IDW klärt weitere Fragen zur Anwendung des BilMoG

12.01.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V..

Übergangsregelungen, Pensionsrückstellungen, Anhangangaben

Die meisten Neuregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) müssen ab dem 01.01.2010 angewendet werden. Einige neue Angabepflichten gelten schon für Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31.12.2009. Vor diesem Hintergrund hat der Hauptfachausschuss des IDW noch vor Jahresende eine Reihe von Verlautbarungen zu den Themen verabschiedet, die für die Berufspraxis besonders wichtig sind.

IDW RS HFA 28 befasst sich vor allem mit der Ausübung der Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte, den Erfolgswirkungen infolge des Übergangs auf das neue Recht, Übergangserleichterungen sowie weiteren Einzelfragen zum Jahres- und Konzernabschluss (z.B. Besonderheiten bei Pensionsrückstellungen, latenten Steuern und Anhangangaben). Ferner wird auf den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz eingegangen. In diesem Zusammenhang wurde der IDW Rechnungslegungshinweis: Zulässigkeit degressiver Abschreibungen in der Handelsbilanz vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsänderungen (IDW RH HFA 1.015) an den aktuellen Diskussionsstand angepasst.

Fragen zum Ansatz, zur Bewertung und zum Ausweis von Pensionsrückstellungen und vergleichbaren Verpflichtungen werden im Verlautbarungsentwurf IDW ERS HFA 30 aufgegriffen. Im Vordergrund stehen dabei die neuen Bewertungsvorschriften, die eine Abzinsung mit realitätsnahen Zinssätzen sowie die Berücksichtigung künftiger Lohn- und Gehaltstrends erfordern. Auch die neuen Vorschriften zur Verrechnung von Pensionsverpflichtungen mit Deckungsvermögen und zur Bewertung wertpapierbezogener Pensionszusagen werden ausführlich erläutert.

Das BilMoG hat die Anhangangabepflichten zum Jahres- und Konzernabschluss erweitert. Künftig müssen Angaben zu Art und Zweck sowie Risiken und Vorteilen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemacht werden, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. Ferner ist zumindest über nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene, wesentliche Geschäfte des Bilanzierenden mit ihm nahe stehenden Unternehmen und Personen zu berichten. Hierzu hat der HFA zwei Verlautbarungsentwürfe verabschiedet, die sich mit diesen auslegungsbedürftigen Angabepflichten befassen und Hilfestellung bei der erstmaligen Berücksichtigung der neuen Vorgaben zum 31.12.2009 bieten.
nach oben