Haushaltsnahe Dienstleistungen: Neues Anwendungsschreiben des BMF veröffentlicht

09.03.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: openPR.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die bestehenden Anwendungsregelungen zu § 35a EStG an die zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen angepaßt. Das BMF Schreiben vom 15.2.2010 löst die bisherigen BMF Schreiben ab.

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde zum 1.1.2009 auf 20 % von 6000 Euro (somit 1200 Euro) verdoppelt. Ebenfalls wurden die Regelungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefaßt. Diese Förderung wurde auf einheitlich 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro (somit höchstes 4.000 Euro) pro Jahr ausgeweitet.

Viele Steuerzahler nutzen die Möglichkeiten, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen. § 35a EStG begünstigt alle handwerklichen Tätigkeiten, ob Renovierungsarbeiten, oder Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Ebenfalls sind Schlafplatzuntersuchungen auf Erdstrahlungen und Elektrosmog inkl. Feng Shui Beratung sowie Wohn- und Arbeitsplatz-beratungen von der Steuer absetztbar. Details können im BMF Schreiben vom 15.2.2010 nachgeschlagen werden.
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