22.07.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Anschließend muss der Notar, der an der Abtretung der Gesellschaftsanteile mitgewirkt hat, eine den Änderungen entsprechende Gesellschafterliste bei dem für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister einreichen. Da die Gebühren für Schweizer Notare in der Regel günstiger als die Gebühren für deutsche Notare sind, weichen Unternehmen gern zur Beurkundung in die Schweiz aus. In der Vergangenheit hatten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. November 2008 einzelne Gerichte die Einreichung der Gesellschafterliste durch einen im Ausland ansässigen Notar nicht akzeptiert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 entschieden, dass das Registergericht eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste einer GmbH nicht schon deshalb zurückweisen darf, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel eingereicht worden ist. Zudem könne weiterhin eine nach dem GmbH-Gesetz erforderliche Beurkundung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung einer deutschen Beurkundung gleichwertig sei (Aktenzeichen II ZB 6/13).
PraxishinweisDie Entscheidung ist zweifellos eine gute Nachricht für Unternehmenskäufe, denn sie stellt die Rechtssicherheit für in der Schweiz beurkundete Anteilsverkäufe wieder her. Damit können die in der Regel kostengünstigeren Beurkundungen in der Schweiz wieder in Betracht gezogen werden. Abzuwarten bleibt jedoch, ob die Entscheidung auch auf andere gesellschaftsrechtliche Beurkundungen wie beispielswiese Gewinnabführungsverträge übertragen werden kann. Unklar bleibt auch, ob die Gleichwertigkeit der Beurkundung auch bei Notaren mit Sitz in anderen Schweizer Kantonen gegeben ist bzw. bei welchen anderen ausländischen Notaren eine Beurkundung gewährleistet ist, die der deutschen Beurkundung gleichwertig ist.