28.03.2012 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 28. März 2012
Aktenzeichen: I R 34/11
Ein im Ausland realisierter Verlust aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, der abkommensrechtlich in Deutschland nur bei der Festsetzung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen ist, unterfällt nicht der sog. Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte.
Urteil vom 1. Februar 2012
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