22.07.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutsche Rentenversicherung Hessen.
Einen Ferienjob, der im Voraus auf maximal 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate befristet ist, nennt man kurzfristige Beschäftigung. Wer einen solchen Ferienjob ausübt, erhält seinen Verdienst ohne Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen – erwirbt damit aber auch keine Leistungsansprüche. Die Höhe des Verdienstes spielt bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Rolle. Allerdings ist zu beachten, dass mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn eine Tätigkeit länger als zwei Monate ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 Euro beträgt. Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist dabei unerheblich.
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Personen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 18,9 Prozent. Hiervon übernimmt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent, der Arbeitnehmer zahlt 3,9 Prozent.
Der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so dass nur der Arbeitgeber den Pauschalbetrag zahlt. Hierdurch entgeht dem Minijobber jedoch der Anspruch auf das gesamte Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.