21.08.2012 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 14.08.2012
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2743/10/10001 :001 - 2012/0652306
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft gegenüber seiner Kapitalgesellschaft Folgendes: