-Verträgen oder Beteiligungs-Kaufverträgen (Abschnitt 7)

    ist Arbeitnehmer-Sparzulage trotz Verletzung der Sperrfristen oder der in Abschnitt 5 Abs. 6, Abschnitt 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Fristen in den Fällen des § 4 Abs. 4 VermBG nicht zurückzufordern. Dabei gilt Folgendes:
    1. Völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 1 VermBG liegt vor bei einem Grad der Behinderung von mindestens 95.

    2. Arbeitslos im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 3 VermBG sind Personen, die Arbeitslosengeld (§ 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III), Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) oder Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit (§ 86a Soldatenversorgungsgesetz) beziehen oder ohne Bezug dieser Leistungen arbeitslos gemeldet sind.

      1. Personen, die als Arbeitslose im Sinne des Satzes 1 erkranken oder eine Kur antreten, für die Dauer der Erkrankung oder der Kur,

      2. Frauen, die zu Beginn der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes arbeitslos im Sinne des Satzes 1 waren oder als arbeitslos im Sinne des Buchstaben a anzusehen waren, für die Dauer dieser Schutzfristen und der folgenden Monate, für die bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hätte beansprucht werden können,

      3. Personen, die an einer nach §§ 77 bis 96 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung oder die an einer z. B. nach §§ 97 bis 115 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben teilnehmen, wenn sie ohne die Teilnahme an der Maßnahme arbeitslos wären.

    Sind die vermögenswirksamen Leistungen auf Grund eines Vertrags, dessen Inhaber oder Mitinhaber ein Kind, die Eltern oder ein Elternteil des Arbeitnehmers ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VermBG), oder auf Gemeinschaftskonten/-depots (Abschnitt 14 Abs. 4) angelegt worden, so muss die zulageunschädliche Verfügungsmöglichkeit in der Person des Arbeitnehmers gegeben sein; die zulageunschädliche Verfügungsmöglichkeit ist ohne zeitliche Befristung auf die Leistung des Arbeitnehmers beschränkt. Ist der Ehegatte des Arbeitnehmers Inhaber oder Mitinhaber des Anlagevertrags (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VermBG), wirkt die zulageunschädliche Verfügung für beide Ehegatten.

    (2) Werden bei Anlagen nach dem WoPG (Abschnitt 9) Sperrfristen verletzt, so ist in den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 VermBG (vgl. Absatz 1 Nr. 1 und 2) Arbeitnehmer-Sparzulage nicht zurückzufordern; dies gilt in den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 4 VermBG entsprechend, wenn der Arbeitnehmer über nach dem WoPG angelegte vermögenswirksame Leistungen in Höhe von mindestens 30 Euro verfügt. Außerdem ist bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Grund von Bausparverträgen Arbeitnehmer-Sparzulage nicht zurückzufordern,
    1. wenn bei vorzeitiger Auszahlung der Bausparsumme oder bei vorzeitiger Beleihung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag der Arbeitnehmer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zu wohnwirtschaftlichen Zwecken (vgl. Abschnitt 10) verwendet oder

    2. wenn bei vorzeitiger Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zu wohnwirtschaftlichen Zwecken für den Arbeitnehmer oder dessen Angehörige (§ 15 AO) verwendet,

    3. wenn ein Bausparvertrag vor Ablauf der Festlegungsfrist gekündigt oder aufgelöst wird, der nach Verrechnung geleisteter Bausparbeiträge mit der Abschlussgebühr kein Guthaben ausweist; bei Bausparverträgen, die ein Guthaben ausweisen, entfällt die Zulagebegünstigung nur für die tatsächlich zurückgezahlten Bausparbeiträge.

    Außerdem ist zulageunschädlich, wenn bei Anlagen auf Grund von Wohnbau-Sparverträgen und Baufinanzierungsverträgen die Vertragsinhalte und die Vertragspartner des Arbeitnehmers gegeneinander ausgetauscht werden (§§ 12, 18 WoPDV). Im Übrigen muss die zulageunschädliche Verfügungsmöglichkeit stets in der Person des Vertragsinhabers gegeben sein; sind Angehörige des Arbeitnehmers Inhaber oder Mitinhaber des Vertrags, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

  20. Nachweis einer zulageunschädlichen Verfügung (§ 4 Abs. 4 VermBG, § 8 VermBDV 1994)

    Die zulageunschädliche Verfügung (Abschnitt 19) ist dem Kreditinstitut, der Kapitalanlagegesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen (§ 8 Abs. 2 VermBDV 1994) oder dem Finanzamt (nur bei einer Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 VermBDV 1994) vom Arbeitnehmer (im Todesfall von seinen Erben) wie folgt nachzuweisen:

    1. Im Fall der Heirat durch Vorlage der Heiratsurkunde oder eines Auszugs aus dem Familienbuch,

    2. im Fall des Todes durch Vorlage der Sterbeurkunde oder des Erbscheins,

    3. im Fall der völligen Erwerbsunfähigkeit (d. h. eines Grades der Behinderung von mindestens 95) durch Vorlage eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX oder eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 SGB IX oder eines vergleichbaren Bescheids nach § 69 Abs. 2 SGB IX; die Vorlage des Rentenbescheids eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1968, BStBl II S. 606),

    4. im Fall der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers durch Vorlage von Unterlagen über folgende Zahlungen:

      1. Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) oder

      2. (weggefallen)

      3. Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) oder

      4. Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes oder

      5. Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld nach § 47b SGB V, § 47 SGB VII, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld nach §§ 16, 26 Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Sozialgesetzbuch oder

      6. Elterngeld oder

      7. Unterhaltsgeld nach § 153 SGB III im Falle der beruflichen Fortbildung oder Umschulung oder Übergangsgeld z. B. nach § 160 SGB III im Falle der Fortbildung oder Umschulung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation.

      Werden solche Zahlungen nicht geleistet, so sind
      • Zeiten der Arbeitslosigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit (in der Regel: Agentur für Arbeit) nachzuweisen,

      • Zeiten der Erkrankung oder der Kur, die als Zeiten der Arbeitslosigkeit anzusehen sind, durch eine Bescheinigung des Kostenträgers oder der Anstalt, in der die Unterbringung erfolgt, oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen

      • die Zeit der Schutzfristen, die als Zeit der Arbeitslosigkeit anzusehen ist, durch das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme nachzuweisen und die als Zeit der Arbeitslosigkeit anzusehende Zeit, für die bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Elternzeit hätte beansprucht werden können, glaubhaft zu machen,

    5. im Fall der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Vorlage von Unterlagen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Mitteilung an die Gemeinde nach § 138 Abs. 1 AO,

    6. im Fall der Weiterbildung durch Vorlage einer von einer Beratungsstelle im Sinne der Richtlinien zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen der „Bildungsprämie“ (BAnz 2008 S. 3218) ausgestellten und von einem Weiterbildungsanbieter ergänzten Bescheinigung (Informationen unter www.bildungspraemie.info).

