BDO-Studie: Schutzschirmverfahren von Unternehmen in Schieflage kaum genutzt

30.05.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Gute Erfolgsaussichten bei Erfüllung der Grundvoraussetzungen

Das zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen zum 1. März 2012 eingeführte Schutzschirmverfahren zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens unter Fremdverwaltung wird von den betroffenen Unternehmen kaum genutzt. Trotz des größeren unternehmerischen Gestaltungsspielraumes wurden die Möglichkeiten des Schutzschirmverfahrens im ersten Jahr nur von einem niedrigen einstelligen Prozentsatz der dafür in Frage kommenden Unternehmen wahrgenommen. Aus diesem Grund hat BDO eine Umfrage durchgeführt, bei der sich etwa 200 Experten aus dem Bereich Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz beteiligten.

Der Studie zufolge werden die Aussichten, ein Insolvenzverfahren unter Fremdverwaltung durch ein Schutzschirmverfahren zu vermeiden, von den Sanierungsexperten durchaus positiv bewertet. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass

  • die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens noch für mindestens 90 Tage sichergestellt ist,
  • die Aussichten für eine Sanierung überwiegend positiv sind und
  • der Ersteller der Schutzschirmbescheinigung ausreichend qualifiziert ist (z.B. ein vom betroffenen Unternehmen beauftragter in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt).

Drei Viertel der befragten Experten bewerten das Schutzschirmverfahren als geeignet für eine selbständige Sanierung von Unternehmen in Schieflage. Die bisher geringe Nutzung ist nach Einschätzung des BDO-Experten Dr. Heinrich Schimpf auf die Unsicherheit der Unternehmensführung und der Gesellschafter hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Antrags zurück zu führen.

Hintergrund: Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) bietet Schuldnern nach § 270b Insolvenzordnung seit dem 1. März 2012 im Rahmen des so genannten Schutzschirmverfahrens einen größeren Gestaltungsspielraum zur Eigensanierung des Unternehmens. Die Einleitung des Schutzschirmverfahrens setzt einen Eröffnungsantrag der Gesellschaft, einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung und einen Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans voraus. Neben einem Eröffnungsantrag ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung nach § 270b Insolvenzordnung vorzulegen. Aus Sicht der Unternehmen bietet das Schutzschirmverfahren die Möglichkeit zu einer möglichst frühen und „geräuscharmen“ Sanierung im Rahmen der Eigenverantwortung der Gesellschaft.

Die vollständige Studie kann kostenfrei über BDO bezogen werden.


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