Gibt es Besonderheiten der E-Bilanz z.B. für bestimmte Branchen?

18.11.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.

Die allgemeine Taxonomie (Kerntaxonomie) bildet die generelle Rechnungslegung des HGB ab.

Den Besonderheiten spezieller handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften wurde in den Spezialtaxonomien (für Banken und Versicherungen) und der auf der Kerntaxonomie aufsetzenden Ergänzungstaxonomie (für, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen und kommunale Eigenbetriebe) Rechnung getragen. Außerdem wird in der Ergänzungstaxonomie auch der Musterabschluss des BMELV berücksichtigt. Damit sind E-Bilanzen, die diesen besonderen handelsrechtlichen bzw. behördlichen (für LuF) Vorgaben zu entsprechen haben, mit dieser (Ergänzungs-) Taxonomie übermittelbar.

Die Spezial- und Ergänzungstaxonomien bilden die handelsrechtliche Bilanzgliederung ab, vgl. § 330 HGB. Soweit eine Steuerbilanz übermittelt wird, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Anforderungen zur Einhaltung dieser besonderen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. In diesem Fall kann auch die Kerntaxonomie verwendet werden.

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