Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Lohnsteuerliche Behandlung einer Weihnachtsfeier

24.11.2009  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Jetzt ist sie wieder gekommen, die Zeit, in der vielerorts wieder Weihnachtsfeiern stattfinden. Damit ihre Weihnachtsfeier in guter Erinnerung bleibt und sie möglichst ohne das als Weihnachtsmann verkleidete Finanzamt feiern können, haben wir an dieser Stelle für Sie einige Dinge zusammengestellt, die Sie unbedingt beachten sollten.

Übliche Betriebsveranstaltungen

Weihnachtsfeiern gehören zu den klassischen Betriebsveranstaltungen. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Sie gehören regelmäßig nicht zum Arbeitslohn, sondern sind als Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zu erfassen, soweit es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handelt.


Kriterien für die Üblichkeit

Kriterien für die Üblichkeit einer Betriebsveranstaltung sind nach Verwaltungsauffassung die Häufigkeit und die besondere Ausgestaltung. Üblich sind maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Jede weitere Veranstaltung ist als Arbeitslohn zu qualifizieren und der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Hinsichtlich der besonderen Ausgestaltung ist eine Betriebsveranstaltung nach Auffassung der Finanzverwaltung als üblich anzusehen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers den Betrag von 110 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehört hierbei auch die Umsatzsteuer. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der 110 Euro-Grenze um eine Freigrenze handelt. Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers diesen Betrag, sind die gesamten Aufwendungen, also nicht nur der übersteigende Betrag, als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Anteilige Aufwendungen für Familienangehörige, z.B. wenn neben dem Arbeitnehmer auch der Ehepartner, Lebensgefährte oder Kinder an der Weihnachtsfeier teilnehmen, sind dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.


Übliche Betriebsveranstaltungen

Wenn o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich um eine unübliche Betriebsveranstaltung. In diesem Zusammenhang liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für eine unübliche Betriebsveranstaltung nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 25 % der Lohnversteuerung unterwerfen. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.


Keine Betriebsveranstaltung

Wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Betriebsveranstaltung ist, dass diese grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen steht und nicht nur einem bestimmten Teilnehmerkreis vorbehalten ist, z.B. nur für die leitenden Angestellten. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung; daher hat eine Lohnversteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Eine Pauschalversteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 25 % kommt daher nicht in Betracht. Der Arbeitgeber muss die Aufwendungen für diese Veranstaltung entweder individuell auf Basis der persönlichen Besteuerungsgrundlagen gemäß Lohnsteuerkarte oder pauschal versteuern.

Die Pauschalversteuerung kann entweder nach Maßgabe von § 37b EStG mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 30 % erfolgen, oder alternativ gemäß § 40 Abs 1 Nr. 1 EStG mit einem gesondert zu ermittelnden Pauschsteuersatz.

Bitte beachten Sie, dass eine Verbeitragung zur Sozialversicherung immer dann durchzuführen ist, wenn es sich um Leistungen handelt, die regelmäßig in jedem Lohnzahlungszeitraum erbracht werden.
nach oben