24.02.2022 — Von
. Quelle:TextformDas Auskunftsverlangen ist in Textform zu stellen (§ 10 Abs. 2 S. 1). Gem. § 126b BGB kann die Auskunft sowohl schriftlich, als auch elektronisch per E-Mail verlangt werden. § 10 Abs. 4 gibt vor, dass sonstige Auskunftsansprüche unberührt bleiben, durch den Auskunftsanspruch somit nicht verdrängt werden. Gem. § 10 Abs. 2 S. 1 kann der Auskunftsanspruch erst nach zwei Jahren erneut erhoben werden, sofern sich nicht die Voraussetzungen wesentlich [...]
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