  21. Anzeigepflichten (§ 8 VermBDV 1994)

    (1) Wird über vermögenswirksame Leistungen vorzeitig verfügt, ist dies der Zentralstelle der Länder in Berlin anzuzeigen. Für die Anzeige ist der amtlich vorgeschriebene Datensatz zu verwenden. Für eine geringe Anzahl von Mitteilungen ist die Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck möglich. Die Bekanntgabe der Vordruckmuster und der Datensatzbeschreibung erfolgte letztmals am 15. November 2001 im Bundessteuerblatt Teil I S. 875. Die Anzeigen von Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen sind als unschädliche oder schädliche Verfügungen zu kennzeichnen (§ 8 Abs. 1 bis 3 VermBDV 1994).

    (2) Sind auf den Anlagevertrag auch andere Beträge gutgeschrieben, die keine vermögenswirksamen Leistungen sind (z. B. Zinsen, eigene Einzahlungen des Arbeitnehmers), so ist in der Anzeige über eine teilweise schädliche vorzeitige Verfügung als vermögenswirksame Leistung nur der Betrag anzugeben, der die anderen Beträge übersteigt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 VermBDV 1994).

  22. Änderung der Festsetzung, Rückforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 5 VermBG, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 9 VermBDV 1994

    (1) Der Bescheid über die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist zu ändern, wenn

    1. bei Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Verträge nach §§ 5 bis 7 VermBG angezeigt worden ist, dass Sperr-, Verwendungs- oder Vorlagefristen verletzt worden sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 VermBDV 1994) oder sich die Förderung in den Fällen des Abschnitt 18 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 verringert,

    2. bei Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VermBG eine teilweise schädliche Verfügung angezeigt worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 VermBDV 1994) und das Finanzamt die Verfügung über vermögenswirksame Leistungen festgestellt hat, für die Arbeitnehmer-Sparzulagen festgesetzt worden sind (§ 6 Abs. 3 und 4 VermBDV 1994),

    3. die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 VermBG durch nachträgliche Änderung des zu versteuernden Einkommens über- oder unterschritten wird,

    4. das Finanzamt davon Kenntnis erhält, z. B. durch eine Außenprüfung, dass eine vermögenswirksame Anlage nicht vorlag.

    Bei einer teilweise schädlichen Verfügung (Nr. 2) und einer Förderung mit einem ab 2004 abgesenkten oder einem ab 2009 angehobenen Fördersatz ist davon auszugehen, dass über die geringer geförderten vermögenswirksamen Leistungen vorrangig schädlich verfügt wurde.

    Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat am 1. April 2004 mit einer Kapitalanlagegesellschaft einen Anlagevertrag nach § 4 VermBG abgeschlossen, auf den in den Kalenderjahren 2004 bis 2009 jeweils 400 Euro (insgesamt 2 400 Euro) vermögenswirksame Leistungen angelegt worden sind. Zusätzlich wurden Anteile aus Ausschüttungen im Wert von 100 Euro gutgeschrieben. Im Kalenderjahr 2010 verkauft der Arbeitnehmer Wertpapiere, für die er vermögenswirksame Leistungen in Höhe von durchschnittlich 2 200 Euro aufgewendet hat.

    Die Kapitalanlagegesellschaft zeigt an, dass über vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 2 100 Euro (2 200 Euro vermögenswirksame Leistungen abzüglich 100 Euro aus Ausschüttungen, vgl. Abschnitt 21 Abs. 2) schädlich verfügt worden ist. Das Finanzamt stellt fest, dass für die vermögenswirksamen Leistungen des Kalenderjahrs 2008 keine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist, weil die Einkommensgrenze überschritten war. Nach Abzug dieser vermögenswirksamen Leistungen verbleibt ein Betrag von 1 700 Euro (2 100 Euro abzüglich 400 Euro), für den zu Unrecht eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden ist. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist deshalb um 308 Euro (1 600 Euro [Jahre 2004 bis 2007] x 18 % zzgl. 100 Euro x 20 %) zu mindern.

    (2) Das Finanzamt hat zu Unrecht bereits ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Das gilt auch für Arbeitnehmer-Sparzulagen, die das Finanzamt wegen Ablaufs der Sperrfrist an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat und dem Finanzamt erst nachträglich eine schädliche Verfügung über die vermögenswirksamen Leistungen bekannt wird.

  23. Außenprüfung (§ 15 Abs. 5 VermBG)

    Nach § 15 Abs. 5 VermBG ist eine Außenprüfung bei dem Unternehmen oder Institut zulässig, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt sind. Die Außenprüfung kann sich auf die Einhaltung sämtlicher Pflichten erstrecken, die sich aus dem VermBG und der VermBDV 1994 ergeben, z. B. die Erfüllung von Anzeigepflichten.

  24. Übergangsregelungen

    Dieses Schreiben ist ohne die Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 16. März 2009 (BStBl I S. 501) weiter anzuwenden auf vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 2009 angelegt worden sind. Abschnitt 10 Nummer 2 und 5 in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals für Anlagen nach dem 28. Februar 2010 anzuwenden.

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Veröffentlicht: 11.03.2010

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/09/10004 - 2010/0188949



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung Folgendes:1

A. Allgemeines/Abgrenzung

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG vor, sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten nach § 22 Nummer 1b EStG steuerpflichtig (vgl. B.). Unterhaltsleistungen (Zuwendungen) dürfen nach § 12 Nummer 2 EStG nicht abgezogen werden. Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung enthalten eine nichtsteuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung und einen Zinsanteil (vgl. C.).


B. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung

I. Vermögensübertragung i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG

1. Begriff der Vermögensübertragung
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG begünstigte
Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung - in der Regel zur vorweggenommenen Erbfolge - geleistet werden. Voraussetzung ist die Übertragung bestimmten Vermögens (vgl. B.I.4.) grundsätzlich kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Eine Vermögensübertragung i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG kann ihren Rechtsgrund auch in einer Verfügung von Todes wegen haben, wenn sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers ebenfalls begünstigt wäre (BFH vom 11. Oktober 2007 - BStBl 2008 II Seite 123).

(...)

Weiter hierzu: www.bundesfinanzministerium.de

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Veröffentlicht: 16. November 2011
Aktenzeichen: I R 79/10

Im Falle der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungsklage noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen.

Urteil vom 8. Juni 2011

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Veröffentlicht: 16.11.2011
Aktenzeichen: IV R 5/09

Leitsätze

  1. Die Kosten für die Zulassung eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels nach dem Pflanzenschutzgesetz sind Bestandteil der Herstellungskosten für die Rezeptur des Pflanzenschutzmittels.

  2. Aufwendungen zur Herstellung eines selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden darf, sind steuerlich sofort abziehbare Betriebsausgaben. Für solchen Aufwand kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.

  3. Eine im Gewinnermittlungszeitraum dem Grunde nach rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist auch wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht, wenn sie unabhängig davon zu erfüllen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführt oder den Betrieb zum jeweiligen Bilanzstichtag beendet.

