24.04.2012 — Volker Hartmann. Quelle: FibuGate.
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Bei der Dienstwagenbesteuerung ist im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung bekanntermaßen ein pauschaler geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03 %-Regelung anzusetzen. Dieser Ansatz kann jedoch entfallen, wenn der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Die Anzahl der tatsächlichen Fahrten spielt hierbei keine Rolle. Das bedeutet, dass der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte nur unregelmäßig aufsuchen, stets in gleicher Höhe anzusetzen ist wie bei Arbeitnehmern, die ihre regelmäßigen Arbeitsstätte an jedem Arbeitstag aufsuchen.
Bei derartigen Fallgestaltungen empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen. In diesem Fall erfolgt der Ansatz eines geldwerten Vorteils nicht pauschal nach der 0,03 %- Regelung, sondern einzelfallbezogen und immer nur dann, wenn tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen. Ersatzweise kann der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 22.09.10, VI R 57/09 auch nach der modifizierten Formel
„Listenpreis x 0,002 % x Anzahl der Entfernungs-km x tatsächliche Anzahl der Fahrten“
angesetzt werden.
Der Arbeitgeber sollte bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte sehr sorgfältig vorgehen. Dabei sollte stets eine einzelfallbezogene und keine pauschale Prüfung durchgeführt werden. Hierbei sind stets die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Begebenheiten zugrunde gelegt werden.
Im Zweifelsfall sollte der Arbeitgeber einen versierten Steuerberater hinzuziehen oder sich im Rahmen einer Anrufungsauskunft absichern. Wenn unklar ist, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen ist, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Betriebstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen. Durch diese Maßnahme kann der Arbeitgeber das Haftungsrisiko minimieren. Die Anrufungsauskunft entfaltet Bindungswirkung und ist so lange gültig, bis sich die Rechtslage ändert bzw. bis das Finanzamt die erteilte Anrufungsauskunft widerruft. Bitte beachten Sie, dass die Anrufungsauskunft nur dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der tatsächliche Sachverhalt in der Praxis nicht von dem in der Anrufungsauskunft geschilderten Sachverhalt abweicht.