28.07.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Insgesamt wird mit einer Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 744 Millionen Euro pro Jahr gerechnet. Im Mittelpunkt der Neuregelungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz stehen die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. aus der Abgabenordnung (AO) ergeben. Daneben zielt das Gesetz auf den Abbau von Statistikpflichten durch die Anhebung von Schwellenwerten für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen. Zudem werden die Mitteilungspflichten für zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete reduziert, die Grenze für die Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 Euro angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten (bzw. Lebenspartnern) wird vereinfacht.
Seminar: Excel für den Finanzbuchhalter
Im Zuge der sog. „one in, one out“-Regel verpflichtet sich die Bundesregierung dazu, neuen, der Wirtschaft auferlegten, Erfüllungsaufwand durch Entlastungen an anderer Stelle auszugleichen. Zusätzlich sollen diesem Gesetz weitere Gesetzesinitiativen folgen, um den Eckpunktebeschluss zum Thema Bürokratie vollständig umzusetzen.
Im Hinblick auf Umsatz und Gewinn werden die Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im HGB und in der AO angehoben. Zukünftig sind alle Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit, bei denen der Umsatz nicht mehr als 600.000 Euro und der Gewinn nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Zusätzlich sind diese von der Erstellung eines Inventars befreit. Insgesamt müssen diese Unternehmen damit auch keinen Jahresabschluss nach § 242 Abs. 4 HGB aufstellen.
Gleichzeitig wurden auch die Grenzwerte in § 141 AO entsprechend angehoben. Im Ergebnis sind gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte unterhalb der genannten Umsatz- bzw. Gewinngrenzen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Voraussetzung für die pauschale Lohnversteuerung bei Aushilfen war bislang, dass der durchschnittliche tägliche Arbeitslohn 62 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigt. Um dem neuen Mindestlohn Rechnung zu tragen, wird die tägliche Verdienstgrenze auf 68 Euro angehoben. Insgesamt ergeben sich dadurch Erleichterungen bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Die neuen Schwellenwerte werden erstmals für alle Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die Möglichkeit, die erweiterte Lohnsteuerpauschalierung anzuwenden, greift erstmals für das Veranlagungsjahr 2015.