Das Vermögen

07.03.2025  — Von Arne UpmeierLinda SefrinGabriele Beger. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Arne UpmeierLinda SefrinGabriele Beger: »Das Vermögen« (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Cornelia VonhofProf. Dr. Konrad Umlauf, Auflage 88, Hamburg: Verlag Dashöfer 2025, Abschn. 10.8.5)

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Mit dem Wechsel des Trägers muss auch das Vermögen auf den neuen Träger übergehen. Näheres wird in der Satzung, dem Überleitungsvertrag oder im Gesetz geregelt. Um das Vermögen festsetzen zu können, muss alles begutachtet, geschätzt und dann in ein Vermögensverzeichnis aufgenommen werden Dazu zählt nicht nur die Immobilie (soweit diese übergehen soll), sondern auch die Bestände, die Ausstattung, die Geräte etc. Dies kann nur ein Fachmann zuverlässig bescheinigen. Eigenschätzungen sollten möglichst unterbleiben. Die Versicherungen geben hier Empfehlungen. Der Wert der Medienbestände kann hingegen selbst ermittelt werden. Dabei ist der Bestand mit dem Durchschnittspreis (Buch und Buchhandel in Zahlen, hrsg. vom Börsenverein) zu multiplizieren. Wobei dieser beim Verbrauchsbestand nur aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre ermittelt wird. Sondersammlungen und wertvolle Medien sind mit dem tatsächlichen Wert anzugeben. Die Übertagung des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger hat häufig gravierende steuerliche Immobilie bedarf Eintragung ins Grundbuch Auswirkungen, die im Vorfeld von einer Steuerfachperson geprüft werden müssen. Der Eigentumsübergang einer Immobilie bedarf der notariellen Beurkundung, der Eintragung ins Grundbuch und löst häufig Grunderwerbssteuern aus. Ist das Gebäude älter oder gar sanierungsbedürftig, sollte von einem Übergang auf die eigene Rechtsform Abstand genommen werden!

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