Gehaltsrückzahlung ist auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn das gezahlte Gehalt nicht besteuert wurde
Die Rückzahlung eines überzahlten Gehaltes ist - so der 17. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf - im Jahr der Rückzahlung steuermindernd zu berücksichtigen - und zwar auch dann, wenn das Gehalt bei seinem Zufluss nicht besteuert worden ist. Die Grundsätze von Treu und Glauben standen im Streitfall der steuerlichen Berücksichtigung der Rückzahlung nicht entgegen
(17 K 1654/09 F).
Der
vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf