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Investitionsabzugsbetrag für einen PKW

05.01.2010  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes

1. Für einen betrieblichen PKW, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des PKW dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren .

2. Dem steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil entgegen dem BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009, BStBl I 2009, 633 Rn. 47, unter Anwendung der sog. 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelt.

Im vom BFH (Beschluss vom 26.11.2009, VIII B 190/09) entschiedenen Fall ging es darum, ob die bisherige Anwendung der 1 %-Regelung als Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz) im Investitionsjahr der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG entgegensteht, obwohl der Steuerpflichtige ankündigt, die künftige fast ausschließlich betriebliche Kfz-Nutzung anhand geeigneter Aufzeichnungen nachzuweisen. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass der Investitionsabzugsbetrag zu bewilligen sei, weil die dafür erforderliche Voraussetzung der mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts gegeben sei. Die fast ausschließlich betriebliche Nutzung stelle eine zukunftsgerichtete Nutzungsvoraussetzung auf, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Begünstigung durch eine Prognoseentscheidung zu prüfen sei. Nach Sinn und Zweck des § 7g EStG n.F. genüge es, wenn die fast ausschließlich betriebliche Nutzung für das Jahr der Anschaffung glaubhaft erscheine. Es sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbesteuerung unzulässig, aus der bisherigen Inanspruchnahme der 1 %-Regelung negative Schlüsse hinsichtlich der in der Zukunft liegenden tatsächlichen Nutzung eines noch anzuschaffenden PKW zu ziehen, obwohl insoweit eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werde. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige für den bislang von ihm genutzten PKW nach der sog. 1 %-Regelung verfahren ist, steht dem nicht entgegen, obwohl es im BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009, BStBl I 2009, 633 Rn. 47 heißt: „Es bestehen keine Bedenken, die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung im maßgebenden Nutzungszeitraum ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen darzulegen; im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG durch das ordnungsgemäße Fahrtenbuch. Bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen“.

Für die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags ist u.a. Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 4 EStG n.F.). § 7g EStG n.F. regelt indes nicht, wie die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung zu belegen ist; seitens des Gesetzgebers wird lediglich eine "Prognoseentscheidung" gefordert, ohne dass erkennbar ist, ob und wie diese Prognose darzulegen bzw. glaubhaft zu machen ist. Jedoch verlangte die Rechtsprechung auch zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. keine Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385), sondern forderte lediglich, das Investitionsvorhaben ausreichend zu konkretisieren und in nachvollziehbarer Art und Weise plausibel zu machen.

Bei der Frage der Investitionsabsicht nach § 7g EStG n.F. geht es allein um die künftige beabsichtigte Nutzung eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsguts, nicht aber um die Entwicklung von Umständen über einen längeren, teilweise weit zurückliegenden Zeitraum.

Der Umstand, dass bereits ein PKW im Betriebsvermögen enthalten ist, dessen Privatnutzung bislang nach der sog. 1 %-Regelung besteuert wurde, rechtfertigt keine Schlechterstellung, wenn der Steuerpflichtige darlegt, er werde die künftige --mindestens 90 %ige-- betriebliche Nutzung mittels Fahrtenbuches nachweisen, zumal ein Steuerpflichtiger, der für einen Veranlagungszeitraum die Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW nach der sog. 1 %-Regelung wählt, nicht gehalten ist, sich im nächsten Jahr ebenfalls für die 1 %-Regelung zu entscheiden. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich im Folgejahr für die Führung eines Fahrtenbuches zu entscheiden, und beispielsweise im darauf folgenden Jahr wieder für die 1 %-Regelung. Das Wahlrecht zur Führung eines Fahrtenbuches kann zwar für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur einheitlich ausgeübt werden. Die in einem Jahr getroffene Wahl zwischen 1 %-Regelung oder Führung eines Fahrtenbuches hat aber keine Bindungswirkung für die Folgejahre.
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