Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen mit der Schweiz unterzeichnet

12.04.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium der Finanzen.

Der Staatssekretär im Eidgenössischen Finanzdepartement Dr. Michael Ambühl und der deutsche Botschafter in der Schweiz und Liechtenstein Peter Gottwald haben am 5. April in Bern ein Ergänzungsprotokoll zum gemeinsamen Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011 unterzeichnet. Das Protokoll führt zu Anpassungen und Erweiterungen des Abkommens.

Zu Änderungen kommt es bei der Nachversteuerung bisher unversteuerter Kapitalanlagen, der Behandlung von Erbfällen und beim erweiterten Informationsaustausch. Das Protokoll enthält zudem ergänzende Klarstellungen zur Abgrenzung der künftigen Besteuerung von Kapitalerträgen von der Durchführung des zwischen der Schweiz und der EU bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens. Die Ergänzungen berücksichtigen Bedenken und Anliegen, die von Seiten der Europäischen Kommission und einiger Bundesländer nach der Unterzeichnung des Steuerabkommens im vergangenen September geäußert worden waren.

Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt bestehen.

Nach der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble zu den Verhandlungen mit seiner schweizerischen Amtskollegin: „Dr. Eveline Widmer-Schlumpf und ich haben uns noch einmal intensiv ausgetauscht und das Abkommen in einigen für uns wichtigen Details ergänzen können.

Das Abkommen ist eine ausgewogene Lösung für die Problematik von in der Schweiz angelegtem Kapital von Deutschen, die bisher ihren steuerlichen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind. Mit dem Abkommen werden wir in die Lage versetzt, für die Vergangenheit und für die Zukunft Kapitalanlagen deutscher Steuerbürger in der Schweiz zu besteuern. Das sind Steuereinnahmen, die ohne Abkommen laufend verjähren würden.

So wird Gerechtigkeit hergestellt - eine Gleichbehandlung deutscher Steuerpflichtiger, egal ob sie ihr Vermögen in der Schweiz oder in Deutschland haben. Zudem wird das Problem der unterschiedlichen rechtlichen Bewertung bestimmter Sachverhalte in diesem Zusammenhang in der Schweiz und in Deutschland gelöst.“

Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  • Die Erhöhung der im Rahmen der pauschalen Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen anzuwendenden Bandbreite der Steuersätze von 19 bis 34 Prozent auf 21 bis 41 Prozent, abhängig vom Umfang des betroffenen Kapitalvermögens.

  • Die Einbeziehung von nach dem Inkrafttreten des Abkommens auftretenden Erbfällen. Sofern die Erben nicht einer Offenlegung gegenüber den deutschen Steuerbehörden zustimmen, wird eine Steuer in Höhe von 50 Prozent erhoben und an Deutschland abgeführt.

  • Die Erhöhung der Zahl der möglichen Auskunftsersuchen im Rahmen des erweiterten Informationsaustauschs nach dem Steuerabkommen von maximal 999 auf maximal 1.300 Fälle innerhalb eines Zweijahreszeitraums. (Der dem OECD-Standard entsprechende Informationsaustausch auf der Grundlage der Vorschriften des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens wird von diesen Obergrenzen nicht berührt.)

  • Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in Drittstaaten wird bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung möglich sein. Der relevante Stichtag wurde vom 31. Mai 2013 auf den 1. Januar 2013 vorgezogen.

  • Die deutlichere Klarstellung, dass Zinszahlungen, die unter das zwischen der EU und der Schweiz geltende Zinsbesteuerungsabkommen fallen, vom Anwendungsbereich des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens ausgenommen sind. Dies gilt auch bei künftigen Erweiterungen des EU Zinsbesteuerungsabkommens mit der Schweiz ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Erweiterungen. Die verfahrensrechtlichen Aspekte der bestehenden Rechtslage in Deutschland hinsichtlich der Wirkung des gegenüber dem innerstaatlichen Kapitalertragsteuersatz erhöhten EU-Steuerrückbehalts nach dem Zinsbesteuerungsabkommen der EU mit der Schweiz werden im Rahmen eines Memorandums erläutert.

Das Steuerabkommen und das Ergänzungsprotokoll bedürfen noch in beiden Vertragsstaaten der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften - in Deutschland also von Deutschem Bundestag und Bundesrat -, damit das Steuerabkommen in seiner geänderten Fassung in Kraft treten und ab 1. Januar 2013 angewendet werden kann.

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