Bundesfinanzhof entscheidet über Geschäftsveräußerung im Ganzen

26.07.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Teubert / pressemitteilungen.at.

Erläuterungen zur aktuellen Rechtsprechung

Die Veräußerung eines Unternehmens oder separaten Teilbetriebes wird unter den Bedingungen des § 1Abs. Ia UStG von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Seit Einführung dieser Bestimmung im Jahr 1994 befasst sich die Rechtsprechung immer wieder mit der Frage, wann genau die Umsatzsteuerbefreiung in Frage kommt. Das Büdelsdorfer Steuerbüro Teubert erläutert, welche Anforderungen sie stellt.

Gemäß §1 Abs. 1a UStG sind Geschäftsveräußerungen von der Umsatzsteuer ausgenommen, sofern sie in Gänze und zwischen Unternehmern erfolgen. Es kommt daher wesentlich darauf an, dass tatsächlich nicht nur einzelne Unternehmensteile auf den neuen Besitzer übergehen, sondern das gesamte Unternehmen bzw. ein strukturell für sich stehender Einzelbetrieb. Umsatzsteuerbefreit ist die Veräußerung nur dann, wenn der Erwerber plant, im übergegangenen Unternehmen die bisher ausgeübten Tätigkeiten weiter fortzuführen. Der Erwerb zum Zwecke der Unternehmensabwicklung wird steuerlich nicht begünstigt. Im realen Wirtschaftsgeschehen bereiteten die Definition des „ganzen“ Unternehmens und des fortzuführenden Unternehmenszwecks oft Probleme. Kommt es hier zu Beurteilungsfehlern, resultieren hohe Folgekosten.

Ein Unternehmen geht als Ganzes auf den neuen Besitzer über, wenn der Käufer mit den von ihm erworbenen Vermögenswerten in der Lage ist, die bisherigen Leistungen des übergangenen Unternehmens unverändert fortzuführen. Die Rechtsprechung sieht dies auch dann als gegeben an, wenn der Erwerber beträchtliche eigene Finanzmittel für die Leistungserbringung aufwenden muss, oder die Räumlichkeiten des Unternehmens modernisiert und verändert.

Der Bundesfinanzhof urteilte kürzlich, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei der Veräußerung eines vermieteten Geschäftsgebäudes in Betracht käme. Erheblich sei, ob dieser den bisherigen Unternehmenszweck fortführen könne und würde. Handelt es sich bei der Geschäftstätigkeit des veräußernden Unternehmers hingegen primär um die Vermietung von betrieblichen Immobilien, ist deren Veräußerung an einen in ihnen produzierenden Unternehmer nicht umsatzsteuerbefreit. Hier liegt der eigentliche Unternehmenszweck des Veräußerers in der Vermietung. Diese wird nun gerade fortgesetzt, wenn der Käufer das von ihm gemietete Objekt erwirbt.

Quelle: Steuerberater Hans-Jürgen Teubert / pressemeldungen.at
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