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Geschenkgutscheine zu Weihnachten

17.11.2009  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Weihnachten steht vor der Tür - und damit auch die Zeit, in der viele Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer mit einer kleinen Aufmerksamkeit beglücken wollen.

Damit Ihre Arbeitnehmer möglichst viel von dieser Zuwendung behalten dürfen und nicht einen mehr oder minder großen Teil an das Finanzamt und die Sozialkassen abgeben müssen, sind einige Besonderheiten zu beachten, auf die wir an dieser Stelle ausführlich eingehen wollen.

Weihnachtsgeld

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer Weihnachtsgeld gewähren, handelt es sich bekanntermaßen stets um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Im Ergebnis verbleibt nur ein Teil des Weihnachtsgeldes beim Arbeitnehmer.

Sachzuwendungen

Anders sieht die Sache aus, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Sachzuwendungen zukommen lassen. Sachzuwendungen sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht als Arbeitslohn anzusehen bzw. steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung.

40 Euro-Freigrenze bei Aufmerksamkeiten

Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern eine sog. Aufmerksamkeit zukommen lassen. Eine Aufmerksamkeit im steuerlichen Sinne liegt immer dann vor, wenn es sich um eine Sachzuwendung anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses Ihres Arbeitnehmers handelt, also z.B. um eine Sachzuwendung zum Geburtstag, Namenstag oder anlässlich der Heirat oder Geburt eines Kindes. Soweit der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 40 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt, handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Eine Lohnversteuerung und eine Verbeitragung zur Sozialversicherung kommen entsprechend nicht in Betracht.

Bitte beachten Sie, dass es sich hinsichtlich des Betrages von 40 Euro um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Übersteigt der Wert der Sachzuwendung die Freigrenze in Höhe von 40 Euro, liegt in voller Höhe Arbeitslohn vor, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Diese Regelung kommt jedoch nicht zum tragen, wenn der Sachzuwendung kein besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Weil Weihnachten kein besonderes persönliches Ereignis Ihres Arbeitnehmers ist, stellt eine Weihnachtszuwendung daher auch keine Aufmerksamkeit im steuerlichen Sinne dar.

44 Euro-Freigrenze bei Sachzuwendungen

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern eine Sachzuwendung zukommen lassen, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit die Summe der Sachbezüge, die mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt, liegt steuerfreier Arbeitslohn vor. Daher können sowohl die Lohnversteuerung als auch die Verbeitragung zur Sozialversicherung entfallen. Wenn der Wert aller Sachzuwendungen die Sachbezugsfreigrenze überschreitet, handelt es sich in vollem Umfang, also nicht nur in Höhe des übersteigenden Betrags um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Geldzuwendungen

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Geldzuwendungen zukommen lassen, handelt es sich stets um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Daher kommen weder die Freigrenze für Aufmerksamkeiten noch die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung.

Geschenkgutscheine

Großer Beliebtheit erfreuen sich auch Geschenkgutscheine, die über einen bestimmten Geldbetrag lauten und vom Arbeitnehmer in einem Geschäft, einem Online-Shop oder in einem Restaurant eingelöst werden können.

Nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 1 Satz 7 LStR ist ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auf dem Geschenkgutschein ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. In diesem Fall findet die Sachbezugsfreigrenze keine Anwendung. Das gilt auch für Tankgutscheine, die Ihre Arbeitnehmer an einer Tankstelle einlösen können.

Bei Geschenkgutscheinen liegt nur dann eine Sachzuwendung vor, wenn eine konkrete Sache benannt ist und wenn auf dem Gutschein kein Verrechnungswert oder Höchstbetrag angegeben ist, z.B. bei einem Geschenkgutschein über einen Präsentkorb oder ein Candle-Light-Dinner in einem Restaurant. Der Geschenkgutschein darf hierbei nicht die Funktion eines Zahlungsmittels haben. Das Geschäft, das den Gutschein einlöst, muss entsprechend mit dem Arbeitgeber abrechnen.
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