03.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäische Kommission.
Die Richtlinie soll den Markteintritt sowie die Aufnahme und Ausübung der Geschäftstätigkeit von E-Geld-Instituten (Ausgabe von E-Geld) erleichtern. Diese Vorschriften sowie ihre Beaufsichtigung sind auf die Besonderheiten der E-Geld-Tätigkeiten und -märkte zugeschnitten.
Elektronisches Geld ist ein digitales Äquivalent zu Bargeld, das auf einem elektronischen Gerät oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist. Ein weit verbreitetes E-Geld-Zahlungsmittel ist die „elektronische Geldbörse“ in Form einer Zahlungskarte oder einer anderen Chipkarte, die der Nutzer mit einer relativ geringen Menge an E-Geld auflädt, um damit Kleinbeträge zu begleichen. E-Geld kann aber auch in Mobiltelefonen (mit denen auch bezahlt werden kann) und auf Online-Zahlungskonten gespeichert werden.
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie endete am 30. April 2011. Die Aufforderung der Kommission erfolgt in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Wenn die nationalen Behörden die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen nicht innerhalb von zwei Monaten mitteilen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen und die Verhängung finanzieller Sanktionen beantragen.
Die Richtlinie soll auf europäischer Ebene
Das Hauptziel der Richtlinie besteht darin, EU-Vorschriften über elektronisches Geld zu modernisieren und insbesondere die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten an die im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) geltenden Aufsichtsregelungen für Zahlungsinstitute anzupassen.
Während die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig umgesetzt hat, steht die Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie in diesen sechs Mitgliedstaaten – Belgien, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und Zypern – noch aus, und das Umsetzungsverfahren kommt nur sehr langsam voran.
Wenn die Richtlinie nicht in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wird, kommen Unternehmen nicht in den Genuss eines klaren Rechtsrahmens, der den Binnenmarkt stärkt und gleichzeitig eine angemessene Beaufsichtigung gewährleistet.