Fiskus finanziert den auswärtigen Job mit

18.12.2009  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Ein Arbeitsort in der Ferne gilt als doppelte Haushaltsführung. Jetzt akzeptiert das Finanzamt auch bei einem Privatumzug Werbungskosten.

Lässt der Arbeitsplatz jenseits des Heimatortes keine tägliche Rückkehr zur Wohnung zu, fällt das unter den Begriff doppelte Haushaltsführung. Dann sind sowohl die weiten Heimfahrten als auch der Aufwand für die Zweitwohnung steuerlich absetzbar. Dabei spielt es nach Urteilen des Bundesfinanzhofs keine Rolle mehr, ob die Zweitwohnung durch einen beruflich oder privat veranlassten Umzug entsteht. Diese günstige Rechtslage wendet die Finanzverwaltung ab Mitte Dezember 2009 in allen noch offenen Steuerfällen an, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.

Nach einem aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums lassen sich die Kosten für eine aus beruflichen Gründen bezogene Zweitwohnung auch dann absetzen, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird (Az. IV C 5 - S 2352/0). Allein entscheidend ist nunmehr, dass der zweite Wohnsitz dazu genutzt wird, um von dort aus den Arbeitsplatz schneller erreichen zu können und sich der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernten Hauptwohnung befindet. Daher spielt es keine Rolle, ob der Berufstätige sich am Arbeitsort ein neues Domizil nimmt oder aus seiner ehemaligen Erstwohnung den Zweitwohnsitz macht.

„Diese Urteile können insbesondere Arbeitnehmer nutzen, die eine Änderung ihrer Wohnverhältnisse planen, etwa wegen Familiennachwuchs, Heirat oder den Umzug zum neuen Partner", erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem. Ob eine solche doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, hängt nicht vom Familienstand ab. Daher werden eheliche und nicht verheiratete Paare steuerlich gleich behandelt.

Bereits seit 2003 sind die Kosten zeitlich unbegrenzt absetzbar, sofern berufliche Gründe für einen Zweitwohnsitz auf längere Sicht vorliegen. Eheleute können ihre Aufwendungen jeweils separat absetzen, wenn sie beide in die Fremde pendeln. Arbeitnehmer können die erste und letzte Fahrt inklusive des Aufwands für den Transport von Möbeln und Hausrat in die Zweitwohnung mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Zusätzlich gibt es für die ersten drei Monate pro Tag eine Verpflegungspauschale von 24 Euro. Diese Pauschbeträge muss das Finanzamt sogar dann akzeptieren, wenn das Gehalt etwa bei einem Azubi niedrig ausfällt und das steuerpflichtige Einkommen nach dem Abzug kaum für den Lebensunterhalt ausreicht.

Familienheimfahrten akzeptiert das Finanzamt einmal pro Woche. Hierbei zählt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro, die auch für die tägliche Tour ins Büro gilt. Alternativ dürfen auch Ehepartner oder Kinder unter gleichem Kostenansatz zum Arbeitsort hinreisen. Bei der Beschränkung auf eine Familienheimfahrt pro Woche gibt es zudem noch ein Wahlrecht: Sämtliche Fahrten unter der Woche dürfen mit der Entfernungspauschale angesetzt werden, wenn im Gegenzug auf den Ansatz der Kosten für Unterkunft und Verpflegung verzichtet wird. Diese Option gilt jeweils für ein Jahr. „Der Ansatz sämtlicher Fahrten rentiert sich bei mehrmaligem Pendeln in der Woche und weiten Strecken nach Hause, gleichzeitig sollte die Miete am Zweitwohnsitz nicht hoch sein", kalkuliert Schmidt.

Wer sich hingegen für die wöchentliche Heimfahrt entscheidet, kann zusätzlich Aufwendungen für das auswärtige Domizil wie Miete und Nebenkosten absetzen oder von der Firma steuerfrei erstatten lassen. Das gelingt problemlos, wenn die Wohnung am Dienstort nicht größer als 60 Quadratmeter ist, für den Ein-Personen-Haushalt sicherlich ausreichend. Zudem dürfen Lage und Ausstattung nur dem durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entsprechen, sonst kommt es bei noblem Wohnwert sogar bei einem kleineren Domizil zur Kürzung von Werbungskosten.

Neben der Miete für die Zweitwohnung, einer Vermittlungsprovision für den Makler und den Nebenkosten ist auch die Wohnungseinrichtung absetzbar. Entweder sofort in voller Höhe oder bei Nettobeträgen von mehr als 410 Euro je Gegenstand über die Abschreibung. Auch der Aufwand beim Auszug inklusive der Renovierung darf angesetzt werden.
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