Urteil vom 08.09.2011

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Veröffentlicht: 09.03.2010

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/09/10001 - 2010/0170936

Mit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019; DOK 2009/0539738 -, BStBl I 2009, 931, wurde eine klarstellende Ergänzung zum Ertragsausgleich (Rz. 21a, Rz. 197) angekündigt.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Aussagen des BMF-Schreibens wie folgt ergänzt oder geändert:

  1. Allgemein

    Ein Ertragsausgleich im Sinne von § 9 InvStG ist bei in- und ausländischen Investment-vermögen nicht nur ein Ertragsausgleich mit aufsichtsrechtlicher Wirkung, sondern auch ein nur für steuerliche Zwecke gerechneter Ertragsausgleich, wenn er kontinuierlich und für alle Ertragskennzahlen (Zwischengewinn, ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge) gerechnet wird. Ein rückwirkend nach Ablauf des Geschäftsjahres gerechneter steuerlicher Ertragsausgleich ist nicht zulässig.

    Formelle Voraussetzung für die Anerkennung des nur für steuerliche Zwecke gerechneten Ertragsausgleichs ist der Ausweis des berücksichtigten Ertragsausgleichs im Rahmen der Bekanntmachung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG. In die Berufsträgerbescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG ist aufzunehmen, dass ein steuerlicher Ertragsausgleich gerechnet worden ist.

    Die Rz. 197 des BMF-Schreibens wird bei der nächsten Überarbeitung entsprechend angepasst.

  2. Zwischengewinn

    Voraussetzung für die Erfassung des Zwischengewinns als negative Einnahme beim Erwerber der Anteile ist das Vorliegen eines zumindest für steuerliche Zwecke durchgeführten oder gerechneten Ertragsausgleichs. Damit wird der Grundsatz der Rz. 21a des BMF-Schreibens (Absatz nach dem Beispiel) nicht geändert.

    Für den Kapitalertragsteuerabzug vor dem 1. Januar 2010 wird es nicht beanstandet, wenn negative Einnahmen aufgrund von Zwischengewinnen berücksichtigt werden, ohne dass ein Ertragsausgleich durchgeführt worden ist (vgl. Schreiben an die Verbände des ZKA vom 10. Februar 2010). Im Rahmen der Steuererklärung hat der Steuerpflichtige die beim Kapital-ertragsteuerabzug berücksichtigten negativen Einnahmen gegenüber dem Finanzamt zu erklären und zu berichtigen. Für den Veranlagungszeitraum 2009 ergibt sich im Rahmen der Einkommensteuer eine Erklärungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG.

    Dachfonds haben für die Anerkennung negativer Einnahmen aus Zwischengewinnen aus Billigkeitsgründen bei Käufen von Zielfonds erst nach dem 30. Juni 2010 zu beachten, dass der Zielfonds einen Ertragsausgleich gerechnet hat. Fälle mit größerer finanzieller Auswirkung können aber auch bei Käufen von Zielfonds bis zum 30. Juni 2010 von der Betriebs-prüfung oder dem BZSt aufgegriffen werden, so dass bei fehlendem Ertragsausgleich die negativen Einnahmen nicht anerkannt werden; in den anderen Fällen kann eine Korrektur unterbleiben.

  3. Ausgleichsposten

    Da mangels einer aufsichtsrechtlichen Durchführung eines Ertragsausgleichs eine Ausschüt-tung der Beträge, die aufgrund des für steuerliche Zwecke durchgeführten Ertragsausgleichs ermittelt worden sind, nicht möglich ist, sind diese Beträge wie ausschüttungsgleiche Erträge zu behandeln.

    Beim bilanzierenden Anleger sind diese Beträge in einen Ausgleichsposten im Sinne der Rz. 29 des BMF-Schreibens einzustellen. Eine Auflösung des Ausgleichspostens hat erst bei Veräußerung oder Rückgabe der Anteile zu erfolgen.




  4. Im Auftrag
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Veröffentlicht: 02.03.2010

Geschäftszeichen: IV D 4 - S 2232/0 - 2009/0582101

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Wirtschaftsguts Baumbestand das Folgende:

  1. Wirtschaftsgut Baumbestand

    1. Definition

      Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funk-tionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen (BFH vom 5. Juni 2008 - BStBl II Seite 960 und vom 5. Juni 2008 - BStBl II Seite 968). Dieser ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens. Der Umfang der einzelnen Wirtschaftgüter (Baumbestand) ergibt sich vorrangig aus einem amtlich anerkannten Betriebsgutachten oder aus einem Betriebswerk, ansonsten aus den Regelungen zum Anbauverzeichnis nach § 142 AO (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1981 – BStBl I Seite 878 - Teilziffer 3.3.3).

      Ein Baumbestand innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs tritt in der Regel nur dann als ein selbständiges Wirtschaftsgut nach außen in Erscheinung, wenn er eine Flächengröße von zusammenhängend mindestens einem Hektar aufweist (vgl. BFH vom 5. Juni 2008 - BStBl II Seite 960). Baumbestände auf verschiedenen räumlich voneinander entfernt liegenden Flurstücken stehen nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang und sind deshalb auch dann selbständige Wirtschaftsgüter, wenn deren Größe einen Hektar unterschreitet.

    2. Ausweis der Wirtschaftsgüter

      Jedes selbständige Wirtschaftsgut Baumbestand ist im Anlageverzeichnis bzw. dem laufend zu führenden Verzeichnis nach § 4 Absatz 3 Satz 5 EStG auszuweisen.

  2. Bilanzierung des Wirtschaftsguts Baumbestand

    Bei der Bilanzierung des Wirtschaftsguts Baumbestand ist zwischen Holznutzungen in Form von Kahlschlägen und anderen Holznutzungen zu unterscheiden.

    1. Holznutzungen in Form von Kahlschlägen

      1. Definition

        Ein Kahlschlag im ertragsteuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das nutzbare Derbholz auf der gesamten Fläche eines Baumbestandes, der ein selbständiges Wirtschaftsgut ist, eingeschlagen wird und keine gesicherte Kultur bestehen bleibt. Dieses gilt gleichermaßen für den Fall, dass auf einer mindestens ein Hektar großen zusammenhängenden Teilfläche ein Kahlschlag erfolgt, unabhängig davon, ob er in verschiedenen aneinander angrenzenden Baumbeständen oder innerhalb eines Baumbestandes vorgenommen wird. Dabei sind Einschläge innerhalb eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren einheitlich zu beurteilen.

      2. Übergang ins Umlaufvermögen

        Mit dem Einschlag des Holzes wird der Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum bisherigen Wirtschaftsgut Baumbestand gelöst und das eingeschlagene Holz wird Umlaufvermögen.

      3. Minderung des Buchwerts

        Mit dem Kahlschlag eines Baumbestandes, der ein selbständiges Wirtschaftsgut des Anlage-vermögens gewesen ist, wird dessen Buchwert im Umfang des Einschlags gemindert und in gleicher Höhe den Herstellungskosten des eingeschlagenen Holzes (Umlaufvermögen) zuge-rechnet. Gleiches gilt für den Kahlschlag auf einer mindestens ein Hektar großen zusammen-hängenden Teilfläche. Die Minderung des Buchwerts des Baumbestandes ist grundsätzlich entsprechend dem Flächenanteil des Kahlschlags vorzunehmen.

