Abzug von Kinderbetreuungskosten auf dem Prüfstand

23.02.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Der begrenzte Abzug des Aufwands für den Nachwuchs könnte verfassungswidrig sein. Steuerbescheide ergehen jetzt nur noch vorläufig.

Der Aufwand für die berufsbedingte Betreuung von Kindern bis 14 lässt sich lediglich zu zwei Dritteln und maximal bis 4.000 Euro jährlich wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Einkommensteuer absetzen. Darüber hinaus wird die Vergünstigung nur gewährt, wenn beide Eltern berufstätig sind. Gegen beide Beschränkungen sind beim Bundesfinanzhof Revisionen wegen verfassungsmäßiger Bedenken anhängig. Aus diesem Grund setzen die Finanzämter Einkommensteuerbescheide ab Mitte Februar 2010 im Hinblick auf den Abzug der Kinderbetreuungskosten nur noch vorläufig fest. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart aus aktuellem Anlass hin. Ein Erlass des Bundesfinanzministeriums (Az. IV A 3 - S 0338/07/10010) ordnet an, dass dieser Streitpunkt automatisch mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wird, sodass Steuerbescheide insoweit ohne weiteres Zutun und Beachtung von Verjährungsfristen so lange offen bleiben, bis die Gerichte endgültig entschieden haben. „Steuerzahler profitieren daher automatisch von positiven Urteilen", erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem, „sollte beispielsweise Karlsruhe in ein paar Jahren die Beschränkungen als verfassungswidrig einstufen, erhalten viele Arbeitnehmer und Selbstständige eine Steuererstattung, die bei langer Verfahrensdauer auch noch verzinst wird." Das betrifft insbesondere Berufstätige, die mehr als 6.000 Euro im Jahr für die Betreuung ihres Nachwuchses ausgeben, da hier sowohl die Begrenzung der Höhe nach als auch der Abzug mit lediglich zwei Dritteln wirkt.

„Eltern, die noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide ab dem Jahr 2006 vorliegen haben, sollten sofort Einspruch einlegen und mit Verweis auf den aktuellen Erlass des Fiskus auf einen Vorläufigkeitsvermerk pochen", rät der Experte. Damit entgegen sie dem Risiko der endgültigen Besteuerung. Allerdings sollten sie sich nicht allzu große Hoffnungen machen, dass es zu einer Entscheidung in ihrem Sinne kommt. Denn die Finanzgerichte hatten es bislang stets als ausreichend erachtet, dass der Abzug der Kinderbetreuungskosten begrenzt wird. Denn dem Grunde nach ist der Aufwand für den Nachwuchs privat mit veranlasst, sodass der Gesetzgeber pauschalierende Regelungen treffen darf. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es für die Eltern zusätzlich noch ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes gibt. Mit dieser Begründung hatte jüngst das Finanzgericht Sachsen die Regelung verteidigt.

Steuerberater Schmidt rät in diesem Zusammenhang allen Steuerzahlern, insbesondere ihre Einkommensteuerbescheide für 2009 in Hinblick auf den Vorläufigkeitsvermerk zu überprüfen. „Denn neben den Betreuungskosten gibt es noch viele andere in Bescheiden offen zu haltende Streitpunkte", so der Experte. Fehlt dieser etwa zu Solidaritätszuschlag, Arbeitszimmer, Rentenbesteuerung, Höhe von Kinder- und Grundfreibetrag oder den Steuerberatungskosten, kann der Vermerk noch nachträglich gefordert werden. Das gelingt auf Antrag per Einspruch, wenn die einmonatige Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine andere Möglichkeit besteht bei Bescheiden, die aus anderen Gründen noch offen sind. Beispiele hierfür ist eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, was den gesamten Steuerfall offen hält oder einen bereits zuvor eingelegten Einspruch, über noch nicht entschieden worden ist.

Wer allerdings aus anderen Gründen mit der Festsetzung des Finanzamts nicht einverstanden ist, muss weiterhin konkret Einspruch einlegen, denn die Vorläufigkeit wirkt nur punktuell auf die aufgelisteten strittigen Punkte und hält den Einkommensteuerbescheid nicht in alle Richtungen offen.
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