Nicht alle Steuerpflichten erledigt die Bank für ihre Anleger

13.04.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Auch unter der Abgeltungsteuer sind Kapitalerträge in die Einkommensteuererklärung einzutragen. Einige Angaben sind freiwillig und andere verpflichtend.

Das Abgeltungsteuersystem sollte vieles deutlich einfacher machen. Angedacht war, dass die Bank ihren Kunden die gesamte fiskalische Arbeit abnimmt und die Steuererklärung spürbar schlanker wird. Der alljährliche Kampf mit den Anlagen KAP, SO und AUS sollte entfallen. Die Besteuerung der Kapitalerträge wäre mit der 25%-igen Pauschalabgabe (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, insgesamt rd. 27,9 %) für die Steuerpflichtigen komplett erledigt. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist jedoch darauf hin, dass Zinsen, Dividenden oder Börsengewinne dem Finanzamt oftmals weiter deklariert werden müssen. In einigen Fällen lohnt sich das sogar, um Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen.

So sollten Anleger, deren individuelle Progression unter den pauschalen 25 Prozent liegt, weiterhin ihre Kapitalerträge fürs Finanzamt auflisten, um zu viel gezahlte Steuern erstattet zu bekommen. Dann rechnet das Finanzamt im Rahmen einer Günstiger-Prüfung durch, welche Alternative besser ist. Liegt die Progression doch über 25 Prozent, gilt der Antrag als nicht gestellt. „Diese Option kann jährlich beansprucht werden. Deren Ausübung lohnt sich etwa, wenn der Sparer hohe Verluste aus der Firma oder dem Mietshaus aufweist und dadurch sein Steuersatz bzw. seine Steuerprogression niedrig ist“, erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Ältere Anleger können nur über die Steuererklärung für ihre Kapitaleinkünfte den Altersentlastungsbetrag von maximal 1.900 Euro im Jahr bekommen. Den Freibetrag erhalten sie, wenn sie Anfang 2009 über 64 Jahre alt waren.

Auch mit höherem Steuersatz lohnt eine Meldung über die Einkommensteuererklärung 2009, wenn etwa alte Spekulationsverluste verrechnet werden sollen. Diese darf nur das Finanzamt abziehen. Ähnlich sieht es mit dem ab 2009 realisierten Börsenminus bei Bank A aus, das positive Erträge beim Institut B ausgleichen soll. Diese Arbeit übernimmt der Fiskus auch, wenn Anleger ihre Freistellungsbeträge ungünstig verteilt und damit insgesamt zu viel Abgeltungsteuer bezahlt haben. „Auch wenn sich der Sparer von seiner Bank ungerecht behandelt fühlt, kann er die aus seiner Sicht zu hohe Abgeltungsteuer erst vom Finanzamt prüfen lassen“, sagt die Expertin. Hier legt er dann den Sachverhalt auf den Tisch und im Erfolgsfall gibt es Geld zurück. Ähnlich sieht es aus, wenn es zwischenzeitlich günstige Finanzgerichtsurteile gibt oder generell Zweifel an Steuervorschriften, wie etwa der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags, bestehen. Der Streit kann nur über die Veranlagung geklärt werden. Dies hält dann die Möglichkeit offen, anschließend über Einspruch oder Klage doch noch zu seinem Recht zu kommen.

Neben dieser freiwilligen Meldung gibt es auch verpflichtende Angaben. Erträge von Auslandsdepots müssen weiterhin komplett in die Steuererklärung, damit das Finanzamt die Abgeltungsteuer nacherhebt. Wird der Abzug von Spenden, Krankheitskosten oder sonstigen außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, dienen Kapitaleinnahmen als Rechengröße für die Steuervergünstigung. Daher müssen sie nur zu diesem Zweck angegeben werden, selbst wenn die Bank die Abgeltungsteuer korrekt einbehalten hatte. „Bei betrieblichen Konten und Depots gilt die von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer ohnehin nur als Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld“, weiß Wänger. Die Kapitalerträge wandern in die Gewinnermittlung und anschließend in die Steuererklärung von Freiberuflern, Landwirten, Unternehmern oder Gesellschaften.

Veräußerungsgeschäfte mit Immobilien oder Gold und Kunstsammlungen unterliegen innerhalb der Spekulationsfrist weiterhin der normalen Besteuerung und sind in der Steuererklärung anzugeben. Dies gilt auch noch für Börsengeschäfte in 2009, die mit dem Wertpapierbestand 2008 innerhalb der Spekulationsfrist realisiert wurden. Generell keinen Einfluss hatte der an Neujahr 2009 erfolgte Systemwechsel auf die verschiedenen Formen der Altersvorsorge. Riester- und Rürup-Renten werden ohne Abgeltungsteuer in der Auszahlungsphase über den Steuerbescheid erfasst. Bis dahin laufen die Erträge brutto auf. Gleiches gilt für private Renten, die nur dem Ertragsanteil unterliegen. Bei der betrieblichen Altersversorgung bleiben hingegen die Regeln aus 2008 in der Spar- und Auszahlungsphase unverändert und werden durch das System der Abgeltungsteuer nicht tangiert. „Immerhin verschlechtert sich bei diesen Sparformen ab 2009 nichts“, betont die Steuerberaterin.

Anleger mit Konfession müssen das Finanzamt zumeinst weiterhin kontaktieren. Denn die Bank hält die Kirchenabgabe nur auf Antrag der Kunden ein. Ansonsten geht das über die Veranlagung. Das Finanzamt erhebt dann die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge nach, von denen bereits Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten worden sind. Bei Gemeinschaftskonten gibt es meist gar keinen anderen Weg. Denn hier darf das Institut sich nur um die Kirchensteuer kümmern, wenn alle Inhaber die gleiche Konfession haben, keiner aus der Kirche ausgetreten ist und alle gemeinsam den Antrag stellen. Nur für Ehepaare ist es variabler.


Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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