      4. Wiederaufforstungskosten nach einem Kahlschlag

        Wiederaufforstungskosten nach einem Kahlschlag sind Herstellungskosten für das neu entste-hende Wirtschaftsgut Baumbestand und als nicht abnutzbares Anlagevermögen zu aktivieren.

        Die Wiederaufforstung beginnt mit den Pflanzmaßnahmen, der Naturverjüngung oder der Saat. Sie endet mit der Sicherung des Baumbestandes, die nach Ablauf von fünf Wirtschafts-jahren nach dem Wirtschaftsjahr des Beginns der Wiederaufforstung anzunehmen ist. Zu den Wiederaufforstungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Setzlinge, Pflanzung, Befestigung des Pflanzgutes (z. B. Pfähle und Drähte), Pflegemaßnahmen sowie Löhne. Da-gegen führen Aufwendungen für Kulturzäune zu Herstellungskosten für ein selbständiges Wirtschaftsgut und werden über R 6.3 Absatz 1 EStR entsprechend berücksichtigt.

        Sofern die Wiederaufforstung erst in einem späteren Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, ist eine Rückstellung nach § 5 Absatz 4b EStG nicht zulässig.

      5. Aufwendungen für Verjüngung und Pflege

        Aufwendungen für Bestandsverjüngung und Bestandspflege sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

    2. Holznutzungen, die keine Kahlschläge sind

      1. Abgrenzung zum ertragsteuerrechtlichen Kahlschlag

        Führen Holznutzungen nicht zu Kahlschlägen im ertragsteuerrechtlichen Sinn, bleibt das Wirtschaftsgut Baumbestand erhalten. Daher kommt eine Buchwertminderung grundsätzlich nicht in Betracht.

      2. Minderung des Buchwerts

        Sofern die planmäßige Ernte hiebsreifer Bestände im Einzelfall zu einer weitgehenden Minderung der Substanz und des Wertes des Wirtschaftsgutes Baumbestand führt, kann dies eine Buchwertminderung begründen (vgl. BFH vom 5. Juni 2008 - BStBl II Seite 968). Die Buchwertminderung ist begrenzt auf den Unterschied zwischen dem bisherigen Buchwert des jeweiligen Baumbestands und dem Teilwert des verbleibenden Baumbestands. Diese Voraus-setzungen und der Teilwert des verbleibenden Baumbestands (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG) sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Der Betrag, um den der Buchwert gemindert wurde, ist den Herstellungskosten des eingeschlagenen Holzes (Umlaufvermögen) zuzurechnen.

      3. Aufwendungen für die Wiederaufforstung

        Soweit infolge einer Holznutzung, die keinen Kahlschlag darstellt und die nicht zu einer Buchwertminderung entsprechend Teilziffer B.II.2. geführt hat, dennoch eine Wiederauf-forstungsverpflichtung entsteht, sind die Wiederaufforstungskosten nicht zu aktivieren. Sie sind entsprechend dem Umfang der Verpflichtung und den Wertverhältnissen am Bilanz-stichtag in eine Rückstellung einzustellen, wenn die Voraussetzungen für eine Rückstellungs-bildung gem. R 5.7 Absatz 4 EStR erfüllt sind (für Rückstellung aufgrund öffentlich-rechtli-cher Verpflichtung vgl. BFH vom 13. Dezember 2007 - BStBl 2008 II Seite 516). Die Grund-sätze von R 6.11 Absatz 1 EStR sind zu berücksichtigen (z. B. Zuschüsse).

        Ist dagegen nach Teilziffer B.II.2. eine Buchwertminderung vorgenommen worden, sind die Wiederaufforstungskosten als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu akti-vieren, soweit die Aufwendungen für die Wiederaufforstung der gesicherten Kultur den bei der Buchwertminderung zu Grunde gelegten Wert dieser Kultur übersteigen.

        Zum Umfang der Wiederaufforstungskosten vgl. Teilziffer B.I.4., zu den Aufwendungen für Verjüngung und Pflege vgl. Teilziffer B.I.5.

  3. Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG und § 13a Absatz 6 Satz 1 Num-mer 1 EStG

    Soweit beim Übergang vom nicht abnutzbaren Anlagevermögen zum Umlaufvermögen von den (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten des Baumbestands ein Betrag abzu-spalten ist, der bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als Herstellungskosten für das eingeschlagene Holz zu berücksichtigen wäre, sind im Wirtschaftsjahr des Einschlags in dieser Höhe Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

  4. Wertansätze für bereits vorhandene Baumbestände

    Die Verpflichtung zum Ausweis eines Wertansatzes für die einzelnen Wirtschaftsgüter Baumbestand (vgl. Teilziffer A.) besteht auch für Baumbestände, die vor der Veröffentli-chung der BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 (BStBl II Seite 960 und 968) am 31. Dezember 2008 angeschafft oder hergestellt wurden. Dabei ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Aufteilung eines bisher einheitlichen Wertansatzes auf die einzelnen Wirtschaftsgüter Baumbestand nach dem Umfang der entsprechenden Flächen vorgenommen wird.

    Ein bisher für mehrere Wirtschaftgüter Baumbestand ausgewiesener einheitlicher Wertansatz kann so lange fortgeführt werden, bis sich eine ertragsteuerrechtliche Auswirkung ergibt. In einem solchen Fall sind die bisher bestehenden Wertansätze insgesamt auf die einzelnen Wirt-schaftsgüter nach dem Verhältnis der einzelnen Teilwerte im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann regelmäßig eine Aufteilung eines bisher einheitlichen Wertansatzes nach dem Umfang der entsprechenden Flächen vorgenom-men werden. Für die übrigen Wirtschaftsgüter Baumbestand kann der Wertansatz weiterhin einheitlich ausgewiesen werden, bis sich bei diesen eine ertragsteuerrechtliche Auswirkung ergibt.

  5. Kalamitätsnutzungen

    Soweit durch Kalamitätsnutzungen ein Kahlschlag entsteht, kann abweichend von den unter B. dargestellten Grundsätzen der Buchwert dieses Baumbestandes beibehalten werden. Die Wiederaufforstungskosten sind in diesem Fall sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  6. Pauschsätze nach § 51 EStDV

    Mit einer Holznutzung im Zusammenhang stehende Wiederaufforstungskosten, die sofort ab-ziehbare Betriebsausgaben sind, sind durch die Pauschsätze nach § 51 EStDV abgegolten. Dies gilt unabhängig vom Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung.

    Im Falle eines Kahlschlags (vgl. Teilziffer B.I.1.) ist der Buchwertabgang mit dem jeweiligen Pauschsatz abgegolten und die Wiederaufforstungskosten sind als Herstellungskosten in dem nach § 4 Absatz 3 Satz 5 EStG laufend zu führenden Verzeichnis auszuweisen. Dabei sind der Umfang des Kahlschlags und die Höhe der Wiederaufforstungskosten nachzuweisen.

  7. Forstschäden-Ausgleichsgesetz

    Bei der Anwendung des § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz gelten die Grundsätze der Teilziffer C. Bei der Ausübung des Wahlrechts nach § 4a Forstschäden-Ausgleichsgesetz sind Buchwertminderungen im Wirtschaftsjahr des Einschlags als Betriebsausgaben sofort abziehbar, soweit von einer Aktivierung abgesehen worden ist.

