19.06.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind grundsätzlich steuerlich abziehbar. Bei Eheleuten kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt am Ort der gemeinsamen Wohnung befindet. Ledige Arbeitnehmer müssen aber nachweisen, dass sie an ihrem Lebensmittelpunkt selbst einen eigenen Hausstand unterhalten.
In seiner Entscheidung vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R 87/10, hat der Bundesfinanzhof wie folgt unterschieden:
Im Urteilsfall wohnte eine geschiedene Erzieherin in einer 52 qm großen Obergeschoßwohnung im elterlichen Haus. Das Finanzgericht hatte die doppelte Haushaltsführung noch abgelehnt. Der BFH hob das Urteil aber auf und verwies die Sache zur Prüfung der finanziellen Beteiligung der Klägerin an der Führung des Haushalts zurück.
„Gerade dann, wenn alleinstehende Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern oder Dritter eine Wohnung am Lebensmittelpunkt unterhalten, muss die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung stets belegt werden können“, so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). „Hat dagegen der alleinstehende Arbeitnehmer als Mieter oder Eigentümer eine eigene Wohnung am Lebensmittelpunkt, sind die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung am auswärtigen Arbeitsort steuerlich abziehbar.“
Nachdem die heutige Arbeitswelt von allen Arbeitnehmern immer mehr Mobilität verlangt, ist das neue BFH-Urteil nach Auffassung der VLH von wegweisender Bedeutung.