Fiskus akzeptiert Aufwand für die Geldanlage

26.01.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Durch die Abgeltungsteuer sind keine Kosten mehr absetzbar. Doch Gebühren für Börsenorder und Vermögensverwalter werden akzeptiert.

Bereits seit gut einem Jahr gilt die neue Pauschalsteuer von 25 Prozent auf Kapitaleinnahmen und brachte völlig umgekrempelte Spielregeln für die Geldanlage sowie generell keine Steuerfreiheit mehr. Im Gegenzug sind Werbungskosten seit 2009 grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist jedoch auf Ausnahmen von der Regel hin, wann Gebühren weiterhin steuermindernd zählen.

Denn der Werbungskostenabzug bei der Geldanlage im Rahmen der Systemumstellung an Neujahr 2009 wurde nicht komplett gestrichen. Nach dem aktuellen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums gilt dies insbesondere für Transaktionskosten im Zusammenhang mit einem Börsengeschäft (Az. IV C 1 - S 2252/08/10004). „Somit dürfen Bankspesen, Limitgebühren und Maklercourtage beim An- und Verkauf von Wertpapieren auch ab 2009 weiter abgezogen werden“, betont Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem. Selbst der Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfonds ist weiterhin absetzbar.

Damit mindern diese Kosten steuerlich realisierte Gewinne und erhöhen angefallene Verluste. Das kann die der Pauschalabgabe unterliegenden Kurserträge um bis zu zwei Prozent je Order senken, wenn die Bank für den Kauf und Verkauf ein Prozent Gebühr in Rechnung stellt. Sofern sich die roten Zahlen dadurch erhöhen, kann das komplette Minus mit Zinsen, Dividenden oder Versicherungserträgen, senkt somit insgesamt die Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge und schont den Freistellungsbetrag. Neben den von der Bank verlangten Spesen zählt auch die Gebühr, die der beauftragte Vermögensverwalter in Rechnung stellt. Absetzbar ist hier die Hälfte der Pauschalgebühren als Transaktionskostenanteil und zwar unabhängig davon, ob der Verwalter oder der Kunde die Entscheidung über den An- und Verkauf der Wertpapiere trifft. In beiden Fällen mindert die anteilige Gebühr steuerlich realisierte Gewinne und erhöht angefallene Verluste. „Insoweit muss der Vermögensverwalter also keine Abgeltungsteuer für seine Kunden einbehalten“, weiß Schmidt. Der Verwalter muss seine Gebühr allerdings pauschal berechnen, etwa prozentual nach dem Vermögenswert und sein Preis muss zwingend die Kosten für die durchgeführten Transaktionen als All-In-Fee beinhalten. Keine ideale Lösung ist ein Vertragspassus, wonach die pauschale Gebühr auch die Transaktionskosten beinhaltet. Diesen schwammigen Unsicherheitsfaktor werden sich Finanzbeamte ganz genau anschauen und ohne entsprechende Nachweise keinen Anteil von 50 Prozent zum Abzug zu lassen.

Durch den ansonsten gestrichenen Werbungskostenabzug sollte sich - sofern nicht längst im vergangenen Jahr geschehen - der Umgang mit dem Finanzierungsaufwand für die Geldanlage ändern. Das gilt insbesondere für die Schuldzinsen auf einen Kredit zum Wertpapierkauf. „Das bedeutet also für die Praxis, Darlehen eher für Immobilien und die eigene Firma oder Kanzlei einzusetzen und Börsengeschäfte oder die Altersvorsorge mit Eigenmitteln zu betreiben“, rät der Steuerberater. Denn ansonsten kann es sogar zu einer Besteuerung von mehr als 100 Prozent auf die Erträge kommen, wenn Wertpapiere zum Großteil fremdfinanziert sind. Denn während sich die Nettorendite erst nach Abzug der Schuldzinsen ergibt, greift der Fiskus auf die Bruttoeinnahmen zu. Der Hebeleffekt, durch Darlehen höhere Eigenkapitalrenditen zu erzielen, wird steuerlich bestraft und ist daher zum Auslaufmodell geworden. „Vor diesem Hintergrund muss die Bankfinanzierung also grundsätzlich neu aufgestellt werden, resümiert der Experte.
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