  8. Tarifvergünstigung nach § 34b EStG

    Buchwertminderungen im Sinne der Teilziffer B. und die sofort als Betriebsausgaben abzieh-baren Wiederaufforstungskosten (Teilziffer B.II.3.) gehören zu den anderen Betriebsausgaben im Sinne des § 34b Absatz 2 Nummer 2 EStG.

  9. Anwendungsregelung

    Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. R 34b.2 Absatz 1 Satz 4 EStR ist nicht mehr anzuwenden.

    Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung ergeben, sind die Regelungen erst-mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 beginnen.


    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


    Im Auftrag

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Veröffentlicht: 15.02.2010

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010 - 2009/0852910

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl I S. 510), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2009 (BStBl I S. 1509) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs.1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

  1. Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungs-gesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)

    1. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 -

    2. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2009 -

  2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682)

  3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009

  4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a EstG für Veranlagungszeiträume ab 2005

  5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

  6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG

  7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)

  8. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002

  9. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe desteuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

  10. Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S.69); dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

  11. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommenssteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. Zur Aussetzung der Vollziehung siehe BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 (BStBl I S. 1148).

    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommenssteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2006 beizufügen. Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften ist der Vorläufigkeitsvermerk nicht beizufügen, weil über die Frage, ob Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.

    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommenssteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen. „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Renten-versicherungen als vorweggenommene Werbungskosten umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“

    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.

    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommenssteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommenssteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 10 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommenssteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Aufgrund einer personellen Anweisung kann er auch Körperschaftsteuerfestsetzungen beigefügt werden.

    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 11 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommenssteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004 sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Feststellungszeiträume ab 2004, sämtlichen Festsetzungen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Kalenderjahre ab 2004, sämtlichen Körperschaftsteuerfestsetzungen für Velagungszeiträume ab 2004 und sämtlichen Bescheiden über die Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen.

    Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.“


    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


    Im Auftrag
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Veröffentlicht: 15.02.2010

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2296-b/07/0003 - 2010/0014334


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 35a EStG Folgendes:


Siehe hierzu Anlagen und Muster: www.bundesfinanzministerium.de Zum Artikel

Veröffentlicht: 08.02.2010

Geschäftszeichen:


Im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes hat der Gesetzgeber durch § 5b EStG die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung für Wirtschaftsjahre ab 2011 bestimmt. Damit wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass Steuererklärungen und weitere steuererhebliche Unterlagen von den Unternehmen künftig medienbruchfrei und Kosten sparend an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die wesentlichen Grundlagen zur papierlosen elektronischen Übersendung der steuerlichen Gewinnermittlungen sind im BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010 ‑ IV C 6 - S 2133 - b/0 - (2009/0865962) - beschrieben. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 hat das BMF darüber hinaus zahlreiche Kammern und Verbände über den derzeitigen Arbeitsstand zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags informiert.

Im Falle von darüber hinausgehenden technischen Fragen zur Erstellung von Dokumenten im Format XBRL wird den angesprochenen Unternehmen und ihren steuerlichen Beratern empfohlen, sich an den Verein XBRL Deutschland e.V. (xbrl.de) oder ihren Software-Hersteller bzw. IT-Dienstleister zu wenden.

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Veröffentlicht: 04.02.2010

Geschäftszeichen:IV C 4 - S 2223/07/0015 - 2010/0065323

Durch das Erdbeben in Haiti sind beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.

Sie gelten vom 12. Januar 2010 bis zum 31. Ju1i 2010.

  1. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

    1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

      Die Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im BMF-Schreiben - IV B 2 - S 2144 - 40/98 -/- IV B 7 - S 0183 - 62/98 - vom 18. Februar 1998 (BStBl I Seite 212) dargestellten Grundsätzen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Unternehmers sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftli-che Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch er-reichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

    2. Zuwendungen an Geschäftspartner

      Wendet der Unternehmer seinen erdbebengeschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

    3. Sonstige Zuwendungen

      Erfüllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen wie bereits nach Tz. 2a des BMF-Schreibens - IV A 7 - S 0336 - 21/90 - vom 15. März 1990 (BStBl I S. 122) die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an erdbebengeschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 S. 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.

  2. Lohnsteuer

    Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:

    1. Unterstützung an Arbeitnehmer

      Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR 2008 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2008 ist auf Unterstützungen, die vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

      • Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2008 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,

      • die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

      Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008, BStBl I Seite 892) oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Dar-lehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Erdbeben aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR 2008 steuerfrei, und zwar während der gesam-ten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.

      Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeit-nehmer durch das Erdbeben zu Schaden gekommen ist.
    2. Arbeitslohnspende

      Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

      1. zugunsten einer Beihilfe des Arbeitsgebers an vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder

      2. zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangs-berechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 EStG,

      bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

      Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Num-mer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

      Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

      Für Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn eines Kindes weder um einen Verzicht auf Arbeitslohn im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 9 EStG noch um einen Bezug.
  3. Spenden

    Vereinfachter Zuwendungsnachweis

  4. Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der ver-einfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStDV genügt in die-sen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Konto-auszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 31. Januar 2010 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o. a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

    Aus Solidarität mit den Opfern des Erdbebens haben auch nicht steuerbegünstigte Spenden-sammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zu-wendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländi-sche juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwen-dungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist auch ein verein-fachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonder-konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich aner-kannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über alle be-teiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-) Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.
  5. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen

  6. Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende Zwecke - wie insbesondere mildtätige Zwecke - verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Erdbebens auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder re-gional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Erdbebens erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine gemein-nützige Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden g-sammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer des Erdbebens erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
  7. Umsatzsteuer

  8. Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuer-system vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.

    Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuer-vergütung nach § 4a UStG.



    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

    Im Auftrag
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Veröffentlicht: 26.01.2010

Geschäftszeichen:IV C 6 - S 2176/07/10005 - 2010/0026474

Mit Urteilen vom 5. April 2006 und 8. Oktober 2008 (a. a. O.) hat der BFH entschieden, dass für eine Pensionszusage eine Pensionsrückstellung nicht gebildet werden kann, wenn der versorgungsverpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und die Versorgungsleistungen von dieser Versorgungskasse im sog. Umlageverfahren erbracht werden. Diesen Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

  • Der Arbeitgeber erteilt eine Pensionszusage nach § 6a EStG,

  • er ist gleichzeitig Mitglied einer Versorgungskasse,

  • er leistet Umlagezahlungen an diese Versorgungskasse,

  • die Umlagen dienen der Finanzierung der Versorgungslasten aller in der Solidargemein-schaft zusammengeschlossenen Arbeitgeber und können weder den einzelnen Versor-gungsverpflichtungen noch den jeweiligen Mitgliedern zugerechnet werden,

  • die späteren Versorgungsleistungen werden unmittelbar von der Versorgungskasse an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt und

  • eine Rechtsbeziehung besteht ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und der Versor-gungskasse, d. h. die Kasse übernimmt gegenüber dem Versorgungsberechtigten keine unmittelbare eigene Verpflichtung.

