13.06.2024 Quelle:
Im Vergleich zu den vorangegangenen Beteiligungsrechten ist die Anhörung als das „schwächste“ Beteiligungsrechtdas „schwächste“ Beteiligungsrecht anzusehen. Das Anhörungsverfahren wird durch die Dienststelle eingeleitet, die den Personalrat rechtzeitig und umfassend über eine Maßnahme informiert. Auch in diesem Verfahren gilt das Gebot der rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung. Die Dienststelle hat also zu informieren BEVOR sie eine Maßnahme [...]
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