Ruhender Gewerbebetrieb

27.07.2012  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzgericht Hamburg

Aktenzeichen: 1 K 218/10

  1. Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist der zugrundeliegende tatsächliche Lebensvorgang, unabhängig von den gezogenen restlichen Folgerungen.

  2. Ein Betrieb kann über mehrere Jahre ruhen, wenn die Möglichkeit besteht, ihn jederzeit wieder aufleben zu lassen. Dabei kommt es auf die Verhältnisse des Zeitpunktes an, zu dem die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde.

FG Hamburg-Urteil vom 15. [...]

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