Der BFH weist darauf hin, dass in den Urteilsfällen die Erfüllung der Versorgungsverpflich-tung allein den Versorgungskassen ohne Mitwirkung des Arbeitgebers obliege und somit die Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus der Versorgungszusage nicht wahrscheinlich sei. Folglich bestehe auch keine Vermögensbelastung. Eine Pensionsrückstellung könne daher nicht passiviert werden. Es sei unerheblich, dass eine Rechtsbeziehung ausschließlich zwi-schen dem Arbeitgeber und der Versorgungskasse bestehe. Entscheidend sei vielmehr, dass aus Sicht des Arbeitgebers die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Versor-gungszusage nicht bestehe. Anders sei die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die Ver-sorgungskasse zahlungsunfähig ist. In diesem Fall sei (wieder) eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG auszuweisen.

Die Entscheidungen des BFH stehen im Einklang mit den Grundsätzen für die Bildung von Rückstellungen (R 5.7 Abs. 2 EStR). Bei Pensionsverpflichtungen ist neben der Frage, ob die Voraussetzungen des § 6a EStG vorliegen (u. a. schriftlich erteilte unmittelbare Pensionszu-sage), auch zu prüfen, ob die unmittelbare Inanspruchnahme aus der Verpflichtung wahr-scheinlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob Rückdeckungsansprüche gegenüber Dritten zu ak-tivieren sind.

Durch die Veröffentlichung dieser Entscheidungen im Bundesteuerblatt Teil II sind die Grundsätze der Urteile auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Bei entsprechenden umlagefinanzierten Versorgungssystemen können Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG künftig regelmäßig nicht mehr passiviert werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungszusagen handelt. Geht die Erfüllung der Ver-sorgungsverpflichtung wieder auf den Arbeitgeber über (z. B. aufgrund einer Zahlungsunfä-higkeit der Versorgungskasse), ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zu passivieren; § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG gilt entsprechend.

Gewährleistet die Versorgungskasse dagegen ausschließlich die Durchführung der einzelnen Pensionsverpflichtungen (z. B. Berechnung und Auszahlung der Altersversorgungen) und erstattet der Arbeitgeber der Versorgungskasse die hierfür erforderlichen Aufwendungen, hat der Arbeitgeber Rückstellungen nach § 6a EStG auszuweisen. In diesen Fällen ist weiterhin von einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus den Pensionsverpflich-tungen auszugehen, da die Versorgungskasse lediglich seine Versorgungsverpflichtungen aus-führt und die Zahlungen an die Versorgungskasse keine Beiträge zur Finanzierung der Ver-sorgungslasten aller in der Solidargemeinschaft zusammengeschlossenen Arbeitgeber dar-stellen. Zudem können die Zahlungen an die Versorgungskasse den jeweiligen Pensionszusa-gen des Arbeitgebers zugerechnet werden, so dass eventuell bestehende Ansprüche gegenüber der Versorgungskasse zu aktivieren sind.

Die Grundsätze der BFH-Urteile sind erstmals in nach dem 5. April 2006 (Entscheidungsdatum des ersten BFH-Urteils) aufgestellten Bilanzen zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn diese Grundsätze erstmals der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bun-dessteuerblatt endet.

Für den Gewinn, der sich aus der Auflösung der Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG im Zusammenhang mit der o. g. Rechtsprechung ergibt, kann in Höhe von 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).

Entfallen während des Auflösungszeitraums die Gründe für die Nichtpassivierung der Pensi-onsrückstellungen (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit der Versorgungskasse, Beendigung der Mitgliedschaft), ist die verbleibende Rücklage in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulö-sen. Entsprechendes gilt, soweit die betreffenden Versorgungsverpflichtungen nicht mehr bestehen. So ist beispielsweise bei Tod des Berechtigten die insoweit verbleibende Teilrücklage in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 21.01.2010

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1300/07/10044 - 2010/0023661

Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 20. März 2008 wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die beschränkt steuerpflichtige Teilnehmer an inländischen Spielen im Rahmen europäischer Vereinswettbewerbe in Mannschaftssportarten aus diesen Spielen erzielen, gemäß § 50 Absatz 4 EStG (§ 50 Absatz 7 EStG a. F.) erlassen, wenn der jeweilige Ansässigkeitsstaat im Gegenzug auf die Besteuerung der Einkünfte von Teilneh-mern, die in Deutschland ansässig sind, in Zusammenhang mit den auf seinem Hoheitsgebiet ausgetragenen Spielen ebenfalls verzichtet. Im Vorgriff auf die mit den jeweiligen Ansässig-keitsstaaten abzuschließenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen hatte Deutschland in diesem Zusammenhang bereits einseitig auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für Einkünfte verzichtet, die seit dem 1. Januar 2008 zugeflossen sind.

Ist der Ansässigkeitsstaat zu einem Verzicht im entsprechenden Umfang nicht bereit, findet der Steuererlass auf Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmern, die in diesem Staat ansässig sind, nach dem Kalenderjahr keine Anwendung mehr, in dem dieser Staat den Verzicht auf die Besteuerung abgelehnt hat.

Die Länder

  • Bulgarien,

  • Österreich,

  • Großbritannien (Landesverbände - England, Nordirland, Schottland, Wales),

  • Griechenland,

  • Luxemburg,

  • Spanien,

  • Schweiz,

  • Ungarn und

  • Zypern

haben den Abschluss von Gegenseitigkeitsvereinbarungen im Jahr 2009 abgelehnt. Entsprechend findet der Steuererlass auf Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmern, die in diesen Staaten ansässig sind, nach dem Ende des Kalenderjahrs 2009 keine Anwendung mehr. Ab diesem Zeitpunkt hat die Besteuerung dieser Teilnehmer nach den allgemeinen Regelungen zu erfolgen.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 18.01.2010

Geschäftszeichen: IV D 4 - S 2230/09/10001 - 2009/0674487

Im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 2009 – IV R 21/06 (BStBl II Seite [Fundstelle]) zur ertragsteuerrechtlichen Abgrenzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft von einem Handelsgeschäft wird an der bisherigen Rechtsauffassung in R 15 Absatz 5 und 6 EStR nicht mehr festgehalten.

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe über den entschiedenen Einzelfall hinaus nunmehr das Folgende:

  1. Begriffsdefinitionen

    1. Eigene Erzeugnisse

      Eigene Erzeugnisse sind alle land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess des Hauptbetriebs ver-wendet werden. Rohstoffe sind zugekaufte Waren, die im Rahmen der Urproduktion weiterkultiviert werden (z. B. Jungtiere, Saatgut oder Jungpflanzen). Hilfsstoffe sind zugekaufte Waren, die als nicht wesentlicher Bestandteil in ein Urprodukt eingehen (z. B. Futtermittelzusätze, Siliermittel, Starterkulturen und Lab zur Milchverarbeitung, Trauben und Traubensaftkonzentrat zur Weinerzeugung, Verpackungsmaterial, Blumentöpfe für die eigene Produktion oder als handelsübliche Verpackung. Betriebsstoffe sind Waren, die im Erzeugungsprozess verwendet werden und nicht in das Urprodukt eingehen (z. B. Düngemittel, Treibstoff, Heizöl). Unerheblich ist, ob die zugekaufte Ware bereits ein land- und forstwirtschaftliches Urprodukt im engeren Sinne oder ein gewerbliches Produkt darstellt.

