07.08.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Eine Kündigung beendet normalerweise das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie hat sich nach dem Kündigungsschutzgesetz zu richten. Greift dieses, dann mündet eine Kündigung des Arbeitgebers meistens in einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, bietet sich alternativ der Abschluss eines Aufhebungsvertrags an. Dabei treffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Unterschiede zur Kündigung:
Grundsätzlich sind Aufhebungsvertrag – wie auch eine Kündigung – schriftlich abzufassen. Der Aufhebungsvertrag sollte mindestens diese Punkte enthalten:
„Möchte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbieten, dann sollte er bedenken, dass der Arbeitnehmer – insbesondere wenn der allgemeine Kündigungsschutz anwendbar ist – in der Regel kein Interesse an der Unterzeichnung haben wird, wenn er keine Abfindung bekommt“, sagt Thomas G.-E. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München. Als Faustformel für die Abfindungshöhe gilt: ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung im Unternehmen. Die Abfindung ist ohne Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen; der Arbeitnehmer muss sie jedoch versteuern. „Arbeitgeber sollten ihrem Mitarbeiter genügend Bedenkzeit einräumen. Fühlt sich der Arbeitnehmer zu sehr bedrängt, wird er seine Unterschrift vielleicht verweigern“, so Ecovis-Arbeitsrechtler Müller.
Möchte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, beispielsweise aus nachvollziehbar betrieblichen Gründen, sollte er sich im Vorfeld durchrechnen lassen, ob ihn ein rechtlich wasserdicht ausgearbeiteter Aufhebungsvertrag nicht günstiger kommt, als eine Kündigung mit anschließendem Rechtsstreit. „Bei Arbeitnehmern, die nur kurz im Unternehmen beschäftigt waren und für die das allgemeine Kündigungsschutzgesetz gilt, kann die Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags finanziell weniger belastend sein, als ein langwieriger Rechtsstreit“, rät Müller.