06.12.2011 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Die Behandlung von Baumaßnahmen des Mieters im angemieteten Gebäude wird durch den so genannten „Mietereinbautenerlass“ geregelt. Die Kenntnis der Behandlung der Mietereinbauten ist nützlich, wenn es z.B. um die Frage der zutreffenden Abschreibungsart geht, oder um die Frage, ob für die Baumaßnahme eine Investitionszulage gewährt wird.
Unter Mietereinbauten versteht der Erlass solche Baumaßnahmen des Mieters die nicht Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen) sind. Letztere sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Handelt es sich bei den Baumaßnahmen dagegen um Herstellungsaufwand ist wie nachfolgend dargestellt zu unterscheiden.
Einstufung als: | Steuerliche Behandlung: | |
Scheinbestandteile | → | Bewegliche Wirtschaftsgüter |
Betriebsvorrichtungen | → | Bewegliche Wirtschaftsgüter |
Materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | → | Unbewegliche Wirtschaftsgüter |
Immaterielle Wirtschaftsgüter | → | Keine Aktivierung; eventuell Rechnungsabgrenzungsposten |
Bewegliches Wirtschaftsgut bedeutet:
Unbewegliches Wirtschaftsgut bedeutet: Abschreibung nach § 7 Abs. 5a i.V.m. Abs. 4 S. 2
Ein Scheinbestandteil liegt vor, wenn die Sachen zu einem nur vorübergehenden Zweck eingefügt werden.
Dies ist anzunehmen, wenn:
Betriebsvorrichtungen sind Anlagen, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem Gewerbebetrieb stehen oder durch die, ähnlich wie bei Maschinen, das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Z.B. Abladevorrichtungen, Autoaufzüge in Parkhäusern, Baustellencontainer zur Verwendung auf wechselnden Einsatzstellen, Befeuchtungs- und Lüftungsanlagen zur Möbellagerung, Förderbänder, Lastenaufzüge, Verkaufsautomaten, Hofbefestigungen die speziell auf den Betrieb ausgerichtet sind.
Materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens liegen vor, wenn
Wirtschaftliches Eigentum des Mieters ist anzunehmen, wenn der mit der Beendigung des Mietvertrags entstehende Herausgabeanspruch des Eigentümers zwar auch die durch den Einbau / Umbau geschaffene Substanz umfasst, dieser Anspruch jedoch keine wirtschaftliche Bedeutung hat.
Dies ist der Fall, wenn:
Die Mietereinbauten dienen den betrieblichen oder berufliche Zwecken des Mieters unmittelbar, wenn sie eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb aufweisen. Eine solche Beziehung liegt nicht vor, wenn es sich um Baumaßnahmen handelt, die auch unabhängig von der vom Mieter vorgesehenen betrieblichen oder beruflichen Nutzung hätten vorgenommen werden müssen. Dies ist z.B. der Fall, wenn in ein Gebäude für das von Anfang an eine Zentralheizung geplant war, der Einbau vom Mieter statt vom Eigentümer vorgenommen wird.
Mietereinbauten / Mieterumbauten die weder Scheinbestandteil, Betriebsvorrichtung noch materielle Wirtschaftsgüter sind, stellen selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Als solche dürfen sie nicht aktiviert werden. Eine Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten kommt dann in Betracht, wenn eine Verrechnung mit der Miete erfolgt.