Bewertung von Sachbezügen mit amtlichen Sachbezugswerten

10.11.2009  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge gewährt, liegt regelmäßig ein geldwerter Vorteil vor. Dieser geldwerte Vorteil ist sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

Bewertungsmaßstab

Bewertungsmaßstab für Sachbezüge ist grundsätzlich der ortsübliche Endpreis am Abgabeort. Abweichend hiervon können für bestimmte Sachbezüge andere Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt werden, z.B. bei der Gestellung von Unterkunft und Verpflegung.


1. Gestellung einer Unterkunft durch den Arbeitgeber

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen eine Unterkunft zur Verfügung stellt, ist für die Bewertung der amtliche Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugrunde zu legen. Dieser beläuft sich ab 01.01.2010 unverändert auf 204 Euro. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers bleiben hierbei außer Betracht.

Bitte beachten Sie: Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen eine - abgeschlossene - Wohnung zur Verfügung stellt, ist nicht der amtliche Sachbezugswert, sondern stets der ortsübliche Endpreis am Abgabeort zugrunde zu legen, also die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese kann z.B. anhand des Mietspiegels ermittelt werden.


2. Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber

Das gleiche gilt für Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber arbeitstäglich kostenlos oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt. Auch hier sind die amtlichen Sachbezugswerte zugrunde zu legen. Die amtlichen Sachbezugswerte belaufen sich ab 01.01.2010 für ein Frühstück auf 1,57 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen auf jeweils 2,80 Euro.


Ein geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn ein Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches den Sachbezugswert unterschreitet.

Beispiel:

Die Arbeitnehmer der Maschinenbaufirma Cottbus GmbH erhalten ein verbilligtes Mittagessen für 1,50 Euro. Die tatsächlichen Zubereitungskosten belaufen sich auf 5,50 Euro.

Ermittlung des geldwerten Vorteils
Sachbezugswert 2,80 Euro
-Zuzahlung des Arbeitnehmers -1,50 Euro
Geldwerter Vorteil 1,30 Euro
Abwandlung: Die Arbeitnehmer erhalten ein kostenloses Mittagessen.

Ermittlung des geldwerten Vorteils
Sachbezugswert 2,80 Euro
-Zuzahlung des Arbeitnehmers -0,00 Euro
Geldwerter Vorteil 2,80 Euro

2.1 Bewirtung auf Veranlassung

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vorliegt. Von einer Bewirtung auf Veranlassung liegt spricht man immer dann, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat und er sich vor Beginn der Auswärtstätigkeit seines Arbeitnehmers direkt mit dem Unternehmen schriftlich in Verbindung setzt, welches dem Arbeitnehmer die Mahlzeiten zur Verfügung stellen soll.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt in diesen Fällen losgelöst von den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers mit dem amtlichen Sachbezugswert.

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