DStV fordert Klarstellung zur elektronischen Rechnung

01.03.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutscher Steuerberaterverband.

Spätestens seit Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 steht eine Konkretisierung der Finanzverwaltung zur Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung aus.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte sich zu dieser Thematik bereits im April vergangenen Jahres in einem Frage-Antwort-Katalog zu verschiedenen Inhalten klar geäußert. Dieser steht jedoch auf der Webseite des Ministeriums nicht länger als Download zur Verfügung. Der nunmehr auf Grundlage dieses Katalogs verfasste Entwurf eines einführenden BMF-Schreibens lässt - ursprünglich bereits beantwortete - Fragen offen und erlaubt damit erneut großen Interpretationsspielraum.

Der DStV fordert daher dringend weitere Klarstellung, um Rechtsunsicherheiten sowohl auf Mandanten- als auch Beraterseite von vornherein entgegenzuwirken. Ein wesentliches Anliegen ist hierbei, bereits bestehende Unsicherheiten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Rechnungen, die per Email-Anhang empfangen werden, zu beseitigen. Zugleich weist der DStV in seiner Eingabe S 2/12 auf fehlende Klarstellungen zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen als Papierausdruck sowie auf überschreibbaren Medien hin. Die bislang im BMF-Schreiben formulierten Regelungen zur Aufbewahrung von Online-Fahrausweisen sind ebenfalls gegenwärtig nicht ausreichend und bedürfen weiterer Erläuterungen.

Dessen ungeachtet ist die technologieneutrale Auslegung der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf den fortwährend technologischen Fortschritt zu begrüßen. Demgemäß hatte der DStV bereits in seinen vorangegangenen Stellungnahmen zum Referenten- und Gesetzentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 die positiven Auswirkungen einer Gleichstellung von Papier- und Onlinerechnung betont.

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