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Achtung, Abgeltungsteuer: Geld zurück per Steuererklärung

01.06.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Europe AG.

Vorsicht, nicht für alle ist das ein gutes Geschäft.

Toll, ein Formular weniger, denken viele Steuerzahler, wenn sie von der Abgeltungsteuer hören, die erstmals für das Veranlagungsjahr 2009 gilt. Das heißt: Ob Sparbuch-, Festgeld- oder Anleihezinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die ab dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden – alle Kapitalerträge werden pauschal mit 25 Prozent (ggf. plus Kirchensteuer) besteuert und die Steuerbeträge gleich von den Banken an den Staat abgeführt. Die Steuerschuld des Bankkunden ist damit abgegolten. Viele Steuerzahler können sich dann die Abgabe der Anlage KAP zur Steuererklärung sparen.

Doch Vorsicht, nicht für alle ist das ein gutes Geschäft. Gerade Geringverdiener und Rentner laufen Gefahr, dem Staat Geld zu schenken. Denn wer mit seinem persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent liegt, muss seine Kapitalerträge auch nur entsprechend niedriger versteuern, wenn er die Anlage KAP abgibt. Nur dann bekommt er die Differenz vom Finanzamt erstattet – bis hin zum vollen Abgeltungsteuerbetrag, wenn seine Einkünfte einschließlich der Kapitalerträge unter der Steuerschwelle bleiben. Auch wer sich nicht sicher ist, ob er zu denen zählt, die sich mit der Veranlagung besser stellen, sollte die Anlage KAP einreichen. Das Finanzamt führt nämlich auf Antrag eine Günstigerprüfung durch; im schlimmsten Fall bleibt es bei der abgeführten Abgeltungsteuer.

Mit einer Veranlagung kann der Steuerzahler zudem den steuerfreien Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag genannt) von 801 Euro (1602 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren) nutzen, falls er diesen nicht schon bei der Bank beantragt hat. Auch wenn er den Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft hat, weil er ihn nicht optimal auf verschiedene Banken verteilt hat, erhält er per Anlage KAP zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurück.

Ratsam ist die Veranlagung auch, wenn der Anleger beim Verkauf von Wertpapieren Verluste gemacht hat. Denn nur deklarierte Veräußerungsverluste kann er vortragen, um sie dann später mit entsprechenden Gewinnen zu verrechnen.


Quelle: ECOVIS
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