IFRS 9 Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts veröffentlicht

22.12.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee.

Der IASB hat eine Änderung zu IFRS 9 Financial Instruments veröffentlicht. Diese beinhaltet auch Ergänzungen zu IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures.

Darin wurde festgelegt, dass IFRS 9 erst für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2015 verpflichtend anzuwenden ist. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Hintergrund ist, dass die Phasen 2 und 3 des IAS 39-Ablösungsprojekts (Wertminderung und Hedge Accounting) später abgeschlossen werden als ursprünglich geplant war, eine zeitgleiche Anwendung aller Vorschriften aber weiterhin gewährleistet werden soll. Zugleich wird erleichternd eingeräumt, dass auf eine Anpassung der Vergleichszahlen im Erstanwendungsjahr verzichtet werden darf, stattdessen aber eine Überleitungsrechnung für den Tag der Umstellung darzustellen ist. Bei Erstanwendung vor dem 1.1.2012 kann auf diese Überleitungsrechnung verzichtet werden; bei Erstanwendung im Jahr 2012 ist entweder die Überleitungsrechnung zu erstellen oder die Vergleichsperiode auf IFRS 9 anzupassen. In jedem Falle ist IFRS 9 retrospektiv anzuwenden. Es ist anzumerken, dass weiterhin IFRS 9 sowohl in der Fassung von 2009 (nur Finanzaktiva) als auch in der Fassung von 2010 (Ergänzung um Finanzpassiva) angewendet werden darf (IASB-Pressemitteilung). Die Standardänderung kann nur über das IASB bezogen werden (www.ifrs.org).

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