Sind Betriebsfeste gesetzlich versichert?

14.12.2009  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Event- Partymanager/openpr.de.

Wichtiges zum Thema Versicherungsschutz

Prinzipiell sind die Mitarbeiter während der Betriebsfeier versichert. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst nicht nur die Arbeit selbst und den Weg dorthin, sondern auch Betriebsfeste wie die Weihnachtsfeier, bestätigt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG). Dies gilt auch, wenn der Unternehmer besonders originell feiern will und sich und seine Mitarbeiter bei einem Outdoor-Event oder einem Segeltörn unter Umständen einem höheren Verletzungsrisiko aussetzt.

Bei einem Unfall übernimmt die Versicherung die Kosten für Behandlung, Rehabilitation und Pflege, zahlt in schweren Fällen auch eine Rente. Voraussetzung: Die Veranstaltung wird von der Unternehmensleitung gebilligt und gefördert. Der Chef (oder ein Stellvertreter) muss also mitfeiern. Erklärt er die Veranstaltung für beendet (oder ist von vornherein ein Schlusspunkt festgesetzt), endet der Versicherungsschutz für die Angestellten.

Anzeige


Wichtig zu wissen: die gesetzliche Versicherung schützt nur Festangestellte. Mitarbeiter, die sich in einem angestellten-ähnlichen Arbeitsverhältnis befinden (Pauschalisten oder feste Freie) sind von der Regelung ausgenommen. Auch Familienangehörige oder Gäste sind während der Weihnachtsfeier gesetzlich nicht unfallversichert.

Der HVBG weist auf weitere Einschränkungen hin: Wenn sich die Mitarbeiter selbstgeschaffenen Gefahren aussetzen, erlischt der Versicherungsschutz. Gemeint ist dabei vor allem übermäßiger Alkoholkonsum. Wer bei der Weihnachtsfeier zu tief ins Glas schaut und anschließend selbst nach Hause fährt, trägt das Unfall-Risiko allein. Fahrgemeinschaften sind auf jeden Fall die bessere Alternative.

Je nachdem, was für eine Veranstaltung der Unternehmer plant, sind einige Sonderregelungen zu beachten: Artet die Weihnachtfeier in ein Sportereignis mit Wettkampfcharakter aus, bewegt sich die Veranstaltung leicht in der rechtlichen Grauzone. Für organisierte Turniere gilt der Versicherungsschutz nämlich nur bedingt.

Ebenfalls zu beachten: Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallschutz ist, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitern offen stehen muss. Entscheidet sich der Chef für eine Skitour, eine Abenteuer-Wanderung oder andere Aktivitäten, die ein Mindestmaß an körperlicher Fitness voraussetzen, sollte er sicherstellen, dass daran wirklich alle Mitarbeiter teilnehmen können. Werden aufgrund ungewöhnlicher Anforderungen Teile der Belegschaft ausgeschlossen, endet auch der Versicherungsschutz.

Im Zweifelsfall sollten Unternehmern vor Festbeginn mit ihrem Versicherungsträger sprechen - damit sie und ihre Mitarbeiter auch bei ungewöhnlichen Betriebsfeiern auf der sicheren Seite stehen. (Quelle: Impulse 2008)
nach oben