    2. Zukaufswaren

      Als Zukaufsware gelten alle zur Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um betriebstypische bzw. -untypische Erzeugnisse, Handelsware zur Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebs üblichen Produktpalette oder andere Waren aller Art handelt. Werden zugekaufte Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe weiterveräußert, gelten diese im Zeitpunkt der Veräußerung als Zukaufsware. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung gelegentlich (z. B. Verkauf von Diesel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) oder laufend (z. B. Verkauf von Blumenerde) erfolgt. Die hieraus erzielten Umsätze sind bei der Abgrenzung entsprechend zu berücksichtigen.

  2. Abgrenzungsregelungen

    1. Grundsatz

      Werden ausschließlich eigene Erzeugnisse abgesetzt, stellt dies eine Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte dar, selbst wenn sie über ein eigenständiges Handelsgeschäft oder eine Verkaufsstelle (z. B. Großhandelsbetrieb, Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Marktstand oder Verkaufswagen) erfolgt. Unerheblich ist die Anzahl der Verkaufsstellen oder ob die Vermarktung in räumlicher Nähe zum Betrieb erfolgt. Werden dagegen ausschließlich zugekaufte Waren abgesetzt, ist die Veräußerung der Zukaufsware von Anfang an eine gewerbliche Tätigkeit. Auf die Art und den Umfang der Veräußerung kommt es dabei nicht an.

    2. Mischfälle

      Werden neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Waren abgesetzt, kann neben einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbständiger Gewerbebetrieb entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs (Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) oder 51 500 EUR (ohne Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht unabhängig von der Art des Absatzes einGewerbebetrieb. Die Erzeugung und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Urproduktion durch den daneben bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleiben hiervon unberührt. Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung der Betriebseinnahmen zu den eigenen Erzeugnissen und den Zukaufswaren die Beweislast. Er hat die Zuordnung durch leicht und einwandfrei nachprüfbare Aufzeichnungen nachzuweisen und entsprechende Beweisvorsorge zu treffen.

  3. Anwendungsregelung

    Für die vorstehenden Regelungen gelten die Grundsätze des Strukturwandels (R 15.5 Absatz 2 EStR). Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung ergeben, sind die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 beginnen. Für diesen Fall können bei der Beurteilung eines Strukturwandels nach R 15.5 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 EStR für die Wirtschaftsjahre 2008/2009, 2009/2010 die bisherigen Regelungen der R 15.5 Absatz 5 und Absatz 6 EStR angewendet werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 sind die vorstehenden Grundsätze maßgeblich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 18.01.2010

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 1978-b/0 - 2010/0025908

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes in der bis zur Neufassung durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I Seite 2782, ber. BGBl. I 2007 Seite 68) geltenden Fassung sowie zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes in der vorgenannten Neufassung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I Seite 3950), Folgendes:

Mit Urteil vom 15. Oktober 1997 (BStBl II 1998 Seite 168) zur Verschmelzung von Genos-senschaften und mit Urteil vom 17. September 2003 (BStBl II 2004 Seite 686) zur Ver-schmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft hat der BFH entschieden, dass es sich bei einer Verschmelzung auf Ebene des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers um ein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft handelt. Der BFH geht dabei davon aus, dass sich die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und das Vorliegen eines Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfts tatbestandlich nicht ausschließen.

Die aufgrund einer Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger anfallenden objektbezogenen Kosten der Vermögensübertragung - insbesondere die Grunderwerbsteuer - sind daher als Nebenkosten der Anschaffung aktivierungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn z. B. der übertragende und der übernehmende Rechtsträger vereinbart haben, die Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu übernehmen. Wirtschaftlich gesehen, handelt es sich bei der Steuer gleichwohl um ausschließlich eigenen Aufwand des übernehmenden Rechtsträgers, für den der übertragende Rechtsträger in seiner Übertragungsbilanz keine Rückstellung bilden darf. Der Grunderwerbsteueranspruch entsteht erst nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister und damit bei der Übernehmerin. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt insoweit nicht in Betracht. Für die Aufspaltung und Abspaltung gilt dies - mit Ausnahme der Aussagen zur Zulässigkeit einer Rückstellungsbildung bei der Abspaltung - entsprechend. Vereinbarungen, wonach der übertragende Rechtsträger aufgrund einer Abspaltung anfallende Grunderwerbsteuer voll oder teilweise trägt, sind im Hinblick auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG) bzw. einer Entnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2 EStG) zu prüfen.

Abweichend von den oben genannten Grundsätzen zur Aktivierungspflicht von objektbezogenen Kosten der Vermögensübertragung gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes in allen noch offenen Anwendungsfällen der §§ 3 und 16 UmwStG - in der bis zur Neufassung durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I Seite 2782, ber. BGBl. I 2007 Seite 68) geltenden Fassung - die Tz. 04.43 des BMFSchreibens vom 25. März 1998 (BStBl II Seite 268) mit der Maßgabe, dass ein Wahlrecht zur Aktivierung der Grunderwerbsteuer oder zur Behandlung als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe oder Werbungskosten besteht. Dieses Wahlrecht kann vom übernehmenden Rechtsträger nur einheitlich für alle noch offenen Anwendungsfälle ausgeübt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Nicht zuletzt das Grünbuch der EU-Kommission zeigt, dass die Abschlussprüfung ständig vor neuen Herausforderungen steht und sich weiterentwickelt. Dies gilt aber keinesfalls nur im Bereich der kapitalmarktorientierten Unternehmen. Vielmehr haben die Adressaten der Abschlüsse mittelständischer Unternehmen ein ebenso hohes wie berechtigtes Interesse an einer leistungsfähigen Abschlussprüfung. Alle Segmente des Berufsstands müssen daher ständig aufs Neue den Wert ihrer Dienstleistung belegen und verbessern, gleichzeitig aber auch angesichts der Wettbewerbssituation auf dem Prüfungsmarkt der Wirtschaftlichkeit hohes Augenmerk schenken.

„Vor diesem Hintergrund hat die Frage der situationsgerechten Anwendung der Prüfungsstandards zentrale Bedeutung“, erläutert Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). „Die zur Erlangung eines qualitativ hochwertigen Prüfungsurteils notwendigen Prüfungshandlungen sind abhängig von der spezifischen Risikosituation des jeweils zu prüfenden Unternehmens. Nur so kann eine Abschlussprüfung zugleich wirksam und wirtschaftlich durchgeführt werden. Diese Thematik haben wir bereits vor einigen Jahren aufgegriffen, als sich die Übernahme internationaler Prüfungsstandards, der ISA, in der EU abzuzeichnen begann“, so Naumann weiter. Die von dem EU-Kommissionspräsidenten eingesetzte High-Level-Group zum Bürokratieabbau in Europa, die von dem ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Stoiber geleitet wird, hat den Gedanken der Skalierbarkeit der ISA auf Anregung des IDW bereits 2009 akzeptiert und die EU-Kommission aufgefordert, diesen Grundsatz bei der europäischen Anwendung internationaler Prüfungsstandards zu berücksichtigen. Im Juni 2010 haben ebenfalls auf Initiative des Berufsstands die Aufsichtsinstanzen das Verhältnismäßigkeitsprinzip akzeptiert.

Das IDW hat sich massiv dafür eingesetzt, dass die ISA von allen Beteiligten – vor allem auch durch die Berufsaufsicht – als prinzipienorientiertes Regelwerk verstanden werden, das es erlaubt, auf die spezifischen Umstände einer jeden Prüfung flexibel und situationsgerecht zu reagieren. Mit anderen Worten, die ISA dürfen nicht als eine in jedem Einzelfall uniform und starr abzuarbeitende Checkliste verstanden werden; dies gilt auch für die Dokumentation der Prüfung. IDW Vorstandsmitglied Klaus-Peter Feld ergänzt hierzu: „Der Gedanke der skalierten Anwendung der ISA folgt bereits daraus, dass ihnen der risikoorientierte Prüfungsansatz zugrunde liegt. Der risikoorientierte Ansatz erlaubt es aber nicht nur, sondern er erzwingt es für eine wirksame Prüfung sogar, dass der Abschlussprüfer seine Arbeit an der Größe und Komplexität des Unternehmens, dessen Geschäftsmodell oder dessen Stellung in der Branche ausrichtet. Nur so können alle Prüfungen zu einer gleich hohen rteilssicherheit führen und den heutigen breiten Anwendungsbereich der Pflichtprüfung rechtfertigen.“ Mit Blick auf die Berufsaufsicht führt Naumann hierzu aus: „Als IDW begrüßen wir es außerordentlich, dass sich mittlerweile auch die WPK öffentlich zum Grundsatz der Skalierbarkeit der Prüfungsstandards bekennt.“

Das IDW will indessen auf dieser Stufe nicht stehen bleiben. Ein wichtiges weiteres Ziel ist es, den Berufsstand bei der praktischen Umsetzung der Prüfungsstandards und ihrer verhältnismäßigen Anwendung mit konkreten Werkzeugen zu unterstützen. „Nachdem wir vor einigen Jahren das IDW Praxishandbuch zur Qualitätssicherung erarbeitet und seitdem kontinuierlich weiterentwickelt haben, wollen wir als nächstes das Thema Prüfungssoftware angehen“, so Naumann. „Von einer intelligenten Softwarelösung profitieren Effektivität und Effizienz der Prüfung gleichermaßen“. Das IDW freut sich daher, dass es gelungenen ist, in der DATEV einen starken Kooperationspartner zu finden. „Von der Zusammenführung des IT-technischen Know-hows der DATEV und der Prüfungsexpertise beim IDW versprechen wir uns deutliche Fortschritte gegenüber dem Status Quo und wollen im Interesse des gesamten Berufsstands auch Impulse für die anderen Softwareanbieter geben,“ führt Feld weiter aus. Wolfgang Stegmann, Mitglied des Vorstands der DATEV, ergänzt: „Dabei sind wir uns vollkommen einig, dass wir eine Lösung entwickeln wollen, die dem Gedanken „think small first“ folgt, also insbesondere die Prüfung von kleinen und mittleren Unternehmen im Auge hat. Wir hoffen, dem Berufsstand schon im Laufe des nächsten Jahres das entsprechende Produkt zur Verfügung stellen zu können.“

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Obwohl im Rahmen des Due Process die erneute Vorlage eines Entwurfs nach Überarbeitung nicht zwingend vorgesehen ist, haben sich die beiden Boards vor dem Hintergrund der herausgehobenen Bedeutung dieser Rechnungslegungsregeln für nahezu alle nach IFRS (bzw. US-GAAP) bilanzierenden Unternehmen zu dem erneuten Entwurf mit der Möglichkeit zur öffentlichen Kommentierung entschlossen, nicht zuletzt um unbeabsichtigte Folgewirkungen zu vermeiden.

Die Bestimmungen des überarbeiteten Entwurfs sollen zu einheitlichen Grundsätzen der Umsatzvereinnahmung führen und sind grundsätzlich von sämtlichen Unternehmen branchenunabhängig immer dann anzuwenden, wenn vertragliche Vereinbarungen mit Kunden die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen vorsehen. Sollte der überarbeitete Entwurf als finaler Standard verabschiedet werden, würde er die bisher geltenden Standards IAS 18 Erträge, IAS 11 Fertigungsaufträge sowie zugehörige Interpretationen ersetzen. In US GAAP würden die meisten Vorschriften zur Ertragserfassung in Topic 605 des FASB Accounting Standards Codification abgelöst.

Der vorgelegte Entwurf soll die bestehenden IFRSs und die US GAAP verbessern durch:

  • Bereitstellung eines robusten Rahmenkonzepts zur Behandlung unklarer Aspekte der Umsatzrealisierung;
  • Beseitigung von Inkonsistenzen in den bestehenden Vorschriften;
  • Verbesserung der Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen, Branchen und Kapitalmärkten;
  • Versorgung der Adressaten der Rechnungslegung mit nützlicheren Informationen in den Anhangangaben; und
  • Vereinfachung der Erstellung von Abschlüssen durch Straffung des Umfangs der accounting guidance.

Das Grundprinzip des überarbeiteten Entwurfs besteht, unverändert zum Entwurf von Juni 2010, darin, dass ein Unternehmen die Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden dann erfasst, wenn der Übergang der Kontrolle an dem versprochenen Gut bzw. der versprochenen Dienstleistung auf den Kunden stattgefunden hat. Die Höhe der Umsatzerlöse bemisst sich nach der Gegenleistung, die das Unternehmen vom Kunden erhält oder erhalten wird.

Im Vergleich zu dem Entwurf vom Juni 2010, enthält der vorgelegte überarbeitete Entwurf folgende wesentliche Änderungen:

  • Einführung der Regeln für die Bestimmung wenn die Übertragung von einem Gut oder einer Dienstleistung über die Zeit erfolgt
  • Vereinfachung der Bilanzierung von Garantien
  • Vereinfachung der Regeln zur Bestimmung des Transaktionspreises
  • Beschränkung der Anwendung des ‚onerous test‘ auf Leistungsverpflichtungen, die vom Unternehmen über einen gewissen Zeitraum erbracht werden
  • Einführung einer praktischen "Not"lösung, die den Unternehmen erlaubt Kosten für die Vertagsanbahnung als Aufwand anzusetzen
  • Einführung einer praktischen "Not"lösung für die verpflichtende rückwirkende Anwendung des neuen Standards
  • Spezifizierung der Anhangangaben für die Zwischenberichterstattung.

Stellungnahmen werden erbeten bis zum 13. März 2012 in elektronischer Form an die IFRS-Foundation-Website unter der Seite ‚comment on a proposal‘. Der IASB hat eine kurze Zusammenfassung des Dokuments in englischer Sprache erstellt.

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