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Aufhebungsangebot beschränkt auf jüngere Arbeitnehmer

10.03.2010  — Volker Brück.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

Das Bundesarbeitsgerichts fällte eine Entscheidung dazu, ob möglicherweise eine Altersdiskriminierung vorliegt, wenn Aufhebungsverträge verbunden mit einem Abfindungsangebot nur gegenüber jüngeren Arbeitnehmern angeboten werden, ältere Mitarbeiter aber aus dieser Maßnahme ausgeklammert werden.

Einleitung

Das AGG hat unter anderem das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen des Alters zu verhindern. Regelungsmotiv bei der Gesetzgebung war im Wesentlichen der Schutzgedanke, ältere Beschäftigte im Interesse der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung länger als bisher im Erwerbsleben zu halten. Dementsprechend sind unmittelbare Benachteiligungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG wegen des Alters verboten. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Position erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.


Sachverhalt

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall bot der Arbeitgeber Mitarbeitern ab dem Jahrgang 1952 Aufhebungsverträge gegen Zahlung einer Abfindung an (sog. Freiwilligenprogramm). Die Abfindungshöhe richtete sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des monatlichen Entgelts. Gleichzeitig behielt sich der Arbeitgeber vor, den Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Einzelfall abzulehnen.

Der im Jahr 1949 geborene Arbeitnehmer, beschäftigt bei dem Arbeitgeber seit dem Jahr 1971, wollte gegen Zahlung einer Abfindung, die sich bei ihm auf ca. EUR 172.000,00 brutto belaufen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Der Arbeitgeber lehnte jedoch unter Hinweis auf das Alter des Arbeitnehmers den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung der geforderten Abfindung ab. Die hiergegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.


Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung die Vorinstanzen bestätigt. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung der geforderten Abfindung zu.

Die Herausnahme der vor 1952 geborenen Mitarbeiter aus dem Freiwilligenprogramm stellt keine Diskriminierung wegen des Alters dar. Es fehlt nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, da den älteren Arbeitnehmern ihr Arbeitsplatz gerade erhalten bleibt. Genau dies ist aber der Zweck des Diskriminierungsverbots. Es lässt sich daher aus dieser Vorschrift keine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, im Rahmen eines geplanten Personalabbaus Aufhebungsverträge gegen Zahlung einer Abfindung mit älteren Arbeitnehmern zu schließen.

Auch aus einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes lässt sich kein Anspruch des Arbeitnehmers herleiten. Hier hatte der Arbeitnehmer bereits nicht vorgetragen, dass sein Arbeitgeber mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter entsprechend dotierte Aufhebungsverträge geschlossen hatte und damit von einer von ihm selbst gesetzten Regel abgewichen ist.


Praxishinweise

Nach diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, welches bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, scheint es im Rahmen von Freiwilligenprogrammen ohne Weiteres möglich zu sein, Altersgrenzen zu ziehen und ältere Mitarbeiter aus dem Anwendungsbereich der Maßnahme herauszunehmen. Es bleibt aber abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils weitere Voraussetzungen für eine solche Herausnahme nennt.

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