11.12.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
So behandeln Sie geldwerte Vorteile richtig!
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Kernpunkt der gesetzlichen Neuregelungen, die zum 01.01.2019 in Kraft treten, ist eine Halbierung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
Die gesetzliche Regelung ist zunächst zeitlich befristet auf drei Jahre und gilt nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes für alle Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.18 und vor dem 01.01.22 angeschafft werden, also für Fahrzeuge, die in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 angeschafft werden. Hybridelektrofahrzeuge sind nur dann begünstigt, wenn es sich um einen Plug-in-Hybrid handelt, also ein Fahrzeug, welches extern aufladbar ist. Fahrzeuge, die nur über den Verbrennungsmotor elektrisch aufgeladen werden können, sind nicht lohnsteuerlich begünstigt.
Die Halbierung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage gilt für alle Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in dem begünstigten Zeitraum 2019 bis 2021 angeschafft werden. Die Halbierung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage gilt auch für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2021 weiter genutzt werden. Für Fahrzeuge die danach angeschafft werden, gilt nach dem heutigen Stand der Dinge wieder die Nachteilsausgleichsregelung.
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2018 bzw. ab 01.01.2022 angeschafft werden, gilt wieder der bisherige Nachteilsausgleich nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. In diesem Zusammenhang vermindert sich die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage um die tatsächlich angefallenen Kosten für das Batteriesystem bzw. pauschal um jeweils 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität.
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2013 angeschafft werden, vermindert sich darüber hinaus der Kürzungsbetrag von 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität um jeweils 50 Euro pro kWh der Batteriekapazität jährlich für Anschaffungen nach dem 31.12.13. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in 2018 angeschafft werden, vermindert sich der Kürzungsbetrag entsprechend um 5 Jahre x 50 Euro = 250 Euro.
Bruttolistenpreis | 47.250,00 |
abzüglich 16,5 kWh x 250 Euro | -4.125,00 |
Bemessungsgrundlage | 43.125,00 |
Bemessungsgrundlage nach Abrundung | 43.100,00 |
davon 1 % pro Monat | 431,00 |
geldwerter Vorteil pro Jahr | 5.172,00 |
Bruttolistenpreis | 47.250,00 |
Bemessungsgrundlage | 47.250,00 |
hälftige Bemessungsgrundlage nach Abrundung | 23.600,00 |
davon 1 % pro Monat | 236,00 |
geldwerter Vorteil pro Jahr | 2.832,00 |
Wie an vorstehenden Beispielen deutlich wird, reduziert sich der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1-%-Regelung für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 um ca. 45,2 % von 5.172 Euro auf 2.832 Euro jährlich bzw. von 431 Euro auf 236 Euro monatlich.
Bruttolistenpreis | 47.250,00 | |
Bemessungsgrundlage | 47.250,00 | |
hälftige Bemessungsgrundlage nach Abrundung | 23.600,00 | |
davon 1 % pro Monat | 236,00 | 236,00 |
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | ||
hälftiger Bruttolistenpreis x 0,03 % x km | 106,20 | 106,20 |
Summe geldwerter Vorteil | 342,20 |
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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