Finanzbeamte wissen viel über Bankkonten von Sparern

23.03.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen und vor allem im Todesfall erfährt der Fiskus viel über die Geldanlagen seiner Bürger.

Die Geldanlage ist ein sehr komplexes und vor allem sensibles Thema. Daher hat das Bankgeheimnis sowohl für die Kreditinstitute als auch für ihre Kunden grundlegende Bedeutung. Aus Steuersicht ist das deutsche Bankgeheimnis etwa im Vergleich zu den Regelungen in der Schweiz, Österreich und Luxemburg nur eine Minimalanforderung an den Fiskus, auch wenn es dort aufgrund der weltweiten Öffnungstendenzen von Steueroasen zu einer Aufweichung der strikten Regelungen gekommen ist. Das hiesige Bankgeheimnis besagt nämlich über die Abgabenordnung lediglich, dass Finanzbeamte im Rahmen einer Betriebsprüfung bei Kreditinstituten keine Kontrollmitteilungen über Kundendaten ins Blaue hinein schreiben sollen, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.

Diese gesetzliche Vorgabe wird aber durch die Rechtsprechung immer mehr aufgeweicht. So hatte der Bundesfinanzhof jüngst entschieden, dass bankinterne Erfolgskonten nicht in diesen Schutzbereich fallen, somit also hierüber eine Verbindung zu den Sparern hergestellt werden darf (Az. VII R 47/07). „Daher dürfen die Finanzbeamten Einsicht in ein Wertpapierprovisionskonto nehmen und etwa einen scharfen Blick auf Anleger mit hoher Gebührenbelastung und folglich üppigen Beständen werfen", erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Das gilt entsprechend auch für die Datenübermittlung bei Konten über Wertpapier-Fehlschäfte. „Hierüber laufen beispielsweise Schadensersatzzahlungen, wenn dem Institut Fehler bei Börsenaufträgen ihrer Kunden unterlaufen sind", sagt die Expertin. Gerade hier bieten sich Kontrollmitteilungen an, da solche Entschädigungen erhebliches Kapitalvermögen vermuten lassen.

Daher besteht für die Prüfer vor Ort in der Bank der hinreichende Anlass, solche Wertpapiergeschäfte genauer unter die Lupe zu nehmen. Ob die Börsengewinne, Zinsen und Dividenden tatsächlich deklariert sind oder die Konten überhaupt in der Steuererklärung auftauchen, kann anschließend der Sachbearbeiter im Amt nach Aktenlage kontrollieren. Zudem handelt es sich beim Bankgeheimnis nur um eine Soll-Vorschrift. „Es besteht also kein Zwang, dass Kundenkonten nicht abgeschrieben werden dürfen", weiß Wänger. Eine generelle Auswertungsbeschränkung im Bankenbereich besteht nicht. Denn Beschränkungen der Steuerermittlung würde die zuverlässige Ermittlung der Kapitaleinkünfte prinzipiell verhindern. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht entsprechend festgestellt (Az. 2 BvR 1493/89).

Daher bleibt den Betriebsprüfern beim Besuch von Kreditinstituten die Möglichkeit, unbekannte Steuerfälle zu entdecken, wenn ein Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen Arbeit hervorhebt oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Abwicklung erkennen lässt. Allerdings rechtfertigt allein die Höhe von Kapitaleinnahmen noch nicht die Annahme, dass diese nicht versteuert worden sein könnten. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach Einkünfte aus höheren Kapitalvermögen eher verschwiegen werden als solche aus geringeren. Nicht ausreichend wäre auch der Generalverdacht, dass gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Sparer alles andere als vorbildlich ist. Benötigt wird nämlich ein konkreter Anlass, der den Prüfer zu Kontrollmeldungen motivieren darf. Das sind beispielsweise die räumliche Distanz zwischen Wohnort des Kunden und dem Sitz des Kreditinstituts, was eine Verschleierungsabsicht vermuten lässt oder Hinweise auf Auslandsüberweisungen sowie Strohmann-Geschäfte.

Eine der wohl größten Einschränkungen des Bankgeheimnisses regelt das Erbschaftsteuergesetz. Denn Kreditinstitute und Versicherungen müssen automatisch sämtliche vorhandene Guthaben, Spareinlagen, Depotbestände, Lebensversicherungssummen und bis dahin aufgelaufene Zinsen des Erblassers an das Finanzamt melden. „Den gläsernen Anleger gibt es im Todesfall also generell", betont Wänger. Damit die Nachkommen nicht noch schnell die Konten räumen, wird hierbei auf den letzten Stand vom Vortodestag abgestellt. Damit ist sichergestellt, dass Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige Begünstigte zumindest mit dem zugewendeten Vermögen ab dem Übergang steuerlich erfasst sind. Beim Erblasser bilden die Mitteilungen den Einstieg in die Überprüfung der Angaben in den Steuererklärungen vergangener Jahre.

Unentgeltliche Übertragungen von Kapitalvermögen zu Lebzeiten werden seit 2009 ebenfalls von Kontrollen erfasst, es sei denn, der Beschenkte nimmt eine vom Finanzinstitut einzubehaltende, überhöhte Abgeltungsteuer in Kauf.
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