Verlustbescheinigung und Abgeltungsteuer

15.12.2009  — Klaus Schmid.  Quelle: Schmid Promotion.

Abgeltungsteuer wurde die Verlustverrechnung neu geregelt. Häufig ist eine Verlustbescheinigung zu beantragen. Entgegen den vollmundigen Ankündigungen des Gesetzgebers ist von Vereinfachung jedoch nichts zu spüren. Auch weiterhin sollte man daher Tricks kennen und Tipps beherzigen, um nicht noch mehr Steuern zu bezahlen.

Seit Januar 2009 unterliegen private Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Der Steuereinbehalt erfolgt bei der auszahlenden Stelle. Dies ist regelmäßig das Geldinstitut, bei dem das Kapital verwahrt wird. Sind Verluste zu verzeichnen, werden diese Verluste bei der auszahlenden Stelle unterjährig verrechnet, soweit nach § 20 Abs. 6 EStG ein Verlustausgleich möglich ist. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Verluste aus Kapitalvermögen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend zu machen.

Dies ist vorteilhaft, falls bei einer auszahlenden Stelle (Bank A) Verluste und hei einer anderen auszahlenden Stelle (Bank B) positive Kapitalerträge entstanden sind. Dies gilt umso mehr, falls es sich hierbei um Kapitalerträge aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) handelt, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Denn diese Kapitalerträge unterliegen einer besonderen Verlustausgleichsbeschränkung. Es bedarf hierfür allerdings einer Verlustbescheinigung, die von der auszahlenden Stelle nur auf Antrag erteilt wird. Wird für das Jahr 2009 eine Verlustbescheinigung begehrt, muss dieser Antrag spätestens am 15.12.2009 der auszahlenden Stelle zugegangen sein. Insoweit handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist.

Zur besseren Übersicht wird mit Hilfe von Beispielen aufgezeigt, in welchen Konstellationen ein Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung vorteilhaft ist. Sofern Sie an den Beispielen interessiert sind, schreiben Sie eine E-Mail mit Hilfe des auf der Startseite von www.abgeltungsteuer.de anerbotenen Kontaktformulars.
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