04.01.2012 — Von
. Quelle:Leitsätze
Die Leistungen eines Mitglieds eines Wohlfahrtverbandes kommen dem begünstigten Personenkreis auch dann unmittelbar i.S. von § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG zugute, wenn es Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderung erbringt und dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrages tätig wird.
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