Wie ist die Mussfeldtiefe bei der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung im Rahmen der E-Bilanz abzubilden?

18.11.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.

Grundsätzlich ist die Mussfeldtiefe (z.T. oder in der Breite) bereits in der Handelsbilanz abzubilden. Dann sind in der Überleitungsrechnung die steuerlich unzulässigen Positionen entsprechend überzuleiten.

Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Handelbilanz nicht in der geforderten Mussfeldtiefe übermittelt wird, diese aber durch die Umgliederung innerhalb der „Steuerlichen Modifikationen“ erreicht wird. Infolgedessen sind die zugehörigen Mussfelder der Handelsbilanz in diesem Fall mit „NIL“ zu übermitteln. Durch die Umgliederung muss die geforderte Mussfeldtiefe dargestellt werden. Nach Übermittlung wird verwaltungsintern aus Handelsbilanz und Überleitungsrechnung eine Steuerbilanz errechnet, die dann der Mussfeldüberprüfung unterworfen wird.

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