Darlehen von nahestehenden Personen – Teil 2

03.05.2023  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im letzten Beitrag von Volker Hartmann ging es um Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmen und Angehörigen sowie ziwschen Mutter- und Tochtergesellschaften. Hier nun die Fortsetzung. Falls Sie den ersten Teil dieses Fachartikels noch nicht kennen, dann lesen Sie ihn hier nach!

Die steuerliche Würdigung

In Höhe des unangemessenen Zinsanteils handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäfts-führers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht beherrschend ist, also nicht zu mehr als 50 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist.

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Im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgte eine Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Zinsanteil. Hinsichtlich des unangemessenen Anteils handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

tatsächlicher Zinssatz 8 % 16.000 €
- davon angemessen 5 % 10.000 €
- davon unangemessen
= verdeckte Gewinnausschüttung 3 % 6.000 €

Es ergeben sich grundsätzlich Auswirkungen sowohl auf Gesellschaftsebene als auch auf Gesellschafterebene.


Gesellschaftsebene
Mehr-Gewinn pro Jahr 6.200 €
Mehr-Gewinn Prüfungszeitraum 2017 – 2019 18.000 €


Gesellschafterebene Ehemann Ehefrau
Einkünfte aus Kapitalvermögen / Zinsen vor Bp 16.000 €
weniger Einkünfte aus Kapitalvermögen / Zinsen - 6.000 €
mehr Einkünfte aus Kapitalvermögen / verdeckte
Gewinnausschüttung Ehemann
6.000 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen / Zinsen nach Bp 10.000 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen / verdeckte
Gewinnausschüttung nach Bp
6.000 €

Auf Gesellschafterebene ergeben sich per Saldo hier keine Mehr-Steuern. Der Zinsanteil wurde bislang in voller Höhe als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Aufgrund der Betriebsprüfung erfolgt eine Umqualifizierung des unangemessenen Zinsanteils in Höhe von 3 % = 6.000 Euro in eine verdeckte Gewinnausschüttung, der ebenfalls als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) anzusehen ist.

Bitte beachten Sie, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungssteuer zu unterwerfen sind, vgl. § 32d Abs. 1 EStG. Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, also um einen Geschäftsführer, der zu mehr als 50% am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist. In diesem Fall wäre die verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit dem Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25%, sondern mit dem tariflichen Einkommensteuersatz zu versteuern.

Die Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt hätten vermieden werden können, wenn die Gesellschaft bereits im Vorfeld der Betriebsprüfung Vergleichsangebote eingeholt hätte, z. B. bei der Hausbank, anderen Kreditinstituten bzw. am freien Kapitalmarkt. Darüber hinaus hätte die Gesellschaft Beweisvorsorge treffen können, z. B. durch die Vorlage von Aufzeichnungen über die mit der Hausbank geführten Gespräche.

Das Finanzamt hätte den Zinssatz in Höhe von 8% anerkennen müssen, wenn sich nachweislich kein anderer Darlehensgeber hätte finden lassen können.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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