27.10.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bewertungsmaßstab ist für sog. Sachbezüge ist grundsätzlich der ortsübliche Endpreis am Abgabeort, also der Preis, den der Arbeitnehmer entrichten müsste, wenn er die Ware oder Dienstleistung nicht von seinem Arbeitgeber erhalten würde.
Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber für bestimmte Sachbezüge Festwerte vorgegeben, z. B. bei der Bewertung von Mahlzeiten, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt erhält. Darüber hinaus kommen die amtlichen Sachbezugswerte auch bei der verbilligten oder kostenlosen Gestellung einer Unterkunft zum Ansatz.
Diese sog. amtlichen Sachbezugswerte werden jedes Jahr an die Preisentwicklung angepasst.
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Die amtlichen Sachbezugswerte für ein Frühstück werden zum 01.01.2016 voraussichtlich von 1,63 Euro um 0,04 Euro auf 1,67 Euro angehoben, die amtlichen Sachbezugswerte für ein Mittag- oder Abendessen von 3,00 Euro um 0,10 Euro auf 3,10 Euro.
Bitte beachten Sie, dass Mahlzeiten, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, unterschiedlich bewertet werden können.
Wenn ein Arbeitnehmer in einer firmeneigenen Kantine arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt, kann die Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten erfolgen. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers sind regelmäßig höher als der amtliche Sachbezugswert. Gleichwohl wird dem Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil in Höhe der (höheren) tatsächlichen Kosten, sondern lediglich in Höhe des (niedrigeren) amtlichen Sachbezugswertes zugerechnet. Zusätzlich entfällt die für den Arbeitgeber aufwendige Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des geldwerten Vorteils.
Darüber hinaus kommen die amtlichen Sachbezugswerte zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers ein geldwerter Vorteil entsteht. Bitte beachten Sie, dass seit Inkrafttreten der Reisekostenreform zum 01.01.2014 eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers grundsätzlich keinen geldwerten Vorteil mehr darstellt. Soweit der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen könnte, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Kann der Arbeitnehmer hingegen keine Werbungskosten geltend machen, z. B. weil die Dreimonatsfrist abgelaufen ist oder weil bei der Auswärtstätigkeit die Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden nicht überschritten wird, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Wert der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Übersteigt der Wert der Mahlzeit 60 Euro, darf der geldwerte Vorteil nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. In diesem Fall ist der ortsübliche Endpreis am Abgabeort, also die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers, anzusetzen.
In allen anderen Fällen, z. B. bei einem (lohnsteuerpflichtigen) Arbeitsessen, können die amtlichen Sachbezugswerte nicht angesetzt werden. Hier ist zwingend eine Bewertung mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort durchzuführen, also mit den tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers.
Bitte beachten Sie, dass die Sachbezugswerte nur bei der Gestellung einer Unterkunft zur Anwendung kommen. Bei einer Unterkunft handelt es sich z. B. um ein Hotelzimmer, ein Zimmer in einer Pension oder bei einer Gemeinschaftsunterkunft.
Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer hingegen eine (abgeschlossene) Wohnung zur Verfügung stellt, muss die Bewertung zwingend mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort, also mit der ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgen. Der Sachbezugswert für eine Unterkunft bleibt 2016 unverändert.
Sachbezugswerte für | Frühstück 2016 | Mittagessen 2016 | Abendessen 2016 |
täglich Veränderung gegenüber Vorjahr |
1,67 € 0,04 € |
3,10 € 0,10 € |
3,10 € 0,10 € |
monatlich Veränderung gegenüber Vorjahr |
50,00 € 1,00 € |
93,00 € 3,00 € |
93,00 € 3,00 € |
Sachbezugswert für Unterkunft 2016 | alte und neue Bundesländer |
Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung |
223,00 € |
Veränderung gegenüber Vorjahr | 0,00 € |
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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